16.12.2023, 12:32
(16.12.2023, 12:14)Laura26BW schrieb:(16.12.2023, 12:04)RefBW11 schrieb:(16.12.2023, 11:38)luna96 schrieb:(16.12.2023, 11:34)LadyJustice schrieb: Genauso wie im Artikel frage ich mich halt auch, ob man in Zukunft jede Examenskampagne damit crashen kann, dass man im Internet irgendwelche angeblichen Insider-Tipps postet. Es gibt ja Paragraphen mit fast 100 prozentiger Trefferquote. Da mus sich das LJPA echt überlegen, wie es mit umgeht.
Und: Wieso wurde nicht zumindest vorher mal in den eigenen Reihen nachgeforscht. Also insbesondere die AG-Leiter im Strafrecht befragt, ob sie (ausversehen) etwas verraten haben. Da hätte man ja schnell gemerkt, dass das nur ein Schuss ins Blaue war....
Jedenfalls ist der Vorfall jetzt" berühmt": https://jurios.de/2023/12/16/nachklausur...-geleaked/
Hat jemand mal dem LPJ geantwortet und das Schreiben mal zumindest gechallenged?
Ich habe zumindest mal nachgefragt, wer für die ganzen Zusatzkosten wie die Anfahrt und Unterkunft aufkommen soll
Also wenn du für die mündliche nach Stuttgart kommst, dann zahlt dir ja auch niemand die Anreise und Unterkunft …
Doch natürlich. Wurde bei mir vollständig übernommen (Bahnfahrt und Übernachtung). Über DriveBW kann man das beantragen und es wird nahezu immer genehmigt.
16.12.2023, 12:45
(16.12.2023, 12:32)RefTH99 schrieb:(16.12.2023, 12:14)Laura26BW schrieb:(16.12.2023, 12:04)RefBW11 schrieb:(16.12.2023, 11:38)luna96 schrieb:(16.12.2023, 11:34)LadyJustice schrieb: Genauso wie im Artikel frage ich mich halt auch, ob man in Zukunft jede Examenskampagne damit crashen kann, dass man im Internet irgendwelche angeblichen Insider-Tipps postet. Es gibt ja Paragraphen mit fast 100 prozentiger Trefferquote. Da mus sich das LJPA echt überlegen, wie es mit umgeht.
Und: Wieso wurde nicht zumindest vorher mal in den eigenen Reihen nachgeforscht. Also insbesondere die AG-Leiter im Strafrecht befragt, ob sie (ausversehen) etwas verraten haben. Da hätte man ja schnell gemerkt, dass das nur ein Schuss ins Blaue war....
Jedenfalls ist der Vorfall jetzt" berühmt": https://jurios.de/2023/12/16/nachklausur...-geleaked/
Hat jemand mal dem LPJ geantwortet und das Schreiben mal zumindest gechallenged?
Ich habe zumindest mal nachgefragt, wer für die ganzen Zusatzkosten wie die Anfahrt und Unterkunft aufkommen soll
Also wenn du für die mündliche nach Stuttgart kommst, dann zahlt dir ja auch niemand die Anreise und Unterkunft …
Doch natürlich. Wurde bei mir vollständig übernommen (Bahnfahrt und Übernachtung). Über DriveBW kann man das beantragen und es wird nahezu immer genehmigt.
Dann könnt ihr das ja so beantragen … Oder nicht nachschreiben. Man hat ja die Wahl
16.12.2023, 12:59
(16.12.2023, 12:12)Laura26BW schrieb:(16.12.2023, 11:58)RefTH99 schrieb: In der Tat stellt sich die Frage, wie das zukünftig gehandhabt wird. Ich kann vor jeder Zivilrechtsklausur online posten, dass eine Widerklage kommt. Oder vor Strafrecht, dass es ein Fristenproblem bei der Einlegung der Revision geben wird. Schätze mal, in über 60% der Fälle liegt man damit richtig. Wenn dann nicht mal der Paragraph, der angeblich drankommen soll, stimmen muss, dann viel Spaß. Dann hagelt es ja nur so Nachklausuren
Es geht doch darum, dass es in der AG gesagt wurde und nicht direkt um den Post hier.
