09.04.2024, 20:36
Habt ihr in NRW alle einen außergerichtlichen Vergleich angenommen?
09.04.2024, 20:38
(09.04.2024, 20:33)Lost_inPages schrieb:(09.04.2024, 20:28)hyaene_mit_hut schrieb:(09.04.2024, 19:27)Lost_inPages schrieb: Könnte jemand aus NRW grob den SV zsmfassen?Mandantin ist Eigentümerin einer großen Wohnung, die sie zuvor mit ihren inzwischen nicht mehr aktuellen Partner bewohnte. Es gab etwas, das als "Mietvertrag" bezeichnet wurde über ein Zimmer und die Mitbenutzung der anderen Räume.
Weil Exfreund nicht freiwillig auszog, zog Mandantin selbst mit den 2 Kindern (eins volljährig und aus anderer Beziehung, eins minderjährige und die leibliche Tochter des Expartners) in eine winzige Wohnung, die sie nur vorübergehend mieten konnte. Nach Ablauf dieser Zwischenmiete bliebe nur ein Hotel, wenn der Ex bis dahin nicht die Wohnung geräumt und herausgegeben hat.
Mandantin kündigte außerordentlich, zudem Hilfsweise ordentlich. Wollte auch wissen, ob sie Hotelkosten von Ex verlangen kann, wenn er die Wohnung nicht räumt und sie aus der Zwischenwohnung raus muss.
Prüfungsschwerpunkte:
1) Kündigungen wirksam wegen Unleserlichkeit und evtl Unvollständigkeit der Unterschrift der Mandantin;
Vorliegen wichtiger Grund (im Ergebnis + bei mir, sowohl wegen Störung des Hausfriedens (das dürfte falsch sein) als auch aufgrund nicht aufgeführten Falles vergleichbarer Schwere, da Ex 4 x den volljährigen Sohn der Mandantin verprügelt hatte)
2) Beweislage, weil Ex wegen der gef. KV zwar erstinstanzlich zu Haftstrafe verurteilt wurde, dieses Urteil aber durch Revision angegriffen wurde und deshalb noch nichts rechtskräftig war (+, weil 2 Ärztegutachten über Verletzungen und kein Durchschlagen der Unschuldsvermutung auf das Zivilrecht)
3) Ordentliche Kündigung wirksam (+ wegen Pflichtverletzung und Eigenbedarf)
4) Widerspruch der Kündigung wirksam? (-, auch nicht mehr formgerecht möglich wegen Frist verstreichen)
5) Befangenheitsantrag ggn den Richter, weil dessen Ehefrau mit Anwältin der Gegenseite wöchentlich Tennis spielt (+, stand im Kommentar)
6) Antrag nach 55 BRAO in Betracht ziehen, weil ehemalig bearbeitende Anwältin der Mandantin leider gestorben ist
7) SchE wegen verspäteter Herausgabe (Nachgang der Dinge +)
8) 765a ZPO und 794a I ZPO vertraglich abbedingbar? (Ich hab im Ergebnis + jedenfalls für den außergerichtlichen Räumungsvergleich)
Praktische Aufgabe: Vergleichsvorschlag.
Jo, wie gesagt, bis 985 bin ich gar nicht mehr gekommen.
Vielen Dank! Und danke für das Mitteilen des Lösungswegs, der ziemlich gut durchdacht scheint! Weiterhin viel Erfolg!
Danke, aber gefühlt habe ich volles Brett verkackt. vielleicht gibt es ja auch Punkte dafür, dass man die Problempunkte erkannt hat :(
09.04.2024, 20:42
(09.04.2024, 20:36)NRWBär schrieb: Habt ihr in NRW alle einen außergerichtlichen Vergleich angenommen?Inwiefern angenommen? Wir mussten einen entwerfen.
Die Mandantin war, unabhängig von einer evtl bestehenden Rechtspflicht, bereit, dem Ex 10.000 Euro aus einer Bareinlage (die ich als Kaution gewertet habe) zurückzuzahlen sowie 5.000 wegen Sachleistungen in der Wohnung.
Im Vergleich habe ich deshalb 14.000 angeboten, die bei nicht rechtzeitiger Räumung mit dem SchE verrechnet werden, und pro Monat, den der Mandant eher als Fristende auszieht, 250,- zusätzlich. So entstehen der Mandantin nicht mehr Kosten, als sie ihm sowieso zu zahlen bereit war, und der Depp zeigt vielleicht dadurch schneller aus, weil er das zusätzliche Geld haben will.
09.04.2024, 20:49
Ich bin, warum auch immer, auf einen Vorschlag für einen Prozessvergleich gekommen ☠️ Mist
09.04.2024, 20:54
(09.04.2024, 20:49)NRWBär schrieb: Ich bin, warum auch immer, auf einen Vorschlag für einen Prozessvergleich gekommen ☠️ MistAch so, got it! Sorry, da hatte ich einen Dreher im Kopf.
