11.12.2023, 17:27
Wurden in NRW die Strafanträge laut Bearbeitervermerk gestellt? In der Anklage habe ich nämlich keine abgedruckt gesehen.
11.12.2023, 17:28
11.12.2023, 17:36
11.12.2023, 17:40
(11.12.2023, 17:28)neu2023 schrieb:(11.12.2023, 17:27)KoopaTroopa schrieb: Wurden in NRW die Strafanträge laut Bearbeitervermerk gestellt? In der Anklage habe ich nämlich keine abgedruckt gesehen.Bin mir zu 85 Prozent sicher schon. Hab es auch gar nicht problematisiert.
Ja war 100% im Bearbeitervermerk, dass alle Strafanträge form- und fristgerecht eingelegt wurden
11.12.2023, 17:41
11.12.2023, 17:42
(11.12.2023, 17:24)Ref_Sachsen schrieb: Noch mal zur Klausel aus dem Prozessvergleich (Z3):
Habe mich noch mal erkundigt und jedenfalls in Sachsen war der PV so, dass er 15.000 EUR in fünf Raten zu jeweils 3.000 EUR zahlen sollte. Falls er die ersten drei pünktlich zahlt, werden ihm die restlichen 6.000 EUR erlassen; falls er mit einer Rate im Verzug ist, wird die gesamte Summe sofort fällig.
Das ist mE keine Wiederauflebensklausel. Der Erlass ist anspruchsvernichtend, daher Schuldner beweisbelastet für die Erfüllung. Die sofortige Fälligkeit ist nach § 271 I BGB gesetzliches Leitbild, hier wurde eine Stundungsvereinbarung getroffen. Für das Fortbestehen der Voraussetzungen der Stundungsvereinbarung (rechtzeitige Erfüllung der Raten) ist also auch der Schuldner beweisbelastet.
Insgesamt also § 768 ZPO nicht statthaft, da einfache Klausel nach § 724 I ZPO zu erteilen war. § 732 ZPO ginge, aber weniger rechtsschutzintensiv. also komplett § 767 ZPO statthaft.
In SH war der Sachverhalt anders leider
11.12.2023, 17:47
(11.12.2023, 17:42)Refi121 schrieb:(11.12.2023, 17:24)Ref_Sachsen schrieb: Noch mal zur Klausel aus dem Prozessvergleich (Z3):
Habe mich noch mal erkundigt und jedenfalls in Sachsen war der PV so, dass er 15.000 EUR in fünf Raten zu jeweils 3.000 EUR zahlen sollte. Falls er die ersten drei pünktlich zahlt, werden ihm die restlichen 6.000 EUR erlassen; falls er mit einer Rate im Verzug ist, wird die gesamte Summe sofort fällig.
Das ist mE keine Wiederauflebensklausel. Der Erlass ist anspruchsvernichtend, daher Schuldner beweisbelastet für die Erfüllung. Die sofortige Fälligkeit ist nach § 271 I BGB gesetzliches Leitbild, hier wurde eine Stundungsvereinbarung getroffen. Für das Fortbestehen der Voraussetzungen der Stundungsvereinbarung (rechtzeitige Erfüllung der Raten) ist also auch der Schuldner beweisbelastet.
Insgesamt also § 768 ZPO nicht statthaft, da einfache Klausel nach § 724 I ZPO zu erteilen war. § 732 ZPO ginge, aber weniger rechtsschutzintensiv. also komplett § 767 ZPO statthaft.
In SH war der Sachverhalt anders leider
Wie war er denn bei euch?
11.12.2023, 19:00
(11.12.2023, 17:04)Refi121 schrieb:(11.12.2023, 16:58)RefiGPA23 schrieb:(11.12.2023, 16:54)RefiGPA23 schrieb:(11.12.2023, 16:47)Referendar2023 schrieb: Wie habt ihr das gelöst mit dem fehlenden Strafantrag bzgl der Beleidigung? Ich habe 188 angenommen und dadurch Strafantrag (-)
188 war im GPA ausgeschlossen. Es gab einen Strafantrag nur die Frist bzw Kenntnis war problematisch. Habe gesagt dass Online Beleidigung erst später Beendet und Fristbeginn erst ab Beendigung sein kann und das war erst mit dem letzten Tag der Fall die dieses Bild online war
Hierzu: OLG Karlsruhe
Beschluss vom 18.01.2023
2 Rv 34 Ss 589/22
da bin ich wirklich gar nicht draufgekommen, woher weiß man sowas
Heute lief es für mich bombastisch! Die Entscheidung des OLG Karlsruhe wurde beim Rechtsprechungsupdate von Stoeber und im Seminar am vergangenen Wochenende zur Revisionsklausur besprochen Wäre sonst in 100 Jahren nicht auf das Problem gekommen!
11.12.2023, 20:00
Und? Ideen für morgen? ?
11.12.2023, 20:40
Finde eigentlich nur ich die Klausuren unnormal schwer ?