01.10.2023, 21:13
Guten Abend,
ich löse gerade ne Klausur und bin auf folgendes Problem gestoßen:
Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor.
Der Beschuldigte wird von einem Ermittlungsrichter vernommen.
Am Ende des Protokolls steht, dass ihm ein RA XY als notweniger Verteidiger bestellt wird.
Nun sagt der, dass die Aussage wegen des Pflichtverteidigungsgesetzes nicht verwertbar sei.
Ich hätte das jetzt nun so gelöst, dass zwar ein Verstoß gegen § 141 StPO besteht und damit ein Verstoß gegen eine
Beweiserhebung besteht, allerdings KEIN Beweisverwertungsverbot (Abwägung) besteht.
Ich habe das nie mit § 252 StPO verstanden.
LG
ich löse gerade ne Klausur und bin auf folgendes Problem gestoßen:
Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor.
Der Beschuldigte wird von einem Ermittlungsrichter vernommen.
Am Ende des Protokolls steht, dass ihm ein RA XY als notweniger Verteidiger bestellt wird.
Nun sagt der, dass die Aussage wegen des Pflichtverteidigungsgesetzes nicht verwertbar sei.
Ich hätte das jetzt nun so gelöst, dass zwar ein Verstoß gegen § 141 StPO besteht und damit ein Verstoß gegen eine
Beweiserhebung besteht, allerdings KEIN Beweisverwertungsverbot (Abwägung) besteht.
Ich habe das nie mit § 252 StPO verstanden.
LG
02.10.2023, 09:24
Hey :)
Was soll der Fall mit § 252 StPO zutun haben? § 252 StPO umfasst den Fall, dass ein Zeuge, dem ein ZVR zusteht, zunächst eine Aussage tätigt unter korrekter Belehrung etc. und in der Hauptverhandlung sagt, dass er von seinem ZVR Gebrauch macht. Sodann sagt dir § 252 StPO, dass du das korrekt erlangte Beweismittel der Zeugenaussage auch nicht auf anderem Wege einführen darfst. Sei es durch Verlesung des Vernehmungsprotokolls noch durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten in der Hauptverhandlung. § 252 StPO ist ein absolutes selbstständiges Beweisverwertungsverbot für den gerade geschilderten Fall.
Aber zurück zu deinem Fall. Meyer-Goßner/Schmitt sagt dazu bei § 141 Rn. 24 folgendes: "Verstöße gegen § 141 führen nicht zu einem absoluten Verwertungsverbot, sondern sind nach den allgemeinen Grundsätzen der Abwägungslehre zu beurteilen. Ein Verwertungsverbot kommt bei schwerwiegenden, bewussten oder objektiven willkürlichen Verstößen in Betracht, so etwa, wenn die Ermittlungsbehörden einen Antrag des Beschuldigten nach Abs. 1 ignorieren oder Anhaltspukte dafür bestehen, dass sie bewusst gegen Abs. 2 Nr. 1 bis 4 verstoßen haben."
Daher würde ich den Fall ähnlich lösen wie du, zumindest mit deinen bisherigen Angaben. Kommt halt jetzt ein wenig auf die konkrete Situation an. Gab es vorher einen Antrag des Beschuldigten? War es willkürlich, dass sie keinen Verteidiger vorher beigeordnet haben? Liegt ein Fall von Abs. 2 Nr. 1 - 4 vor? Das kann man mit deinen Angaben nicht beurteilen. Aber der Kommentar ist da ja auch relativ eindeutig :)
Was soll der Fall mit § 252 StPO zutun haben? § 252 StPO umfasst den Fall, dass ein Zeuge, dem ein ZVR zusteht, zunächst eine Aussage tätigt unter korrekter Belehrung etc. und in der Hauptverhandlung sagt, dass er von seinem ZVR Gebrauch macht. Sodann sagt dir § 252 StPO, dass du das korrekt erlangte Beweismittel der Zeugenaussage auch nicht auf anderem Wege einführen darfst. Sei es durch Verlesung des Vernehmungsprotokolls noch durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten in der Hauptverhandlung. § 252 StPO ist ein absolutes selbstständiges Beweisverwertungsverbot für den gerade geschilderten Fall.
Aber zurück zu deinem Fall. Meyer-Goßner/Schmitt sagt dazu bei § 141 Rn. 24 folgendes: "Verstöße gegen § 141 führen nicht zu einem absoluten Verwertungsverbot, sondern sind nach den allgemeinen Grundsätzen der Abwägungslehre zu beurteilen. Ein Verwertungsverbot kommt bei schwerwiegenden, bewussten oder objektiven willkürlichen Verstößen in Betracht, so etwa, wenn die Ermittlungsbehörden einen Antrag des Beschuldigten nach Abs. 1 ignorieren oder Anhaltspukte dafür bestehen, dass sie bewusst gegen Abs. 2 Nr. 1 bis 4 verstoßen haben."
Daher würde ich den Fall ähnlich lösen wie du, zumindest mit deinen bisherigen Angaben. Kommt halt jetzt ein wenig auf die konkrete Situation an. Gab es vorher einen Antrag des Beschuldigten? War es willkürlich, dass sie keinen Verteidiger vorher beigeordnet haben? Liegt ein Fall von Abs. 2 Nr. 1 - 4 vor? Das kann man mit deinen Angaben nicht beurteilen. Aber der Kommentar ist da ja auch relativ eindeutig :)
02.10.2023, 10:01
+1
§ 252 StPO gilt übrigens nur für Zeugen (vgl. Wortlaut) und nie für den Beschuldigten/Angeklagten......
§ 252 StPO gilt übrigens nur für Zeugen (vgl. Wortlaut) und nie für den Beschuldigten/Angeklagten......