16.04.2024, 17:22
(16.04.2024, 17:16)RLP-13 schrieb: Erste beiden Absätze habe ich auch so. Super.
Ob allein das was du geschrieben hast für die stabile Bemächtigungslage reicht, weiß ich micht- also "gelähmt" am Stuhl.
Geht ja um die abstrakte Strafandrohung von nicht unter 5; muss also schon deutlich mehr sein als die Nötigung iR einer räuberische Erpressung. Habe am Ende war sie glaub schon zu bejahen; hab das vermutlich falsch gemacht.
Aus welchen drei Gründen hast denn die vers räub Erpressung von der Kohle am Auto verneint? Habe einfach Rücktritt bejaht.
Ja hab mich in dem Moment einfach für einen Weg entschieden und fand dass ne stabile lage eingetreten ist dadurch dass die nichts weiter machen musste weil er so viel Angst hatte. Jemanden so viel Angst einzujagen reicht meiner Meinung nach schon aus für die hohe Strafandrohung. Wird ja als viel schlimmer dann empfunden als wenn lediglich Schläge gegen den Kopf eingesetzt werden und aufgrund dessen was weggenommen wird.
Ich hab den Rücktritt ebenfalls bejaht, aber auch gesagt dass 250 durch die Axt ein exzess ist weil der nichts von der Axt wusste und das auch nicht Teil des tatplans war. Des weiteren hab ich gesagt dass das keine räuberische Erpressung sondern ein Raub ist. Ich meine dass es da diese Versteckpreisgabe rspr des BGH gibt. Die haben ich schon oben erwähnt gehabt bei den Bitcoin. Hier war der Fall genau anders rum. Mit Preisgabe des verstecks gab's noch keine Vermögensverfügung weil das Vermögen noch nicht konkret gefährdet war. Deswegen nur versuchter Raub wenn überhaupt für den Angeklagten aber das müssen die ja erstmal neu entscheiden.
16.04.2024, 17:27
(16.04.2024, 17:07)Rlp2404 schrieb:(16.04.2024, 17:01)RLP-13 schrieb:Dass der Anwalt verstorben ist war kein Verschulden des Angeklagten. Er hat ihn mit der Begründung kurz nach Zustellung des Urteils (Fristbeginn) beauftragt und hatte keine weitere Obliegenheit nachzufragen. Er hat sich dann kurz nach Ablauf der Frist erneut gemeldet und erst dann erfahren dass der RA Tod ist, also alles nachvollziehbar deswegen Wiedereinsetzung+(16.04.2024, 16:35)Rlp2404 schrieb:(16.04.2024, 16:31)Rlp2404 schrieb:Ah und Anträge habe ich folgende gestellt: wiedereinsetzung, Aufhebung des Urteils wegen Verurteilung Fall 1 und Freispruch, und wegen Fall 2 Aufhebung der Rechtsfolgen + Feststellung und Zurückverweisung weil es nur insgesamt aufgehoben werden kann als prozessuale Tat (nehme ich an?).(16.04.2024, 15:48)RLP-13 schrieb: RLP Revision ganz grob:Ich habe gesagt dass die Feststellungen des Urteils die Verurteilung zu Fall 1 nicht tragen wegen dem BVV aus 252, 52 III 2 StPO. Dann zusätzlich zu deinen genannten Problemen die Unterbrechung thematisiert.
-Zulässigkeitsproblem: Begründungfrist
(ehemaliger Anwalt verstorben)
-Strafklageverbrauch hinsichtlich Nichteröffnungsbeschluss?
-252?
Sachliche Fehler:
Stabile Bemächtigungslage bei 239a?
Rücktritt bei vers räuberischer erpressung hinsichtlich Geld im Auto?
Wegen was haben die Rheinland-Pfälzer die Revision als begründet erachtet?
Ansonsten waren bezüglich Fall 2 die ersten beiden Taten in Ordnung wegen Bitcoin und Geld in der Jacke. Geld aus dem Auto habe ich aus insgesamt 3 Gründen dann als nicht tragend gesehen :D musste das etwas hinrotzen aber.
