15.03.2024, 20:01
(15.03.2024, 19:57)Iuri schrieb:(15.03.2024, 19:46)Ja NRW_03 schrieb: WIe habt ihr es begründet, dass die Entziehung rechtswidrig war?Hab gesagt, dass der Nachweis innerhalb der rechtmäßig verlängerten Frist vorgelegt wurde und damit die Voraussetzungen des 2a nicht vorlagen
Wieso war die Verlängerung bei dir rechtmäßig?
15.03.2024, 20:06
(15.03.2024, 20:01)NRW_03 schrieb:Hab es auf 31 abs 7 vwvfg gestützt(15.03.2024, 19:57)Iuri schrieb:(15.03.2024, 19:46)Ja NRW_03 schrieb: WIe habt ihr es begründet, dass die Entziehung rechtswidrig war?Hab gesagt, dass der Nachweis innerhalb der rechtmäßig verlängerten Frist vorgelegt wurde und damit die Voraussetzungen des 2a nicht vorlagen
Wieso war die Verlängerung bei dir rechtmäßig?
15.03.2024, 20:11
Hab das Gefühl, jeder hat es anders begründet Auf 31 VII bin ich gar nicht gekommen.
Wie habt ihr anderen es begründet?
Wie habt ihr anderen es begründet?
15.03.2024, 20:28
Ist es sehr abwägig Fortsetzung des Hauptsacheverfahren und einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen unter dem Hinweis, dass er bei den gegebenen Erfolgssaussichten einen Anspruch auf Kostenerstattung haben wird? Oder eher unvertretbar wegen der finanziellen Situation des Mandanten?
15.03.2024, 20:38
Ne, hab auch über einen PKH nachgedacht aber soviel hat der Mandant nicht gesagt und er wollte vor allem schnellstmöglich/bald wieder fahren
15.03.2024, 21:42
Ich hab's auch über den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gemacht, Anträge aus AK und 80 V auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Zi.1. Hinsichtlich des Führerscheins war ich mir gar nicht sicher, ob er nicht schon vernichtet wurde, hab deswegen im Rahmen der AK Antrag auf 113 IV, hilfsweise auf Vollzugsfolgenbeseitigung nach 113 I 2 durch Erstellung eines Duplikats gestellt.
[Im Rahmen von 80 V 1 sollte man die Rückgabe des Führerscheins nach 80 V 3 beantragen (Annexantrag). Den habe ich vergessen]
Die "Klagerücknahme" musste vom Gericht ausgelegt werden und der Kläger hätte über den Fehler gem. 86 III VwGO aufgeklärt werden müssen.
Die Klage war bei mir begründet, die Entziehung der Fahrerlaubnis RW, denn die Voraussetzungen nach 2a III waren beim Ablauf der Frist nicht gegeben, weil die Teilnahmebestätigung noch fristgerecht eingegangen ist.
Fristverlängerung erfolgte mündlich, VA kann mündlich ergehen. Keine Schriftform ist hier vorgeschrieben.
Der mündliche VA muss nur bestätigt und begründet werden.
Auf die Begründung nach 39 II Nr.1/2 VwVfG konnte man verzichten. Da auch keine Form für den Fristverlängerungs-VA vorgeschrieben ist, kann eine Bestätigung per Mail erfolgen (eindeutiges hochheitliches Handel, Absender/ Behörde erkennbar, Inhant und Fallbezug hinreichend bestimmt), qualifizierte Signatur wäre nur dann erforderlich, wenn Schriftform gälte. Auch wenn die Bestätigung formunwirksam ist >> es ist kein Nichtigkeitsgrund, insoweit wirksame Fristverlängerung.
[Im Rahmen von 80 V 1 sollte man die Rückgabe des Führerscheins nach 80 V 3 beantragen (Annexantrag). Den habe ich vergessen]
Die "Klagerücknahme" musste vom Gericht ausgelegt werden und der Kläger hätte über den Fehler gem. 86 III VwGO aufgeklärt werden müssen.
Die Klage war bei mir begründet, die Entziehung der Fahrerlaubnis RW, denn die Voraussetzungen nach 2a III waren beim Ablauf der Frist nicht gegeben, weil die Teilnahmebestätigung noch fristgerecht eingegangen ist.
Fristverlängerung erfolgte mündlich, VA kann mündlich ergehen. Keine Schriftform ist hier vorgeschrieben.
Der mündliche VA muss nur bestätigt und begründet werden.
Auf die Begründung nach 39 II Nr.1/2 VwVfG konnte man verzichten. Da auch keine Form für den Fristverlängerungs-VA vorgeschrieben ist, kann eine Bestätigung per Mail erfolgen (eindeutiges hochheitliches Handel, Absender/ Behörde erkennbar, Inhant und Fallbezug hinreichend bestimmt), qualifizierte Signatur wäre nur dann erforderlich, wenn Schriftform gälte. Auch wenn die Bestätigung formunwirksam ist >> es ist kein Nichtigkeitsgrund, insoweit wirksame Fristverlängerung.
15.03.2024, 21:59
Ich habe eine Klagerücknahme verneint weil ich sonst nicht gewusst hätte wie ich zur fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung komme
15.03.2024, 22:12
(15.03.2024, 21:42)JOP schrieb: Ich hab's auch über den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gemacht, Anträge aus AK und 80 V auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Zi.1. Hinsichtlich des Führerscheins war ich mir gar nicht sicher, ob er nicht schon vernichtet wurde, hab deswegen im Rahmen der AK Antrag auf 113 IV, hilfsweise auf Vollzugsfolgenbeseitigung nach 113 I 2 durch Erstellung eines Duplikats gestellt.Habs eigentlich genauso gemacht.. tatsächlich auch bei 80 abs5 den annex antrag vergessen..
[Im Rahmen von 80 V 1 sollte man die Rückgabe des Führerscheins nach 80 V 3 beantragen (Annexantrag). Den habe ich vergessen]
Die "Klagerücknahme" musste vom Gericht ausgelegt werden und der Kläger hätte über den Fehler gem. 86 III VwGO aufgeklärt werden müssen.
Die Klage war bei mir begründet, die Entziehung der Fahrerlaubnis RW, denn die Voraussetzungen nach 2a III waren beim Ablauf der Frist nicht gegeben, weil die Teilnahmebestätigung noch fristgerecht eingegangen ist.
Fristverlängerung erfolgte mündlich, VA kann mündlich ergehen. Keine Schriftform ist hier vorgeschrieben.
Der mündliche VA muss nur bestätigt und begründet werden.
Auf die Begründung nach 39 II Nr.1/2 VwVfG konnte man verzichten. Da auch keine Form für den Fristverlängerungs-VA vorgeschrieben ist, kann eine Bestätigung per Mail erfolgen (eindeutiges hochheitliches Handel, Absender/ Behörde erkennbar, Inhant und Fallbezug hinreichend bestimmt), qualifizierte Signatur wäre nur dann erforderlich, wenn Schriftform gälte. Auch wenn die Bestätigung formunwirksam ist >> es ist kein Nichtigkeitsgrund, insoweit wirksame Fristverlängerung.
und auf die fehlerhafte rechtsbehelfsbelehrung bin ich nicht eingegangen..
16.03.2024, 07:22
Warum habt ihr nicht auf 113 I 2 abgestellt? Im Kommentar stand, dem Vollzug steht die freiwillige Herausgabe gleich
16.03.2024, 07:52