Das wurde doch nirgendwo behauptet, weder vom LJPA, noch von dem Poster. Ich frage mich woher dieses Gerücht herkommt.
16.12.2023, 15:06
Es dürfte abzuwarten sein, ob das LJPA NRW sich anschließen wird. Sollte dies der Fall sein, könnte ja noch auf weitere Missstände hinsichtlich des Prüfungsverfahrens an, zumindest einem Prüfungsort, hinzuweisen sein.
16.12.2023, 15:56
(16.12.2023, 12:59)BigKingXXL schrieb:(16.12.2023, 12:12)Laura26BW schrieb:(16.12.2023, 11:58)RefTH99 schrieb: In der Tat stellt sich die Frage, wie das zukünftig gehandhabt wird. Ich kann vor jeder Zivilrechtsklausur online posten, dass eine Widerklage kommt. Oder vor Strafrecht, dass es ein Fristenproblem bei der Einlegung der Revision geben wird. Schätze mal, in über 60% der Fälle liegt man damit richtig. Wenn dann nicht mal der Paragraph, der angeblich drankommen soll, stimmen muss, dann viel Spaß. Dann hagelt es ja nur so Nachklausuren
Es geht doch darum, dass es in der AG gesagt wurde und nicht direkt um den Post hier.
Das wurde doch nirgendwo behauptet, weder vom LJPA, noch von dem Poster. Ich frage mich woher dieses Gerücht herkommt.
Doch. Der Post ist nur nicht mehr vorhanden. Ist oben als Zitat eingefügt.
Zitat: Einer der AG Leiter (der auch Klausuren stellt), hat betont, dass wir uns das unbedingt anschauen sollen
16.12.2023, 17:06
(16.12.2023, 15:56)Referendar2023 schrieb:(16.12.2023, 12:59)BigKingXXL schrieb:(16.12.2023, 12:12)Laura26BW schrieb:(16.12.2023, 11:58)RefTH99 schrieb: In der Tat stellt sich die Frage, wie das zukünftig gehandhabt wird. Ich kann vor jeder Zivilrechtsklausur online posten, dass eine Widerklage kommt. Oder vor Strafrecht, dass es ein Fristenproblem bei der Einlegung der Revision geben wird. Schätze mal, in über 60% der Fälle liegt man damit richtig. Wenn dann nicht mal der Paragraph, der angeblich drankommen soll, stimmen muss, dann viel Spaß. Dann hagelt es ja nur so Nachklausuren
Es geht doch darum, dass es in der AG gesagt wurde und nicht direkt um den Post hier.
Das wurde doch nirgendwo behauptet, weder vom LJPA, noch von dem Poster. Ich frage mich woher dieses Gerücht herkommt.
Doch. Der Post ist nur nicht mehr vorhanden. Ist oben als Zitat eingefügt.
Zitat: Einer der AG Leiter (der auch Klausuren stellt), hat betont, dass wir uns das unbedingt anschauen sollen
Es ging doch um folgenden Post:
TitorBW: "Hab für S2 gehört, dass in BW was mit 32d und
Rücknahme der Revision kommen kann, aber alles
ohne Gewähr
Wie es in NRW aussieht, weiß
ich leider nicht"
Da war kein Hinweis auf eine Quelle. Auf diesen Post hat sich ja auch das JPA mit einem wörtlichen Zitat bezogen. Gab es danach noch andere Beiträge dazu?
16.12.2023, 17:08
Kann jemand schreiben, was im GjPA Berlin/Brandenburg in der V2 und der Wahlklausur lief?
16.12.2023, 17:41
Leute lasst uns nicht verrückt machen. Das LJPA wird keinen Rückzug machen was man nach der Nachklausur im ersten Examen erkennt. Davon war ich by the way auch betroffen wie viele andere. Hier haben wir wenigstens eine Wahlmöglichkeit.
Ich habe einen konstruktiven Vorschlag:
Wir könnten gemeinsam eine "Musterlösung" erstellen. Dann kann man seine Lösung damit vergleichen und schauen wie schlimm es am Ende war ich fange an!
