11.09.2023, 16:11
Aber wieso 30 stgb? Die Anstiftung war doch vollendet. Der Rücktritt ist unschädlich für eine vorsätzlich, rechtswidrige Haupttat, stand so im fischer
11.09.2023, 17:16
Gut dass oben jemand meinte es wäre so geschenkt gewesen von den Themen und jetzt haben doch alle durchaus was unterschiedliches gemacht. Bin mir auch immer noch nicht sicher was die ich eigentlich im 1. Tatkomplex mit dem Ring wollten.
11.09.2023, 17:51
(11.09.2023, 16:11)NrwSept schrieb: Aber wieso 30 stgb? Die Anstiftung war doch vollendet. Der Rücktritt ist unschädlich für eine vorsätzlich, rechtswidrige Haupttat, stand so im fischer
Wie ich schon sagte, ich hab Bockmist gemacht. Hatte die Vollendung der Anstiftung abgelehnt, weil ich den Rücktritt als persönlichen Strafausschließungsgrund vercheckt habe und deswegen den Versuch nicht als entsprechend taugliche Haupttat der Anstiftung eingeordnet.
12.09.2023, 16:02
Heute kam in NRW Revi aus StA Sicht
Folgende Probleme (die ich so als Schwerpunkt empfand):
- beisitzende Richterin ist am 1.HV Tag dem 24.07.2023 Schwanger und die Geburt des Kindes soll voraussichtlich am 12.08.2023 zur Welt kommen
- diese Richterin bekommt am 04.08 ihr Kind und der 2.HV Termin ist am 11.08
-> Verstoß gegen § 3 MutterSchG iVm § 338 Nr.1a StPO thematisieren
wegen 1.HV Verzicht auf Mutterschutz ausdrücklich erklärt und wirksam
wegen 2.HV Verzicht auf Mutterschutz ausdrücklich erklärt aber nicht möglich, Mangel der Besetzung, aber Mangel präkludiert nach § 222a StPO
- thematisiere ob Verständigung oder Erörterung zwischen Gericht und StA vorher stattgefunden hat
- ob eine Verständigung über einen minder schweren Fall möglich ist oder nur über den Schuldspruch
- im HV Protokoll steht: Verständigung und Erörterung haben nicht stattgefunden
-> Verstoß gegen § 243 IV iVM § 337 thematisieren
-P: Minder schwerer Fall in Strafzumessung aufgrund Verwendung von Schweinwaffe § 250 I Nr.1b, 250 III?
-> Sachrüge: Scheinwaffe ist Regeltatbestand des § 250 I 1b und deswegen kein Fall des § 250 III StGB
Delikte verurteilt zu: § 240, 253,250 I, III StGB
Antrag: Aufhebung und Zurückweisung an andere Strafkammer
Folgende Probleme (die ich so als Schwerpunkt empfand):
- beisitzende Richterin ist am 1.HV Tag dem 24.07.2023 Schwanger und die Geburt des Kindes soll voraussichtlich am 12.08.2023 zur Welt kommen
- diese Richterin bekommt am 04.08 ihr Kind und der 2.HV Termin ist am 11.08
-> Verstoß gegen § 3 MutterSchG iVm § 338 Nr.1a StPO thematisieren
wegen 1.HV Verzicht auf Mutterschutz ausdrücklich erklärt und wirksam
wegen 2.HV Verzicht auf Mutterschutz ausdrücklich erklärt aber nicht möglich, Mangel der Besetzung, aber Mangel präkludiert nach § 222a StPO
- thematisiere ob Verständigung oder Erörterung zwischen Gericht und StA vorher stattgefunden hat
- ob eine Verständigung über einen minder schweren Fall möglich ist oder nur über den Schuldspruch
- im HV Protokoll steht: Verständigung und Erörterung haben nicht stattgefunden
-> Verstoß gegen § 243 IV iVM § 337 thematisieren
-P: Minder schwerer Fall in Strafzumessung aufgrund Verwendung von Schweinwaffe § 250 I Nr.1b, 250 III?
-> Sachrüge: Scheinwaffe ist Regeltatbestand des § 250 I 1b und deswegen kein Fall des § 250 III StGB
Delikte verurteilt zu: § 240, 253,250 I, III StGB
Antrag: Aufhebung und Zurückweisung an andere Strafkammer
12.09.2023, 16:09
Warum Präklusion bei nachgeburtlicher Teilnahme an HV?
Tatsachen die in der Person des Richters liegen können nicht präkludieren (stand so im Kommentar)
Tatsachen die in der Person des Richters liegen können nicht präkludieren (stand so im Kommentar)
12.09.2023, 16:14
Als ich das bearbeitet hatte, habe ich sowas nicht gelesen zur Präklusion, deswegen bei mir präkludiert, weil Mitteilung am Anfang der HV (+) aber StA hat keinen Besetzungseinwand gebracht :-D
Aber wenn im Kommentar steht, dass das bei Schwangerschaft nicht gilt, ja gut, dann ist das Blödsinn :-)
Aber wenn im Kommentar steht, dass das bei Schwangerschaft nicht gilt, ja gut, dann ist das Blödsinn :-)
12.09.2023, 16:26
Kam das so auch in Berlin dran?
12.09.2023, 16:56
(12.09.2023, 16:26)erstinrw schrieb: Kam das so auch in Berlin dran?
Ne kam etwas anders aber ähnlicher Fall. Nur aus anwaltlicher Sicht Rev. Mit aber ähnlichen Problemen wie oben bei 250 III StGB und 243 IV StPO. Aber bei der Schöffin ging es um 16 MuSchG.
Es ging sonst noch um 223 und Antrag bzw. besonders ö I und es fehlten die Einzelstrafen (gab zwei Tatkomplexe).
12.09.2023, 17:22
(12.09.2023, 16:02)Refrefnrw schrieb: Heute kam in NRW Revi aus StA Sicht
Folgende Probleme (die ich so als Schwerpunkt empfand):
- beisitzende Richterin ist am 1.HV Tag dem 24.07.2023 Schwanger und die Geburt des Kindes soll voraussichtlich am 12.08.2023 zur Welt kommen
- diese Richterin bekommt am 04.08 ihr Kind und der 2.HV Termin ist am 11.08
-> Verstoß gegen § 3 MutterSchG iVm § 338 Nr.1a StPO thematisieren
wegen 1.HV Verzicht auf Mutterschutz ausdrücklich erklärt und wirksam
wegen 2.HV Verzicht auf Mutterschutz ausdrücklich erklärt aber nicht möglich, Mangel der Besetzung, aber Mangel präkludiert nach § 222a StPO
- thematisiere ob Verständigung oder Erörterung zwischen Gericht und StA vorher stattgefunden hat
- ob eine Verständigung über einen minder schweren Fall möglich ist oder nur über den Schuldspruch
- im HV Protokoll steht: Verständigung und Erörterung haben nicht stattgefunden
-> Verstoß gegen § 243 IV iVM § 337 thematisieren
-P: Minder schwerer Fall in Strafzumessung aufgrund Verwendung von Schweinwaffe § 250 I Nr.1b, 250 III?
-> Sachrüge: Scheinwaffe ist Regeltatbestand des § 250 I 1b und deswegen kein Fall des § 250 III StGB
Delikte verurteilt zu: § 240, 253,250 I, III StGB
Antrag: Aufhebung und Zurückweisung an andere Strafkammer
War eine Richterin schwanger oder eine Schöffin?
12.09.2023, 17:26
in NRW eine beisitzende Richterin LG Essen - große Strafkammer- wars