Und Fehler bei Unterschriften hab ich gar nicht gesehen? Wie andere hier erwähnen. Hab extra alles dreimal gecheckt und für mich sah das formal alles fein aus.
Wie hast du das mit dem verstorbenen ehemaligen Anwalt gelöst?
Hast du 211 StPO gesehen? War der einschlägig oder?
Wenn du 239a bejaht hast, hast stabile Bemächtigungslage bejaht!? Reichen da 30 Minuten? Hab nichts im Kommentar gefunden.
Ich habe 211 gesehen und auch geprüft, habe ihn bejaht und gesagt dass kein verfahrenshindernis besteht weil der Nichteröffnungsbeschluss auch nicht der materiellen RK fähig war wegen der tatsächlichen Gründe. Durch die Vernehmung des Schwagers kamen dann neue Beweise zu Vorschein. Hab dann aber gesagt das waren sowohl Verfahrens als auch sachliche Fehler weil BVV wegen 252 und Feststellungen des Urteils somit auf einem BVV beruhen und deswegen ist er freizusprechen.
Die stabile bemächtigungslage liegt vor wenn nötigung mittels gewalt und die Bemachtigung zwei verschiedene Akte sind. Dabei kommt es nicht so sehr auf die Zeit an, sondern auf das generelle Geschehen. Hier Bemachtigung durch Schläge gegen den Kopf+ Kopfkissenüberzug (bemächtigungslags). Dadurch war er schon so krass verängstigt dass er nichts mehr gemacht hat. und dann kam es erst zu der Entnahme der Sachen des Zeugen Grau (zweiter nötigungsakt) Ergo zwei Akte, stabile bemächtigungslage+. Also das war meine subsumtion. Ob das jetzt richtig ist, ist die andere Frage :D aber wenn jemand aus Angst gelähmt ist, ist das ein sehr starkes Indiz für eine stabile bemächtigungslage würde ich sagen.
Ging es im GPA auch über Wiedereinsetzungsantrag? Hatte im Kopf, dass die Zustellung des Urteils nicht wirksam ist § 273 IV, wenn das Hauptverhandlungsprotokoll nicht vorher fertig gestellt war, und meine, dass Zustellung 5.3. war und HVP Fertigstellung 7.3. oder so, also noch kein Beginn der Revisionsbegründungsfrist? Hat das noch jemand so?
16.04.2024, 17:30
(16.04.2024, 17:27)Gast9595 schrieb:Das hab ich tatsächlich gar nicht so genau gecheckt. Ich weiß nur dass die Zustellung bei uns am 6.3 war. Ich meine aber die Fertigstellung des Protokolls war bei uns im Februar (bin mir aber wirklich nicht sicher, hab da ehrlicherweise nicht drauf geachtet, also gut möglich dass es auf einen Wiedereinsetzungsantrag gar nicht an kam)(16.04.2024, 17:07)Rlp2404 schrieb:(16.04.2024, 17:01)RLP-13 schrieb:Dass der Anwalt verstorben ist war kein Verschulden des Angeklagten. Er hat ihn mit der Begründung kurz nach Zustellung des Urteils (Fristbeginn) beauftragt und hatte keine weitere Obliegenheit nachzufragen. Er hat sich dann kurz nach Ablauf der Frist erneut gemeldet und erst dann erfahren dass der RA Tod ist, also alles nachvollziehbar deswegen Wiedereinsetzung+(16.04.2024, 16:35)Rlp2404 schrieb:(16.04.2024, 16:31)Rlp2404 schrieb: Ich habe gesagt dass die Feststellungen des Urteils die Verurteilung zu Fall 1 nicht tragen wegen dem BVV aus 252, 52 III 2 StPO. Dann zusätzlich zu deinen genannten Problemen die Unterbrechung thematisiert.Ah und Anträge habe ich folgende gestellt: wiedereinsetzung, Aufhebung des Urteils wegen Verurteilung Fall 1 und Freispruch, und wegen Fall 2 Aufhebung der Rechtsfolgen + Feststellung und Zurückverweisung weil es nur insgesamt aufgehoben werden kann als prozessuale Tat (nehme ich an?).
