24.09.2023, 21:30
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Erste Infos zum Bewerbungsverfahren für den Justizdienst findest Du auf den Richter-Infoseiten von Juristenkoffer.de:
https://www.juristenkoffer.de/richter/
Darüber hinaus sollte man sich dann mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Optional besteht zudem die Möglichkeit, auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zuzugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
https://www.juristenkoffer.de/richter/
Darüber hinaus sollte man sich dann mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Optional besteht zudem die Möglichkeit, auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zuzugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
25.09.2023, 09:33
Die Grenze für Nebentätigkeiten als Schiedrichter oder Schlichter ergeben sich m.E. aus § 40 DRiG. Für Rechtsgutachten gilt § 41 DRiG. Ich persönlich korrigiere recht viel, publiziere gelegentlich und habe viele Jahre Referendarunterricht erteilt. Daneben hatte ich auch eine gewisse Zeit für meine frühere Uni als Korrektor gearbeitet und Vorlesungen aus Praktikersicht gegeben. Je nachdem wie intensiv man das macht, kann sich das auch durchaus lohnen. Gerade die Korrekturen läppern sich doch ganz erheblich. Im Laufe der Zeit habe ich mich aber - auch aus Zeitgründen - nur noch auf die Nebentätigkeiten beschränkt, die mir wirklich Spaß machen und bei denen ich selbst noch etwas lerne.
Ansonsten dürften - sofern kein Konflikt besteht - Deiner Kreativität in Sachen Nebentätigkeit keine Grenzen gesetzt sein. Ggf. sind in Abhängigkeit der Tätigkeit auch Ablieferungspflichten hinsichtlich der Vergütung zu beachten.
Ansonsten dürften - sofern kein Konflikt besteht - Deiner Kreativität in Sachen Nebentätigkeit keine Grenzen gesetzt sein. Ggf. sind in Abhängigkeit der Tätigkeit auch Ablieferungspflichten hinsichtlich der Vergütung zu beachten.