05.09.2023, 17:14
05.09.2023, 20:25
Würde einer seine Skizze mit uns teilen?
Viel Erfolg weiterhin!
Viel Erfolg weiterhin!
05.09.2023, 20:25
für die, die in hessen geschrieben haben: hatte es irgendeine bewandtnis, dass der stempel auf der dem beklagten zugestellten klage vom amtsgericht limburg stammte, obwohl der rechtsstreit offensichtlich vor dem landgericht limburg verhandelt wird und dieses auch die klage nebst verfügung zugestellt hat?
05.09.2023, 21:06
Klage:
Unterlassen aus 1027 ivm 1004 I S2 ivm 1090 I, II war meine AGL
Darin dann 1019,1020,1092 thematisiert als mögliche Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
- weiter Vorteil (+) Also kein erlöschen des wegeR
- schonender Gebrauch (+)
- aber Auslegung notarieller kaufV: nur Eigentümer oder rechtsnachfolger darf das benutzen, Klägern hat nicht zur Übertragung zugestimmt, deswegen Beeinträchtigung (+)
- fahren mit Kinderwagen und Skateboard i.O. Auslegung „benutzen“ Wortlaut/ BGH Rspr.
Am Ende besteht aber nach 1004 II einr Duldungspflicht aus 1018, Mieter dürfen WegeR mitbenutzen (stand im Kommentar unter 1018, hab ich einfach so abgeschrieben)
Also Klage (-)
Dann Ansprüche des Beklagten geprüft:
Wegen Entfernung Mülltonne (+) aus 1027,1004 I S1, 1090 I,II
weil Beeinträchtigung (+) durch Erschwerung der Benutzung
Wegen unterlassen der Mitbenutzung der Klägerin aus 1027,1004 II S2, 1090 I, II (-)
Weil 1018ff geben dem Berechtigten aus der Grunddienstbarkeit kein solches Recht
Klägerin weiterhin Eigentümerin des Grundstücks 903
Dann in Zweckmäßigkeit den Anspruch des Beklagten durch Widerklage in Rechtstreit eingeführt
Klageerwiderung + Widerklage im praktischen Teil
Unterlassen aus 1027 ivm 1004 I S2 ivm 1090 I, II war meine AGL
Darin dann 1019,1020,1092 thematisiert als mögliche Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
- weiter Vorteil (+) Also kein erlöschen des wegeR
- schonender Gebrauch (+)
- aber Auslegung notarieller kaufV: nur Eigentümer oder rechtsnachfolger darf das benutzen, Klägern hat nicht zur Übertragung zugestimmt, deswegen Beeinträchtigung (+)
- fahren mit Kinderwagen und Skateboard i.O. Auslegung „benutzen“ Wortlaut/ BGH Rspr.
Am Ende besteht aber nach 1004 II einr Duldungspflicht aus 1018, Mieter dürfen WegeR mitbenutzen (stand im Kommentar unter 1018, hab ich einfach so abgeschrieben)
Also Klage (-)
Dann Ansprüche des Beklagten geprüft:
Wegen Entfernung Mülltonne (+) aus 1027,1004 I S1, 1090 I,II
weil Beeinträchtigung (+) durch Erschwerung der Benutzung
Wegen unterlassen der Mitbenutzung der Klägerin aus 1027,1004 II S2, 1090 I, II (-)
Weil 1018ff geben dem Berechtigten aus der Grunddienstbarkeit kein solches Recht
Klägerin weiterhin Eigentümerin des Grundstücks 903
Dann in Zweckmäßigkeit den Anspruch des Beklagten durch Widerklage in Rechtstreit eingeführt
Klageerwiderung + Widerklage im praktischen Teil
06.09.2023, 13:12
(05.09.2023, 21:06)Refrefnrw schrieb: Klage:
Unterlassen aus 1027 ivm 1004 I S2 ivm 1090 I, II war meine AGL
Darin dann 1019,1020,1092 thematisiert als mögliche Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
- weiter Vorteil (+) Also kein erlöschen des wegeR
- schonender Gebrauch (+)
- aber Auslegung notarieller kaufV: nur Eigentümer oder rechtsnachfolger darf das benutzen, Klägern hat nicht zur Übertragung zugestimmt, deswegen Beeinträchtigung (+)
- fahren mit Kinderwagen und Skateboard i.O. Auslegung „benutzen“ Wortlaut/ BGH Rspr.
