02.03.2024, 14:10
Ach ja, eine Frage noch: Wir schreiben ja E-Examen. Druckt ihr den Zettel mit den gebrauchten Kommentaren dennoch aus und nehmt den mit? Wird das denn dann überhaupt zur Akte genommen?
02.03.2024, 14:56
(02.03.2024, 14:10)cindylawless schrieb: Ach ja, eine Frage noch: Wir schreiben ja E-Examen. Druckt ihr den Zettel mit den gebrauchten Kommentaren dennoch aus und nehmt den mit? Wird das denn dann überhaupt zur Akte genommen?
Danke für deine Antwort!
In dem Programm für die E-Klausur kann man die Auflagen direkt eintragen. Ganz am Anfang wird dieses automatisch eingeblendet.
Deswegen drucke ich nichts zusätzlich aus.
02.03.2024, 15:00
(02.03.2024, 13:59)0722NRW schrieb: Ich schreibe in NRW. Zeitgleich schreibt ja auch Berlin, wo das Strafurteil kein Prüfungsstoff ist (?)
Wie wahrscheinlich ist es dann, dass das Strafurteil in NRW drankommt? Soweit ich weiß, werden ja meistens die gleichen Sachverhalte gestellt oder? Dann müsste das Strafurteil ja nahezu ausgeschlossen sein.
Was meint ihr?
Soweit ich weiß, wird in NRW bzgl des Strafurteils zwischen geraden und ungeraden Monaten unterschieden.
Bei geraden Monaten kommt grundsätzlich das Strafurteil nicht dran, sondern eher bei ungeraden Monaten.
Im März als ungerader Monat ist es wohl nicht ausgeschlossen.
Wenn ich jetzt nicht iwo einen Denkfehler habe
03.03.2024, 00:49
hat Kaiser bisher irgendwelche heißen Tipps eigentlich gegeben? :)
04.03.2024, 17:06
Z1 in NRW.
Gerichtliche Entscheidung des Landgerichts, Urteil ohne Entscheidung zu den Kosten und vorl. V.
Gerichtliche Entscheidung des Landgerichts, Urteil ohne Entscheidung zu den Kosten und vorl. V.
K ist Eigentümer einer Lagerhalle, die er vermietet.
Auf dem Dach ist eine Photovoltaikanlage, den Strom verkauft er an die Mieter.
B hat das Nachbargrundstück 2021 als Alleinerbin geerbt und steht seit dem im Grundbuch, ohne dort zu wohnen.
Im Juni 2023 bemerkt K Überwuchs (Efeu) vom Grundstück der B auf sein Dach.
Er beseitigt den Überwuchs selbst.
K beauftragt ein privates SV-Gutachten, weil er vermutet, dass seine Anlage aufgrund des Überwuchs vielleicht weniger Strom verursacht hat. Der Gutachter stellt fest, dass von Dez. 22 bis Juni 23 wegen des Überwuchs zuwenig Strom produziert wurde, berechnet die verminderte Strommenge aber falsch (2.000 Euro).
Auf dem Dach ist eine Photovoltaikanlage, den Strom verkauft er an die Mieter.
B hat das Nachbargrundstück 2021 als Alleinerbin geerbt und steht seit dem im Grundbuch, ohne dort zu wohnen.
Im Juni 2023 bemerkt K Überwuchs (Efeu) vom Grundstück der B auf sein Dach.
Er beseitigt den Überwuchs selbst.
K beauftragt ein privates SV-Gutachten, weil er vermutet, dass seine Anlage aufgrund des Überwuchs vielleicht weniger Strom verursacht hat. Der Gutachter stellt fest, dass von Dez. 22 bis Juni 23 wegen des Überwuchs zuwenig Strom produziert wurde, berechnet die verminderte Strommenge aber falsch (2.000 Euro).
K fordert B zur Zahlung von 2.000,- Euro für den verlorenen Strom auf, den er an seine Mieter hätte weiterveräußern können, 500 Euro für das Gutachten sowie 125 Euro für das selbständige Entfernen des Überwuchs durch K persönlich (7 Stunden a 15 Euro).
K hat auch Rattenbefall festgestellt, der durch ein von der Voreigentümerin auf ihrem Grundstück errichteten Vorratsraum(?) angelockt wurde und dann auf sein Grundstück weitergezogen ist.
B lehnt alle Ansprüche ab und bestreitet unsubstantiiert die Eigentümerstellung des K an der Photovoltaikanlage.
K klagt mit seinen Anträgen auf den Geldersatz und mit Antrag 3, dass B verurteilt wird, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Ratten verschwinden.
B bestreitet die Ursächlichkeit des Überwuchs für den Minderertrag der Anlage, die Gutachterkosten aufgrund der falschen Berechnung usw.
