11.09.2023, 15:10
(11.09.2023, 15:02)LHB_NRW schrieb: Heute in NRW eine Rennfahrer-Anklageklausur, kurz zum Sachverhalt:
H (Ehefrau) und G (Ehemann, Opfer) sind getrennt seit Juli 2023. G hatte erwähnt, dass H bei einer Scheidung nichts von seinem Vermögen bekommt. H ist finanziell schlecht aufsgestellt. Sie hat einen Freund B, der von ihr in der Vergangenheit Geld bekommen hat und gern seine eigene Autowerkstatt eröffnen möchte. Bei der Sicherstellung des Handys von B wurde H als 'Schatz' eingespeichert gefunden und es fanden täglich Telefonate statt. H möchte, solange sie noch mit G verheiratet ist, sein Erbe für sich beanspruchen. B beauftragt daher nach Aufforderung durch H seinen Freund C, um den G zu töten. H hat B versprochen, ihm die Eröffnung der Werkstatt vom Erbe zu zahlen.
B gibt C den Wohnort, genauen Parkplatz und Kennzeichen des G, außerdem zeigt er ihm ein Foto. C hat Spielschulden, er soll für den Mord 11.000€ bekommen. 5.000€ hat er schon von B bekommen, die bei einer Wohnungsdurchsuchung sichergestellt wurden.
C versteckt sich abends im Gebüsch nahe des Parplatzes und sticht mit Tötungsvorsatz nach der Ankunft des G fünf mal in dessen Brustkorb, wobei ein Stich die Lunge perforiert und zu einem Lungenkollaps führt. G wehrt sich, sodass C aufhört ihn abzustechen und ihn nicht mehr töten will. C kann keine Blutung sehen, geht davon aus den aufrecht stehenden G nicht tödlich verletzt zu haben und rennt weg. G blutet jedoch stark, wird von seinem Nachbarn (Zeuge, Fenster offen aber nix gesehen) gefunden und daraufhin bewusstlos. Notoperation rettet sein Leben, er sagt aus ohne über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden zu sein (in den Akten ist angekreuzt, der sei nicht mit der Beschuldigten verheiratet).
C gibt ein umfassendes Geständnis inkl. Vorsatz, Absehen von der Tatbegehung und Vorverhalten von H und B ab. G weigert sich später entgegen seiner Zeugenvernehmung (dort sagte er gegen H aus), gegen H vor Gericht auszusagen. Dies teilt er der StA schriftlich mit, wobei er persönlich erscheint und belehrt wird. Er sagt, er habe keine Einwände dagegen, seine Aussagen aus der Vernehmung gegen H zu verwenden.
Desweiteren stellt er Strafantrag wegen eines Siegelrings, der erkennbar seine Initialien und seinen Nachnamen enthält und bei der Wohnungsdurchsuchung des B gefunden wurde. Der Ring war in der Wohnung des G und der H in einem verschlossenen Schmuckkasten untergebreacht und zuletzt im April von G getragen worden. Nur er und H wussten von dem Lagerort des Ringes.
H bestreitet alles. Alle drei verteidigt, wer in U-Haft war weiß ich nichrt mehr. Strafbarkeit von C, B und H einschließlich Entschließung der StA zu prüfen.
Interessant, wir hatten in Hessen einen ähnlichen Fall, aber es war nur die Strafbarkeit von zwei Personen zu prüfen, da die Ehefrau direkt ohne Umwege anstiftet.
Damit war wahrscheinlich die Konstellation in NRW schwieriger. Ich erinnere mich, dass bei meinem ersten Versuch im September die SI Klausur in Hessen und NRW übereinstimmte mit dem Unterschied, dass wir damals in Hessen einen kompletten Tatkomplex mehr hatten. Jetzt scheint es wohl umgekehrt gewesen zu sein.
Ich verstehe nicht wieso man eine Klausur in zwei Bundesländern stellt und in einem davon die Klausur noch schwieriger macht.
