14.08.2023, 16:16
(14.08.2023, 16:08)Konova schrieb:(14.08.2023, 15:59)TraurigerRef schrieb:(14.08.2023, 15:15)Gast123 M-V schrieb: Heute wurde in M-V ganz klassisch eine Anfechtungsklage gegen eine gefahrenabwehrrechtliche Verfügung (Generalklausel) und den sich anschließenden Kostenbescheid geprüft. Es ging um die Entfernung des Eichenprozessionsspinners aus den naturschutzrechtlich besonders geschützten Bäumen auf dem Grundstück des Klägers.
Der erste Teil (Grundverfügung und Androhung der Ersatzvornahme) beruht auf VG Saarlouis (31.05.2022, Az: 6 K 343/20), BeckRS 2022, 12507. Am 03.08.2023 hat das OVG Saarlouis die Entscheidung bestätigt (2 A 137/22). Problematisch war die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage (Erledigung gem. § 43 Abs. 2 VwVfG?), die inhaltliche Bestimmtheit des VA (§ 37 Abs. 1 VwVfG), die Störereigenschaft des Klägers (Zustandsstörer?), die rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit der Durchführung der geforderten Handlung und die Verhältnismäßigkeit.
Der zweite Teile (Kostenbescheid) beruht auf VG Saarlouis (31.05.2022, Az. 6 K 344/20), BeckRS 2022, 12843. Ebenfalls am 03.08.2023 hat das OVG Saarlouis auch diese Entscheidung bestätigt (2 A 138/22). Problematisch war insbesondere die Heranziehung des Klägers als Kostenschuldner (Sonderopfer, vgl. Altlastenfällen, Vereinbarkeit mit Art. 14 GG).
Ich habe die Klage letztlich vollständig abgewiesen.
Ich fand die Klausur insgesamt fair. Sie war zeitlich ganz gut zu schaffen.
Also musste man insgesamt gegen drei Anträge vorgehen ?
Die Androhung der Ersatzvornahme aus dem Ausgangsbescheid ist ja auch materielle Vollstreckungsvoraussetzung der Ersatzvornahme und wird im Rahmen des Kostenbescheides geprüft. Ich denke aus diesem Grund konnte man die Androhung hier inzidend würdigen.
Hoffentlich ist das vertretbar … hab nämlich nur zwei Anträge :(
14.08.2023, 16:20
(14.08.2023, 16:16)TraurigerRef schrieb:(14.08.2023, 16:08)Konova schrieb:(14.08.2023, 15:59)TraurigerRef schrieb:(14.08.2023, 15:15)Gast123 M-V schrieb: Heute wurde in M-V ganz klassisch eine Anfechtungsklage gegen eine gefahrenabwehrrechtliche Verfügung (Generalklausel) und den sich anschließenden Kostenbescheid geprüft. Es ging um die Entfernung des Eichenprozessionsspinners aus den naturschutzrechtlich besonders geschützten Bäumen auf dem Grundstück des Klägers.
Der erste Teil (Grundverfügung und Androhung der Ersatzvornahme) beruht auf VG Saarlouis (31.05.2022, Az: 6 K 343/20), BeckRS 2022, 12507. Am 03.08.2023 hat das OVG Saarlouis die Entscheidung bestätigt (2 A 137/22). Problematisch war die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage (Erledigung gem. § 43 Abs. 2 VwVfG?), die inhaltliche Bestimmtheit des VA (§ 37 Abs. 1 VwVfG), die Störereigenschaft des Klägers (Zustandsstörer?), die rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit der Durchführung der geforderten Handlung und die Verhältnismäßigkeit.
Der zweite Teile (Kostenbescheid) beruht auf VG Saarlouis (31.05.2022, Az. 6 K 344/20), BeckRS 2022, 12843. Ebenfalls am 03.08.2023 hat das OVG Saarlouis auch diese Entscheidung bestätigt (2 A 138/22). Problematisch war insbesondere die Heranziehung des Klägers als Kostenschuldner (Sonderopfer, vgl. Altlastenfällen, Vereinbarkeit mit Art. 14 GG).
Ich habe die Klage letztlich vollständig abgewiesen.
Ich fand die Klausur insgesamt fair. Sie war zeitlich ganz gut zu schaffen.
Also musste man insgesamt gegen drei Anträge vorgehen ?