Aufgabe 1:
Beschluss des AG mit dem Rechtsmittel sui generis aus §346 II StPO angegriffen.
Zulässigkeit des Rechtsbehelfs unproblematisch
Begündetheit:
1. Prüfen, ob das AG überhaupt zuständig war (-) da es nicht über die Zurücknahme alleine prüfen darf.
2. Inzident Zulässigkeit der Revision des Angeklagten
(P) Beschwer bei Einstellung iE (+)
(P) Zurücknahme der Revision iE (-) jetzt egal, da es nicht bewertet wird.
IÜ zulässig.
2. Aufgabe 2 Erfolg der Revisionen
Zulässigkeit der Revision der StA unproblematisch
Zulässigkeit der Revision des Angeklagten nach oben verwiesen
Begründet der Revision
I. VERFAHRENSHINDERNISSE
1. Strafantrag bei 185 StGB
IN DUBIO PRO REO GEHT grds. Fristproblem falsch gelöst bzw kaum thematisiert.
2. Ausreichende "Anklage" prozessualer Tatbegriff, genügt 265 StPO (+) iE ja
I'm strafbefehl das Geschehen auf dem Betriebsgelände ausreichend angedeutet
II. Verfahrensfehler absolut
§§ 338 Nr. 5 iVm 226 StPO schlafender StA Verletzung und keine ausreichende Heilung
338 Nr. 5 und 140 II StPO, weil kein Pflichtverteidiger, obwohl Rechtslage wegen Strafantrag kompliziert ist.
III. Verfahrensfehler relativ
§261 Inbegriffsrüge (+) , weil Verwertung der Aussage nach / außerhalb der HV
§ 243 IV (+), weil nur einmal die fehlende verständigung im Protokoll war.
Nicht von mir, sondern wurde berichtet 257 StPO, weil keine Nachfrage nach der Beweisaufnahme im Protokoll
IV. Sachrüge
Tenor (nichts)
Strafzumessung
- Berücksichtigung der Aussage nach HV
- negative Auslegung, dass keine Tatprovokation bestanden hat
- 69, 69a StGB
315b StGB kein Regelbispiel nicht ausreichend berücksichtigt / zu wenig begründet
- kein Verschlechterungsverbotsverstoß, weil Strafe härter als bei strafbefehl. Das hat der Anwalt irgendwo gerügt und deswegen habe ich erklärt, dass das Verschlechterungsverbot gerade beim strafbefehl nicht gilt.
Materielle Taten
Tat 1 mit dem Anfahren :
- Darstellungsrüge, da die einzelnen Schäden nicht festgestellt wurde
- 303 StGB beide mal (+) aber fehlender Strafantrag - öffentliches Interesse kann bejaht werden von StA
- 316 festgestellt aber nicht verurteilt, da mit 1,27 bak gefahren
- 315c I Nr. 1 wäre möglich aber nicht ausreichend festgestellt
- 315b Nr. 1 ist falsch / Es kann nur Nr. 3 sein, aber
Hier konkreter Gefährdungsschaden nicht festgestellt. Beide Schäden wurden addiert mit 1000€ zweites anfahren auf der Straße nur leichter Kratzer, daher vermutlich die Grenze von 750€ nicht erreicht
- 240, nur versuch, weil er abhauen könnte und nur kurzzeitig aufgehalten würde.
- 142 angedacht, vergessen zu schreiben (wäre -)
- 239,22, 23 angedacht vergessen zu schreiben (wäre -)
Nochmal insgesamt Darstellungsrüge
Ich glaube das wars
Tat 2 hier Chaos
- TB des 185 (+) Rechtfertigung nach 193 (+) keine Ahnung warum, wollte zu einem Freispruch kommen.
- TB des 188 StGB (+), aber wegen 193 kurz abgelehnt.
Anträge auf Aufhebung des Urteils und Feststellungen sowie Antrag auf Freispruch bezogen auf Tat 2 was dumm war und falsch.
Und Antrag auf Aufhebung des Beschlusses, weil ich nicht wusste wie genau der Antrag lautet.