Am Ende besteht aber nach 1004 II einr Duldungspflicht aus 1018, Mieter dürfen WegeR mitbenutzen (stand im Kommentar unter 1018, hab ich einfach so abgeschrieben)
Also Klage (-)
Dann Ansprüche des Beklagten geprüft:
Wegen Entfernung Mülltonne (+) aus 1027,1004 I S1, 1090 I,II
weil Beeinträchtigung (+) durch Erschwerung der Benutzung
Wegen unterlassen der Mitbenutzung der Klägerin aus 1027,1004 II S2, 1090 I, II (-)
Weil 1018ff geben dem Berechtigten aus der Grunddienstbarkeit kein solches Recht
Klägerin weiterhin Eigentümerin des Grundstücks 903
Dann in Zweckmäßigkeit den Anspruch des Beklagten durch Widerklage in Rechtstreit eingeführt
Klageerwiderung + Widerklage im praktischen Teil
-habe den anspruch des klägers auf 1004 I allein gestützt (da verweis über 1027 mE nur aufanspruch des wegebrechtigten - nicht dessen, der es einräumt - bezogen ist, also bei widerklage später der richtige. 1090 lag mE nicht vor, der verweis sollte vielmehr die abgrenzung des 1018 zu 1090 aufzeigen. eines ist ein dinglich personenunabhängiges recht, das andere ein personenbezogenes.).
-kurz problematisiert, ob nicht mieterin als verhaltensstörerin zu adressieren aber dann kläger freigestellt wen er wählt und ob es eigentümer, als zustandsstörer ist, der auf mieterin (vertragliche) einwirkungspflicht haben könnte. die frage, ob wegerecht nur eigentümer eingeräumt worden ist verneint, da in abgrenzung zur persönlichen dienstbarkeit in den 1090 ff gerade keine solche, sondern eine nicht personell bregrenzte dienstbarkeit nach 1018 ff (ausweislich der formulierung im vertrag, der auch die eintragung im grundbuch nicht entgegensteht) vorliegt.
-dann die nutzung (des mieters mit kinderwagen und skateboard) nach einklang mit 1019, 1020 geprüft und bejaht. erst gar nicht in die tiefe gegangen, da das bloße "streifen" schon gar nicht eine relevante erheblichkeit darstellte. schon gar nicht bei den mülltonnen, die da nichts zu suchen hatten - was später in widerklage dann aufzuzeigen war. was ich nicht gemacht hab aber man glaub hätte können: über welchen weg mieter sich auf wegerecht berufen kann. da es nicht nur vertraglich (dann käme vertrag zugunsten dritter und son zeug in betracht), sondern ein dingliches wegerecht ist, fand ichs aber fast schon abwegig/entbehrlich das anzusprechen/herzuleiten ob auch für mieter in anspruch nehmbar, da selbstverständlich der fall
-ergebnis: duldungspflicht wegen eingeräumten wegerechts nach § 1004 II = klage erfolglos
widerklage gestützt auf 1027, 1004 I
1. beseitigung mülltonnen (+, da es eine beeinträchtigung darstellt und auf vertraglich abweichende enge in dem weg führt und auch keine duldungspflicht zT wg bearbeitervermerk (keine öffrechtliche vorschrfiten) und darüber hinaus, (etwa aus nachbarschaftliches gemeinschaftsverhältnis auch nicht) da er das woanders abstellen konnte und bloß ästethische aspekte nicht hinreichend
2. unterlassung sie wieder aufzustellen (wiederholungsgefahr durch erstmaliges aufstellen indiziert, deshalb 890er ZPO-Antrag eingebaut aber war sicher nicht unbedingt erforderlich)
3. nutzungsausschluss des eigentümers vom wegerecht: abwägung, bedeutet ein wegerecht, dass der eigentümer sich davon danach sogar fernzuhalten hat? ließe sich mE beides vertreten. weder im vertrag noch in eintragung ergab sich daraus was. rechtsgedanke von 921, 922 spräche für beidseitige nutzung. auf der anderen seite ist 921, 922 nur für fälle von unklarheiten eine vermutungsregelung. bei einer bewussten einräumung eines wegerechts hingegen liegt keine unklarheit vor, sondern es wird freiwillig ein wegerecht eingeräumt. für den ausschluss spricht auch, dass 1027 pauschal auf 1004 verweist und dem berechtigten somit rechte wie die eines eigentümers einräumt, also auch derjenige, der das wegerecht einräumt und quasi eigentümer ist ausgeschlossen werden könnte. dafür sprächen mE überwiegende gründe auch. aber, zweckmäßigkeit: erfolgsaussichten etwas geringer und vor dem hintergrund fraglich ob sinnvoll, das verhältnis mit nachbarn derart zu beschädigen, dass er von seinem eigenem eigentum sogar verdrängt werden soll. zumal es hier keine konflikte diesbezüglich gab. aber letztlich entscheidung des mandanten.