Die Androhung der Ersatzvornahme aus dem Ausgangsbescheid ist ja auch materielle Vollstreckungsvoraussetzung der Ersatzvornahme und wird im Rahmen des Kostenbescheides geprüft. Ich denke aus diesem Grund konnte man die Androhung hier inzidend würdigen.
Hoffentlich ist das vertretbar … hab nämlich nur zwei Anträge :(
Denke schon. Habe auch nur 2 Anträge und die Androhung Inzident geprüft. Wäre m. E. auch abwegig gewesen, die Klage so auszulegen, dass es 3 Anträge gewesen wären.
14.08.2023, 16:36
(14.08.2023, 15:15)Gast123 M-V schrieb: Heute wurde in M-V ganz klassisch eine Anfechtungsklage gegen eine gefahrenabwehrrechtliche Verfügung (Generalklausel) und den sich anschließenden Kostenbescheid geprüft. Es ging um die Entfernung des Eichenprozessionsspinners aus den naturschutzrechtlich besonders geschützten Bäumen auf dem Grundstück des Klägers.
Der erste Teil (Grundverfügung und Androhung der Ersatzvornahme) beruht auf VG Saarlouis (31.05.2022, Az: 6 K 343/20), BeckRS 2022, 12507. Am 03.08.2023 hat das OVG Saarlouis die Entscheidung bestätigt (2 A 137/22). Problematisch war die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage (Erledigung gem. § 43 Abs. 2 VwVfG?), die inhaltliche Bestimmtheit des VA (§ 37 Abs. 1 VwVfG), die Störereigenschaft des Klägers (Zustandsstörer?), die rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit der Durchführung der geforderten Handlung und die Verhältnismäßigkeit.
Der zweite Teile (Kostenbescheid) beruht auf VG Saarlouis (31.05.2022, Az. 6 K 344/20), BeckRS 2022, 12843. Ebenfalls am 03.08.2023 hat das OVG Saarlouis auch diese Entscheidung bestätigt (2 A 138/22). Problematisch war insbesondere die Heranziehung des Klägers als Kostenschuldner (Sonderopfer, vgl. Altlastenfällen, Vereinbarkeit mit Art. 14 GG).
Ich habe die Klage letztlich vollständig abgewiesen.
Ich fand die Klausur insgesamt fair. Sie war zeitlich ganz gut zu schaffen.
Gast 123 M-V: In welcher Stadt schreibst du? :)
14.08.2023, 17:06
(14.08.2023, 16:20)Neu schrieb:(14.08.2023, 16:16)TraurigerRef schrieb:(14.08.2023, 16:08)Konova schrieb:(14.08.2023, 15:59)TraurigerRef schrieb:(14.08.2023, 15:15)Gast123 M-V schrieb: Heute wurde in M-V ganz klassisch eine Anfechtungsklage gegen eine gefahrenabwehrrechtliche Verfügung (Generalklausel) und den sich anschließenden Kostenbescheid geprüft. Es ging um die Entfernung des Eichenprozessionsspinners aus den naturschutzrechtlich besonders geschützten Bäumen auf dem Grundstück des Klägers.
Der erste Teil (Grundverfügung und Androhung der Ersatzvornahme) beruht auf VG Saarlouis (31.05.2022, Az: 6 K 343/20), BeckRS 2022, 12507. Am 03.08.2023 hat das OVG Saarlouis die Entscheidung bestätigt (2 A 137/22). Problematisch war die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage (Erledigung gem. § 43 Abs. 2 VwVfG?), die inhaltliche Bestimmtheit des VA (§ 37 Abs. 1 VwVfG), die Störereigenschaft des Klägers (Zustandsstörer?), die rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit der Durchführung der geforderten Handlung und die Verhältnismäßigkeit.
Der zweite Teile (Kostenbescheid) beruht auf VG Saarlouis (31.05.2022, Az. 6 K 344/20), BeckRS 2022, 12843. Ebenfalls am 03.08.2023 hat das OVG Saarlouis auch diese Entscheidung bestätigt (2 A 138/22). Problematisch war insbesondere die Heranziehung des Klägers als Kostenschuldner (Sonderopfer, vgl. Altlastenfällen, Vereinbarkeit mit Art. 14 GG).
Ich habe die Klage letztlich vollständig abgewiesen.
Ich fand die Klausur insgesamt fair. Sie war zeitlich ganz gut zu schaffen.
Also musste man insgesamt gegen drei Anträge vorgehen ?