Ich denke nicht, dass ein Prozessvergleich zu großen Punktabzug führt. Zu beachten ist da nur die dann entstehende Streitigkeit bzgl der Abbedingbarkeit des 794a ZPO.
09.04.2024, 20:56
(09.04.2024, 20:28)hyaene_mit_hut schrieb:(09.04.2024, 19:27)Lost_inPages schrieb: Könnte jemand aus NRW grob den SV zsmfassen?Mandantin ist Eigentümerin einer großen Wohnung, die sie zuvor mit ihren inzwischen nicht mehr aktuellen Partner bewohnte. Es gab etwas, das als "Mietvertrag" bezeichnet wurde über ein Zimmer und die Mitbenutzung der anderen Räume.
Weil Exfreund nicht freiwillig auszog, zog Mandantin selbst mit den 2 Kindern (eins volljährig und aus anderer Beziehung, eins minderjährige und die leibliche Tochter des Expartners) in eine winzige Wohnung, die sie nur vorübergehend mieten konnte. Nach Ablauf dieser Zwischenmiete bliebe nur ein Hotel, wenn der Ex bis dahin nicht die Wohnung geräumt und herausgegeben hat.
Mandantin kündigte außerordentlich, zudem Hilfsweise ordentlich. Wollte auch wissen, ob sie Hotelkosten von Ex verlangen kann, wenn er die Wohnung nicht räumt und sie aus der Zwischenwohnung raus muss.
Prüfungsschwerpunkte:
1) Kündigungen wirksam wegen Unleserlichkeit und evtl Unvollständigkeit der Unterschrift der Mandantin;
Vorliegen wichtiger Grund (im Ergebnis + bei mir, sowohl wegen Störung des Hausfriedens (das dürfte falsch sein) als auch aufgrund nicht aufgeführten Falles vergleichbarer Schwere, da Ex 4 x den volljährigen Sohn der Mandantin verprügelt hatte)
2) Beweislage, weil Ex wegen der gef. KV zwar erstinstanzlich zu Haftstrafe verurteilt wurde, dieses Urteil aber durch Revision angegriffen wurde und deshalb noch nichts rechtskräftig war (+, weil 2 Ärztegutachten über Verletzungen und kein Durchschlagen der Unschuldsvermutung auf das Zivilrecht)
3) Ordentliche Kündigung wirksam (+ wegen Pflichtverletzung und Eigenbedarf)
4) Widerspruch der Kündigung wirksam? (-, auch nicht mehr formgerecht möglich wegen Frist verstreichen)
5) Befangenheitsantrag ggn den Richter, weil dessen Ehefrau mit Anwältin der Gegenseite wöchentlich Tennis spielt (+, stand im Kommentar)
6) Antrag nach 55 BRAO in Betracht ziehen, weil ehemalig bearbeitende Anwältin der Mandantin leider gestorben ist
7) SchE wegen verspäteter Herausgabe (Nachgang der Dinge +)
8) 765a ZPO und 794a I ZPO vertraglich abbedingbar? (Ich hab im Ergebnis + jedenfalls für den außergerichtlichen Räumungsvergleich)
Nachtrag: 9) Abgrenzung Mietvertrag Leihe
Praktische Aufgabe: Vergleichsvorschlag.
Jo, wie gesagt, bis 985 bin ich gar nicht mehr gekommen.
Bei mir war die ordentliche Kündigung nicht wirksam. Unabhängig davon, ob man durch Vertragsauslegung (lebenslanges Wohnrecht) zum Ausschluss einer ordentlichen Kündigung kam, wäre die jedenfalls nicht mit der richtigen Frist ausgesprochen worden. Mietbeginn 1.4.18, Kündigung 18.8.23 (zum 31.12.23) = über 5 Jahre Mietverhältnis, demnach 6 Monate Kündigungsfrist (§ 573c I S. 2).
Die außerordentliche Kündigung ging aber bei mir durch.
09.04.2024, 20:57
(09.04.2024, 20:54)hyaene_mit_hut schrieb:(09.04.2024, 20:49)NRWBär schrieb: Ich bin, warum auch immer, auf einen Vorschlag für einen Prozessvergleich gekommen ☠️ MistAch so, got it! Sorry, da hatte ich einen Dreher im Kopf.
Ich denke nicht, dass ein Prozessvergleich zu großen Punktabzug führt. Zu beachten ist da nur die dann entstehende Streitigkeit bzgl der Abbedingbarkeit des 794a ZPO.
In NRW war ja ausdrücklich ein Vergleichsvorschlag gefordert und ein Mandantenschreiben oder Schriftsatz ans Gericht ausgeschlossen. Ich hab auch einen Prozessvergleich angesprochen, weil die Mandantin ja ausdrücklich keine weiteren Prozesse wollte und der außergerichtliche Räumungsvergleich nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden kann. Von Letzterem bin ich allerdings im Entwurf ausgegangen und hab die Aspekte nur in der Zweckmäßigkeit angesprochen.