Ich würde mich freuen, wenn ihr es ergänzen wollt. Vielleicht kriegen wir ja eine volle Lösung hin und man kann seine Leistung besser einschätzen.
Insbesondere Fehler im Protokoll, weil ich bei sowas immer blind bin.
Ich habe einen konstruktiven Vorschlag:
Wir könnten gemeinsam eine "Musterlösung" erstellen. Dann kann man seine Lösung damit vergleichen und schauen wie schlimm es am Ende war ich fange an!
Aufgabe 1:
Beschluss des AG mit dem Rechtsmittel sui generis aus §346 II StPO angegriffen.
Zulässigkeit des Rechtsbehelfs unproblematisch
Begündetheit:
1. Prüfen, ob das AG überhaupt zuständig war (-) da es nicht über die Zurücknahme alleine prüfen darf.
2. Inzident Zulässigkeit der Revision des Angeklagten
(P) Beschwer bei Einstellung iE (+)
(P) Zurücknahme der Revision iE (-) jetzt egal, da es nicht bewertet wird.
IÜ zulässig.
2. Aufgabe 2 Erfolg der Revisionen
Zulässigkeit der Revision der StA unproblematisch
Zulässigkeit der Revision des Angeklagten nach oben verwiesen
Begründet der Revision
I. VERFAHRENSHINDERNISSE
1. Strafantrag bei 185 StGB
IN DUBIO PRO REO GEHT grds. Fristproblem falsch gelöst bzw kaum thematisiert.
2. Ausreichende "Anklage" prozessualer Tatbegriff, genügt 265 StPO (+) iE ja
I'm strafbefehl das Geschehen auf dem Betriebsgelände ausreichend angedeutet
II. Verfahrensfehler absolut
§§ 338 Nr. 5 iVm 226 StPO schlafender StA Verletzung und keine ausreichende Heilung
338 Nr. 5 und 140 II StPO, weil kein Pflichtverteidiger, obwohl Rechtslage wegen Strafantrag kompliziert ist.
III. Verfahrensfehler relativ
§261 Inbegriffsrüge (+) , weil Verwertung der Aussage nach / außerhalb der HV
§ 243 IV (+), weil nur einmal die fehlende verständigung im Protokoll war.
Nicht von mir, sondern wurde berichtet 257 StPO, weil keine Nachfrage nach der Beweisaufnahme im Protokoll
IV. Sachrüge
Tenor (nichts)
Strafzumessung
- Berücksichtigung der Aussage nach HV
- negative Auslegung, dass keine Tatprovokation bestanden hat
- 69, 69a StGB
315b StGB kein Regelbispiel nicht ausreichend berücksichtigt / zu wenig begründet
- kein Verschlechterungsverbotsverstoß, weil Strafe härter als bei strafbefehl. Das hat der Anwalt irgendwo gerügt und deswegen habe ich erklärt, dass das Verschlechterungsverbot gerade beim strafbefehl nicht gilt.
Materielle Taten
Tat 1 mit dem Anfahren :
- Darstellungsrüge, da die einzelnen Schäden nicht festgestellt wurde
- 303 StGB beide mal (+) aber fehlender Strafantrag - öffentliches Interesse kann bejaht werden von StA
- 316 festgestellt aber nicht verurteilt, da mit 1,27 bak gefahren
- 315c I Nr. 1 wäre möglich aber nicht ausreichend festgestellt
- 315b Nr. 1 ist falsch / Es kann nur Nr. 3 sein, aber
Hier konkreter Gefährdungsschaden nicht festgestellt. Beide Schäden wurden addiert mit 1000€ zweites anfahren auf der Straße nur leichter Kratzer, daher vermutlich die Grenze von 750€ nicht erreicht
- 240, nur versuch, weil er abhauen könnte und nur kurzzeitig aufgehalten würde.
- 142 angedacht, vergessen zu schreiben (wäre -)
- 239,22, 23 angedacht vergessen zu schreiben (wäre -)
Nochmal insgesamt Darstellungsrüge
Ich glaube das wars
Tat 2 hier Chaos
- TB des 185 (+) Rechtfertigung nach 193 (+) keine Ahnung warum, wollte zu einem Freispruch kommen.