Die Androhung der Ersatzvornahme aus dem Ausgangsbescheid ist ja auch materielle Vollstreckungsvoraussetzung der Ersatzvornahme und wird im Rahmen des Kostenbescheides geprüft. Ich denke aus diesem Grund konnte man die Androhung hier inzidend würdigen.
Hoffentlich ist das vertretbar … hab nämlich nur zwei Anträge :(
Denke schon. Habe auch nur 2 Anträge und die Androhung Inzident geprüft. Wäre m. E. auch abwegig gewesen, die Klage so auszulegen, dass es 3 Anträge gewesen wären.
Naja, in M-V hat der Kläger, glaube ich, in der mündlichen Verhandlung explizit den Antrag gestellt, Ziffer 1 und Ziffer 3 des Ausgangsbescheides aufzuheben. Das war dann ja nicht mehr wirklich auszulegen, oder? Ich habe den Antrag allerdings bereits in der Zulässigkeit scheitern lassen - meine Argumentation: Durch die Ersatzvornahme hat sich die Androhung der Ersatzvornahme erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG), durch die Möglichkeit der inzidenten Prüfung im Rahmen des Kostenbescheides besteht kein Feststellungsinteresse für eine FFK.
14.08.2023, 17:07
(14.08.2023, 16:36)Aug-MV schrieb:(14.08.2023, 15:15)Gast123 M-V schrieb: Heute wurde in M-V ganz klassisch eine Anfechtungsklage gegen eine gefahrenabwehrrechtliche Verfügung (Generalklausel) und den sich anschließenden Kostenbescheid geprüft. Es ging um die Entfernung des Eichenprozessionsspinners aus den naturschutzrechtlich besonders geschützten Bäumen auf dem Grundstück des Klägers.
Der erste Teil (Grundverfügung und Androhung der Ersatzvornahme) beruht auf VG Saarlouis (31.05.2022, Az: 6 K 343/20), BeckRS 2022, 12507. Am 03.08.2023 hat das OVG Saarlouis die Entscheidung bestätigt (2 A 137/22). Problematisch war die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage (Erledigung gem. § 43 Abs. 2 VwVfG?), die inhaltliche Bestimmtheit des VA (§ 37 Abs. 1 VwVfG), die Störereigenschaft des Klägers (Zustandsstörer?), die rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit der Durchführung der geforderten Handlung und die Verhältnismäßigkeit.
Der zweite Teile (Kostenbescheid) beruht auf VG Saarlouis (31.05.2022, Az. 6 K 344/20), BeckRS 2022, 12843. Ebenfalls am 03.08.2023 hat das OVG Saarlouis auch diese Entscheidung bestätigt (2 A 138/22). Problematisch war insbesondere die Heranziehung des Klägers als Kostenschuldner (Sonderopfer, vgl. Altlastenfällen, Vereinbarkeit mit Art. 14 GG).
Ich habe die Klage letztlich vollständig abgewiesen.
Ich fand die Klausur insgesamt fair. Sie war zeitlich ganz gut zu schaffen.
Gast 123 M-V: In welcher Stadt schreibst du? :)
14.08.2023, 17:54
(14.08.2023, 17:06)Gast123 M-V schrieb:(14.08.2023, 16:20)Neu schrieb:(14.08.2023, 16:16)TraurigerRef schrieb:(14.08.2023, 16:08)Konova schrieb:(14.08.2023, 15:59)TraurigerRef schrieb: Also musste man insgesamt gegen drei Anträge vorgehen ?
Die Androhung der Ersatzvornahme aus dem Ausgangsbescheid ist ja auch materielle Vollstreckungsvoraussetzung der Ersatzvornahme und wird im Rahmen des Kostenbescheides geprüft. Ich denke aus diesem Grund konnte man die Androhung hier inzidend würdigen.
Hoffentlich ist das vertretbar … hab nämlich nur zwei Anträge :(
Denke schon. Habe auch nur 2 Anträge und die Androhung Inzident geprüft. Wäre m. E. auch abwegig gewesen, die Klage so auszulegen, dass es 3 Anträge gewesen wären.
Naja, in M-V hat der Kläger, glaube ich, in der mündlichen Verhandlung explizit den Antrag gestellt, Ziffer 1 und Ziffer 3 des Ausgangsbescheides aufzuheben. Das war dann ja nicht mehr wirklich auszulegen, oder? Ich habe den Antrag allerdings bereits in der Zulässigkeit scheitern lassen - meine Argumentation: Durch die Ersatzvornahme hat sich die Androhung der Ersatzvornahme erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG), durch die Möglichkeit der inzidenten Prüfung im Rahmen des Kostenbescheides besteht kein Feststellungsinteresse für eine FFK.