Ansonsten waren bezüglich Fall 2 die ersten beiden Taten in Ordnung wegen Bitcoin und Geld in der Jacke. Geld aus dem Auto habe ich aus insgesamt 3 Gründen dann als nicht tragend gesehen :D musste das etwas hinrotzen aber.
Und Fehler bei Unterschriften hab ich gar nicht gesehen? Wie andere hier erwähnen. Hab extra alles dreimal gecheckt und für mich sah das formal alles fein aus.
Wie hast du das mit dem verstorbenen ehemaligen Anwalt gelöst?
Hast du 211 StPO gesehen? War der einschlägig oder?
Wenn du 239a bejaht hast, hast stabile Bemächtigungslage bejaht!? Reichen da 30 Minuten? Hab nichts im Kommentar gefunden.
Ich habe 211 gesehen und auch geprüft, habe ihn bejaht und gesagt dass kein verfahrenshindernis besteht weil der Nichteröffnungsbeschluss auch nicht der materiellen RK fähig war wegen der tatsächlichen Gründe. Durch die Vernehmung des Schwagers kamen dann neue Beweise zu Vorschein. Hab dann aber gesagt das waren sowohl Verfahrens als auch sachliche Fehler weil BVV wegen 252 und Feststellungen des Urteils somit auf einem BVV beruhen und deswegen ist er freizusprechen.
Die stabile bemächtigungslage liegt vor wenn nötigung mittels gewalt und die Bemachtigung zwei verschiedene Akte sind. Dabei kommt es nicht so sehr auf die Zeit an, sondern auf das generelle Geschehen. Hier Bemachtigung durch Schläge gegen den Kopf+ Kopfkissenüberzug (bemächtigungslags). Dadurch war er schon so krass verängstigt dass er nichts mehr gemacht hat. und dann kam es erst zu der Entnahme der Sachen des Zeugen Grau (zweiter nötigungsakt) Ergo zwei Akte, stabile bemächtigungslage+. Also das war meine subsumtion. Ob das jetzt richtig ist, ist die andere Frage :D aber wenn jemand aus Angst gelähmt ist, ist das ein sehr starkes Indiz für eine stabile bemächtigungslage würde ich sagen.
Ging es im GPA auch über Wiedereinsetzungsantrag? Hatte im Kopf, dass die Zustellung des Urteils nicht wirksam ist § 273 IV, wenn das Hauptverhandlungsprotokoll nicht vorher fertig gestellt war, und meine, dass Zustellung 5.3. war und HVP Fertigstellung 7.3. oder so, also noch kein Beginn der Revisionsbegründungsfrist? Hat das noch jemand so?
16.04.2024, 17:33
(16.04.2024, 17:27)Gast9595 schrieb:(16.04.2024, 17:07)Rlp2404 schrieb:(16.04.2024, 17:01)RLP-13 schrieb:Dass der Anwalt verstorben ist war kein Verschulden des Angeklagten. Er hat ihn mit der Begründung kurz nach Zustellung des Urteils (Fristbeginn) beauftragt und hatte keine weitere Obliegenheit nachzufragen. Er hat sich dann kurz nach Ablauf der Frist erneut gemeldet und erst dann erfahren dass der RA Tod ist, also alles nachvollziehbar deswegen Wiedereinsetzung+(16.04.2024, 16:35)Rlp2404 schrieb:(16.04.2024, 16:31)Rlp2404 schrieb: Ich habe gesagt dass die Feststellungen des Urteils die Verurteilung zu Fall 1 nicht tragen wegen dem BVV aus 252, 52 III 2 StPO. Dann zusätzlich zu deinen genannten Problemen die Unterbrechung thematisiert.Ah und Anträge habe ich folgende gestellt: wiedereinsetzung, Aufhebung des Urteils wegen Verurteilung Fall 1 und Freispruch, und wegen Fall 2 Aufhebung der Rechtsfolgen + Feststellung und Zurückverweisung weil es nur insgesamt aufgehoben werden kann als prozessuale Tat (nehme ich an?).
