11.03.2019, 18:51
In NRW definitiv nicht. Habe zehn mal nachgeschaut.
11.03.2019, 18:58
In Berlin war vollstreckbarkeit erlassen.
11.03.2019, 18:59
In Berlin war die VV erlassen !!! :P
11.03.2019, 19:01
Puh, grad kleine Herzattacke gehabt :D
11.03.2019, 19:33
(11.03.2019, 18:17)GastNRW298 schrieb:(11.03.2019, 18:12)Gast123 schrieb: Musste man die Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckten Restforderung (50.000 €) oder in Höhe der Gesamtforderung (400.000 €) aussprechen? Stehe irgendwie auf dem Schlauch in welcher Höhe die Zwangsvollstreckung abgewehrt wird
Die Frage habe ich mir auch gestellt. Eigentlich 400.000 Euro, aber das widerspricht sich eigentlich, denn die Beklagte wird wohl kaum wegen der unstreitig bezahlten 150.000 Euro vollstrecken wollen, falls das Urteil in 2. Instanz geändert wird.... Ich habe 50.000 Euro genommen. Und leider nicht getrennt hinsichtlich der Kosten, hab dann einfach mal grob geschätzt und eine SL von 55.000 Euro genommen, für eine genaue Kostenberechnung fehlte mir die Zeit.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit war erlassen.
11.03.2019, 19:41
(11.03.2019, 19:33)Skalle schrieb:(11.03.2019, 18:17)GastNRW298 schrieb:(11.03.2019, 18:12)Gast123 schrieb: Musste man die Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckten Restforderung (50.000 €) oder in Höhe der Gesamtforderung (400.000 €) aussprechen? Stehe irgendwie auf dem Schlauch in welcher Höhe die Zwangsvollstreckung abgewehrt wird
Die Frage habe ich mir auch gestellt. Eigentlich 400.000 Euro, aber das widerspricht sich eigentlich, denn die Beklagte wird wohl kaum wegen der unstreitig bezahlten 150.000 Euro vollstrecken wollen, falls das Urteil in 2. Instanz geändert wird.... Ich habe 50.000 Euro genommen. Und leider nicht getrennt hinsichtlich der Kosten, hab dann einfach mal grob geschätzt und eine SL von 55.000 Euro genommen, für eine genaue Kostenberechnung fehlte mir die Zeit.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit war erlassen.
Nein, war sie in NRW nicht. Dafür lege ich meine Hand ins Feuer. ;-)
11.03.2019, 20:33
Kann bestätigen, dass die vorl. Vollstreckbarkeit in NRW nicht erlassen war. Habe mich auch an 50k für die Sicherheit orientiert + nat. den VU-Ausspruch.
Ich glaube übrigens, ich stehe bei der Zustellung des VUs immer noch auf dem Schlauch.
Die PZU war nicht unterschrieben. Klar, das ließe die Wirksamkeit der Zustellung nicht entfallen. Aber das doch nur dann, wenn die Zustellung anderweitig bewiesen wird, oder nicht? Die PZU ist doch nicht mehr an 418 ZPO zu messen, oder? Die B hat die Zustellung auch bestritten. Und das Gericht hat über die Zustellung keinen Beweis erhoben. Ich habe dann einfach geschrieben, dass die K mit ihrem Beweisangebot (Zeugnis des Postboten) den Beweis über die Zustellung nicht führen können wird und kam so darauf, dass die Einspruchsfrist noch gar nicht abgelaufen war am 14.01.19.
Kann mir einer von euch seine Lösung nochmal erläutern?
Ich glaube übrigens, ich stehe bei der Zustellung des VUs immer noch auf dem Schlauch.
Die PZU war nicht unterschrieben. Klar, das ließe die Wirksamkeit der Zustellung nicht entfallen. Aber das doch nur dann, wenn die Zustellung anderweitig bewiesen wird, oder nicht? Die PZU ist doch nicht mehr an 418 ZPO zu messen, oder? Die B hat die Zustellung auch bestritten. Und das Gericht hat über die Zustellung keinen Beweis erhoben. Ich habe dann einfach geschrieben, dass die K mit ihrem Beweisangebot (Zeugnis des Postboten) den Beweis über die Zustellung nicht führen können wird und kam so darauf, dass die Einspruchsfrist noch gar nicht abgelaufen war am 14.01.19.
Kann mir einer von euch seine Lösung nochmal erläutern?
11.03.2019, 20:40
Glückwunsch, das ist richtig. Egal ob man die Zustellung im ergebnis als nachgewiesen sieht oder nicht - 418 gilt mangels Unterschrift nichr, wegen 419 gilt 286, dh Gericht würdigt ob die Zustellungshandlung - hier Übergabe an Mitbewohner - erfolgt ist oder nicht. Dazu muss in jedem Fall ausgeführt werden, auch wenn man - danach - Übergabe annimmt und dann zur wiedereinsetzung kommt.
Source: meine Genialität. ;;)
Steht sogar im putzo, wenn man weiß wo.
Source: meine Genialität. ;;)
Steht sogar im putzo, wenn man weiß wo.
11.03.2019, 20:44
Kam es denn auf Wiedereinsetzung überhaupt an wegen § 189? Am 02.01.19 Kenntnis erlangt vom VU und Einspruch am 14.01., also binnen zwei Wochen...?
11.03.2019, 20:46
Hat der BGH aber anders gemacht. Wenn JEDENFALLS die Wiedereinsetzung durchgeht, kann man die Beweiswürdigung über die Zustellung offen lassen.