Also ich hab im GPA geschrieben, da war es ebenfalls so. Dh man hatte vorab eine Klagerücknahme nach § 92 VwGO zu prüfen, die durch ging. Dementsprechend war das Verfahren bzgl. der Ziffer 2 (AoSofVz) des Bescheids einzustellen, im Übrigen die Klage abzuweisen.
Es waren dann drei Anträge in der Sache (§ 44 VwGO), weil sich der Kläger gegen drei Verwaltungsakte wandte
1. Beseitigungsanordnung
2. Androhung der Ersatzvornahme
3. Kostenbescheid
Dabei hatte sich mE keiner der dreien erledigt (habe das nur beim 1. diskutiert), weil 1.+2. Grundlage des KostenVAs gem. § 19 I 1 VwVG sind. Die Androhung ist ein VA mit eigener Regelungswirkung, weil 1. Regelung zug. des Vollstreckungsrechts, also willensbrechender Vollzug und 2. Regelung hins. Wahl eines konkreten Zwangsmittel. Die Anfechtbarkeit der Androhung ergibt sich auch aus §18 I VwVG.
Materieller SP war dann die materielle RMK und Wirksamkeit (nichtig?) der Beseitigungsanordnung wegen Unbestimmtheit (§ 37 VwVfG, aber Heilung sogar noch im Prozess möglich, hier spätestens mit Klageerwiderung, jedenfalls nicht von Beginn an nichtig, da anhand der Bescheidbegründung auslegbar, daher auch keine Entscheidung erforderlich, ob im Zeiptunkt der Bekanntgabe zu unbestimmt (auch später in der Klausur nach mE dann keine Entscheidung hins. rw wegen Unbestimmtheit erforderlich, weil bei Androhung nur Wirksamkeit der Grundverfügung nicht rm nötig ist und bei Kostenbescheid nur Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme (Ersatzvornahme), die ihrerseits für die Rechtmäßigkeit im gestreckten Verfahren nur die Wirksamkeit der Grundverfügung voraussetzt), rechtliche Unmöglichkeit für den Kl. als Vollstreckungshindernis (-), Zustandsstörereigenschaft des Klägers (+), ggf. Mitverursachung Hoheitsträger wegen rw Baugenehmigungen ohne Einhaltung von Abstandsflächen
iE hab ich dann das Verfahren eingestellt, soweit zurückgenommen und im Übrigen die Klage abgewiesen.
ich fands schon sportlich, da viel Schreibarbeit, aber ich schreib auch langsam und gefühlt den TB viel zu lange
14.08.2023, 18:56
(14.08.2023, 17:06)Gast123 M-V schrieb:(14.08.2023, 16:20)Neu schrieb:(14.08.2023, 16:16)TraurigerRef schrieb:(14.08.2023, 16:08)Konova schrieb:(14.08.2023, 15:59)TraurigerRef schrieb: Also musste man insgesamt gegen drei Anträge vorgehen ?
Die Androhung der Ersatzvornahme aus dem Ausgangsbescheid ist ja auch materielle Vollstreckungsvoraussetzung der Ersatzvornahme und wird im Rahmen des Kostenbescheides geprüft. Ich denke aus diesem Grund konnte man die Androhung hier inzidend würdigen.
Hoffentlich ist das vertretbar … hab nämlich nur zwei Anträge :(
Denke schon. Habe auch nur 2 Anträge und die Androhung Inzident geprüft. Wäre m. E. auch abwegig gewesen, die Klage so auszulegen, dass es 3 Anträge gewesen wären.
Naja, in M-V hat der Kläger, glaube ich, in der mündlichen Verhandlung explizit den Antrag gestellt, Ziffer 1 und Ziffer 3 des Ausgangsbescheides aufzuheben. Das war dann ja nicht mehr wirklich auszulegen, oder? Ich habe den Antrag allerdings bereits in der Zulässigkeit scheitern lassen - meine Argumentation: Durch die Ersatzvornahme hat sich die Androhung der Ersatzvornahme erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG), durch die Möglichkeit der inzidenten Prüfung im Rahmen des Kostenbescheides besteht kein Feststellungsinteresse für eine FFK.
