11.08.2023, 16:37
(11.08.2023, 16:29)Eyelashes schrieb: Die Unterschiede erklären sich für mich nicht, ein wenig Sekundenkleber wird ein Auto sicherlich nicht aufhalten, falls ein Fahrer weiterfährt.
Das war beim Mitlesen nämlich auch mein Gedanke, habe mich deshalb gefragt, welche neue Rechtsprechung ich verpasst habe
11.08.2023, 17:19
(11.08.2023, 16:25)Konova schrieb:(11.08.2023, 16:14)Neu schrieb:(11.08.2023, 16:07)18729309932 schrieb:(11.08.2023, 15:12)Aug-MV schrieb: Für alle Interessierten:
Es kam die Revision einer Nebenklägerin gegen ein Schwurgerichtsurteil. Zulässigkeit deshalb mit einigen Besonderheiten.
Verfahrensrüge u.a.
- unaufmerksamer / gähnender / am Handy Schöffe
- Dolmetscher, der fälschlich dachte, er sei allgemein vereidigt
Sachrüge:
Verkehrsunfall wegen Handys am Steuer: Angeklagte steigt aus und sieht Nebenklägerin, die (wie sie erkennt) so stark verletzt ist, dass sie sterben könnte ohne Hilfe. Fährt trotzdem weg. Nebenklägerin überlebt nur, weil Dritte sie findet.
Tenor: Gef. KV (§§ 223, 224 I Nr. 5) sowie § 147 StGB
Zu prüfen stattdessen u.a. (laut BV vollumfänglich): § 229 StGB durch Unfall und ob nicht §§ 212, 22, 23, 13 StGB (oder gar Mord wegen Verdeckungsabsicht) durch das Wegfahren. Aussetzung und unterl. Hilfeleistung waren erlassen.
Hattet ihr ein Fristenproblem o.ä.?
Theoretisch wäre die Begründungsfrist schon abgelaufen gewesen. Da das Urteil aber erst später zugestellt wurde, lief die Frist noch
Ja die zweite Zustellung an den neuen RA ist nach 37 abs 2 stpo entscheidend
Gab es eine erste Zustellung an den ersten Anwalt?
Er hat doch einen Tag nach der Hauptverhandlung schon das Mandat niedergelegt, so weit ich es verstanden habe.
Ich habe 345 I 3 StPO angewendet.
11.08.2023, 17:33
Vor der Zustellung an "unseren" Anwalt gab's m. E. n. weder eine Zustellung an den Vorherigen noch an die Nebenklägerin.
11.08.2023, 17:43
(11.08.2023, 17:19)Neu schrieb:(11.08.2023, 16:25)Konova schrieb:(11.08.2023, 16:14)Neu schrieb:(11.08.2023, 16:07)18729309932 schrieb:(11.08.2023, 15:12)Aug-MV schrieb: Für alle Interessierten:
Es kam die Revision einer Nebenklägerin gegen ein Schwurgerichtsurteil. Zulässigkeit deshalb mit einigen Besonderheiten.
Verfahrensrüge u.a.
- unaufmerksamer / gähnender / am Handy Schöffe
- Dolmetscher, der fälschlich dachte, er sei allgemein vereidigt
Sachrüge:
Verkehrsunfall wegen Handys am Steuer: Angeklagte steigt aus und sieht Nebenklägerin, die (wie sie erkennt) so stark verletzt ist, dass sie sterben könnte ohne Hilfe. Fährt trotzdem weg. Nebenklägerin überlebt nur, weil Dritte sie findet.
Tenor: Gef. KV (§§ 223, 224 I Nr. 5) sowie § 147 StGB
Zu prüfen stattdessen u.a. (laut BV vollumfänglich): § 229 StGB durch Unfall und ob nicht §§ 212, 22, 23, 13 StGB (oder gar Mord wegen Verdeckungsabsicht) durch das Wegfahren. Aussetzung und unterl. Hilfeleistung waren erlassen.
Hattet ihr ein Fristenproblem o.ä.?
Theoretisch wäre die Begründungsfrist schon abgelaufen gewesen. Da das Urteil aber erst später zugestellt wurde, lief die Frist noch
Ja die zweite Zustellung an den neuen RA ist nach 37 abs 2 stpo entscheidend
Gab es eine erste Zustellung an den ersten Anwalt?
Er hat doch einen Tag nach der Hauptverhandlung schon das Mandat niedergelegt, so weit ich es verstanden habe.
Ich habe 345 I 3 StPO angewendet.
