07.03.2024, 23:59
(07.03.2024, 22:26)RefiNRW schrieb:(07.03.2024, 21:49)JoshNRW schrieb:(07.03.2024, 19:52)RefiNRW schrieb: Findet ihr auch, dass dieser Durchgang echt gemein ist?
Ja, in meinem regulären Versuch war keine der vier Z-Klausuren derart vollgepackt wie die bisherigen drei Z-Klausuren in diesem Durchgang. Ich habe gefühlt keine Zeit zum Überlegen oder das Gutachten ordentlich zu strukturieren, weil soviel zu schreiben ist und in jeder Klausur auch Aspekte dabei sind, die man sich nicht mal eben so aus dem Gedächtnis ruft.
meint ihr wir können uns beim LJPA beschweren? Vermute diesen Monat soll ordentlich selektiert werden.
Keine der Klausuren bis jetzt war mal eine halbwegs vernünftige, wo man mit einem "guten" Gefühl rausgegangen ist.
Ja, würde mich auf jeden Fall beschweren, wenn es keine 15 Punkte werden. Kann ja nicht sein, dass nicht jeder mit einem guten Gefühl rausgeht, wie unsensibel ist das LJPA bitte.
08.03.2024, 11:38
(07.03.2024, 22:26)RefiNRW schrieb:(07.03.2024, 21:49)JoshNRW schrieb:(07.03.2024, 19:52)RefiNRW schrieb: Findet ihr auch, dass dieser Durchgang echt gemein ist?
Ja, in meinem regulären Versuch war keine der vier Z-Klausuren derart vollgepackt wie die bisherigen drei Z-Klausuren in diesem Durchgang. Ich habe gefühlt keine Zeit zum Überlegen oder das Gutachten ordentlich zu strukturieren, weil soviel zu schreiben ist und in jeder Klausur auch Aspekte dabei sind, die man sich nicht mal eben so aus dem Gedächtnis ruft.
meint ihr wir können uns beim LJPA beschweren? Vermute diesen Monat soll ordentlich selektiert werden.
Keine der Klausuren bis jetzt war mal eine halbwegs vernünftige, wo man mit einem "guten" Gefühl rausgegangen ist.
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08.03.2024, 15:58
Endlich mal eine vernünftige Klausur!
Praise be
Praise be
08.03.2024, 16:40
Z4 Anwaltsklausur NRW
M ist Tierärztin und hat einer Kundin, die u.a. zahlreiche Alpakas verkauft, am 10.10.23 insgesamt 17 Tiere in einer Routineuntersuchung geimpft und die Tiere vorher daraufhin untersucht, ob sie impffähig sind.
Bereits am 8.10 hat die V drei der Tiere an K verkauft und ihm die Impfbescheinigung der M vorgelegt, in der vermerkt ist, dass die Tiere für die Impfung gesund sind (Herz, Lunge, etc.).
Am 15.10 holt K die Tiere ab und stellt am selben Tag fest, dass ein Alpaka ein Herzproblem hat. OP und Medis kosten 5.000,- bzw. 1.000 Euro.
M lehnt auf schriftliche Aufforderung eine Einstandspflicht ab.
K verklagt M vor dem AG und verlangt einen Teilbetrag für die OP i.H.v. 2.500,-, den Rest behält er sich vor später einzuklagen. Dazu 540,- Euro vorgerichtliche RA-Gebühren sowie Feststellung, dass M auch alle weiteren Kosten in Bezug auf die Herzprobleme zahlen muss (Streitwert 2.000,-).
Schriftliches Vorverfahren, M ist vier Wochen im Urlaub, VU wird am 16.2.2024 in ihrem Briefkasten hinterlegt ohne Zustelldatum auf dem Umschlag. Am 27.2. entdeckt sie den Brief und ist am 8.3. in der Kanzlei.
Habe bzgl. des VU auf die Ersatzzustellung nach 189 ZPO (tatsächliche Kenntnis am 27.2) abgestellt, da VU ohne das Datum auf dem Umschlag nicht ordnungsgemäß zugestellt war, § 180 Satz 3 ZPO. Bei VU im schriftlichen Vorverfahren kommt es ja auf die letzte Zustellung an, 310 ZPO.
Einspruchsfrist daher am 8.3. noch nicht abgelaufen, Wiedereinsetzung daher nicht nötig (fehlendes Verschulden wäre auch schwer zu begründen gewesen, weil M vier Wochen im Urlaub war ohne Briefkasten leeren zu lassen).
Klage zulässig (da konnte man viel schreiben wegen der sachlichen Zuständigkeit zum AG, der Zulässigkeit der Teilklage, dem unbezifferten Klageantrag, dem Feststellungsinteresse ect.).
