08.06.2015, 10:34
Also ich schreibe auch Zivilrecht in Berlin und ich gehe auch erst morgen hin und kenne auch sonst keinen, der hingeht...LG
08.06.2015, 10:42
Hallo!
Ich schreibe auch morgen in Berlin - allerdings Strafrecht.
Ich habe auch keine separate Bestätigung erhalten. Ich hatte allerdings aufgrund des Streiks bei der Post angerufen und nachgefragt, ob meine Anmeldung eingegangen ist.
P.S.: Hat jemand eine Ahnung, welcher Klausurengebiet in der Strafrecht Wahlklausur in Bln regelmäßig drankommt? Ich hatte mal etwas von einer Anklageschrift gehört...
Ich schreibe auch morgen in Berlin - allerdings Strafrecht.
Ich habe auch keine separate Bestätigung erhalten. Ich hatte allerdings aufgrund des Streiks bei der Post angerufen und nachgefragt, ob meine Anmeldung eingegangen ist.
P.S.: Hat jemand eine Ahnung, welcher Klausurengebiet in der Strafrecht Wahlklausur in Bln regelmäßig drankommt? Ich hatte mal etwas von einer Anklageschrift gehört...
08.06.2015, 13:31
Ja, in der Wahlklausur Strafrecht kommt wohl in der Regel eine Anklageschrift dran.
Stand in euren Ladungen zur Schriftlichen nicht, wann die Wahlklausur stattfindet? Meine mich zu erinnern, dass es in meiner drin stand.
Stand in euren Ladungen zur Schriftlichen nicht, wann die Wahlklausur stattfindet? Meine mich zu erinnern, dass es in meiner drin stand.
08.06.2015, 16:01
Es gilt die tatsächliche Vermutung, dass nach sechs Vollstreckungsgegenklagen auch der siebte Durchgang eine Vollstreckungsgegenklage ist. ;)
08.06.2015, 16:10
In Thüringen kam heute in der Z3 eine Vollstreckungsgegenklage dran.
08.06.2015, 16:51
Hallo!
Hat jemand aus NRW eine tolle Idee für Klageantrag Nummer 3? ?????? Bin da wohl gescheitert. ....
Hat jemand aus NRW eine tolle Idee für Klageantrag Nummer 3? ?????? Bin da wohl gescheitert. ....
08.06.2015, 17:08
Beim Antrag zu 3) habe ich auch eine VAK genommen. Gegen B1 Abtretungseinwand (-) wegen Einziehungsermächtigung, aber muss sich die Vereinbarung mit B2 entgegen halten lassen, daher Vollstreckung bis 31.01.16 unzulässig. Bzgl. B2 habe ich das ähnlich gemacht, was aber wohl falsch ist, mangels Sachbefugnis, da die Voraussetzungen des 727 ZPO nicht vorlagen, weil die SÜ/Abtretung vor der notariellen Vereinbarung erfolgt ist...
08.06.2015, 17:30
Kann jemand bitte kurz den heutigen Sachverhalt aus NRW zusammenfassen? Danke im Voraus!
08.06.2015, 17:37
Wie habt ihr die Begründetheit für den Klageantrag zu 1) beurteilt?
Ich hab da einen Schuldbeitritt der Kl. nach § 414 ff. analog BGB angenommen, sodass die Klägerin Gesamtschuldnerin mit der GmbH wurde.
Leider habe ich dann die Vereinbarung zwischen dem ehem. GF der GmbH und der Kl. und die daraus resultierende Übergabe der Wertpapiere im Wert von 50.000 € als Leistung an Erfüllungs statt i. S. d. § 364 Abs. 1 BGB gewertet.
Hätte so wohl aber konsequenterweise sagen müssen, dass der Schuldbeitritt, da er nach dieser Vereinbarung vorgenommen wurde, mangels bestehender Forderung gegenstandslos war (was ich leider wegen der knappen Zeit nicht machen konnte, da die Arbeit hätte umgeschrieben werden müssen).
Womöglich wäre aber Leistung erfüllungshalber nach § 364 Abs. 2 BGB die richtigere Wahl gewesen? Zumindest deutet es der Palandt an, wenn bei § 364 Rn. 6 steht, dass § 364 Abs. 2 bei Übertragung von Ansprüchen gegen einen Dritten § 364 Abs. 2 BGB nicht gelte, aber auch hier i. Zw. eine Leistung erfüllungshalber anzunehmen sei ?!
Ich hab da einen Schuldbeitritt der Kl. nach § 414 ff. analog BGB angenommen, sodass die Klägerin Gesamtschuldnerin mit der GmbH wurde.
Leider habe ich dann die Vereinbarung zwischen dem ehem. GF der GmbH und der Kl. und die daraus resultierende Übergabe der Wertpapiere im Wert von 50.000 € als Leistung an Erfüllungs statt i. S. d. § 364 Abs. 1 BGB gewertet.
Hätte so wohl aber konsequenterweise sagen müssen, dass der Schuldbeitritt, da er nach dieser Vereinbarung vorgenommen wurde, mangels bestehender Forderung gegenstandslos war (was ich leider wegen der knappen Zeit nicht machen konnte, da die Arbeit hätte umgeschrieben werden müssen).
Womöglich wäre aber Leistung erfüllungshalber nach § 364 Abs. 2 BGB die richtigere Wahl gewesen? Zumindest deutet es der Palandt an, wenn bei § 364 Rn. 6 steht, dass § 364 Abs. 2 bei Übertragung von Ansprüchen gegen einen Dritten § 364 Abs. 2 BGB nicht gelte, aber auch hier i. Zw. eine Leistung erfüllungshalber anzunehmen sei ?!
08.06.2015, 17:45
mhm, sehe gerade, dass ich das ganz anders habe. Hab auch Schuldbeitritt iSd. § 311 I BGB als selbsständige Schuld angenommen, zuvor abgegrenzt vom Bürgschaftsvertrag.
Die Vereinbarung dann zwischen Beklagten zu 1. und anderer Schuldnerin habe ich als Erlassvertrag gem. § 397 BGB angesehen, die im Rahmen einer Gesamtwirkung auch für die Klägerin wirkt gem. § 423 BGB. Die Präklusion aber nicht wegen § 425 BGB. Keine Ahnung!
Da ich keine akzessorische Bürgschaft angenommen habe, müsste die notarielle Vereinbarung nicht von Anfang an gegenstandslos gewesen sein oder?
Die Vereinbarung dann zwischen Beklagten zu 1. und anderer Schuldnerin habe ich als Erlassvertrag gem. § 397 BGB angesehen, die im Rahmen einer Gesamtwirkung auch für die Klägerin wirkt gem. § 423 BGB. Die Präklusion aber nicht wegen § 425 BGB. Keine Ahnung!
Da ich keine akzessorische Bürgschaft angenommen habe, müsste die notarielle Vereinbarung nicht von Anfang an gegenstandslos gewesen sein oder?