Bei uns war der SV wie bei dir… (keine Zustellung an den ersten Anwalt).
11.08.2023, 18:05
Welche absoluten und relativen Revisionsgründe habt ihr geprüft ?
12.08.2023, 12:25
(11.08.2023, 18:05)aho schrieb: Welche absoluten und relativen Revisionsgründe habt ihr geprüft ?
absolute
§ 338 Nr. 1 StPO wegen abgelenktem Schöffen, aber (-), da nur unwesentliche Dauer
§ 338 Nr. 5 StPO wegen Abwesenheit Nebenkl. + Anwalt, aber (-), da keine Pflicht zur Anwesenheit, nur Recht § 397 I 1 StPO
§ 338 Nr. 5 StPO wegen Abwesenheit Dometscher § 185 I 1 GVG aber (-) unvereidigt ist nicht gleich abwesend, arg. e. c. § 189 GVG hängt Dolmetschereigenschaft selbst nicht von Vereidigung ab
relative
Unvereidigter Schöffe § 337 StPO iVm §§ 185, 189 GVG (+), da in der Regel beruhen gegeben und eindeutig unvereidigt, auch nicht nach § 339 StPO gesperrt da Belastungszeugin übersetzt wurde
Abwesenheit NK und Anwalt (-), da freiwiliiger Verzicht auf Recht aus § 397 I 1 StPO und Verlesung Urteilsgründe anders als Tenor kein wes. Teil der HV
Recht zum letzten Wort § 258 II Hs. 2 StPO verletzt? wohl (-), aber wegen § 339 StPO nicht von der Nebenklägerin vorzubringen
Sachrüge:
im Schuldspruch fehlt
§ 229 StGB
§ 315c I Nr. 2 lit. b Alt. 2, III Nr. 2 StGB (aber wackelige Subsumption)
§§ 212, 13, 22, 23 StGB (hier war wohl der materielle SP der Klausur, mit dol. dir. 2. Grades vs. Absicht und P: dol. eventualis bzgl. Quasikausalität (BGH reduziert Anforderungen, um Versuchstäter nicht zu priviligieren)
--> nur letzteres aber Nebenklagefähig (ZMK) wegen § 400 I Alt. 2 iVm § 395 I Nr. 2 StGB
§ 221 war glaube ich im GPA Bereich ausgeschossen
§§ 223, 224, 226 StGB gingen bei mir nicht durch, weil sich aus den Feststellungen nicht ergab, dass die Verletzungen aus der fahrl. Körperverl. sich verschlimmert hätten (dann hätte man wohl noch Versuch prüfen können, aber keine Zeit), zudem § 226 StGB (-), weil Niere kein "Glied" iSd Norm.
Antrag war bei der Standardrevisionsantrag
12.08.2023, 12:47
(12.08.2023, 12:25)18729309932 schrieb:Hab es so ähnlich.(11.08.2023, 18:05)aho schrieb: Welche absoluten und relativen Revisionsgründe habt ihr geprüft ?
absolute
§ 338 Nr. 1 StPO wegen abgelenktem Schöffen, aber (-), da nur unwesentliche Dauer
§ 338 Nr. 5 StPO wegen Abwesenheit Nebenkl. + Anwalt, aber (-), da keine Pflicht zur Anwesenheit, nur Recht § 397 I 1 StPO
§ 338 Nr. 5 StPO wegen Abwesenheit Dometscher § 185 I 1 GVG aber (-) unvereidigt ist nicht gleich abwesend, arg. e. c. § 189 GVG hängt Dolmetschereigenschaft selbst nicht von Vereidigung ab
relative
Unvereidigter Schöffe § 337 StPO iVm §§ 185, 189 GVG (+), da in der Regel beruhen gegeben und eindeutig unvereidigt, auch nicht nach § 339 StPO gesperrt da Belastungszeugin übersetzt wurde
Abwesenheit NK und Anwalt (-), da freiwiliiger Verzicht auf Recht aus § 397 I 1 StPO und Verlesung Urteilsgründe anders als Tenor kein wes. Teil der HV
Recht zum letzten Wort § 258 II Hs. 2 StPO verletzt? wohl (-), aber wegen § 339 StPO nicht von der Nebenklägerin vorzubringen
Sachrüge:
im Schuldspruch fehlt
§ 229 StGB
§ 315c I Nr. 2 lit. b Alt. 2, III Nr. 2 StGB (aber wackelige Subsumption)
§§ 212, 13, 22, 23 StGB (hier war wohl der materielle SP der Klausur, mit dol. dir. 2. Grades vs. Absicht und P: dol. eventualis bzgl. Quasikausalität (BGH reduziert Anforderungen, um Versuchstäter nicht zu priviligieren)
--> nur letzteres aber Nebenklagefähig (ZMK) wegen § 400 I Alt. 2 iVm § 395 I Nr. 2 StGB
§ 221 war glaube ich im GPA Bereich ausgeschossen
§§ 223, 224, 226 StGB gingen bei mir nicht durch, weil sich aus den Feststellungen nicht ergab, dass die Verletzungen aus der fahrl. Körperverl. sich verschlimmert hätten (dann hätte man wohl noch Versuch prüfen können, aber keine Zeit), zudem § 226 StGB (-), weil Niere kein "Glied" iSd Norm.
