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Klausuren Juni 2023
GastNRW16
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Registriert seit: May 2023
#401
04.10.2023, 17:29
Falls jemand planen will: Für NRW sind nun die Termine für November raus für die mündliche Prüfung. 

Genaue Mitteilung wer wann dran kommt kommt ja dann nochmal 3 Wochen vorher.
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GastNRW16
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Beiträge: 33
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Registriert seit: May 2023
#402
23.10.2023, 09:46
Ab heute werden die Prüfungstermine in NRW für November veröffentlicht ☺️
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Bln/Bbg
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Themen: 2
Registriert seit: Oct 2022
#403
23.10.2023, 09:57
(23.10.2023, 09:46)GastNRW16 schrieb:  Ab heute werden die Prüfungstermine in NRW für November veröffentlicht ☺️


In welchem Zeitraum sind bei euch in NRW die Prüfungen?

Hat in Berlin schon jmd. eine Ladung?
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GJPA_Gurl
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#404
23.10.2023, 13:30
Für Berlin und Brandenburg kam die Ladung heute per Email.
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GastNRW16
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Beiträge: 33
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Registriert seit: May 2023
#405
24.10.2023, 16:56
(23.10.2023, 09:57)Bln/Bbg schrieb:  
(23.10.2023, 09:46)GastNRW16 schrieb:  Ab heute werden die Prüfungstermine in NRW für November veröffentlicht ☺️


In welchem Zeitraum sind bei euch in NRW die Prüfungen?

Hat in Berlin schon jmd. eine Ladung?

13.11-30.11
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SebastianOhnemus
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Beiträge: 1
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Registriert seit: Jul 2025
#406
11.07.2025, 23:05
(15.06.2023, 20:56)Mo3BW schrieb:  als Finale gab es in BW folgenden SV (gerne Fehler berichtigen oder Lücken ergänzen)

Wir sind Referendar im RP Stuttgart und müssen nach einem Vorlagebericht den Widerspruch des H begutachten.

Auf dem „Alten Kasernenplatz“ der Stadt Ellwangen, steht seit 5 Monaten der Syrer H, der eine Reisegewerbekarte hat, mit seinem Kastenwagen und verkauft Früchte aus seiner Heimat sowie Dinge des täglichen Bedarfs an die Asylsuchenden der LEA. Mehrfach ist er von der Polizei schon aufgefordert worden, den Wagen zu entfernen. Daraufhin hat er immer auf die LEA gedeutet und „interpreter“ gesagt. Nachdem das Gewerbeamt mitbekommen hat, dass er dort steht, erlassen sie am 3.4.23 eine Verfügung, die H am 4.4. durch die Polizei übergeben wird. Laut der Verfügung ist H „unzuverlässig“. Man wolle ihm aber nicht die Reisegewerbekarte wegnehmen. Es würde schon genügen, wenn er seinen Wagen entfernt, was ihm aufgegeben wird.

Am 2.5. wird H mit einer Mitarbeiterin des Asylvereins in einer anderen Gemeinde vorstellig. Er gibt an, dass sie nicht eine bevollmächtigte Vertreterin ist. Die Mitarbeiterin legt im Namen von H zur Niederschrift Widerspruch gegen die Verfügung ein. K nutze den Wagen zum Verkaufen. Wenn es kalt sei, würde er bei Freunden übernachten und den Wagen verschlossen auf dem Platz stehen lassen. Die Entfernung käme einem Berufsverbot gleich. Außerdem wehre sich H noch gegen etwas anderes. Am 27.4. habe er mit seinem Wagen auf den örtlichen Campingplatz fahren wollen. Der dortige Platzwart habe aber den Schlagbaum unten gelassen und das Häuschen verschlossen gehalten, so dass er kein Ticket habe kaufen können und nicht auf den Campingplatz hätte fahren können. Die andere Gemeinde faxt den Widerspruch noch am selben Tag nach Ellwangen. Dort bekommt er einen Eingangsstempel. Beim nach GVP zuständigen Gewerbeamt geht der Widerspruch aber erst am 8.05. ein.

Der Vorlagebericht enthält folgende Informationen: Der „Alte Kasernenplatz“ befindet sich auf dem Gelände einer ehemaligen Kaserne. Der B-Plan weist das Kasernengelände und den ehemaligen Parkplatz als „Sondergebiet“ aus. Der Parkplatz wurde „Alter Kasernenplatz“ genannt und von der Gemeinde für Behördengebrauch (Polizei, RTW, Angestellte der LEA) gewidmet worden. Die Stadt Ellwangen hält den Widerspruch für unzulässig, da er bei der unzuständigen Behörde eingelegt wurde und die Niederschrift von H nicht unterschrieben sei. Da H kein Einwohner der Gemeinde sei, habe er auch keinen Anspruch darauf, den Campingplatz zu nutzen.

Der RP Beamte ist sich ziemlich sicher, dass sich in der GewO keine EGL befindet, insbesondere könne die Entfernung keine Auflage sein. Er möchte daher, dass wir u.a. nach baurechtlichen und straßenrechtlichen EGL suchen und überlegen, ob wir die Entscheidung der Stadt ersetzen können bzw. was beim Ermessen alles berücksichtigt werden muss.

Laut einer hohen Polizeibehörde (weiß nicht mehr welche) gibt es keine Angriffe auf Schausteller. Von dem Wagen gehe keine bauordnungsrechtliche Gefahr aus.

