10.04.2024, 15:26
Hey Leute,
kurze Frage: mir ist es jetzt schon ein paar Mal in Übungsklausuren untergekommen, dass die Verwertbarkeit/die Glaubhaftigkeit von Beschuldigten-/Zeugenangaben in meiner Klausurlösung nur dann aufgegriffen wurde, wenn eine Strafbarkeit im Ergebnis bejaht wurde. Bei den die Strafbarkeit ablehnenden Delikten wurde einfach ohne jede Würdigung die entsprechende Aussage zugrunde gelegt.
Meine Frage: macht ihr das genauso? Ich habe bisher immer an dem Tatbestandsmerkmal, wo ich die Aussagen erstmalig gebrauchen konnte, eine umfassende Würdigung vorgenommen. Also unabhängig davon, ob ich eine mögliche Strafbarkeit im Ergebnis bejaht oder verneint habe.
Danke Euch!
kurze Frage: mir ist es jetzt schon ein paar Mal in Übungsklausuren untergekommen, dass die Verwertbarkeit/die Glaubhaftigkeit von Beschuldigten-/Zeugenangaben in meiner Klausurlösung nur dann aufgegriffen wurde, wenn eine Strafbarkeit im Ergebnis bejaht wurde. Bei den die Strafbarkeit ablehnenden Delikten wurde einfach ohne jede Würdigung die entsprechende Aussage zugrunde gelegt.
Meine Frage: macht ihr das genauso? Ich habe bisher immer an dem Tatbestandsmerkmal, wo ich die Aussagen erstmalig gebrauchen konnte, eine umfassende Würdigung vorgenommen. Also unabhängig davon, ob ich eine mögliche Strafbarkeit im Ergebnis bejaht oder verneint habe.
Danke Euch!
10.04.2024, 15:48
Ich denke das ist ein bisschen Geschmacksacke. Da du in der StA-Klausur die meisten Zeitprobleme hast, wird es hinsichtlich einer geeigneten Schwerpunktsetzung fraglich erscheinen, weshalb du ein Beweiswürdigungsproblem aufmachst bzw. die Beweiswürdigung ausführlich thematisierst, wenn es letztlich an rechtlichen Aspekten scheitert bzw. ein Tatbestandsmerkmal nicht vorliegt.
Letztlich kann es dahinstehen, ob eine Aussage glaubhaft ist, wenn diese nichts an der rechtlichen Bewertung des Delikts ändert, weil dem Beschuldigten mit oder ohne die Aussage aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ein Tatbestandsmerkmal nicht nachweisbar ist. In der Praxis würdest du dir keine Gedanken machen, ob die Aussagen bzgl. der Mitnahme eines Gegenstandes iSd § 242 StGB glaubhaft sind und die Glaubhaftigkeit groß thematisieren, wenn letztlich eine Gewahrsamsneubegründung nicht vorliegt, egal wie die Bewertung der Beweiswüridung ausgeht, oder aber der Beschuldigte keine Zueignungsabsicht hatte. Da ist es dann schlicht irrelevant, ob die Aussagen glaubhaft einen Nachweis der Wegnahme führen können, wenn feststeht, dass der Beschuldigte bspw. die EC-Karte umgehend nach Abhebung des Geldes wieder zurückgebracht hat.
Die Beweiswürdigung ist stets dann zu thematisieren, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, da du im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ja nur die Nachweise für Taten erwähnen musst, die auch vorliegen. Es wäre schlicht anfängerhaft und wenig praxisorientiert, Beweiswürdigungen vorzunehmen, bei Delikten, die nicht vorliegen.
Letztlich kann es dahinstehen, ob eine Aussage glaubhaft ist, wenn diese nichts an der rechtlichen Bewertung des Delikts ändert, weil dem Beschuldigten mit oder ohne die Aussage aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ein Tatbestandsmerkmal nicht nachweisbar ist. In der Praxis würdest du dir keine Gedanken machen, ob die Aussagen bzgl. der Mitnahme eines Gegenstandes iSd § 242 StGB glaubhaft sind und die Glaubhaftigkeit groß thematisieren, wenn letztlich eine Gewahrsamsneubegründung nicht vorliegt, egal wie die Bewertung der Beweiswüridung ausgeht, oder aber der Beschuldigte keine Zueignungsabsicht hatte. Da ist es dann schlicht irrelevant, ob die Aussagen glaubhaft einen Nachweis der Wegnahme führen können, wenn feststeht, dass der Beschuldigte bspw. die EC-Karte umgehend nach Abhebung des Geldes wieder zurückgebracht hat.