Ansprüche aus 311, 280, 241 abgelehnt (K hatte diesbezüglich hinsichtlich Vertrauen argumentiert), Ansprüche aus 433, 434, 438, 280 (von mir fehlerhaft, anstatt des Vertrags M und V) iVm VSZD abgelehnt (da habe ich bzgl. des Gefahrübergangs mit der Beweislastumkehr aus 477 und Verbrauchervertrag was geschrieben und noch die einzelnen Schadenspositionen verwursten), weil K bei mir vertragliche Ansprüche gegen V hat.
GoA kurz abgelehnt.
823 abgelehnt, hier müsste K Verletzungshandlung und Verschulden der M beweisen, aber schon keine Anhaltspunkte dafür, da nur Routineuntersuchung für Impffähigkeit der Tiere (in der abgedruckten Berufsordnung wurde neben Impfbescheinigung explizit noch Gutachten oder Zeugnis erwähnt, hier nur Impfbescheinigung).
M ist Tierärztin und hat einer Kundin, die u.a. zahlreiche Alpakas verkauft, am 10.10.23 insgesamt 17 Tiere in einer Routineuntersuchung geimpft und die Tiere vorher daraufhin untersucht, ob sie impffähig sind.
Bereits am 8.10 hat die V drei der Tiere an K verkauft und ihm die Impfbescheinigung der M vorgelegt, in der vermerkt ist, dass die Tiere für die Impfung gesund sind (Herz, Lunge, etc.).
Am 15.10 holt K die Tiere ab und stellt am selben Tag fest, dass ein Alpaka ein Herzproblem hat. OP und Medis kosten 5.000,- bzw. 1.000 Euro.
M lehnt auf schriftliche Aufforderung eine Einstandspflicht ab.
K verklagt M vor dem AG und verlangt einen Teilbetrag für die OP i.H.v. 2.500,-, den Rest behält er sich vor später einzuklagen. Dazu 540,- Euro vorgerichtliche RA-Gebühren sowie Feststellung, dass M auch alle weiteren Kosten in Bezug auf die Herzprobleme zahlen muss (Streitwert 2.000,-).
Schriftliches Vorverfahren, M ist vier Wochen im Urlaub, VU wird am 16.2.2024 in ihrem Briefkasten hinterlegt ohne Zustelldatum auf dem Umschlag. Am 27.2. entdeckt sie den Brief und ist am 8.3. in der Kanzlei.
Habe bzgl. des VU auf die Ersatzzustellung nach 189 ZPO (tatsächliche Kenntnis am 27.2) abgestellt, da VU ohne das Datum auf dem Umschlag nicht ordnungsgemäß zugestellt war, § 180 Satz 3 ZPO. Bei VU im schriftlichen Vorverfahren kommt es ja auf die letzte Zustellung an, 310 ZPO.
Einspruchsfrist daher am 8.3. noch nicht abgelaufen, Wiedereinsetzung daher nicht nötig (fehlendes Verschulden wäre auch schwer zu begründen gewesen, weil M vier Wochen im Urlaub war ohne Briefkasten leeren zu lassen).
Klage zulässig (da konnte man viel schreiben wegen der sachlichen Zuständigkeit zum AG, der Zulässigkeit der Teilklage, dem unbezifferten Klageantrag, dem Feststellungsinteresse ect.).
Ansprüche aus 311, 280, 241 abgelehnt (K hatte diesbezüglich hinsichtlich Vertrauen argumentiert), Ansprüche aus 433, 434, 438, 280 (von mir fehlerhaft, anstatt des Vertrags M und V) iVm VSZD abgelehnt (da habe ich bzgl. des Gefahrübergangs mit der Beweislastumkehr aus 477 und Verbrauchervertrag was geschrieben und noch die einzelnen Schadenspositionen verwursten), weil K bei mir vertragliche Ansprüche gegen V hat.
GoA kurz abgelehnt.
823 abgelehnt, hier müsste K Verletzungshandlung und Verschulden der M beweisen, aber schon keine Anhaltspunkte dafür, da nur Routineuntersuchung für Impffähigkeit der Tiere (in der abgedruckten Berufsordnung wurde neben Impfbescheinigung explizit noch Gutachten oder Zeugnis erwähnt, hier nur Impfbescheinigung).
08.03.2024, 17:22
Handelte es sich wirklich um die Impfbescheinigung? Ich habe den Sachverhalt so verstanden, dass es ein Gesundheitszeugnis war, das der Verkäufer dem Tierarzt vorgelegt hat aber der Tierarzt hat die Untersuchungen nicht wirklich vorgenommen
08.03.2024, 17:28
(08.03.2024, 16:40)JoshNRW schrieb: Z4 Anwaltsklausur NRW
M ist Tierärztin und hat einer Kundin, die u.a. zahlreiche Alpakas verkauft, am 10.10.23 insgesamt 17 Tiere in einer Routineuntersuchung geimpft und die Tiere vorher daraufhin untersucht, ob sie impffähig sind.
