12.03.2024, 17:33
Super vollgepackt. Leider auch bei 316a im objektiven Tatbestand einen Angriff auf Körper bejaht obwohl das ja nach den Urteilsfeststellungen gerade nicht der Fall war.. Habt ihr hinsichtlich der Willensfreiheit einen Angriff angenommen?
12.03.2024, 18:08
Hey,
eine Frage neben dem Thema:
Schreibt jemand in Hürth? Ich bin im nächsten Monat dran und frage mich wie die Parksituation vor Ort ist. Hat hier jemand Infos zu?
Danke im Voraus!
eine Frage neben dem Thema:
Schreibt jemand in Hürth? Ich bin im nächsten Monat dran und frage mich wie die Parksituation vor Ort ist. Hat hier jemand Infos zu?
Danke im Voraus!
12.03.2024, 18:22
Ich hab den Angriff auf die Willententschließungsfreiheit abgelehnt mit der Begründung, dass es eine freie Willensentschließung aufgrund der Täuschung eines Unfalls war.. hab dann kurz den Versuch angeprüft und auch abgelehnt.
Ansonsten
253,255 abgelehnt da weder eine Vermögensverfügung noch eine Weggabe
Dann 249,250 abs2 nr 1 angenommen
239a abgelehnt, da jedenfalls keine stabile Bemächtigungslage
249 am auto nich geprüft mit Hinweis auf Beschränkung der StA
315b angenommen, weil fahrzeug pervertiert als Werkzeug zur Schadenszufügung und Schädigungsvorsatz an fremder Sache von bedeutendem Wert
Was habt ihr für Revisionsgründe geprüft?
Ansonsten
253,255 abgelehnt da weder eine Vermögensverfügung noch eine Weggabe
Dann 249,250 abs2 nr 1 angenommen
239a abgelehnt, da jedenfalls keine stabile Bemächtigungslage
249 am auto nich geprüft mit Hinweis auf Beschränkung der StA
315b angenommen, weil fahrzeug pervertiert als Werkzeug zur Schadenszufügung und Schädigungsvorsatz an fremder Sache von bedeutendem Wert
Was habt ihr für Revisionsgründe geprüft?
12.03.2024, 18:28
Hab den Angriff auf die Entschlussfreiheit bejaht.
Leider den § 315 III vergessen zu prüfen iRd § 315b...
Leider den § 315 III vergessen zu prüfen iRd § 315b...
12.03.2024, 18:29
(12.03.2024, 18:22)Iuri schrieb: Ich hab den Angriff auf die Willententschließungsfreiheit abgelehnt mit der Begründung, dass es eine freie Willensentschließung aufgrund der Täuschung eines Unfalls war.. hab dann kurz den Versuch angeprüft und auch abgelehnt.
Ansonsten
253,255 abgelehnt da weder eine Vermögensverfügung noch eine Weggabe
Dann 249,250 abs2 nr 1 angenommen
239a abgelehnt, da jedenfalls keine stabile Bemächtigungslage
249 am auto nich geprüft mit Hinweis auf Beschränkung der StA
315b angenommen, weil fahrzeug pervertiert als Werkzeug zur Schadenszufügung und Schädigungsvorsatz an fremder Sache von bedeutendem Wert
Was habt ihr für Revisionsgründe geprüft?
Welche Beschränkung der StA? Hab ich da was übersehen?
12.03.2024, 18:36
(12.03.2024, 17:33)Examen2023 schrieb: Super vollgepackt. Leider auch bei 316a im objektiven Tatbestand einen Angriff auf Körper bejaht obwohl das ja nach den Urteilsfeststellungen gerade nicht der Fall war.. Habt ihr hinsichtlich der Willensfreiheit einen Angriff angenommen?
Bis dahin bin ich gar nicht gekommen, weil ich direkt darauf gegangen bin dass sie keine Führerin eines Kfz war, weil sie den Motor abgestellt hatte und ausgestiegen ist. Stand im Kommentar, dass die dann keine Führerin eines Kfz mehr ist.
12.03.2024, 18:44
(12.03.2024, 18:22)Iuri schrieb: Was habt ihr für Revisionsgründe geprüft?
§ 338 Nr. 6 wegen Verstoß gg Öffentlichkeitsgrundsatz, § 169 GVG (-) wegen elektronischer Anzeige an dem Eingang, da müssen auch alle durch und deswegen sehen die Tafel auch alle Besucher
Verwertbarkeit der Videoüberwachung, abgelehnt weil öffentlicher Raum gefilmt wurde, Zweck der Koordination des Lieferverkehrs nur in Echtzeit-Beobachtung sinnvoll, Speicherung der Daten fördert diesen Zeck nicht, und um 23 Uhr kommen auch keine Lieferanten mehr. Unverwertbar weil vielfacher ungerechtfertigter Eingriff in Grundrechte (allg. Persönlichkeitsrecht/Recht am eigenen Bild) durch Kameraaufzeichnung.
Verständigung nach 257 c (-) weil die StA nicht zugestimmt hat und die Verständigung damit nicht stattgefunden hat
Probleme in der Strafzumessung:
Merkmal Waffe darf nicht doppelt strafschärfend gewertet werden, Verstoß gg § 46 III StGB und Art 103 III GG
Nachtatverhalten durfte strafschärfend herangezogen werden
12.03.2024, 18:49
Wo bleibt der Bruder aus NRW mit seinen krassen Zusammenfassungen
12.03.2024, 18:57
(12.03.2024, 18:44)0722NRW schrieb:(12.03.2024, 18:22)Iuri schrieb: Was habt ihr für Revisionsgründe geprüft?
Verwertbarkeit der Videoüberwachung, abgelehnt weil öffentlicher Raum gefilmt wurde, Zweck der Koordination des Lieferverkehrs nur in Echtzeit-Beobachtung sinnvoll, Speicherung der Daten fördert diesen Zeck nicht, und um 23 Uhr kommen auch keine Lieferanten mehr. Unverwertbar weil vielfacher ungerechtfertigter Verstoß gegen Grundrechte (allg. Persönlichkeitsrecht/Recht am eigenen Bild) durch Kameraaufzeichnung.
Hatte hier Inbegriffsrüge (-), da zwar Aufzeichnung öff. Raum rechtswidrig, aber wirkt nicht unmittelbar gegen die Verwertung als Beweismittel. RW Beweiserhebung bedeutet ja nicht immer gleich Verwertungsverbot. Hatte hier angenommen, dass Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
Hoffe falle jetzt nicht durch :(
12.03.2024, 18:58
Ich habe die Verwertung des Nachtatverhalten wegen Verstoß gegen 261 StPO abgelehnt, weil es nicht zum Inbegriff der Hauptverhandlung gemacht wurde