11.09.2023, 15:11
(11.09.2023, 15:08)RefHess2023 schrieb:(11.09.2023, 15:02)LHB_NRW schrieb: Heute in NRW eine Rennfahrer-Anklageklausur, kurz zum Sachverhalt:
H (Ehefrau) und G (Ehemann, Opfer) sind getrennt seit Juli 2023. G hatte erwähnt, dass H bei einer Scheidung nichts von seinem Vermögen bekommt. H ist finanziell schlecht aufsgestellt. Sie hat einen Freund B, der von ihr in der Vergangenheit Geld bekommen hat und gern seine eigene Autowerkstatt eröffnen möchte. Bei der Sicherstellung des Handys von B wurde H als 'Schatz' eingespeichert gefunden und es fanden täglich Telefonate statt. H möchte, solange sie noch mit G verheiratet ist, sein Erbe für sich beanspruchen. B beauftragt daher nach Aufforderung durch H seinen Freund C, um den G zu töten. H hat B versprochen, ihm die Eröffnung der Werkstatt vom Erbe zu zahlen.
B gibt C den Wohnort, genauen Parkplatz und Kennzeichen des G, außerdem zeigt er ihm ein Foto. C hat Spielschulden, er soll für den Mord 11.000€ bekommen. 5.000€ hat er schon von B bekommen, die bei einer Wohnungsdurchsuchung sichergestellt wurden.
C versteckt sich abends im Gebüsch nahe des Parplatzes und sticht mit Tötungsvorsatz nach der Ankunft des G fünf mal in dessen Brustkorb, wobei ein Stich die Lunge perforiert und zu einem Lungenkollaps führt. G wehrt sich, sodass C aufhört ihn abzustechen und ihn nicht mehr töten will. C kann keine Blutung sehen, geht davon aus den aufrecht stehenden G nicht tödlich verletzt zu haben und rennt weg. G blutet jedoch stark, wird von seinem Nachbarn (Zeuge, Fenster offen aber nix gesehen) gefunden und daraufhin bewusstlos. Notoperation rettet sein Leben, er sagt aus ohne über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden zu sein (in den Akten ist angekreuzt, der sei nicht mit der Beschuldigten verheiratet).
C gibt ein umfassendes Geständnis inkl. Vorsatz, Absehen von der Tatbegehung und Vorverhalten von H und B ab. G weigert sich später entgegen seiner Zeugenvernehmung (dort sagte er gegen H aus), gegen H vor Gericht auszusagen. Dies teilt er der StA schriftlich mit, wobei er persönlich erscheint und belehrt wird. Er sagt, er habe keine Einwände dagegen, seine Aussagen aus der Vernehmung gegen H zu verwenden.
Desweiteren stellt er Strafantrag wegen eines Siegelrings, der erkennbar seine Initialien und seinen Nachnamen enthält und bei der Wohnungsdurchsuchung des B gefunden wurde. Der Ring war in der Wohnung des G und der H in einem verschlossenen Schmuckkasten untergebreacht und zuletzt im April von G getragen worden. Nur er und H wussten von dem Lagerort des Ringes.
H bestreitet alles. Alle drei verteidigt, wer in U-Haft war weiß ich nichrt mehr. Strafbarkeit von C, B und H einschließlich Entschließung der StA zu prüfen.
Hessen dem Grunde nach genauso nur gab es den B nicht also nur Ehefrau und C
Einer weniger wär echt gnädig gewesen. Ich fand die Klausur materiell-rechtlich und auch von den prozessualen Aspekten echt fast geschenkt, aber zeitlich einfach nicht zu machen.
