11.12.2023, 16:09
(11.12.2023, 16:07)RefiGPA23 schrieb:(11.12.2023, 16:02)neu2023 schrieb:Was mit der Anklage?(11.12.2023, 15:54)Laura26BW schrieb: Was habt ihr an Verfahrensrügen geprüft? Mag sich jemand austauschen?
Also habe das mit der Anklage in den Verfahrenshindernissen, 338 Nr. 5 und mehr habe ich nicht gefunden :(
Ob die über das Geschehen mit dem gabelstapler, wo der auf ihn los gefahren ist beachten durften. Frage ob umgrenzungs oder Informationsfunktion der Anklage betroffen also ob es eine prozessuale Tat war oder nicht. Hab es bejaht. Dann wäre die Folgefrage gewesen ob ein Hinweis erteilt wurde 265 aber das wurde es Laut Bearbeitervermerk ja.
11.12.2023, 16:14
(11.12.2023, 16:09)neu2023 schrieb:(11.12.2023, 16:07)RefiGPA23 schrieb:(11.12.2023, 16:02)neu2023 schrieb:Was mit der Anklage?(11.12.2023, 15:54)Laura26BW schrieb: Was habt ihr an Verfahrensrügen geprüft? Mag sich jemand austauschen?
Also habe das mit der Anklage in den Verfahrenshindernissen, 338 Nr. 5 und mehr habe ich nicht gefunden :(
Ob die über das Geschehen mit dem gabelstapler, wo der auf ihn los gefahren ist beachten durften. Frage ob umgrenzungs oder Informationsfunktion der Anklage betroffen also ob es eine prozessuale Tat war oder nicht. Hab es bejaht. Dann wäre die Folgefrage gewesen ob ein Hinweis erteilt wurde 265 aber das wurde es Laut Bearbeitervermerk ja.
ich habe auf 4 Seiten die Zuständigkeit des AG geprüft, die ja laut BV erlassen war :( richtig dumm einfach.
Und ich habe noch die fehlende Verlesung der Anklage geprüft.
11.12.2023, 16:17
hab auch bei den verfahrensvss erörtert, ob es nachtragsanklage bedarf oder rechtliche hinweis genügt. hab gesagt tatidentität gegeben, daher keine nachtragsanklage nötig
hab ferner noch sachliche Zuständigkeit geprüft, denn AG dürfte Verbrechen nicht aburteilen hab dann da inzident 315 b Abs.1, Abs. 3 Ivm 315 abs. 2 geprüft aber Unglücksfall verneint
hab bei den absoluten Revisionsgründen Nr. 5 geprüft
bei den sachrüge bin ich noch auf strafzumessugn eingegangen
was habt irh bei der sachrüge geprüft?
hab ferner noch sachliche Zuständigkeit geprüft, denn AG dürfte Verbrechen nicht aburteilen hab dann da inzident 315 b Abs.1, Abs. 3 Ivm 315 abs. 2 geprüft aber Unglücksfall verneint
hab bei den absoluten Revisionsgründen Nr. 5 geprüft
bei den sachrüge bin ich noch auf strafzumessugn eingegangen
was habt irh bei der sachrüge geprüft?
11.12.2023, 16:20
(11.12.2023, 16:02)neu2023 schrieb:(11.12.2023, 15:54)Laura26BW schrieb: Was habt ihr an Verfahrensrügen geprüft? Mag sich jemand austauschen?
Also habe das mit der Anklage in den Verfahrenshindernissen, 338 Nr. 5 und mehr habe ich nicht gefunden :(
338 Nr. 5 dann (-), da kein Verstoß DES GERICHTS, dieses hat erst nach Abschluss der Vernehmung Kenntnis erlangt und keine Übertragung der zu Richtern geltenden Grundsätze. Dann Verstoß 261 und 250 wegen Verlesung statt Vernehmung und damit rechtsfehlerhafter Einführung
Edit: Dazu
Oberlandesgericht Hamm
Az.: 2 Ss 47/06
Beschluss vom 02.03.2006
11.12.2023, 16:27
wie habt ihr das mit dem beschluss und der rücknahme gelöst?
11.12.2023, 16:28
(11.12.2023, 16:20)SubsinatorTÜ schrieb:(11.12.2023, 16:02)neu2023 schrieb:(11.12.2023, 15:54)Laura26BW schrieb: Was habt ihr an Verfahrensrügen geprüft? Mag sich jemand austauschen?