Ansonsten waren bezüglich Fall 2 die ersten beiden Taten in Ordnung wegen Bitcoin und Geld in der Jacke. Geld aus dem Auto habe ich aus insgesamt 3 Gründen dann als nicht tragend gesehen :D musste das etwas hinrotzen aber.
Und Fehler bei Unterschriften hab ich gar nicht gesehen? Wie andere hier erwähnen. Hab extra alles dreimal gecheckt und für mich sah das formal alles fein aus.
Wie hast du das mit dem verstorbenen ehemaligen Anwalt gelöst?
Hast du 211 StPO gesehen? War der einschlägig oder?
Wenn du 239a bejaht hast, hast stabile Bemächtigungslage bejaht!? Reichen da 30 Minuten? Hab nichts im Kommentar gefunden.
Ich habe 211 gesehen und auch geprüft, habe ihn bejaht und gesagt dass kein verfahrenshindernis besteht weil der Nichteröffnungsbeschluss auch nicht der materiellen RK fähig war wegen der tatsächlichen Gründe. Durch die Vernehmung des Schwagers kamen dann neue Beweise zu Vorschein. Hab dann aber gesagt das waren sowohl Verfahrens als auch sachliche Fehler weil BVV wegen 252 und Feststellungen des Urteils somit auf einem BVV beruhen und deswegen ist er freizusprechen.
Die stabile bemächtigungslage liegt vor wenn nötigung mittels gewalt und die Bemachtigung zwei verschiedene Akte sind. Dabei kommt es nicht so sehr auf die Zeit an, sondern auf das generelle Geschehen. Hier Bemachtigung durch Schläge gegen den Kopf+ Kopfkissenüberzug (bemächtigungslags). Dadurch war er schon so krass verängstigt dass er nichts mehr gemacht hat. und dann kam es erst zu der Entnahme der Sachen des Zeugen Grau (zweiter nötigungsakt) Ergo zwei Akte, stabile bemächtigungslage+. Also das war meine subsumtion. Ob das jetzt richtig ist, ist die andere Frage :D aber wenn jemand aus Angst gelähmt ist, ist das ein sehr starkes Indiz für eine stabile bemächtigungslage würde ich sagen.
Ging es im GPA auch über Wiedereinsetzungsantrag? Hatte im Kopf, dass die Zustellung des Urteils nicht wirksam ist § 273 IV, wenn das Hauptverhandlungsprotokoll nicht vorher fertig gestellt war, und meine, dass Zustellung 5.3. war und HVP Fertigstellung 7.3. oder so, also noch kein Beginn der Revisionsbegründungsfrist? Hat das noch jemand so?
Oh mein Gott, scheiße, auf das Datum habe ich nicht mehr geachtet. 😰😰😰 Mir rutscht gerade das Herz in die Hose. Ich glaube, du hast Recht.
16.04.2024, 17:35
(16.04.2024, 17:33)hyaene_mit_hut schrieb:(16.04.2024, 17:27)Gast9595 schrieb:(16.04.2024, 17:07)Rlp2404 schrieb:(16.04.2024, 17:01)RLP-13 schrieb:Dass der Anwalt verstorben ist war kein Verschulden des Angeklagten. Er hat ihn mit der Begründung kurz nach Zustellung des Urteils (Fristbeginn) beauftragt und hatte keine weitere Obliegenheit nachzufragen. Er hat sich dann kurz nach Ablauf der Frist erneut gemeldet und erst dann erfahren dass der RA Tod ist, also alles nachvollziehbar deswegen Wiedereinsetzung+(16.04.2024, 16:35)Rlp2404 schrieb: Ah und Anträge habe ich folgende gestellt: wiedereinsetzung, Aufhebung des Urteils wegen Verurteilung Fall 1 und Freispruch, und wegen Fall 2 Aufhebung der Rechtsfolgen + Feststellung und Zurückverweisung weil es nur insgesamt aufgehoben werden kann als prozessuale Tat (nehme ich an?).