11.09.2023, 15:15
(11.09.2023, 15:10)EinsteigerMensch schrieb:(11.09.2023, 15:02)LHB_NRW schrieb: Heute in NRW eine Rennfahrer-Anklageklausur, kurz zum Sachverhalt:
H (Ehefrau) und G (Ehemann, Opfer) sind getrennt seit Juli 2023. G hatte erwähnt, dass H bei einer Scheidung nichts von seinem Vermögen bekommt. H ist finanziell schlecht aufsgestellt. Sie hat einen Freund B, der von ihr in der Vergangenheit Geld bekommen hat und gern seine eigene Autowerkstatt eröffnen möchte. Bei der Sicherstellung des Handys von B wurde H als 'Schatz' eingespeichert gefunden und es fanden täglich Telefonate statt. H möchte, solange sie noch mit G verheiratet ist, sein Erbe für sich beanspruchen. B beauftragt daher nach Aufforderung durch H seinen Freund C, um den G zu töten. H hat B versprochen, ihm die Eröffnung der Werkstatt vom Erbe zu zahlen.
B gibt C den Wohnort, genauen Parkplatz und Kennzeichen des G, außerdem zeigt er ihm ein Foto. C hat Spielschulden, er soll für den Mord 11.000€ bekommen. 5.000€ hat er schon von B bekommen, die bei einer Wohnungsdurchsuchung sichergestellt wurden.
C versteckt sich abends im Gebüsch nahe des Parplatzes und sticht mit Tötungsvorsatz nach der Ankunft des G fünf mal in dessen Brustkorb, wobei ein Stich die Lunge perforiert und zu einem Lungenkollaps führt. G wehrt sich, sodass C aufhört ihn abzustechen und ihn nicht mehr töten will. C kann keine Blutung sehen, geht davon aus den aufrecht stehenden G nicht tödlich verletzt zu haben und rennt weg. G blutet jedoch stark, wird von seinem Nachbarn (Zeuge, Fenster offen aber nix gesehen) gefunden und daraufhin bewusstlos. Notoperation rettet sein Leben, er sagt aus ohne über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden zu sein (in den Akten ist angekreuzt, der sei nicht mit der Beschuldigten verheiratet).
C gibt ein umfassendes Geständnis inkl. Vorsatz, Absehen von der Tatbegehung und Vorverhalten von H und B ab. G weigert sich später entgegen seiner Zeugenvernehmung (dort sagte er gegen H aus), gegen H vor Gericht auszusagen. Dies teilt er der StA schriftlich mit, wobei er persönlich erscheint und belehrt wird. Er sagt, er habe keine Einwände dagegen, seine Aussagen aus der Vernehmung gegen H zu verwenden.
Desweiteren stellt er Strafantrag wegen eines Siegelrings, der erkennbar seine Initialien und seinen Nachnamen enthält und bei der Wohnungsdurchsuchung des B gefunden wurde. Der Ring war in der Wohnung des G und der H in einem verschlossenen Schmuckkasten untergebreacht und zuletzt im April von G getragen worden. Nur er und H wussten von dem Lagerort des Ringes.
H bestreitet alles. Alle drei verteidigt, wer in U-Haft war weiß ich nichrt mehr. Strafbarkeit von C, B und H einschließlich Entschließung der StA zu prüfen.
Interessant, wir hatten in Hessen einen ähnlichen Fall, aber es war nur die Strafbarkeit von zwei Personen zu prüfen, da die Ehefrau direkt ohne Umwege anstiftet.
Damit war wahrscheinlich die Konstellation in NRW schwieriger. Ich erinnere mich, dass bei meinem ersten Versuch im September die SI Klausur in Hessen und NRW übereinstimmte mit dem Unterschied, dass wir damals in Hessen einen kompletten Tatkomplex mehr hatten. Jetzt scheint es wohl umgekehrt gewesen zu sein.
Ich verstehe nicht wieso man eine Klausur in zwei Bundesländern stellt und in einem davon die Klausur noch schwieriger macht.