Antrag war bei der Standardrevisionsantrag
Ich habe aber keinen Anlass gesehen, ein Verletzung des Rechts aus letzte Wort zu sehen.
Habe aber als relativen Revisionsgrund noch Verstoß gegen 265 StPO bejaht, da nach dem Hinweis, dass eine Verurteilung wegen KV in Betracht kommt laut Protokoll direkt der Lebenslauf erörtert wurde und der Angeklagten nicht die Möglichkeit gegeben wurde, sich auch dagegen zu verteidigen. Bin mir aber sehr unsicher, ob das auch gilt, wenn laut Hinweis eine Strafe wegen einer "weniger schlimmen" Tat in Betracht kommt.
315c habe ich verneint und geschrieben, Aufgewühltsein ist noch kein geistiger Mangel. Konnte man wahrscheinlich so oder so sehen.
12.08.2023, 12:50
(12.08.2023, 12:47)Neu schrieb:(12.08.2023, 12:25)18729309932 schrieb:Hab es so ähnlich.(11.08.2023, 18:05)aho schrieb: Welche absoluten und relativen Revisionsgründe habt ihr geprüft ?
absolute
§ 338 Nr. 1 StPO wegen abgelenktem Schöffen, aber (-), da nur unwesentliche Dauer
§ 338 Nr. 5 StPO wegen Abwesenheit Nebenkl. + Anwalt, aber (-), da keine Pflicht zur Anwesenheit, nur Recht § 397 I 1 StPO
§ 338 Nr. 5 StPO wegen Abwesenheit Dometscher § 185 I 1 GVG aber (-) unvereidigt ist nicht gleich abwesend, arg. e. c. § 189 GVG hängt Dolmetschereigenschaft selbst nicht von Vereidigung ab
relative
Unvereidigter Schöffe § 337 StPO iVm §§ 185, 189 GVG (+), da in der Regel beruhen gegeben und eindeutig unvereidigt, auch nicht nach § 339 StPO gesperrt da Belastungszeugin übersetzt wurde
Abwesenheit NK und Anwalt (-), da freiwiliiger Verzicht auf Recht aus § 397 I 1 StPO und Verlesung Urteilsgründe anders als Tenor kein wes. Teil der HV
Recht zum letzten Wort § 258 II Hs. 2 StPO verletzt? wohl (-), aber wegen § 339 StPO nicht von der Nebenklägerin vorzubringen
Sachrüge:
im Schuldspruch fehlt
§ 229 StGB
§ 315c I Nr. 2 lit. b Alt. 2, III Nr. 2 StGB (aber wackelige Subsumption)
§§ 212, 13, 22, 23 StGB (hier war wohl der materielle SP der Klausur, mit dol. dir. 2. Grades vs. Absicht und P: dol. eventualis bzgl. Quasikausalität (BGH reduziert Anforderungen, um Versuchstäter nicht zu priviligieren)
--> nur letzteres aber Nebenklagefähig (ZMK) wegen § 400 I Alt. 2 iVm § 395 I Nr. 2 StGB
§ 221 war glaube ich im GPA Bereich ausgeschossen
§§ 223, 224, 226 StGB gingen bei mir nicht durch, weil sich aus den Feststellungen nicht ergab, dass die Verletzungen aus der fahrl. Körperverl. sich verschlimmert hätten (dann hätte man wohl noch Versuch prüfen können, aber keine Zeit), zudem § 226 StGB (-), weil Niere kein "Glied" iSd Norm.
Antrag war bei der Standardrevisionsantrag
Ich habe aber keinen Anlass gesehen, ein Verletzung des Rechts aus letzte Wort zu sehen.