Das Gericht bestellt noch ein gerichtliches SV-Gutachter, der ebenfalls die Ursächlichkeit feststellt und auf 1.500 Euro Minderertrag kommt. Das Gericht gibt den Parteien Stellungnahmefrist zum gerichtlichen SV-Gutachten, keiner reagiert.
In der mündlichen Verhandlung weist B dem K schriftlich nach, dass sie aus Kulanz einen Kammerjäger beauftragt hat, der die Beseitigung der Ratten (nach Rechtshängigkeit) bestätigt. K erklärt seinen Antrag zu 3. daraufhin für erledigt, B widerspricht.
B rügt nach der mündlichen Verhandlung und nach Ablauf der Stellungnahmefrist die Verwertung des gerichtlichen Gutachters,.
K hat auch Rattenbefall festgestellt, der durch ein von der Voreigentümerin auf ihrem Grundstück errichteten Vorratsraum(?) angelockt wurde und dann auf sein Grundstück weitergezogen ist.
B lehnt alle Ansprüche ab und bestreitet unsubstantiiert die Eigentümerstellung des K an der Photovoltaikanlage.
K klagt mit seinen Anträgen auf den Geldersatz und mit Antrag 3, dass B verurteilt wird, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Ratten verschwinden.
B bestreitet die Ursächlichkeit des Überwuchs für den Minderertrag der Anlage, die Gutachterkosten aufgrund der falschen Berechnung usw.
Das Gericht bestellt noch ein gerichtliches SV-Gutachter, der ebenfalls die Ursächlichkeit feststellt und auf 1.500 Euro Minderertrag kommt. Das Gericht gibt den Parteien Stellungnahmefrist zum gerichtlichen SV-Gutachten, keiner reagiert.
In der mündlichen Verhandlung weist B dem K schriftlich nach, dass sie aus Kulanz einen Kammerjäger beauftragt hat, der die Beseitigung der Ratten (nach Rechtshängigkeit) bestätigt. K erklärt seinen Antrag zu 3. daraufhin für erledigt, B widerspricht.
B rügt nach der mündlichen Verhandlung und nach Ablauf der Stellungnahmefrist die Verwertung des gerichtlichen Gutachters,.
War recht viel zu schreiben, ich habe einseitige teilweise Erledigungserklärung, privates SV-Gutachten als qualifizierter Parteivortrag, gesetzliche Vermutung von 1006 BGB und Anforderungen an das Widerlegen, Zuständigkeit des Landgerichts, rügeloses Einlassen, präkludierter Verteidigungsvortrag, Ersatzfähigkeit der einzelnen Positionen iRv 249 BGB, 280 BGB auf 1004 (geht), maßgeblicher Zeitpunkt, ein bisschen GoA, kurz 812 und 823, ersatzfähige Vermögensschäden usw.
04.03.2024, 18:02
(04.03.2024, 17:06)JoshNRW schrieb:Z1 in NRW.
Gerichtliche Entscheidung des Landgerichts, Urteil ohne Entscheidung zu den Kosten und vorl. V.
K ist Eigentümer einer Lagerhalle, die er vermietet.
Auf dem Dach ist eine Photovoltaikanlage, den Strom verkauft er an die Mieter.
B hat das Nachbargrundstück 2021 als Alleinerbin geerbt und steht seit dem im Grundbuch, ohne dort zu wohnen.
Im Juni 2023 bemerkt K Überwuchs (Efeu) vom Grundstück der B auf sein Dach.
Er beseitigt den Überwuchs selbst.
K beauftragt ein privates SV-Gutachten, weil er vermutet, dass seine Anlage aufgrund des Überwuchs vielleicht weniger Strom verursacht hat. Der Gutachter stellt fest, dass von Dez. 22 bis Juni 23 wegen des Überwuchs zuwenig Strom produziert wurde, berechnet die verminderte Strommenge aber falsch (2.000 Euro).K fordert B zur Zahlung von 2.000,- Euro für den verlorenen Strom auf, den er an seine Mieter hätte weiterveräußern können, 500 Euro für das Gutachten sowie 125 Euro für das selbständige Entfernen des Überwuchs durch K persönlich (7 Stunden a 15 Euro).
K hat auch Rattenbefall festgestellt, der durch ein von der Voreigentümerin auf ihrem Grundstück errichteten Vorratsraum(?) angelockt wurde und dann auf sein Grundstück weitergezogen ist.
B lehnt alle Ansprüche ab und bestreitet unsubstantiiert die Eigentümerstellung des K an der Photovoltaikanlage.
K klagt mit seinen Anträgen auf den Geldersatz und mit Antrag 3, dass B verurteilt wird, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Ratten verschwinden.
B bestreitet die Ursächlichkeit des Überwuchs für den Minderertrag der Anlage, die Gutachterkosten aufgrund der falschen Berechnung usw.