Für mich auch nicht nachvollziehbar. Auch ohne den dritten Beschuldigten wärs noch zu viel gewesen. Aber so konnte man noch schön separat den 26 und den 30 abklappern -.-
11.09.2023, 15:32
(11.09.2023, 15:15)lol LHB_NRW schrieb:(11.09.2023, 15:10)EinsteigerMensch schrieb:(11.09.2023, 15:02)LHB_NRW schrieb: Heute in NRW eine Rennfahrer-Anklageklausur, kurz zum Sachverhalt:
H (Ehefrau) und G (Ehemann, Opfer) sind getrennt seit Juli 2023. G hatte erwähnt, dass H bei einer Scheidung nichts von seinem Vermögen bekommt. H ist finanziell schlecht aufsgestellt. Sie hat einen Freund B, der von ihr in der Vergangenheit Geld bekommen hat und gern seine eigene Autowerkstatt eröffnen möchte. Bei der Sicherstellung des Handys von B wurde H als 'Schatz' eingespeichert gefunden und es fanden täglich Telefonate statt. H möchte, solange sie noch mit G verheiratet ist, sein Erbe für sich beanspruchen. B beauftragt daher nach Aufforderung durch H seinen Freund C, um den G zu töten. H hat B versprochen, ihm die Eröffnung der Werkstatt vom Erbe zu zahlen.
B gibt C den Wohnort, genauen Parkplatz und Kennzeichen des G, außerdem zeigt er ihm ein Foto. C hat Spielschulden, er soll für den Mord 11.000€ bekommen. 5.000€ hat er schon von B bekommen, die bei einer Wohnungsdurchsuchung sichergestellt wurden.
C versteckt sich abends im Gebüsch nahe des Parplatzes und sticht mit Tötungsvorsatz nach der Ankunft des G fünf mal in dessen Brustkorb, wobei ein Stich die Lunge perforiert und zu einem Lungenkollaps führt. G wehrt sich, sodass C aufhört ihn abzustechen und ihn nicht mehr töten will. C kann keine Blutung sehen, geht davon aus den aufrecht stehenden G nicht tödlich verletzt zu haben und rennt weg. G blutet jedoch stark, wird von seinem Nachbarn (Zeuge, Fenster offen aber nix gesehen) gefunden und daraufhin bewusstlos. Notoperation rettet sein Leben, er sagt aus ohne über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden zu sein (in den Akten ist angekreuzt, der sei nicht mit der Beschuldigten verheiratet).
C gibt ein umfassendes Geständnis inkl. Vorsatz, Absehen von der Tatbegehung und Vorverhalten von H und B ab. G weigert sich später entgegen seiner Zeugenvernehmung (dort sagte er gegen H aus), gegen H vor Gericht auszusagen. Dies teilt er der StA schriftlich mit, wobei er persönlich erscheint und belehrt wird. Er sagt, er habe keine Einwände dagegen, seine Aussagen aus der Vernehmung gegen H zu verwenden.
Desweiteren stellt er Strafantrag wegen eines Siegelrings, der erkennbar seine Initialien und seinen Nachnamen enthält und bei der Wohnungsdurchsuchung des B gefunden wurde. Der Ring war in der Wohnung des G und der H in einem verschlossenen Schmuckkasten untergebreacht und zuletzt im April von G getragen worden. Nur er und H wussten von dem Lagerort des Ringes.
H bestreitet alles. Alle drei verteidigt, wer in U-Haft war weiß ich nichrt mehr. Strafbarkeit von C, B und H einschließlich Entschließung der StA zu prüfen.
Interessant, wir hatten in Hessen einen ähnlichen Fall, aber es war nur die Strafbarkeit von zwei Personen zu prüfen, da die Ehefrau direkt ohne Umwege anstiftet.
Damit war wahrscheinlich die Konstellation in NRW schwieriger. Ich erinnere mich, dass bei meinem ersten Versuch im September die SI Klausur in Hessen und NRW übereinstimmte mit dem Unterschied, dass wir damals in Hessen einen kompletten Tatkomplex mehr hatten. Jetzt scheint es wohl umgekehrt gewesen zu sein.
Ich verstehe nicht wieso man eine Klausur in zwei Bundesländern stellt und in einem davon die Klausur noch schwieriger macht.
Für mich auch nicht nachvollziehbar. Auch ohne den dritten Beschuldigten wärs noch zu viel gewesen. Aber so konnte man noch schön zusätzlich den § 30 abklappern -.-
Wieso § 30? War doch Kettenanstiftung oder nicht?
