23.05.2024, 14:02
Hallo zusammen,
ich möchte eine Frage stellen, auf die ich jetzt ad hoc im Berufsrecht keine Antwort gefunden habe.
Ich bin seit einiger Zeit Syndikus in einem Unternehmen. Nebenher habe ich keine Zulassung als niedergelassener RA.
Nun hat sich im familiären Umfeld eine Sache ergeben, bei der ich aushelfen möchte und für den Verwandten auftreten möchte. Das Ganze ist natürlich unentgeltlich. Nun stellt sich mir die Frage: Kann ich guten Gewissens nach § 46a IV Nr. 3 i.V.m 12 IV BRAO unter meiner Berufsbezeichnung auftreten? Faktisch werde ich natürlich nicht für den Arbeitgeber tätig und dies wird aus meinem Auftreten auch hinreichend deutlich. Kann es hier dennoch zu berufsrechtlichen Schwierigkeiten kommen?
Vielleicht gibt es hier ja einen Kollegen, der sich schon ähnliche Gedanken gemacht hat!
ich möchte eine Frage stellen, auf die ich jetzt ad hoc im Berufsrecht keine Antwort gefunden habe.
Ich bin seit einiger Zeit Syndikus in einem Unternehmen. Nebenher habe ich keine Zulassung als niedergelassener RA.
Nun hat sich im familiären Umfeld eine Sache ergeben, bei der ich aushelfen möchte und für den Verwandten auftreten möchte. Das Ganze ist natürlich unentgeltlich. Nun stellt sich mir die Frage: Kann ich guten Gewissens nach § 46a IV Nr. 3 i.V.m 12 IV BRAO unter meiner Berufsbezeichnung auftreten? Faktisch werde ich natürlich nicht für den Arbeitgeber tätig und dies wird aus meinem Auftreten auch hinreichend deutlich. Kann es hier dennoch zu berufsrechtlichen Schwierigkeiten kommen?
Vielleicht gibt es hier ja einen Kollegen, der sich schon ähnliche Gedanken gemacht hat!
24.05.2024, 00:39
Nein, geht leider nicht. Den Titel "Syndikusrechtsanwalt" darfst du nur verwenden, wenn du für deinen Arbeitgeber tätig wirst. Genau deswegen haben viele die Doppelzulassung.
24.05.2024, 02:19
Sehe ich auch kritisch. Und welchen Vorteil versprichst du dir von der Verwendung dieser Bezeichnung gegenüber der Bezeichnung als Rechtsassessor?
Kommentar zu § 46 Abs. 2 BRAO: "Die Regelung verdeutlicht, dass der Syndikusrechtsanwalt für seinen nicht-anwaltlichen Arbeitgeber – seinen einzigen Mandanten – anwaltlich tätig wird." (Weyland/Jähne, 11. Aufl. 2024, BRAO § 46 Rn. 6)
§ 46 Abs. 5 S. 1 BRAO: "Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers."
Kommentar zu § 46 Abs. 2 BRAO: "Die Regelung verdeutlicht, dass der Syndikusrechtsanwalt für seinen nicht-anwaltlichen Arbeitgeber – seinen einzigen Mandanten – anwaltlich tätig wird." (Weyland/Jähne, 11. Aufl. 2024, BRAO § 46 Rn. 6)
§ 46 Abs. 5 S. 1 BRAO: "Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers."