18.04.2024, 15:58
Hallo alle zusammen,
ich habe eine Frage an euch, wird das bestreiten mit Nichtwissen in den Tatbestand mit aufgenommen. Bspw. Würde ich die Tatsache, die durch das nicht wissen bestritten wird beim streitigen Kläger Vortrag darstellen und beim Beklagten Vortrag kennzeichnen, dass er es mit Nichtwissen bestritten hat. Wäre dies richtig oder soll ich es beim streitigen Vortrag des Beklagten weglassen?
Danke im Voraus!
ich habe eine Frage an euch, wird das bestreiten mit Nichtwissen in den Tatbestand mit aufgenommen. Bspw. Würde ich die Tatsache, die durch das nicht wissen bestritten wird beim streitigen Kläger Vortrag darstellen und beim Beklagten Vortrag kennzeichnen, dass er es mit Nichtwissen bestritten hat. Wäre dies richtig oder soll ich es beim streitigen Vortrag des Beklagten weglassen?
Danke im Voraus!
18.04.2024, 22:11
(18.04.2024, 15:58)Ref‘inNRW schrieb: Hallo alle zusammen,
ich habe eine Frage an euch, wird das bestreiten mit Nichtwissen in den Tatbestand mit aufgenommen. Bspw. Würde ich die Tatsache, die durch das nicht wissen bestritten wird beim streitigen Kläger Vortrag darstellen und beim Beklagten Vortrag kennzeichnen, dass er es mit Nichtwissen bestritten hat. Wäre dies richtig oder soll ich es beim streitigen Vortrag des Beklagten weglassen?
Danke im Voraus!
Das würdest du nur dann machen, wenn du das Bestreiten mit NW besonders in den Gründen thematisieren willst. Sonst weglassen, reicht ja, dass du es im Streitstand der einen (darlegungsbelasgeten) Seite platziert hast.
18.04.2024, 22:46
So ist es.
Letztlich ist das nicht anders als bei jedem anderen Bestreiten auch: wenn der genaue Vortrag interessiert, weil für das Verständnis wichtig oder in den Entscheidungsgründen näher ausgeführt, schreibt man im Tatbestand, was der Beklagte vorträgt - andernfalls reicht es, dass der streitige Klägervortrag dargestellt wird.
Letztlich ist das nicht anders als bei jedem anderen Bestreiten auch: wenn der genaue Vortrag interessiert, weil für das Verständnis wichtig oder in den Entscheidungsgründen näher ausgeführt, schreibt man im Tatbestand, was der Beklagte vorträgt - andernfalls reicht es, dass der streitige Klägervortrag dargestellt wird.