Beiliegend ist eine Satzung der Stadt Ellwangen, wonach der Campingplatz eine öffentliche Einrichtung ist. Ebenso gibt es eine Benutzungsregelung für den Campingplatz. Nutzungsberechtigt sind demnach Einwohner, „Reisende“ Gewerbebetreibende und Touristen. Der Platzwart darf die Nutzungsberechtigung kontrollieren und Hausverbote erteilen, wenn es Störungen gibt.
Wir sollen in Bezug auf den Widerspruch vorab klären, ob der Campingplatz tatsächlich eine öffentliche Einrichtung ist. Außerdem ist die Frage, ob der Platzwart einen VA erlassen hat und ob die Nutzungsregelung für die Beurteilung eine Rolle spielt.

Hey,
Bei uns läuft die Klausur gerade im Klausurenkurs, magst du mir kurz deine Lösungsskizze teilen, sofern du eine solche noch hast?
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taxlove
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Beiträge: 5
Themen: 3
Registriert seit: Jan 2024
#407
18.07.2025, 22:02
(11.07.2025, 23:05)SebastianOhnemus schrieb:  
(15.06.2023, 20:56)Mo3BW schrieb:  als Finale gab es in BW folgenden SV (gerne Fehler berichtigen oder Lücken ergänzen)

Wir sind Referendar im RP Stuttgart und müssen nach einem Vorlagebericht den Widerspruch des H begutachten.

Auf dem „Alten Kasernenplatz“ der Stadt Ellwangen, steht seit 5 Monaten der Syrer H, der eine Reisegewerbekarte hat, mit seinem Kastenwagen und verkauft Früchte aus seiner Heimat sowie Dinge des täglichen Bedarfs an die Asylsuchenden der LEA. Mehrfach ist er von der Polizei schon aufgefordert worden, den Wagen zu entfernen. Daraufhin hat er immer auf die LEA gedeutet und „interpreter“ gesagt. Nachdem das Gewerbeamt mitbekommen hat, dass er dort steht, erlassen sie am 3.4.23 eine Verfügung, die H am 4.4. durch die Polizei übergeben wird. Laut der Verfügung ist H „unzuverlässig“. Man wolle ihm aber nicht die Reisegewerbekarte wegnehmen. Es würde schon genügen, wenn er seinen Wagen entfernt, was ihm aufgegeben wird.

Am 2.5. wird H mit einer Mitarbeiterin des Asylvereins in einer anderen Gemeinde vorstellig. Er gibt an, dass sie nicht eine bevollmächtigte Vertreterin ist. Die Mitarbeiterin legt im Namen von H zur Niederschrift Widerspruch gegen die Verfügung ein. K nutze den Wagen zum Verkaufen. Wenn es kalt sei, würde er bei Freunden übernachten und den Wagen verschlossen auf dem Platz stehen lassen. Die Entfernung käme einem Berufsverbot gleich. Außerdem wehre sich H noch gegen etwas anderes. Am 27.4. habe er mit seinem Wagen auf den örtlichen Campingplatz fahren wollen. Der dortige Platzwart habe aber den Schlagbaum unten gelassen und das Häuschen verschlossen gehalten, so dass er kein Ticket habe kaufen können und nicht auf den Campingplatz hätte fahren können. Die andere Gemeinde faxt den Widerspruch noch am selben Tag nach Ellwangen. Dort bekommt er einen Eingangsstempel. Beim nach GVP zuständigen Gewerbeamt geht der Widerspruch aber erst am 8.05. ein.

Der Vorlagebericht enthält folgende Informationen: Der „Alte Kasernenplatz“ befindet sich auf dem Gelände einer ehemaligen Kaserne. Der B-Plan weist das Kasernengelände und den ehemaligen Parkplatz als „Sondergebiet“ aus. Der Parkplatz wurde „Alter Kasernenplatz“ genannt und von der Gemeinde für Behördengebrauch (Polizei, RTW, Angestellte der LEA) gewidmet worden. Die Stadt Ellwangen hält den Widerspruch für unzulässig, da er bei der unzuständigen Behörde eingelegt wurde und die Niederschrift von H nicht unterschrieben sei. Da H kein Einwohner der Gemeinde sei, habe er auch keinen Anspruch darauf, den Campingplatz zu nutzen.

Der RP Beamte ist sich ziemlich sicher, dass sich in der GewO keine EGL befindet, insbesondere könne die Entfernung keine Auflage sein. Er möchte daher, dass wir u.a. nach baurechtlichen und straßenrechtlichen EGL suchen und überlegen, ob wir die Entscheidung der Stadt ersetzen können bzw. was beim Ermessen alles berücksichtigt werden muss.

Laut einer hohen Polizeibehörde (weiß nicht mehr welche) gibt es keine Angriffe auf Schausteller. Von dem Wagen gehe keine bauordnungsrechtliche Gefahr aus.

Beiliegend ist eine Satzung der Stadt Ellwangen, wonach der Campingplatz eine öffentliche Einrichtung ist. Ebenso gibt es eine Benutzungsregelung für den Campingplatz. Nutzungsberechtigt sind demnach Einwohner, „Reisende“ Gewerbebetreibende und Touristen. Der Platzwart darf die Nutzungsberechtigung kontrollieren und Hausverbote erteilen, wenn es Störungen gibt.
Wir sollen in Bezug auf den Widerspruch vorab klären, ob der Campingplatz tatsächlich eine öffentliche Einrichtung ist. Außerdem ist die Frage, ob der Platzwart einen VA erlassen hat und ob die Nutzungsregelung für die Beurteilung eine Rolle spielt.

Hey,
Bei uns läuft die Klausur gerade im Klausurenkurs, magst du mir kurz deine Lösungsskizze teilen, sofern du eine solche noch hast?

Hey, ich schreibe sie auch gerade. Magst dich austauschen?
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