Also habe das mit der Anklage in den Verfahrenshindernissen, 338 Nr. 5 und mehr habe ich nicht gefunden :(
338 Nr. 5 dann (-), da kein Verstoß DES GERICHTS, dieses hat erst nach Abschluss der Vernehmung Kenntnis erlangt und keine Übertragung der zu Richtern geltenden Grundsätze. Dann Verstoß 261 und 250 wegen Verlesung statt Vernehmung und damit rechtsfehlerhafter Einführung
Edit: Dazu
Oberlandesgericht Hamm
Az.: 2 Ss 47/06
Beschluss vom 02.03.2006
Verstehe deine Ausführungen nicht? Was hätte nicht verlesen werden dürfen? Der Strafantrag muss doch verlesen werden. § 338 Nr. 5 (+) weil keine Heilung, die Zeugenvernehmung hätte wiederholt werden müssen.
11.12.2023, 16:30
(11.12.2023, 16:27)NRW_EXAMEN schrieb: wie habt ihr das mit dem beschluss und der rücknahme gelöst?
Habe gesagt, dass der RA nicht ausdrücklich gem. § 302 Abs. 2 StPO ermächtigt war. Überdies wurde ihm ja die Vollmacht entzogen.
Zuerst habe ich einen Antrag gem. § 346 Abs. 2 StPO auf Entscheidung durch das Revisionsgericht geprüft und dort dann die komplette Zulässigkeit der Revision geprüft.
11.12.2023, 16:31
(11.12.2023, 16:28)Laura26BW schrieb:(11.12.2023, 16:20)SubsinatorTÜ schrieb:(11.12.2023, 16:02)neu2023 schrieb:(11.12.2023, 15:54)Laura26BW schrieb: Was habt ihr an Verfahrensrügen geprüft? Mag sich jemand austauschen?
Also habe das mit der Anklage in den Verfahrenshindernissen, 338 Nr. 5 und mehr habe ich nicht gefunden :(
338 Nr. 5 dann (-), da kein Verstoß DES GERICHTS, dieses hat erst nach Abschluss der Vernehmung Kenntnis erlangt und keine Übertragung der zu Richtern geltenden Grundsätze. Dann Verstoß 261 und 250 wegen Verlesung statt Vernehmung und damit rechtsfehlerhafter Einführung
Edit: Dazu
Oberlandesgericht Hamm
Az.: 2 Ss 47/06
Beschluss vom 02.03.2006
Verstehe deine Ausführungen nicht? Was hätte nicht verlesen werden dürfen? Der Strafantrag muss doch verlesen werden. § 338 Nr. 5 (+) weil keine Heilung, die Zeugenvernehmung hätte wiederholt werden müssen.
Habe ich auch so gesehen. Strafantrag wurde verlesen. Ich habe noch 260,261 weil sie zu Lasten des Angeklagten seine Äußerungen nach der Urteilsverkündung gewertet haben
11.12.2023, 16:36
(11.12.2023, 16:30)Laura26BW schrieb:(11.12.2023, 16:27)NRW_EXAMEN schrieb: wie habt ihr das mit dem beschluss und der rücknahme gelöst?
Habe gesagt, dass der RA nicht ausdrücklich gem. § 302 Abs. 2 StPO ermächtigt war. Überdies wurde ihm ja die Vollmacht entzogen.
Zuerst habe ich einen Antrag gem. § 346 Abs. 2 StPO auf Entscheidung durch das Revisionsgericht geprüft und dort dann die komplette Zulässigkeit der Revision geprüft.
Ah ! Das ist auch eine gute Idee. Ich habe den inzident bei dem Prüfungspunkt Rücknahme geprüft und dann in der Zweckmäßigkeit noch gesagt der muss gestellt werden. Aber hab natürlich keinerlei Antrag.
11.12.2023, 16:40
(11.12.2023, 16:17)NRW_EXAMEN schrieb: hab auch bei den verfahrensvss erörtert, ob es nachtragsanklage bedarf oder rechtliche hinweis genügt. hab gesagt tatidentität gegeben, daher keine nachtragsanklage nötig
hab ferner noch sachliche Zuständigkeit geprüft, denn AG dürfte Verbrechen nicht aburteilen hab dann da inzident 315 b Abs.1, Abs. 3 Ivm 315 abs. 2 geprüft aber Unglücksfall verneint
hab bei den absoluten Revisionsgründen Nr. 5 geprüft
bei den sachrüge bin ich noch auf strafzumessugn eingegangen
was habt irh bei der sachrüge geprüft?
Hab 240 komplett abgelehnt.
315c (+)
303(+)
224 Nr. 2, 22,23 (+)
145 (-)
Und nochmal 303(+)
185(+)
Hab Grade gemerkt habe die Konkurrenzen vergessen. Wie immer. ? Mist!