11.09.2023, 15:34
Ich teile mal meine grobe Lösung. Was habt ihr so geprüft?
Ich habe bei dem "Auftragsmörder" zuerst versuchten Mord wegen Heimtücke angenommen, dann aber den Rücktritt vom Versuch bejaht. Dann hinr. TV wegen gefährlicher KV, Nr. 2 und 5.
Wegen des anderen (B) habe ich dann Anstiftung zum versuchten Mord angenommen.
Und C kein hinreichender TV.
Wegen des Rings habe ich eingestellt, da der B den auch gutgläubig erworben haben kann, wenn es ein Geschenk war.
Ich habe bei dem "Auftragsmörder" zuerst versuchten Mord wegen Heimtücke angenommen, dann aber den Rücktritt vom Versuch bejaht. Dann hinr. TV wegen gefährlicher KV, Nr. 2 und 5.
Wegen des anderen (B) habe ich dann Anstiftung zum versuchten Mord angenommen.
Und C kein hinreichender TV.
Wegen des Rings habe ich eingestellt, da der B den auch gutgläubig erworben haben kann, wenn es ein Geschenk war.
11.09.2023, 15:40
(11.09.2023, 15:32)Jura125 schrieb:(11.09.2023, 15:15)lol LHB_NRW schrieb:(11.09.2023, 15:10)EinsteigerMensch schrieb:(11.09.2023, 15:02)LHB_NRW schrieb: Heute in NRW eine Rennfahrer-Anklageklausur, kurz zum Sachverhalt:
H (Ehefrau) und G (Ehemann, Opfer) sind getrennt seit Juli 2023. G hatte erwähnt, dass H bei einer Scheidung nichts von seinem Vermögen bekommt. H ist finanziell schlecht aufsgestellt. Sie hat einen Freund B, der von ihr in der Vergangenheit Geld bekommen hat und gern seine eigene Autowerkstatt eröffnen möchte. Bei der Sicherstellung des Handys von B wurde H als 'Schatz' eingespeichert gefunden und es fanden täglich Telefonate statt. H möchte, solange sie noch mit G verheiratet ist, sein Erbe für sich beanspruchen. B beauftragt daher nach Aufforderung durch H seinen Freund C, um den G zu töten. H hat B versprochen, ihm die Eröffnung der Werkstatt vom Erbe zu zahlen.
B gibt C den Wohnort, genauen Parkplatz und Kennzeichen des G, außerdem zeigt er ihm ein Foto. C hat Spielschulden, er soll für den Mord 11.000€ bekommen. 5.000€ hat er schon von B bekommen, die bei einer Wohnungsdurchsuchung sichergestellt wurden.
C versteckt sich abends im Gebüsch nahe des Parplatzes und sticht mit Tötungsvorsatz nach der Ankunft des G fünf mal in dessen Brustkorb, wobei ein Stich die Lunge perforiert und zu einem Lungenkollaps führt. G wehrt sich, sodass C aufhört ihn abzustechen und ihn nicht mehr töten will. C kann keine Blutung sehen, geht davon aus den aufrecht stehenden G nicht tödlich verletzt zu haben und rennt weg. G blutet jedoch stark, wird von seinem Nachbarn (Zeuge, Fenster offen aber nix gesehen) gefunden und daraufhin bewusstlos. Notoperation rettet sein Leben, er sagt aus ohne über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden zu sein (in den Akten ist angekreuzt, der sei nicht mit der Beschuldigten verheiratet).
C gibt ein umfassendes Geständnis inkl. Vorsatz, Absehen von der Tatbegehung und Vorverhalten von H und B ab. G weigert sich später entgegen seiner Zeugenvernehmung (dort sagte er gegen H aus), gegen H vor Gericht auszusagen. Dies teilt er der StA schriftlich mit, wobei er persönlich erscheint und belehrt wird. Er sagt, er habe keine Einwände dagegen, seine Aussagen aus der Vernehmung gegen H zu verwenden.