sache mit falschem namen: aus anwaltlicher vorsicht in jedem reingehen und abweisung beantragen. aber nicht unbedingt gestützt auf falscher anspruchsgegner, da im mandanteninteresse hier ohnehin ist klarheit zu bringen. da hier wahrscheinlich eine offenbare unrichtige bezeichnung vorliegt außerdem, da es abwegig war (nach auslegung im SV), dass der bruder leopold gemeint war, ist ohnehin mit einer berichtigung nach § 319 zpo zu rechnen. im übrigen deshalb sogar im interesse des mandanten, falls keine berichtigung sondern nach ansicht des gerichts parteiändernde klageänderung notwendig: im voraus einer klageänderung die zustimmung zu erteilen (§ 263 ZPO)
06.09.2023, 15:35
(06.09.2023, 13:12)gastbln schrieb:(05.09.2023, 21:06)Refrefnrw schrieb: Klage:
Unterlassen aus 1027 ivm 1004 I S2 ivm 1090 I, II war meine AGL
Darin dann 1019,1020,1092 thematisiert als mögliche Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
- weiter Vorteil (+) Also kein erlöschen des wegeR
- schonender Gebrauch (+)
- aber Auslegung notarieller kaufV: nur Eigentümer oder rechtsnachfolger darf das benutzen, Klägern hat nicht zur Übertragung zugestimmt, deswegen Beeinträchtigung (+)
- fahren mit Kinderwagen und Skateboard i.O. Auslegung „benutzen“ Wortlaut/ BGH Rspr.
Am Ende besteht aber nach 1004 II einr Duldungspflicht aus 1018, Mieter dürfen WegeR mitbenutzen (stand im Kommentar unter 1018, hab ich einfach so abgeschrieben)
Also Klage (-)
Dann Ansprüche des Beklagten geprüft:
Wegen Entfernung Mülltonne (+) aus 1027,1004 I S1, 1090 I,II
weil Beeinträchtigung (+) durch Erschwerung der Benutzung
Wegen unterlassen der Mitbenutzung der Klägerin aus 1027,1004 II S2, 1090 I, II (-)
Weil 1018ff geben dem Berechtigten aus der Grunddienstbarkeit kein solches Recht
Klägerin weiterhin Eigentümerin des Grundstücks 903
Dann in Zweckmäßigkeit den Anspruch des Beklagten durch Widerklage in Rechtstreit eingeführt
Klageerwiderung + Widerklage im praktischen Teil
-habe den anspruch des klägers auf 1004 I allein gestützt (da verweis über 1027 mE nur aufanspruch des wegebrechtigten - nicht dessen, der es einräumt - bezogen ist, also bei widerklage später der richtige. 1090 lag mE nicht vor, der verweis sollte vielmehr die abgrenzung des 1018 zu 1090 aufzeigen. eines ist ein dinglich personenunabhängiges recht, das andere ein personenbezogenes.).
-kurz problematisiert, ob nicht mieterin als verhaltensstörerin zu adressieren aber dann kläger freigestellt wen er wählt und ob es eigentümer, als zustandsstörer ist, der auf mieterin (vertragliche) einwirkungspflicht haben könnte. die frage, ob wegerecht nur eigentümer eingeräumt worden ist verneint, da in abgrenzung zur persönlichen dienstbarkeit in den 1090 ff gerade keine solche, sondern eine nicht personell bregrenzte dienstbarkeit nach 1018 ff (ausweislich der formulierung im vertrag, der auch die eintragung im grundbuch nicht entgegensteht) vorliegt.
