20.08.2023, 12:45
(17.08.2023, 17:22)Praktiker schrieb:(16.08.2023, 21:37)Adlatus schrieb: Das Thema haben wir ja oben bereits angeschnitten. Mein Vorschlag entspricht dem, was ich in mehreren Bundesländern als Praxis gesehen habe. Er folgt einer konsequenten Anwendung des Gesetzeswortlauts: Auch wenn der Kostenentscheidung zum Teil eine Klagerücknahme zugrunde liegt, entscheiden wir nur durch ein Endurteil. Ausnahmen von dem Erfordernis einer Sicherheitsleistung bzw. Abwendungsbefugnis gibt es da nur unter den Voraussetzungen der §§ 708 ff. ZPO – und die sind nicht erfüllt. Der Hinweis auf § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hilft hier nicht weiter, weil gegen das Urteil nicht das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet. Dies gilt auch hinsichtlich der Kostenentscheidung zur teilweisen Klagerücknahme, weil diese nach § 99 Abs. 1 ZPO nicht isoliert angefochten werden kann.
Mit viel Argumentationsaufwand ließe sich vielleicht begründen, dass die Wertung von § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hier eine vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung und Abwendungsbefugnis geböte. Methodisch wäre das wohl eine Analogie. Das ist aber nicht h.M.
Die Diskussion oben ging ja vorrangig um die Formulierung und fehlende Bestimmtheit, dem hatte ich mich angeschlossen. Hier geht es um die Entscheidung selbst. Wie gesagt, Zöller hat es, meine ich, so vertreten, daher habe ich das immer so gemacht. OLG und BGH haben es nie beanstandet ;)
Für die Anwendungsbefugnis vgl. Zöller, 28. Aufl. 708 RN. 2 (und vermutlich ebenso die neueren Auflagen, auf die ich aber keinen Zugriff habe...).
21.08.2023, 16:33
Ich hab auch noch eine Frage zum Thema:
Warum sind eig die in Beschlüssen enthaltenen Kostenentscheidungen (nach § 794 I Nr. 3 ZPO bzw §§ 149, 167 VwGO) ohne Sicherheitsleistung und auch ohne Abwendungsbefugnis vollstreckbar? Oder ist das gar nicht der Fall?
Das der Beschluss aufgrund der Eilbedürftigkeit vorläufig vollstreckbar ist, ist einleuchtend, aber warum auch die Kosten sogar ohne Abwendungsbefugnis vollstreckbar sein müssen, verstehe ich nicht so ganz. Hat da jemand eine Erklärung?
Warum sind eig die in Beschlüssen enthaltenen Kostenentscheidungen (nach § 794 I Nr. 3 ZPO bzw §§ 149, 167 VwGO) ohne Sicherheitsleistung und auch ohne Abwendungsbefugnis vollstreckbar? Oder ist das gar nicht der Fall?
Das der Beschluss aufgrund der Eilbedürftigkeit vorläufig vollstreckbar ist, ist einleuchtend, aber warum auch die Kosten sogar ohne Abwendungsbefugnis vollstreckbar sein müssen, verstehe ich nicht so ganz. Hat da jemand eine Erklärung?
21.08.2023, 22:01
(21.08.2023, 16:33)Paul Klee schrieb: Ich hab auch noch eine Frage zum Thema:
Warum sind eig die in Beschlüssen enthaltenen Kostenentscheidungen (nach § 794 I Nr. 3 ZPO bzw §§ 149, 167 VwGO) ohne Sicherheitsleistung und auch ohne Abwendungsbefugnis vollstreckbar? Oder ist das gar nicht der Fall?
Das der Beschluss aufgrund der Eilbedürftigkeit vorläufig vollstreckbar ist, ist einleuchtend, aber warum auch die Kosten sogar ohne Abwendungsbefugnis vollstreckbar sein müssen, verstehe ich nicht so ganz. Hat da jemand eine Erklärung?
Doch, Du hast Recht, diese Beschlüsse sind ohne Weiteres vollstreckbar, weil 795 ZPO nicht auf 704 ff. ZPO verweist.
Zum Ausgleich kann nach 570 ZPO aber die Beschwerde aufschiebende Wirkung haben oder das Ausgangs- oder Beschwerdegericht die Vollziehung aussetzen.
Ich vermute, dass die denkbaren Beschlüsse so unterschiedlich sind, dass der Gesetzgeber keine Fallgruppen wie in 708 ff. bilden konnte und es daher stattdessen so geregelt hat.