Desweiteren stellt er Strafantrag wegen eines Siegelrings, der erkennbar seine Initialien und seinen Nachnamen enthält und bei der Wohnungsdurchsuchung des B gefunden wurde. Der Ring war in der Wohnung des G und der H in einem verschlossenen Schmuckkasten untergebreacht und zuletzt im April von G getragen worden. Nur er und H wussten von dem Lagerort des Ringes.
H bestreitet alles. Alle drei verteidigt, wer in U-Haft war weiß ich nichrt mehr. Strafbarkeit von C, B und H einschließlich Entschließung der StA zu prüfen.
Interessant, wir hatten in Hessen einen ähnlichen Fall, aber es war nur die Strafbarkeit von zwei Personen zu prüfen, da die Ehefrau direkt ohne Umwege anstiftet.
Damit war wahrscheinlich die Konstellation in NRW schwieriger. Ich erinnere mich, dass bei meinem ersten Versuch im September die SI Klausur in Hessen und NRW übereinstimmte mit dem Unterschied, dass wir damals in Hessen einen kompletten Tatkomplex mehr hatten. Jetzt scheint es wohl umgekehrt gewesen zu sein.
Ich verstehe nicht wieso man eine Klausur in zwei Bundesländern stellt und in einem davon die Klausur noch schwieriger macht.
Für mich auch nicht nachvollziehbar. Auch ohne den dritten Beschuldigten wärs noch zu viel gewesen. Aber so konnte man noch schön zusätzlich den § 30 abklappern -.-
Wieso § 30? War doch Kettenanstiftung oder nicht?
Ähm...dann hab ich wohl Bockmist gemacht. Bei mir ist C strafbefreiend vom versuchten Mord an G zurückgetreten. Damit entfiel die Haupttat und für B war daher nur noch eine versuchte Anstiftung zum Auftragsmord möglich. H wiederum hatte dann die vollendete Anstiftung zur versuchten Anstiftung zum Auftragsmord.
11.09.2023, 15:44
(11.09.2023, 15:40)LHB_NRW schrieb:(11.09.2023, 15:32)Jura125 schrieb:(11.09.2023, 15:15)lol LHB_NRW schrieb:(11.09.2023, 15:10)EinsteigerMensch schrieb:(11.09.2023, 15:02)LHB_NRW schrieb: Heute in NRW eine Rennfahrer-Anklageklausur, kurz zum Sachverhalt:
H (Ehefrau) und G (Ehemann, Opfer) sind getrennt seit Juli 2023. G hatte erwähnt, dass H bei einer Scheidung nichts von seinem Vermögen bekommt. H ist finanziell schlecht aufsgestellt. Sie hat einen Freund B, der von ihr in der Vergangenheit Geld bekommen hat und gern seine eigene Autowerkstatt eröffnen möchte. Bei der Sicherstellung des Handys von B wurde H als 'Schatz' eingespeichert gefunden und es fanden täglich Telefonate statt. H möchte, solange sie noch mit G verheiratet ist, sein Erbe für sich beanspruchen. B beauftragt daher nach Aufforderung durch H seinen Freund C, um den G zu töten. H hat B versprochen, ihm die Eröffnung der Werkstatt vom Erbe zu zahlen.
B gibt C den Wohnort, genauen Parkplatz und Kennzeichen des G, außerdem zeigt er ihm ein Foto. C hat Spielschulden, er soll für den Mord 11.000€ bekommen. 5.000€ hat er schon von B bekommen, die bei einer Wohnungsdurchsuchung sichergestellt wurden.
