15.03.2019, 16:14
(15.03.2019, 15:47)Hast schrieb: In Hessen in Grunde das gleiche. Habe noch als relativen RevGrund, dass die Dolmetscherin nicht vereidigt wurde. Habe auch noch wegen der Anklage kurz 265 angeprüft, weil kein hinweis dass 239a(-), aber das iE abgelehnt da kein Hinweis eefolgen muss. In der sacheüge noch 239a angeprüft.
Wow, das mit der Dolmetscherin ist clever. Ich hab' mich die ganze Zeit gefragt, warum sie im Sachverhalt war, aber bin nicht drauf gekommen. Hut ab.
Zur Öffentlichkeit: Ich bin über 169 ff. GVG gegangen und das dann mithilfe des Meyer-Goßner gelöst. Da ich da kein Wissen präsent hatte, war das dann eben sehr kurz bei mir. :D
15.03.2019, 16:20
(15.03.2019, 16:04)NRWSchreiberling schrieb: [quote pid='22337' dateline='1552657852']
Geschenk Nummer 2.
Der Kollege, der immerhin den "Klassiker mit der Absicht rechtswidriger Bereicherung bei der Prostitution" kennt, sollte sich der Auswirkungen dieses Klassikers auf 239a (-) und 239b (+, siehe dazu den rant im Fischer) bewusst werden. Dann wirds auch zweistellig.
Überheblich und unausstehlich. Ein Jurist, wie er im Buche steht. Ich merk' schon, mit dem Niveau wird es hier wohl nichts mehr.
[/quote]
Gebe dir absolut recht nrw Schreiberling.
Sehr überheblich und absolut unangebracht. Richtig eklig solche Juristen. ?
15.03.2019, 16:54
(15.03.2019, 16:14)NRWSchreiberling schrieb:Hat der Dolmetscher denn für die Zeugin übersetzt? Hab es zwar auch mangels Vereidigung als Revisionsgrund angenommen. Habe aber auch Lösungen gehört, dass mangels Angaben im Protokoll gar nicht ersichtlich war, dass die Zeugin kein Deutsch gesprochen hat und der Dolmetscher übersetzt hat.(15.03.2019, 15:47)Hast schrieb: In Hessen in Grunde das gleiche. Habe noch als relativen RevGrund, dass die Dolmetscherin nicht vereidigt wurde. Habe auch noch wegen der Anklage kurz 265 angeprüft, weil kein hinweis dass 239a(-), aber das iE abgelehnt da kein Hinweis eefolgen muss. In der sacheüge noch 239a angeprüft.
Wow, das mit der Dolmetscherin ist clever. Ich hab' mich die ganze Zeit gefragt, warum sie im Sachverhalt war, aber bin nicht drauf gekommen. Hut ab.
Zur Öffentlichkeit: Ich bin über 169 ff. GVG gegangen und das dann mithilfe des Meyer-Goßner gelöst. Da ich da kein Wissen präsent hatte, war das dann eben sehr kurz bei mir. :D
15.03.2019, 16:58
Hallo,
haben die Feststellungen tatsächlich ergeben, dass er kein Vorsatz im Hinblick der Rechtswidrigkeit hatte.
Ich hatte nämlich gedacht, dass da irgendwo im Urteil stand, dass der Angeklagte wusste, er habe keinen Anspruch. Oder irre ich mich.
Ich dachte vielmehr, dass sei eine Falle, weil viele sich nicht an den Feststellungen im Urteil halten.
haben die Feststellungen tatsächlich ergeben, dass er kein Vorsatz im Hinblick der Rechtswidrigkeit hatte.
Ich hatte nämlich gedacht, dass da irgendwo im Urteil stand, dass der Angeklagte wusste, er habe keinen Anspruch. Oder irre ich mich.
Ich dachte vielmehr, dass sei eine Falle, weil viele sich nicht an den Feststellungen im Urteil halten.
15.03.2019, 17:03
(15.03.2019, 16:58)Die BER schrieb: Hallo,
haben die Feststellungen tatsächlich ergeben, dass er kein Vorsatz im Hinblick der Rechtswidrigkeit hatte.
Ich hatte nämlich gedacht, dass da irgendwo im Urteil stand, dass der Angeklagte wusste, er habe keinen Anspruch. Oder irre ich mich.
Ich dachte vielmehr, dass sei eine Falle, weil viele sich nicht an den Feststellungen im Urteil halten.
Ich hab das ebenso gesehen und gesagt das ist unerheblich, weil das Rechtsgeschäft wegen 138 BGB nichtig war und irgendwo im Fischer der Vorsatz der rw Bereicherung dann so umgangen werden kann.
15.03.2019, 17:22
15.03.2019, 17:23
Meiner Erinnerung nach haben die Feststellungen gerade auch nicht den Vorsatz bzgl. der rechtswidrigen Bereicherung entfallen lassen. Und das, was der Mdt. denkt ist unerheblich solange es nicht im Urteil festgestellt wird.
Revisionsgrund § 338 Nr. 5 war nicht zu bejahen, denn die Voraussetzungen von § 247 waren gegeben, insbesondere auch der Gerichtsbeschluss mit Begründung usw.
Aber dafür dann der relative Revisionsgrund hinsichtlich der Augenscheinseinnahme in der Vernehmung der Zeugin, weil anderer Verfahrensvorgang und Heilung auch (-), also § 337 (+)
Revisionsgrund § 338 Nr. 5 war nicht zu bejahen, denn die Voraussetzungen von § 247 waren gegeben, insbesondere auch der Gerichtsbeschluss mit Begründung usw.
Aber dafür dann der relative Revisionsgrund hinsichtlich der Augenscheinseinnahme in der Vernehmung der Zeugin, weil anderer Verfahrensvorgang und Heilung auch (-), also § 337 (+)
15.03.2019, 17:26
(15.03.2019, 17:23)Berta schrieb: Meiner Erinnerung nach haben die Feststellungen gerade auch nicht den Vorsatz bzgl. der rechtswidrigen Bereicherung entfallen lassen. Und das, was der Mdt. denkt ist unerheblich solange es nicht im Urteil festgestellt wird.
Revisionsgrund § 338 Nr. 5 war nicht zu bejahen, denn die Voraussetzungen von § 247 waren gegeben, insbesondere auch der Gerichtsbeschluss mit Begründung usw.
Aber dafür dann der relative Revisionsgrund hinsichtlich der Augenscheinseinnahme in der Vernehmung der Zeugin, weil anderer Verfahrensvorgang und Heilung auch (-), also § 337 (+)
Ich hab die fehlende Inaugenscheinnahme des Angeklagten unter nr 5 subsumiert, aber wird schon irgendwie passen!
15.03.2019, 17:32
Kurz und schmerzlos:
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/09/4-438-09.php
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/09/4-438-09.php
15.03.2019, 17:40
Weiß jemand sicher, ob im Urteil stand, dass der Mandant davon ausging er habe keinen Anspruch?