18.03.2019, 17:58
18.03.2019, 18:08
(18.03.2019, 17:58)Hast schrieb:Vielleicht wurden bei den Berlinern wieder ein paar spaßige Sachen hinzuaddiert, damit es nicht zu einfach wird ;)(18.03.2019, 17:57)Hast schrieb:(18.03.2019, 17:48)Zahmer Alligator schrieb: Dankbar Das hab ich ganz anders empfunden. Ich fand die prozessual echt schwer und verwirrend.
Ich fand die Klausur auch mega schwer ?
Materiellrechtlich war es ja sonst ganz ok.
18.03.2019, 18:08
Hört sich so auch einfacher an; durch die tausend Maßnahmen und proz. Feinheiten viel und schwer.
18.03.2019, 18:17
Materiell-rechtlich fand ich es dankbar, da alles wichtige im Sachverhalt angesprochen wurde (GrünanlG nicht ausreichende EGL, Problematik der Störer-Eigenschaft von Veranstalter, Unverhältnismäßigkeit wegen subjektiver Unmöglichkeit der Aufstellung von Betonquadern in 3 Tagen).
Prozessual war m.E. vor allem zu besprechen, ob sich die Sache erledigt hat. So wie ich es sehe nein, da von dem Bescheid noch Rechtswirkungen z.B. auf Kostenebene ausgingen. Sieht das jemand anders?
Prozessual war m.E. vor allem zu besprechen, ob sich die Sache erledigt hat. So wie ich es sehe nein, da von dem Bescheid noch Rechtswirkungen z.B. auf Kostenebene ausgingen. Sieht das jemand anders?
18.03.2019, 18:26
Zur Erledigungsproblematik vgl. art. 80 vwgo Rn. 136 im Kopp/Schenke. dort auf S. 1009.
Man konnte da wohl beides vertreten.
Man konnte da wohl beides vertreten.
18.03.2019, 18:36
Ich hab hinsichtlich der Auflage 1 (Aufstellen der Betonquader) das Rechtsschutzbedürfnis verneint. Es gab ja da nichts mehr zu vollstrecken. Deshalb war der Antrag diesbezüglich schon unzulässig.
Für die Auflage 2 (mobiles Element = Fahrzeug vor dem Eingang) bestand aber noch ein Rechtsschutzbedürfnis. Disbezüglich hatte der Antrag bei mir auf § 3 SOG gestützt Erfolg.
Bei der Androhung/Festsetzung der Ersatzvornahme fehlte ein vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt als Titel. Denn die Frist war bis zum 26. November gesetzt. Antragsgegner hat die Betonquader aber schon am 25. November aufgestellt.
Bei der Androhung/Festsetzung von Zwangsgeld weiß ich nicht mehr was ich geschrieben habe :) Ein Scheiß...
Ich hab die Sache prozessual als ein Verfahren nach § 80 VII VwGO eingestuft.
Was denkt ihr dazu?
Für die Auflage 2 (mobiles Element = Fahrzeug vor dem Eingang) bestand aber noch ein Rechtsschutzbedürfnis. Disbezüglich hatte der Antrag bei mir auf § 3 SOG gestützt Erfolg.
Bei der Androhung/Festsetzung der Ersatzvornahme fehlte ein vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt als Titel. Denn die Frist war bis zum 26. November gesetzt. Antragsgegner hat die Betonquader aber schon am 25. November aufgestellt.
Bei der Androhung/Festsetzung von Zwangsgeld weiß ich nicht mehr was ich geschrieben habe :) Ein Scheiß...
Ich hab die Sache prozessual als ein Verfahren nach § 80 VII VwGO eingestuft.
Was denkt ihr dazu?
18.03.2019, 18:45
(18.03.2019, 18:36)Bln schrieb: Ich hab hinsichtlich der Auflage 1 (Aufstellen der Betonquader) das Rechtsschutzbedürfnis verneint. Es gab ja da nichts mehr zu vollstrecken. Deshalb war der Antrag diesbezüglich schon unzulässig.
Für die Auflage 2 (mobiles Element = Fahrzeug vor dem Eingang) bestand aber noch ein Rechtsschutzbedürfnis. Disbezüglich hatte der Antrag bei mir auf § 3 SOG gestützt Erfolg.
Bei der Androhung/Festsetzung der Ersatzvornahme fehlte ein vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt als Titel. Denn die Frist war bis zum 26. November gesetzt. Antragsgegner hat die Betonquader aber schon am 25. November aufgestellt.
Bei der Androhung/Festsetzung von Zwangsgeld weiß ich nicht mehr was ich geschrieben habe :) Ein Scheiß...