C versteckt sich abends im Gebüsch nahe des Parplatzes und sticht mit Tötungsvorsatz nach der Ankunft des G fünf mal in dessen Brustkorb, wobei ein Stich die Lunge perforiert und zu einem Lungenkollaps führt. G wehrt sich, sodass C aufhört ihn abzustechen und ihn nicht mehr töten will. C kann keine Blutung sehen, geht davon aus den aufrecht stehenden G nicht tödlich verletzt zu haben und rennt weg. G blutet jedoch stark, wird von seinem Nachbarn (Zeuge, Fenster offen aber nix gesehen) gefunden und daraufhin bewusstlos. Notoperation rettet sein Leben, er sagt aus ohne über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden zu sein (in den Akten ist angekreuzt, der sei nicht mit der Beschuldigten verheiratet).
C gibt ein umfassendes Geständnis inkl. Vorsatz, Absehen von der Tatbegehung und Vorverhalten von H und B ab. G weigert sich später entgegen seiner Zeugenvernehmung (dort sagte er gegen H aus), gegen H vor Gericht auszusagen. Dies teilt er der StA schriftlich mit, wobei er persönlich erscheint und belehrt wird. Er sagt, er habe keine Einwände dagegen, seine Aussagen aus der Vernehmung gegen H zu verwenden.
Desweiteren stellt er Strafantrag wegen eines Siegelrings, der erkennbar seine Initialien und seinen Nachnamen enthält und bei der Wohnungsdurchsuchung des B gefunden wurde. Der Ring war in der Wohnung des G und der H in einem verschlossenen Schmuckkasten untergebreacht und zuletzt im April von G getragen worden. Nur er und H wussten von dem Lagerort des Ringes.
H bestreitet alles. Alle drei verteidigt, wer in U-Haft war weiß ich nichrt mehr. Strafbarkeit von C, B und H einschließlich Entschließung der StA zu prüfen.
Interessant, wir hatten in Hessen einen ähnlichen Fall, aber es war nur die Strafbarkeit von zwei Personen zu prüfen, da die Ehefrau direkt ohne Umwege anstiftet.
Damit war wahrscheinlich die Konstellation in NRW schwieriger. Ich erinnere mich, dass bei meinem ersten Versuch im September die SI Klausur in Hessen und NRW übereinstimmte mit dem Unterschied, dass wir damals in Hessen einen kompletten Tatkomplex mehr hatten. Jetzt scheint es wohl umgekehrt gewesen zu sein.
Ich verstehe nicht wieso man eine Klausur in zwei Bundesländern stellt und in einem davon die Klausur noch schwieriger macht.
Für mich auch nicht nachvollziehbar. Auch ohne den dritten Beschuldigten wärs noch zu viel gewesen. Aber so konnte man noch schön zusätzlich den § 30 abklappern -.-
Wieso § 30? War doch Kettenanstiftung oder nicht?
Ähm...dann hab ich wohl Bockmist gemacht. Bei mir ist C strafbefreiend vom versuchten Mord an G zurückgetreten. Damit entfiel die Haupttat und für B war daher nur noch eine versuchte Anstiftung zum Auftragsmord möglich. H wiederum hatte dann die vollendete Anstiftung zur versuchten Anstiftung zum Auftragsmord.
Ah ja ne macht total Sinn. Ich habe den Rücktritt halt abgelehnt wegen Fehlschlag, weil er ja als überraschend körperlich Stark etc beschrieben wurde. Kann man aber definitiv auch anders sehen. (Haben scheinbar auch viele)
11.09.2023, 15:54
(11.09.2023, 15:34)NRW23 schrieb: Ich teile mal meine grobe Lösung. Was habt ihr so geprüft?
Ich habe bei dem "Auftragsmörder" zuerst versuchten Mord wegen Heimtücke angenommen, dann aber den Rücktritt vom Versuch bejaht. Dann hinr. TV wegen gefährlicher KV, Nr. 2 und 5.
Wegen des anderen (B) habe ich dann Anstiftung zum versuchten Mord angenommen.
Und C kein hinreichender TV.
Wegen des Rings habe ich eingestellt, da der B den auch gutgläubig erworben haben kann, wenn es ein Geschenk war.
Ich hab C (also den Täter im unmittelbaren Sinne) auch strafbefreiend vom Mord zurücktreten lassen, gefährliche KV nach Nr. 2 und 5 dann angeklagt.