09.04.2024, 21:06
(09.04.2024, 20:56)LHB_NRW schrieb:Ach shit, ja guck. Auf die Frist habe ich gar nicht geguckt. Dass die Auszugsfrist zum 31.3.24 bei ordentlicher Kündigung lief, hab ich im Jahren der Frist für den Widerspruch angesprochen, also auch gesehen, aber wirklich vollkommen vercheckt, mal zu gucken, welches Datum sie im Schreiben angegeben hat. *facepalm*(09.04.2024, 20:28)hyaene_mit_hut schrieb:(09.04.2024, 19:27)Lost_inPages schrieb: Könnte jemand aus NRW grob den SV zsmfassen?Mandantin ist Eigentümerin einer großen Wohnung, die sie zuvor mit ihren inzwischen nicht mehr aktuellen Partner bewohnte. Es gab etwas, das als "Mietvertrag" bezeichnet wurde über ein Zimmer und die Mitbenutzung der anderen Räume.
Weil Exfreund nicht freiwillig auszog, zog Mandantin selbst mit den 2 Kindern (eins volljährig und aus anderer Beziehung, eins minderjährige und die leibliche Tochter des Expartners) in eine winzige Wohnung, die sie nur vorübergehend mieten konnte. Nach Ablauf dieser Zwischenmiete bliebe nur ein Hotel, wenn der Ex bis dahin nicht die Wohnung geräumt und herausgegeben hat.
Mandantin kündigte außerordentlich, zudem Hilfsweise ordentlich. Wollte auch wissen, ob sie Hotelkosten von Ex verlangen kann, wenn er die Wohnung nicht räumt und sie aus der Zwischenwohnung raus muss.
Prüfungsschwerpunkte:
1) Kündigungen wirksam wegen Unleserlichkeit und evtl Unvollständigkeit der Unterschrift der Mandantin;
Vorliegen wichtiger Grund (im Ergebnis + bei mir, sowohl wegen Störung des Hausfriedens (das dürfte falsch sein) als auch aufgrund nicht aufgeführten Falles vergleichbarer Schwere, da Ex 4 x den volljährigen Sohn der Mandantin verprügelt hatte)
2) Beweislage, weil Ex wegen der gef. KV zwar erstinstanzlich zu Haftstrafe verurteilt wurde, dieses Urteil aber durch Revision angegriffen wurde und deshalb noch nichts rechtskräftig war (+, weil 2 Ärztegutachten über Verletzungen und kein Durchschlagen der Unschuldsvermutung auf das Zivilrecht)
3) Ordentliche Kündigung wirksam (+ wegen Pflichtverletzung und Eigenbedarf)
4) Widerspruch der Kündigung wirksam? (-, auch nicht mehr formgerecht möglich wegen Frist verstreichen)
5) Befangenheitsantrag ggn den Richter, weil dessen Ehefrau mit Anwältin der Gegenseite wöchentlich Tennis spielt (+, stand im Kommentar)
6) Antrag nach 55 BRAO in Betracht ziehen, weil ehemalig bearbeitende Anwältin der Mandantin leider gestorben ist
7) SchE wegen verspäteter Herausgabe (Nachgang der Dinge +)
8) 765a ZPO und 794a I ZPO vertraglich abbedingbar? (Ich hab im Ergebnis + jedenfalls für den außergerichtlichen Räumungsvergleich)
Nachtrag: 9) Abgrenzung Mietvertrag Leihe
Praktische Aufgabe: Vergleichsvorschlag.
Jo, wie gesagt, bis 985 bin ich gar nicht mehr gekommen.
Bei mir war die ordentliche Kündigung nicht wirksam. Unabhängig davon, ob man durch Vertragsauslegung (lebenslanges Wohnrecht) zum Ausschluss einer ordentlichen Kündigung kam, wäre die jedenfalls nicht mit der richtigen Frist ausgesprochen worden. Mietbeginn 1.4.18, Kündigung 18.8.23 (zum 31.12.23) = über 5 Jahre Mietverhältnis, demnach 6 Monate Kündigungsfrist (§ 573c I S. 2).
Die außerordentliche Kündigung ging aber bei mir durch.
Da war der Zeitdruck zu groß bei mir. Mist.
09.04.2024, 21:07
Verstehe und leuchtet ein. Für mich war klar es muss ein Prozessvergleich sein wegen der Prozessbeendigenden Wirkung und weil nur so vollstreckbarer Titel. So erklärt hab ich das natürlich nicht 😂 mal gucken, was noch so auf uns zukommt. Ich war jedenfalls heute sehr überfordert
09.04.2024, 21:12
Ich kann inzwischen überhaupt gar nicht mehr einschätzen, wie die Benotung ausfallen wird. 2 Punkte? 3? 4? Vielleicht sogar 6?
Wär ich nicht schon wahnsinnig, würde ich es beim Warten auf die Noten werden.
Wär ich nicht schon wahnsinnig, würde ich es beim Warten auf die Noten werden.