- TB des 188 StGB (+), aber wegen 193 kurz abgelehnt.
Anträge auf Aufhebung des Urteils und Feststellungen sowie Antrag auf Freispruch bezogen auf Tat 2 was dumm war und falsch.
Und Antrag auf Aufhebung des Beschlusses, weil ich nicht wusste wie genau der Antrag lautet.
Ich würde mich freuen, wenn ihr es ergänzen wollt. Vielleicht kriegen wir ja eine volle Lösung hin und man kann seine Leistung besser einschätzen.
Insbesondere Fehler im Protokoll, weil ich bei sowas immer blind bin.
16.12.2023, 20:00
(16.12.2023, 15:56)Referendar2023 schrieb:(16.12.2023, 12:59)BigKingXXL schrieb:(16.12.2023, 12:12)Laura26BW schrieb:(16.12.2023, 11:58)RefTH99 schrieb: In der Tat stellt sich die Frage, wie das zukünftig gehandhabt wird. Ich kann vor jeder Zivilrechtsklausur online posten, dass eine Widerklage kommt. Oder vor Strafrecht, dass es ein Fristenproblem bei der Einlegung der Revision geben wird. Schätze mal, in über 60% der Fälle liegt man damit richtig. Wenn dann nicht mal der Paragraph, der angeblich drankommen soll, stimmen muss, dann viel Spaß. Dann hagelt es ja nur so Nachklausuren
Es geht doch darum, dass es in der AG gesagt wurde und nicht direkt um den Post hier.
Das wurde doch nirgendwo behauptet, weder vom LJPA, noch von dem Poster. Ich frage mich woher dieses Gerücht herkommt.
Doch. Der Post ist nur nicht mehr vorhanden. Ist oben als Zitat eingefügt.
Zitat: Einer der AG Leiter (der auch Klausuren stellt), hat betont, dass wir uns das unbedingt anschauen sollen
Einfach schlimm wie das LJPA und echt mit der Entscheidung quält anstatt uns auf die ruhige Zeit nach dem Examen zu konzentrieren. Wenn jemand einen Insider Tipp hätte, dann hätte man wohl eher auf die atypische Konstellation mit dem Verwefungsbeschluss hingewiesen und nicht auf das lächerliche Problem mit Rücknahme. Chancengleichheit… was ist mit Leuten die ihren Urlaub schon für den Zeitraum 11.01. gebucht haben. Die machen Fehler und wir müssen es ausbügeln.
16.12.2023, 20:23
Kurz zur ergänzung.
Habe noch Begründungsfrist berechnet, die am Bearbeitungstag bei mir ausgelaufen ist. Gem. § 345 I S. 3 StPO war das Urteil bei Auslauf der Einlegungsfrist noch nicht zugestellt. Wurde dann meiner Erinnerung nach am 10. zugestellt und lief damit eigentlich am 10.12 aus, der ein Sonntag war und daher gem. § 43 II StPO der Montag als Bearbeitungstag das Fristende darstellt.
Bei der Tat auf dem Hof habe ich entgegen deiner Lösung 240 bejaht und noch 241 angesprochen und bejaht.
Zudem habe ich als Fehler die von dem Gericht zwischen der Tat auf dem Hof und auf der Straße aufgefasste Tatmehrheit als Tateinheit gewertet.
Rest ist bei mir gleich.
Habe noch Begründungsfrist berechnet, die am Bearbeitungstag bei mir ausgelaufen ist. Gem. § 345 I S. 3 StPO war das Urteil bei Auslauf der Einlegungsfrist noch nicht zugestellt. Wurde dann meiner Erinnerung nach am 10. zugestellt und lief damit eigentlich am 10.12 aus, der ein Sonntag war und daher gem. § 43 II StPO der Montag als Bearbeitungstag das Fristende darstellt.
Bei der Tat auf dem Hof habe ich entgegen deiner Lösung 240 bejaht und noch 241 angesprochen und bejaht.
Zudem habe ich als Fehler die von dem Gericht zwischen der Tat auf dem Hof und auf der Straße aufgefasste Tatmehrheit als Tateinheit gewertet.
Rest ist bei mir gleich.