Ich hab die Sache prozessual als ein Verfahren nach § 80 VII VwGO eingestuft.
Was denkt ihr dazu?
Leider falsch. Habe ich auch gemacht. So konnte , man die Anträge wohl nicht auslegen. Habe ich aber gemacht und noch von Amts wegen....
Lösung ist § 80 Rn 160. Man musste den "vorläufigen" Beschluss als Zwischenentscheidung bzw Hängebeschluss erkennen..... noch nie in meinem Leben gehabt.
Gegen 80 vii spricht v.a. dass es ein selbstständiges Verfahren ist und für Berlin wohl auch zu freakyreaks ist, so was konkludent in eine Klausur einzubauen.... Habe dann noch 80 s 3 analog wegen der Vollziehung gemacht und anders als die Pressemitteilungskenner die nicht aufgehoben, da ein Veranstalter in meinen Augen zur VSP herangezogen werden konnte . Glatt verkannt, dass Terrorismusgefahr eben nicht originär vom Veranstalter gesetzt wird.... ich bin dann mal mit meinem Kopf im Sand.
Viel Erfolg allen für morgen.
18.03.2019, 18:46
Was war denn in nrw der SV?
Vllt. Für morgen gut zu wissen
Vllt. Für morgen gut zu wissen
18.03.2019, 18:49
(18.03.2019, 18:36)Bln schrieb: Ich hab hinsichtlich der Auflage 1 (Aufstellen der Betonquader) das Rechtsschutzbedürfnis verneint. Es gab ja da nichts mehr zu vollstrecken. Deshalb war der Antrag diesbezüglich schon unzulässig.
Für die Auflage 2 (mobiles Element = Fahrzeug vor dem Eingang) bestand aber noch ein Rechtsschutzbedürfnis. Disbezüglich hatte der Antrag bei mir auf § 3 SOG gestützt Erfolg.
Bei der Androhung/Festsetzung der Ersatzvornahme fehlte ein vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt als Titel. Denn die Frist war bis zum 26. November gesetzt. Antragsgegner hat die Betonquader aber schon am 25. November aufgestellt.
Bei der Androhung/Festsetzung von Zwangsgeld weiß ich nicht mehr was ich geschrieben habe :) Ein Scheiß...
Ich hab die Sache prozessual als ein Verfahren nach § 80 VII VwGO eingestuft.
Was denkt ihr dazu?
Ich hab alles wie du, außer das mit dem 80 VII. Mit dem habe ich mich ehrlich gesagt noch nie auseinandergesetzt. Das setzt dann voraus, dass dieser mit abgedruckte Beschluss ein Beschluss nach 80 V war? Hmm. Auf den ersten Blick finde ich es nicht ganz passend. Aber ich wüsste auch nicht, was ich mit diesem Beschluss sonst anfangen soll.
Wo hat der bei euch anderen eine Rolle gespielt?
18.03.2019, 18:51
(18.03.2019, 18:49)Krokodil schrieb:(18.03.2019, 18:36)Bln schrieb: Ich hab hinsichtlich der Auflage 1 (Aufstellen der Betonquader) das Rechtsschutzbedürfnis verneint. Es gab ja da nichts mehr zu vollstrecken. Deshalb war der Antrag diesbezüglich schon unzulässig.
Für die Auflage 2 (mobiles Element = Fahrzeug vor dem Eingang) bestand aber noch ein Rechtsschutzbedürfnis. Disbezüglich hatte der Antrag bei mir auf § 3 SOG gestützt Erfolg.
Bei der Androhung/Festsetzung der Ersatzvornahme fehlte ein vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt als Titel. Denn die Frist war bis zum 26. November gesetzt. Antragsgegner hat die Betonquader aber schon am 25. November aufgestellt.
Bei der Androhung/Festsetzung von Zwangsgeld weiß ich nicht mehr was ich geschrieben habe :) Ein Scheiß...
Ich hab die Sache prozessual als ein Verfahren nach § 80 VII VwGO eingestuft.
Was denkt ihr dazu?
Ich hab alles wie du, außer das mit dem 80 VII. Mit dem habe ich mich ehrlich gesagt noch nie auseinandergesetzt. Das setzt dann voraus, dass dieser mit abgedruckte Beschluss ein Beschluss nach 80 V war? Hmm. Auf den ersten Blick finde ich es nicht ganz passend. Aber ich wüsste auch nicht, was ich mit diesem Beschluss sonst anfangen soll.
Wo hat der bei euch anderen eine Rolle gespielt?
Also nein stimmt gar nicht. Beim zweiten Antrag hab ich bzgl Ziff 3 auch das RSI verneint.