Die Beweiswürdigung ist stets dann zu thematisieren, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, da du im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ja nur die Nachweise für Taten erwähnen musst, die auch vorliegen. Es wäre schlicht anfängerhaft und wenig praxisorientiert, Beweiswürdigungen vorzunehmen, bei Delikten, die nicht vorliegen.
10.04.2024, 16:14
(10.04.2024, 15:48)Ref´inHessen schrieb: Ich denke das ist ein bisschen Geschmacksacke. Da du in der StA-Klausur die meisten Zeitprobleme hast, wird es hinsichtlich einer geeigneten Schwerpunktsetzung fraglich erscheinen, weshalb du ein Beweiswürdigungsproblem aufmachst bzw. die Beweiswürdigung ausführlich thematisierst, wenn es letztlich an rechtlichen Aspekten scheitert bzw. ein Tatbestandsmerkmal nicht vorliegt.
Letztlich kann es dahinstehen, ob eine Aussage glaubhaft ist, wenn diese nichts an der rechtlichen Bewertung des Delikts ändert, weil dem Beschuldigten mit oder ohne die Aussage aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ein Tatbestandsmerkmal nicht nachweisbar ist. In der Praxis würdest du dir keine Gedanken machen, ob die Aussagen bzgl. der Mitnahme eines Gegenstandes iSd § 242 StGB glaubhaft sind und die Glaubhaftigkeit groß thematisieren, wenn letztlich eine Gewahrsamsneubegründung nicht vorliegt, egal wie die Bewertung der Beweiswüridung ausgeht, oder aber der Beschuldigte keine Zueignungsabsicht hatte. Da ist es dann schlicht irrelevant, ob die Aussagen glaubhaft einen Nachweis der Wegnahme führen können, wenn feststeht, dass der Beschuldigte bspw. die EC-Karte umgehend nach Abhebung des Geldes wieder zurückgebracht hat.
Die Beweiswürdigung ist stets dann zu thematisieren, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, da du im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ja nur die Nachweise für Taten erwähnen musst, die auch vorliegen. Es wäre schlicht anfängerhaft und wenig praxisorientiert, Beweiswürdigungen vorzunehmen, bei Delikten, die nicht vorliegen.
Vielen Dank! Das heißt, du würdest es in einer Klausur dann auch so machen, dass du bei Delikten, von denen du nach Anfertigung deiner Skizze schon weißt, dass sie an einem Tatbestandsmerkmal im Ergebnis scheitern werden, die Aussagen ohne Würdigung und ohne nähere Auseinandersetzung mit Beweisverwertungsverboten oÄ zugrunde legst?
11.04.2024, 09:41
Bei einem BVV würde ich es davon abhängig machen, ob man es später nochmal ansprechen kann. Sofern es der einzige sinnvolle Zeitpunkt ist, es bei dem abzulehnenden Delikt anzusprechen und eine spätere Möglichkeit bestünde nicht mehr, fände ich es fahrlässig, es nicht anzusprechen, da man Punkte bewusst liegen lässt. Wenn man es nur dort ansprechen kann, dann würde ich immer die Frage der Verwertbarkeit stellen, sofern sie problematisch ist. Aber es gibt kaum Klausuren, bei denen Verwertbarkeitsprobleme und Beweiswürdigung zusammentreffen bei einem Beweismittel.
Insbesondere, da die Frage nach einem Verwertungsverbot, dass "Ob" der Beweisverwertung betrifft und die Glaubhaftigkeit das "Wie" der Beweiswürdigung, würde ich das BVV immer ansprechen.
Insbesondere, da die Frage nach einem Verwertungsverbot, dass "Ob" der Beweisverwertung betrifft und die Glaubhaftigkeit das "Wie" der Beweiswürdigung, würde ich das BVV immer ansprechen.