Bin auch M-V….. hab die Androhung vollkommen übersehen dass er das angreift. Denkst du man fällt direkt deswegen durch ? Inzident in der begründetheit hab ich es ja geprüft , aber im Stress vollkommen übersehen dass da ein eigener Antrag war und dementsprechend fehlt die Zulässigkeit dazu ja :((
14.08.2023, 19:29
(14.08.2023, 18:56)TraurigerRef schrieb:(14.08.2023, 17:06)Gast123 M-V schrieb:(14.08.2023, 16:20)Neu schrieb:(14.08.2023, 16:16)TraurigerRef schrieb:(14.08.2023, 16:08)Konova schrieb: Die Androhung der Ersatzvornahme aus dem Ausgangsbescheid ist ja auch materielle Vollstreckungsvoraussetzung der Ersatzvornahme und wird im Rahmen des Kostenbescheides geprüft. Ich denke aus diesem Grund konnte man die Androhung hier inzidend würdigen.
Hoffentlich ist das vertretbar … hab nämlich nur zwei Anträge :(
Denke schon. Habe auch nur 2 Anträge und die Androhung Inzident geprüft. Wäre m. E. auch abwegig gewesen, die Klage so auszulegen, dass es 3 Anträge gewesen wären.
Naja, in M-V hat der Kläger, glaube ich, in der mündlichen Verhandlung explizit den Antrag gestellt, Ziffer 1 und Ziffer 3 des Ausgangsbescheides aufzuheben. Das war dann ja nicht mehr wirklich auszulegen, oder? Ich habe den Antrag allerdings bereits in der Zulässigkeit scheitern lassen - meine Argumentation: Durch die Ersatzvornahme hat sich die Androhung der Ersatzvornahme erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG), durch die Möglichkeit der inzidenten Prüfung im Rahmen des Kostenbescheides besteht kein Feststellungsinteresse für eine FFK.
Bin auch M-V….. hab die Androhung vollkommen übersehen dass er das angreift. Denkst du man fällt direkt deswegen durch ? Inzident in der begründetheit hab ich es ja geprüft , aber im Stress vollkommen übersehen dass da ein eigener Antrag war und dementsprechend fehlt die Zulässigkeit dazu ja :((
Ich hab die Erledigung und die FFK mit dem Kommentar abgelehnt.
15.08.2023, 09:11
(14.08.2023, 18:56)TraurigerRef schrieb:(14.08.2023, 17:06)Gast123 M-V schrieb:(14.08.2023, 16:20)Neu schrieb:(14.08.2023, 16:16)TraurigerRef schrieb:(14.08.2023, 16:08)Konova schrieb: Die Androhung der Ersatzvornahme aus dem Ausgangsbescheid ist ja auch materielle Vollstreckungsvoraussetzung der Ersatzvornahme und wird im Rahmen des Kostenbescheides geprüft. Ich denke aus diesem Grund konnte man die Androhung hier inzidend würdigen.
Hoffentlich ist das vertretbar … hab nämlich nur zwei Anträge :(
Denke schon. Habe auch nur 2 Anträge und die Androhung Inzident geprüft. Wäre m. E. auch abwegig gewesen, die Klage so auszulegen, dass es 3 Anträge gewesen wären.
Naja, in M-V hat der Kläger, glaube ich, in der mündlichen Verhandlung explizit den Antrag gestellt, Ziffer 1 und Ziffer 3 des Ausgangsbescheides aufzuheben. Das war dann ja nicht mehr wirklich auszulegen, oder? Ich habe den Antrag allerdings bereits in der Zulässigkeit scheitern lassen - meine Argumentation: Durch die Ersatzvornahme hat sich die Androhung der Ersatzvornahme erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG), durch die Möglichkeit der inzidenten Prüfung im Rahmen des Kostenbescheides besteht kein Feststellungsinteresse für eine FFK.
Bin auch M-V….. hab die Androhung vollkommen übersehen dass er das angreift. Denkst du man fällt direkt deswegen durch ? Inzident in der begründetheit hab ich es ja geprüft , aber im Stress vollkommen übersehen dass da ein eigener Antrag war und dementsprechend fehlt die Zulässigkeit dazu ja :((
Ach, bestimmt nicht. Ziffer 3 des Ausgangsbescheides war ja nur ein super kleiner Teil der gesamten Klausur und inhaltlich prüft man die Androhung ja sowieso noch beim Kostenbescheid.
15.08.2023, 20:59
Weiß jemand, ob dieses Jahr schon ein Bescheid verfasst werden musste in der V2 Klausur?