Bereits am 8.10 hat die V drei der Tiere an K verkauft und ihm die Impfbescheinigung der M vorgelegt, in der vermerkt ist, dass die Tiere für die Impfung gesund sind (Herz, Lunge, etc.).
Am 15.10 holt K die Tiere ab und stellt am selben Tag fest, dass ein Alpaka ein Herzproblem hat. OP und Medis kosten 5.000,- bzw. 1.000 Euro.
M lehnt auf schriftliche Aufforderung eine Einstandspflicht ab.
K verklagt M vor dem AG und verlangt einen Teilbetrag für die OP i.H.v. 2.500,-, den Rest behält er sich vor später einzuklagen. Dazu 540,- Euro vorgerichtliche RA-Gebühren sowie Feststellung, dass M auch alle weiteren Kosten in Bezug auf die Herzprobleme zahlen muss (Streitwert 2.000,-).
Schriftliches Vorverfahren, M ist vier Wochen im Urlaub, VU wird am 16.2.2024 in ihrem Briefkasten hinterlegt ohne Zustelldatum auf dem Umschlag. Am 27.2. entdeckt sie den Brief und ist am 8.3. in der Kanzlei.
Habe bzgl. des VU auf die Ersatzzustellung nach 189 ZPO (tatsächliche Kenntnis am 27.2) abgestellt, da VU ohne das Datum auf dem Umschlag nicht ordnungsgemäß zugestellt war, § 180 Satz 3 ZPO. Bei VU im schriftlichen Vorverfahren kommt es ja auf die letzte Zustellung an, 310 ZPO.
Einspruchsfrist daher am 8.3. noch nicht abgelaufen, Wiedereinsetzung daher nicht nötig (fehlendes Verschulden wäre auch schwer zu begründen gewesen, weil M vier Wochen im Urlaub war ohne Briefkasten leeren zu lassen).
Klage zulässig (da konnte man viel schreiben wegen der sachlichen Zuständigkeit zum AG, der Zulässigkeit der Teilklage, dem unbezifferten Klageantrag, dem Feststellungsinteresse ect.).
Ansprüche aus 311, 280, 241 abgelehnt (K hatte diesbezüglich hinsichtlich Vertrauen argumentiert), Ansprüche aus 433, 434, 438, 280 iVm VSZD abgelehnt (da habe ich bzgl. des Gefahrübergangs mit der Beweislastumkehr aus 477 und Verbrauchervertrag was geschrieben und noch die einzelnen Schadenspositionen verwursten), weil K bei mir vertragliche Ansprüche gegen V hat.
GoA kurz abgelehnt.
823 abgelehnt, hier müsste K Verletzungshandlung und Verschulden der M beweisen, aber schon keine Anhaltspunkte dafür, da nur Routineuntersuchung für Impffähigkeit der Tiere (in der abgedruckten Berufsordnung wurde neben Impfbescheinigung explizit noch Gutachten oder Zeugnis erwähnt, hier nur Impfbescheinigung).
Hört sich gut an. Würdest du fix erklären wieso du den KaufV i.V.m. mit Vertrag mit Schutzwirkung Dritter gemacht hast? K war doch selbst schon Partei des Kaufvertrages. Ist nicht eher fraglich, ob die K in den Vertrag zwischen M und V einbezogen worden ist (WerkV?).
08.03.2024, 17:34
(08.03.2024, 17:28)ref500 schrieb:(08.03.2024, 16:40)JoshNRW schrieb: Z4 Anwaltsklausur NRW
M ist Tierärztin und hat einer Kundin, die u.a. zahlreiche Alpakas verkauft, am 10.10.23 insgesamt 17 Tiere in einer Routineuntersuchung geimpft und die Tiere vorher daraufhin untersucht, ob sie impffähig sind.
Bereits am 8.10 hat die V drei der Tiere an K verkauft und ihm die Impfbescheinigung der M vorgelegt, in der vermerkt ist, dass die Tiere für die Impfung gesund sind (Herz, Lunge, etc.).
Am 15.10 holt K die Tiere ab und stellt am selben Tag fest, dass ein Alpaka ein Herzproblem hat. OP und Medis kosten 5.000,- bzw. 1.000 Euro.
M lehnt auf schriftliche Aufforderung eine Einstandspflicht ab.
K verklagt M vor dem AG und verlangt einen Teilbetrag für die OP i.H.v. 2.500,-, den Rest behält er sich vor später einzuklagen. Dazu 540,- Euro vorgerichtliche RA-Gebühren sowie Feststellung, dass M auch alle weiteren Kosten in Bezug auf die Herzprobleme zahlen muss (Streitwert 2.000,-).