Dann hab ich B (neuer Freund Ehefrau) nach 30 wegen versuchter Anstiftung zum Auftragsmord angeklagt, desweiteren gefährliche KV in vollendeter Anstiftung nach Nr. 5 angeklagt. Für den Ring gabs bzgl. 242 in dubio pro reo, daher Anklage nach 246 (die Gravur des Ringes hat mir gereicht; B sagte der Ring sei ihm von einer Freundin geschenkt worden, daher Rückschluss dass er ihn für sich wollte).
H kam mit dem Zeugnisverweigerungskram nicht durch, da Opfer/Ehemann G nach ordenlicher Belehrung seine Angaben bestätigt hatte und bezüglich der Verwendung keine Einwände erhob. Die hab ich wegen vollendeter Anstiftung zur versuchten Anstiftung zum Auftragsmord angeklagt, Anstiftung zur Anstiftung gefährliche KV nach 224 Nr. 5 inklusive, außerdem wegen Unterschlagung (Ehemann hat Strafantrag gestellt, 247).
Ich bin mir aber absolut unsicher mit all dem.
11.09.2023, 15:55
Wie hoch ist die Chance, dass morgen anstelle Revi ein Strafurteil kommt?
Ich bete für Revi
Ich bete für Revi
11.09.2023, 16:08
(11.09.2023, 15:44)Jura125 schrieb:(11.09.2023, 15:40)LHB_NRW schrieb:(11.09.2023, 15:32)Jura125 schrieb:(11.09.2023, 15:15)lol LHB_NRW schrieb:(11.09.2023, 15:10)EinsteigerMensch schrieb: Interessant, wir hatten in Hessen einen ähnlichen Fall, aber es war nur die Strafbarkeit von zwei Personen zu prüfen, da die Ehefrau direkt ohne Umwege anstiftet.
Damit war wahrscheinlich die Konstellation in NRW schwieriger. Ich erinnere mich, dass bei meinem ersten Versuch im September die SI Klausur in Hessen und NRW übereinstimmte mit dem Unterschied, dass wir damals in Hessen einen kompletten Tatkomplex mehr hatten. Jetzt scheint es wohl umgekehrt gewesen zu sein.
Ich verstehe nicht wieso man eine Klausur in zwei Bundesländern stellt und in einem davon die Klausur noch schwieriger macht.
Für mich auch nicht nachvollziehbar. Auch ohne den dritten Beschuldigten wärs noch zu viel gewesen. Aber so konnte man noch schön zusätzlich den § 30 abklappern -.-
Wieso § 30? War doch Kettenanstiftung oder nicht?
Ähm...dann hab ich wohl Bockmist gemacht. Bei mir ist C strafbefreiend vom versuchten Mord an G zurückgetreten. Damit entfiel die Haupttat und für B war daher nur noch eine versuchte Anstiftung zum Auftragsmord möglich. H wiederum hatte dann die vollendete Anstiftung zur versuchten Anstiftung zum Auftragsmord.
Ah ja ne macht total Sinn. Ich habe den Rücktritt halt abgelehnt wegen Fehlschlag, weil er ja als überraschend körperlich Stark etc beschrieben wurde. Kann man aber definitiv auch anders sehen. (Haben scheinbar auch viele)
Ich glaube auch da war mit passender Argumentation beides vertretbar. Ich bin nicht zum Fehlschlag des Versuchs gekommen, weil ich im subjektiven Tatbestand keine Unterschiedung zwischen 'zum Abstechen am Boden liegen nötig' und 'zum Abstechen im Stehen auch kein Problem' gemacht habe. Es gab für mich also keine Vorstellung des C darüber, er müsse 'erneut Ansetzen', da unabhängig von der körperlichen Position des G weiter Abstechen und zwar so schnell wie möglich angesagt gewesen wäre und es keine zeitliche Zäsur gab. Also wäre keine Unterbechung des Handlungsvorgangs nötig gewesen.