-dann die nutzung (des mieters mit kinderwagen und skateboard) nach einklang mit 1019, 1020 geprüft und bejaht. erst gar nicht in die tiefe gegangen, da das bloße "streifen" schon gar nicht eine relevante erheblichkeit darstellte. schon gar nicht bei den mülltonnen, die da nichts zu suchen hatten - was später in widerklage dann aufzuzeigen war. was ich nicht gemacht hab aber man glaub hätte können: über welchen weg mieter sich auf wegerecht berufen kann. da es nicht nur vertraglich (dann käme vertrag zugunsten dritter und son zeug in betracht), sondern ein dingliches wegerecht ist, fand ichs aber fast schon abwegig/entbehrlich das anzusprechen/herzuleiten ob auch für mieter in anspruch nehmbar, da selbstverständlich der fall
-ergebnis: duldungspflicht wegen eingeräumten wegerechts nach § 1004 II = klage erfolglos
widerklage gestützt auf 1027, 1004 I
1. beseitigung mülltonnen (+, da es eine beeinträchtigung darstellt und auf vertraglich abweichende enge in dem weg führt und auch keine duldungspflicht zT wg bearbeitervermerk (keine öffrechtliche vorschrfiten) und darüber hinaus, (etwa aus nachbarschaftliches gemeinschaftsverhältnis auch nicht) da er das woanders abstellen konnte und bloß ästethische aspekte nicht hinreichend
2. unterlassung sie wieder aufzustellen (wiederholungsgefahr durch erstmaliges aufstellen indiziert, deshalb 890er ZPO-Antrag eingebaut aber war sicher nicht unbedingt erforderlich)
3. nutzungsausschluss des eigentümers vom wegerecht: abwägung, bedeutet ein wegerecht, dass der eigentümer sich davon danach sogar fernzuhalten hat? ließe sich mE beides vertreten. weder im vertrag noch in eintragung ergab sich daraus was. rechtsgedanke von 921, 922 spräche für beidseitige nutzung. auf der anderen seite ist 921, 922 nur für fälle von unklarheiten eine vermutungsregelung. bei einer bewussten einräumung eines wegerechts hingegen liegt keine unklarheit vor, sondern es wird freiwillig ein wegerecht eingeräumt. für den ausschluss spricht auch, dass 1027 pauschal auf 1004 verweist und dem berechtigten somit rechte wie die eines eigentümers einräumt, also auch derjenige, der das wegerecht einräumt und quasi eigentümer ist ausgeschlossen werden könnte. dafür sprächen mE überwiegende gründe auch. aber, zweckmäßigkeit: erfolgsaussichten etwas geringer und vor dem hintergrund fraglich ob sinnvoll, das verhältnis mit nachbarn derart zu beschädigen, dass er von seinem eigenem eigentum sogar verdrängt werden soll. zumal es hier keine konflikte diesbezüglich gab. aber letztlich entscheidung des mandanten.
sache mit falschem namen: aus anwaltlicher vorsicht in jedem reingehen und abweisung beantragen. aber nicht unbedingt gestützt auf falscher anspruchsgegner, da im mandanteninteresse hier ohnehin ist klarheit zu bringen. da hier wahrscheinlich eine offenbare unrichtige bezeichnung vorliegt außerdem, da es abwegig war (nach auslegung im SV), dass der bruder leopold gemeint war, ist ohnehin mit einer berichtigung nach § 319 zpo zu rechnen. im übrigen deshalb sogar im interesse des mandanten, falls keine berichtigung sondern nach ansicht des gerichts parteiändernde klageänderung notwendig: im voraus einer klageänderung die zustimmung zu erteilen (§ 263 ZPO)
zur AGL, 1090 II verweist eben auf § 1027 und § 1027 verweist auf 1004 - deswegen habe ich alle drei Normen genannt, aber ich war auch einfach lost :-)
07.09.2023, 14:21
Heute in NRW Zwangsvollstreckung aus Prozessvergleich, Kurzfassung:
Beklagte hat klägerisches Haus umfassend saniert, unter anderem war auch der Einbau einer Klimaanlage vereinbart. Beim ersten Versuch waren die Geräte zu schwach, Kläger wollte natürlich vernünftige, Beklagte dafür mehr Geld, Kläger zahlt nicht und die sind vor Gericht gelandet. Haben sich dort zu 8500€ verglichen, dass die Beklagte passend dimensionierte Geräte installiert (Vorleistung). Gleichzeitig auch noch über die Herausgabe von Statikunterlagen an den Kläger verglichen gegen Zahlung von 500€, der Herausgabeanspruch war aber vorher nicht mit eingeklagt worden.