Schriftliches Vorverfahren, M ist vier Wochen im Urlaub, VU wird am 16.2.2024 in ihrem Briefkasten hinterlegt ohne Zustelldatum auf dem Umschlag. Am 27.2. entdeckt sie den Brief und ist am 8.3. in der Kanzlei.
Habe bzgl. des VU auf die Ersatzzustellung nach 189 ZPO (tatsächliche Kenntnis am 27.2) abgestellt, da VU ohne das Datum auf dem Umschlag nicht ordnungsgemäß zugestellt war, § 180 Satz 3 ZPO. Bei VU im schriftlichen Vorverfahren kommt es ja auf die letzte Zustellung an, 310 ZPO.
Einspruchsfrist daher am 8.3. noch nicht abgelaufen, Wiedereinsetzung daher nicht nötig (fehlendes Verschulden wäre auch schwer zu begründen gewesen, weil M vier Wochen im Urlaub war ohne Briefkasten leeren zu lassen).
Klage zulässig (da konnte man viel schreiben wegen der sachlichen Zuständigkeit zum AG, der Zulässigkeit der Teilklage, dem unbezifferten Klageantrag, dem Feststellungsinteresse ect.).
Ansprüche aus 311, 280, 241 abgelehnt (K hatte diesbezüglich hinsichtlich Vertrauen argumentiert), Ansprüche aus 433, 434, 438, 280 iVm VSZD abgelehnt (da habe ich bzgl. des Gefahrübergangs mit der Beweislastumkehr aus 477 und Verbrauchervertrag was geschrieben und noch die einzelnen Schadenspositionen verwursten), weil K bei mir vertragliche Ansprüche gegen V hat.
GoA kurz abgelehnt.
823 abgelehnt, hier müsste K Verletzungshandlung und Verschulden der M beweisen, aber schon keine Anhaltspunkte dafür, da nur Routineuntersuchung für Impffähigkeit der Tiere (in der abgedruckten Berufsordnung wurde neben Impfbescheinigung explizit noch Gutachten oder Zeugnis erwähnt, hier nur Impfbescheinigung).
Hört sich gut an. Würdest du fix erklären wieso du den KaufV i.V.m. mit Vertrag mit Schutzwirkung Dritter gemacht hast? K war doch selbst schon Partei des Kaufvertrages. Ist nicht eher fraglich, ob die K in den Vertrag zwischen M und V einbezogen worden ist (WerkV?).
Ja klar, du hast recht, man hätte auf den Vertrag M und V abstellen müssen... Oh man
08.03.2024, 17:42
Vertragliche Ansprüche (-), da kein Vertrag zwischen den beiden
Vertrag mit Schutzwirkung (-), da der Kläger zumindest eigene vertragliche Ansprüche gegenüber der Verkäuferin hat
§ 328 (-)
§ 823 II iVm § 9 Berufsordnung: hab da ein Schutzgesetz angenommen, auch PflichtV, da sie keine "gründliche" Untersuchung durchgeführt hat, was aber auf dem Zeugnis so vermerkt ist, Verschulden (+).. mein Problem war dann der kausale Schaden. Hätte man die Krankheit auch bei einer gründlichen Untersuchung erkannt? Da war ich dann total verwirrt....
Bin auf jeden Fall nicht wirklich zufrieden mit meiner Lösung.
Vertrag mit Schutzwirkung (-), da der Kläger zumindest eigene vertragliche Ansprüche gegenüber der Verkäuferin hat
§ 328 (-)
§ 823 II iVm § 9 Berufsordnung: hab da ein Schutzgesetz angenommen, auch PflichtV, da sie keine "gründliche" Untersuchung durchgeführt hat, was aber auf dem Zeugnis so vermerkt ist, Verschulden (+).. mein Problem war dann der kausale Schaden. Hätte man die Krankheit auch bei einer gründlichen Untersuchung erkannt? Da war ich dann total verwirrt....
Bin auf jeden Fall nicht wirklich zufrieden mit meiner Lösung.
08.03.2024, 17:43
Kann jemand noch was dazu sagen ob das eine Impfbescheinigung war? So habe ich den Sachverhalt nämlich nicht verstanden.. Danke :)
08.03.2024, 17:44
(08.03.2024, 17:43)Examen2023 schrieb: Kann jemand noch was dazu sagen ob das eine Impfbescheinigung war? So habe ich den Sachverhalt nämlich ja nicht verstanden.. Danke :)
Ich habs so verstanden, dass der Kläger das Gesundheitszeugnis erhalten hat. Das war ja auch abgedruckt. Und das hat die Mandantin einfach so unterzeichnet, ohne sich näher damit zu befassen.