Das Gericht bestellt noch ein gerichtliches SV-Gutachter, der ebenfalls die Ursächlichkeit feststellt und auf 1.500 Euro Minderertrag kommt. Das Gericht gibt den Parteien Stellungnahmefrist zum gerichtlichen SV-Gutachten, keiner reagiert.
In der mündlichen Verhandlung weist B dem K schriftlich nach, dass sie aus Kulanz einen Kammerjäger beauftragt hat, der die Beseitigung der Ratten (nach Rechtshängigkeit) bestätigt. K erklärt seinen Antrag zu 3. daraufhin für erledigt, B widerspricht.
B rügt nach der mündlichen Verhandlung und nach Ablauf der Stellungnahmefrist die Verwertung des gerichtlichen Gutachters,.
War recht viel zu schreiben, ich habe einseitige teilweise Erledigungserklärung, privates SV-Gutachten als qualifizierter Parteivortrag, gesetzliche Vermutung von 1006 BGB und Anforderungen an das Widerlegen, Zuständigkeit des Landgerichts, rügeloses Einlassen, präkludierter Verteidigungsvortrag, Ersatzfähigkeit der einzelnen Positionen iRv 249 BGB, 280 BGB auf 1004 (geht), maßgeblicher Zeitpunkt, ein bisschen GoA, kurz 812 und 823, ersatzfähige Vermögensschäden usw.
Danke für den ausführlichen Bericht. Was ich mich gefragt habe, woher kommt die Zuständigkeit des LG?
04.03.2024, 18:08
In Hessen lief nahezu der gleiche Sachverhalt. Bei uns war der Arbeitseinsatz mit 105 Euro eingeklagt. Sachverständiger 500 Euro und 2.000 Euro Minderertrag.
Im Bearbeitervermerk stand bei uns drin, dass der Klageantrag zu 3. mit einem Zuständigkeitswert von 3.000 Euro zunächst festzusetzen ist. Da habe ich dann über § 5 ZPO das ganze zusammengerechnet und kam zu einem ursprünglichen Streitwert von 5.605 Euro. Damit waren wir beim LG und auch wenn es umstritten ist, ob ein Feststellungsantrag an Zuständigkeitsstreitwert einbüßt oder nicht, hier § 261 III Nr. 2 ZPO mit der perpetuatio fori greift.
Fande es aber auch extrem viel, zumal wir noch kein E-Examen haben. Habe auch mit den AGLs echt Probleme gehabt. Beim Klageantrag zu 1 habe ich es über § 823 I BGB gelöst und iHv 2.000 € (500 Euro Gutachten + 1.500 Euro Minderertrag) zugestanden. Klageantrag zu 2 war bei mir aufgrund der Umgehung der Frist von § 910 I 2 BGB unbegründet, einmal aus GoA unbegründet und mit dem gleichen Argument auch aus §§ 812 I 1, 818 BGB. Beim Klageantrag zu 3. habe ich gesagt, dass der Antrag ursprünglich unbegründet und somit auch jetzt unbegründet ist. AS aus § 1004 BGB griff bei mir nicht, weil die Ratten nicht unter § 906 BGB fielen bei mir. Keine Ahnung, musste viel oberflächlich abhandeln, weil die Zeit knapp wurde.
Im Bearbeitervermerk stand bei uns drin, dass der Klageantrag zu 3. mit einem Zuständigkeitswert von 3.000 Euro zunächst festzusetzen ist. Da habe ich dann über § 5 ZPO das ganze zusammengerechnet und kam zu einem ursprünglichen Streitwert von 5.605 Euro. Damit waren wir beim LG und auch wenn es umstritten ist, ob ein Feststellungsantrag an Zuständigkeitsstreitwert einbüßt oder nicht, hier § 261 III Nr. 2 ZPO mit der perpetuatio fori greift.
Fande es aber auch extrem viel, zumal wir noch kein E-Examen haben. Habe auch mit den AGLs echt Probleme gehabt. Beim Klageantrag zu 1 habe ich es über § 823 I BGB gelöst und iHv 2.000 € (500 Euro Gutachten + 1.500 Euro Minderertrag) zugestanden. Klageantrag zu 2 war bei mir aufgrund der Umgehung der Frist von § 910 I 2 BGB unbegründet, einmal aus GoA unbegründet und mit dem gleichen Argument auch aus §§ 812 I 1, 818 BGB. Beim Klageantrag zu 3. habe ich gesagt, dass der Antrag ursprünglich unbegründet und somit auch jetzt unbegründet ist. AS aus § 1004 BGB griff bei mir nicht, weil die Ratten nicht unter § 906 BGB fielen bei mir. Keine Ahnung, musste viel oberflächlich abhandeln, weil die Zeit knapp wurde.