Zweiter Versuch wieder falsche Geräte, nur geliefert nicht verbaut, Beklagte hat vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs und will vollstrecken. Kläger sagt, die Beklagte habe noch nicht geleistet und darf deswegen nicht vollstrecken - auch wegen der Herausgabe der Statikunterlagen, weil dort ein Deckblatt fehlt, Kaffeeflecken drauf waren und eine handschriftliche Notiz. Sachverständigengutachten hat ergeben, dass eins der drei Geräte tatsächlich immernoch zu schwach ist. Die Srtatikunterlagen wurden im Prozess vorgelegt und waren inhaltlich unbedenklich.
Zusätzlich kam der Einwand des Klägers, die Klausel hätte wegen Schlechtleistung der Klägerin nicht erteilt werden dürfen und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sei dafür nicht zuständig gewesen; Beklagte meint, das ist Frage der Klauselerinnerung.
Mit Nebenentscheidungen, Streitwert erlassen.
Beklagte hat klägerisches Haus umfassend saniert, unter anderem war auch der Einbau einer Klimaanlage vereinbart. Beim ersten Versuch waren die Geräte zu schwach, Kläger wollte natürlich vernünftige, Beklagte dafür mehr Geld, Kläger zahlt nicht und die sind vor Gericht gelandet. Haben sich dort zu 8500€ verglichen, dass die Beklagte passend dimensionierte Geräte installiert (Vorleistung). Gleichzeitig auch noch über die Herausgabe von Statikunterlagen an den Kläger verglichen gegen Zahlung von 500€, der Herausgabeanspruch war aber vorher nicht mit eingeklagt worden.
Zweiter Versuch wieder falsche Geräte, nur geliefert nicht verbaut, Beklagte hat vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs und will vollstrecken. Kläger sagt, die Beklagte habe noch nicht geleistet und darf deswegen nicht vollstrecken - auch wegen der Herausgabe der Statikunterlagen, weil dort ein Deckblatt fehlt, Kaffeeflecken drauf waren und eine handschriftliche Notiz. Sachverständigengutachten hat ergeben, dass eins der drei Geräte tatsächlich immernoch zu schwach ist. Die Srtatikunterlagen wurden im Prozess vorgelegt und waren inhaltlich unbedenklich.
Zusätzlich kam der Einwand des Klägers, die Klausel hätte wegen Schlechtleistung der Klägerin nicht erteilt werden dürfen und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sei dafür nicht zuständig gewesen; Beklagte meint, das ist Frage der Klauselerinnerung.
Mit Nebenentscheidungen, Streitwert erlassen.
07.09.2023, 14:55
In Hessen dasselbe.
Fandet ihr es auch schwer??
Fandet ihr es auch schwer??
07.09.2023, 14:59
Ja fand es echt schwer!
Will eine seine Lösung skizzieren?
Will eine seine Lösung skizzieren?
07.09.2023, 16:19
(07.09.2023, 14:55)Gastinnn schrieb: In Hessen dasselbe.
Fandet ihr es auch schwer??
Ja, fande es echt sehr schwer, gerade im Vergleich zu den ersten beiden Klausuren, die gut machbar waren. Habe mich aber auch nicht so intensiv mit dem Klauselverfahren auseinandergesetzt.
Ich hatte echt gar keinen Plan, welcher Rechtsbehelf statthaft ist und wie man es begründet und ob 726 I oder II einschlägig ist.