Und Fehler bei Unterschriften hab ich gar nicht gesehen? Wie andere hier erwähnen. Hab extra alles dreimal gecheckt und für mich sah das formal alles fein aus.
Wie hast du das mit dem verstorbenen ehemaligen Anwalt gelöst?
Hast du 211 StPO gesehen? War der einschlägig oder?
Wenn du 239a bejaht hast, hast stabile Bemächtigungslage bejaht!? Reichen da 30 Minuten? Hab nichts im Kommentar gefunden.
Ich habe 211 gesehen und auch geprüft, habe ihn bejaht und gesagt dass kein verfahrenshindernis besteht weil der Nichteröffnungsbeschluss auch nicht der materiellen RK fähig war wegen der tatsächlichen Gründe. Durch die Vernehmung des Schwagers kamen dann neue Beweise zu Vorschein. Hab dann aber gesagt das waren sowohl Verfahrens als auch sachliche Fehler weil BVV wegen 252 und Feststellungen des Urteils somit auf einem BVV beruhen und deswegen ist er freizusprechen.
Die stabile bemächtigungslage liegt vor wenn nötigung mittels gewalt und die Bemachtigung zwei verschiedene Akte sind. Dabei kommt es nicht so sehr auf die Zeit an, sondern auf das generelle Geschehen. Hier Bemachtigung durch Schläge gegen den Kopf+ Kopfkissenüberzug (bemächtigungslags). Dadurch war er schon so krass verängstigt dass er nichts mehr gemacht hat. und dann kam es erst zu der Entnahme der Sachen des Zeugen Grau (zweiter nötigungsakt) Ergo zwei Akte, stabile bemächtigungslage+. Also das war meine subsumtion. Ob das jetzt richtig ist, ist die andere Frage :D aber wenn jemand aus Angst gelähmt ist, ist das ein sehr starkes Indiz für eine stabile bemächtigungslage würde ich sagen.
Ging es im GPA auch über Wiedereinsetzungsantrag? Hatte im Kopf, dass die Zustellung des Urteils nicht wirksam ist § 273 IV, wenn das Hauptverhandlungsprotokoll nicht vorher fertig gestellt war, und meine, dass Zustellung 5.3. war und HVP Fertigstellung 7.3. oder so, also noch kein Beginn der Revisionsbegründungsfrist? Hat das noch jemand so?
Oh mein Gott, scheiße, auf das Datum habe ich nicht mehr geachtet. 😰😰😰 Mir rutscht gerade das Herz in die Hose. Ich glaube, du hast Recht.
Kann sich jemand aus NRW noch an das Datum sicher erinnern?
16.04.2024, 17:35
In RLP war das Protokoll doch bereits fertiggestellt oder?
16.04.2024, 17:37
Ich kann mich auch irren bzgl des Datums. War ziemlich in Hetze und hab mich dann darauf gestürzt, aber frage mich im Nachhinein, ob ich das Datum nicht falsch abgelesen habe.
16.04.2024, 17:37
16.04.2024, 17:37
Also ich meine auch, dass in RLP auf nen Wiedereinsetzungsantrag angelegt war.
6.3. zugestellt
6.4. Ablauf Begründungsfrist (SA)
-->also Ablauf am Montag 8.4.
Kenntnis vom Ableben am 12.4. (Freitag), dann reicht am Dienstag 16.04. wegen WE für Wiedereinsetzungsantrag...
So oder?
Revision einlegen konnte der Angeklagte selbst bei Gericht mündlich gegenüber der Urkundstante, oder?
6.3. zugestellt
6.4. Ablauf Begründungsfrist (SA)
-->also Ablauf am Montag 8.4.
Kenntnis vom Ableben am 12.4. (Freitag), dann reicht am Dienstag 16.04. wegen WE für Wiedereinsetzungsantrag...
So oder?
Revision einlegen konnte der Angeklagte selbst bei Gericht mündlich gegenüber der Urkundstante, oder?
16.04.2024, 17:37
NRW: Urteil wurde RA zugestellt am 05.03., Protokoll fertiggestellt am 07.03.