04.03.2024, 18:19
Ich hab auch in NRW geschrieben und fand es auch super viel. Hab ewig lange nach den AGL gesucht und dadurch super viel Zeit verloren. Hab den Antrag zu 1 in Höhe von 2000 € zugesprochen (§ 823 I). Den zweiten Anspruch habe ich über echte unberechtigte GoA gelöst und auch bejaht und den Feststellungsantrag über § 1004 I auch bejaht. Und alles wegen der Zeitnot allenfalls angerissen und super oberflächlich.
04.03.2024, 18:33
(04.03.2024, 18:02)LSAREF schrieb:(04.03.2024, 17:06)JoshNRW schrieb:Z1 in NRW.
Gerichtliche Entscheidung des Landgerichts, Urteil ohne Entscheidung zu den Kosten und vorl. V.
K ist Eigentümer einer Lagerhalle, die er vermietet.
Auf dem Dach ist eine Photovoltaikanlage, den Strom verkauft er an die Mieter.
B hat das Nachbargrundstück 2021 als Alleinerbin geerbt und steht seit dem im Grundbuch, ohne dort zu wohnen.
Im Juni 2023 bemerkt K Überwuchs (Efeu) vom Grundstück der B auf sein Dach.
Er beseitigt den Überwuchs selbst.
K beauftragt ein privates SV-Gutachten, weil er vermutet, dass seine Anlage aufgrund des Überwuchs vielleicht weniger Strom verursacht hat. Der Gutachter stellt fest, dass von Dez. 22 bis Juni 23 wegen des Überwuchs zuwenig Strom produziert wurde, berechnet die verminderte Strommenge aber falsch (2.000 Euro).K fordert B zur Zahlung von 2.000,- Euro für den verlorenen Strom auf, den er an seine Mieter hätte weiterveräußern können, 500 Euro für das Gutachten sowie 125 Euro für das selbständige Entfernen des Überwuchs durch K persönlich (7 Stunden a 15 Euro).
K hat auch Rattenbefall festgestellt, der durch ein von der Voreigentümerin auf ihrem Grundstück errichteten Vorratsraum(?) angelockt wurde und dann auf sein Grundstück weitergezogen ist.
B lehnt alle Ansprüche ab und bestreitet unsubstantiiert die Eigentümerstellung des K an der Photovoltaikanlage.
K klagt mit seinen Anträgen auf den Geldersatz und mit Antrag 3, dass B verurteilt wird, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Ratten verschwinden.
B bestreitet die Ursächlichkeit des Überwuchs für den Minderertrag der Anlage, die Gutachterkosten aufgrund der falschen Berechnung usw.
Das Gericht bestellt noch ein gerichtliches SV-Gutachter, der ebenfalls die Ursächlichkeit feststellt und auf 1.500 Euro Minderertrag kommt. Das Gericht gibt den Parteien Stellungnahmefrist zum gerichtlichen SV-Gutachten, keiner reagiert.
In der mündlichen Verhandlung weist B dem K schriftlich nach, dass sie aus Kulanz einen Kammerjäger beauftragt hat, der die Beseitigung der Ratten (nach Rechtshängigkeit) bestätigt. K erklärt seinen Antrag zu 3. daraufhin für erledigt, B widerspricht.
B rügt nach der mündlichen Verhandlung und nach Ablauf der Stellungnahmefrist die Verwertung des gerichtlichen Gutachters,.
War recht viel zu schreiben, ich habe einseitige teilweise Erledigungserklärung, privates SV-Gutachten als qualifizierter Parteivortrag, gesetzliche Vermutung von 1006 BGB und Anforderungen an das Widerlegen, Zuständigkeit des Landgerichts, rügeloses Einlassen, präkludierter Verteidigungsvortrag, Ersatzfähigkeit der einzelnen Positionen iRv 249 BGB, 280 BGB auf 1004 (geht), maßgeblicher Zeitpunkt, ein bisschen GoA, kurz 812 und 823, ersatzfähige Vermögensschäden usw.
Danke für den ausführlichen Bericht. Was ich mich gefragt habe, woher kommt die Zuständigkeit des LG?
Habe argumentiert, dass Antrag 1+2 bei 2650,- Euro liegen und das Gericht den Wert von Antrag 3. in Anwendung von § 3 ZPO zumindest nicht mit weniger als 2.500,- Euro bemisst, so dass das LG zuständig ist und auch nach Erledigung wegen 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO bleibt. Jedenfalls hat sich die Beklagte aber in der MV rügelos eingelassen, § 39 ZPO.
04.03.2024, 18:36
Wie habt ihr das Verschulden bei § 823 I BGB bejaht? Die Beklagte hat ja gesagt, dass sie nicht auf das Dach sehen könne