Habe aber als relativen Revisionsgrund noch Verstoß gegen 265 StPO bejaht, da nach dem Hinweis, dass eine Verurteilung wegen KV in Betracht kommt laut Protokoll direkt der Lebenslauf erörtert wurde und der Angeklagten nicht die Möglichkeit gegeben wurde, sich auch dagegen zu verteidigen. Bin mir aber sehr unsicher, ob das auch gilt, wenn laut Hinweis eine Strafe wegen einer "weniger schlimmen" Tat in Betracht kommt.
315c habe ich verneint und geschrieben, Aufgewühltsein ist noch kein geistiger Mangel. Konnte man wahrscheinlich so oder so sehen.
§ 315c ging bei mir wegen fahrlässigem grob verkehrswidrigen und rücksichtlosen Falschfahren bei einem Überholvorgang und dadaurch fahrlässiger Gefährdung durch.
Ja Mist, hab an § 265 StPO gar nicht mehr gedacht, obwohl das ja angelegt war :/ Letztes Wort auf jeden Fall abwegig rückblickend
12.08.2023, 12:54
(12.08.2023, 12:50)18729309932 schrieb:(12.08.2023, 12:47)Neu schrieb:(12.08.2023, 12:25)18729309932 schrieb:Hab es so ähnlich.(11.08.2023, 18:05)aho schrieb: Welche absoluten und relativen Revisionsgründe habt ihr geprüft ?
absolute
§ 338 Nr. 1 StPO wegen abgelenktem Schöffen, aber (-), da nur unwesentliche Dauer
§ 338 Nr. 5 StPO wegen Abwesenheit Nebenkl. + Anwalt, aber (-), da keine Pflicht zur Anwesenheit, nur Recht § 397 I 1 StPO
§ 338 Nr. 5 StPO wegen Abwesenheit Dometscher § 185 I 1 GVG aber (-) unvereidigt ist nicht gleich abwesend, arg. e. c. § 189 GVG hängt Dolmetschereigenschaft selbst nicht von Vereidigung ab
relative
Unvereidigter Schöffe § 337 StPO iVm §§ 185, 189 GVG (+), da in der Regel beruhen gegeben und eindeutig unvereidigt, auch nicht nach § 339 StPO gesperrt da Belastungszeugin übersetzt wurde
Abwesenheit NK und Anwalt (-), da freiwiliiger Verzicht auf Recht aus § 397 I 1 StPO und Verlesung Urteilsgründe anders als Tenor kein wes. Teil der HV
Recht zum letzten Wort § 258 II Hs. 2 StPO verletzt? wohl (-), aber wegen § 339 StPO nicht von der Nebenklägerin vorzubringen
Sachrüge:
im Schuldspruch fehlt
§ 229 StGB
§ 315c I Nr. 2 lit. b Alt. 2, III Nr. 2 StGB (aber wackelige Subsumption)
§§ 212, 13, 22, 23 StGB (hier war wohl der materielle SP der Klausur, mit dol. dir. 2. Grades vs. Absicht und P: dol. eventualis bzgl. Quasikausalität (BGH reduziert Anforderungen, um Versuchstäter nicht zu priviligieren)
--> nur letzteres aber Nebenklagefähig (ZMK) wegen § 400 I Alt. 2 iVm § 395 I Nr. 2 StGB
§ 221 war glaube ich im GPA Bereich ausgeschossen
§§ 223, 224, 226 StGB gingen bei mir nicht durch, weil sich aus den Feststellungen nicht ergab, dass die Verletzungen aus der fahrl. Körperverl. sich verschlimmert hätten (dann hätte man wohl noch Versuch prüfen können, aber keine Zeit), zudem § 226 StGB (-), weil Niere kein "Glied" iSd Norm.
Antrag war bei der Standardrevisionsantrag
Ich habe aber keinen Anlass gesehen, ein Verletzung des Rechts aus letzte Wort zu sehen.
Habe aber als relativen Revisionsgrund noch Verstoß gegen 265 StPO bejaht, da nach dem Hinweis, dass eine Verurteilung wegen KV in Betracht kommt laut Protokoll direkt der Lebenslauf erörtert wurde und der Angeklagten nicht die Möglichkeit gegeben wurde, sich auch dagegen zu verteidigen. Bin mir aber sehr unsicher, ob das auch gilt, wenn laut Hinweis eine Strafe wegen einer "weniger schlimmen" Tat in Betracht kommt.
315c habe ich verneint und geschrieben, Aufgewühltsein ist noch kein geistiger Mangel. Konnte man wahrscheinlich so oder so sehen.
§ 315c ging bei mir wegen fahrlässigem grob verkehrswidrigen und rücksichtlosen Falschfahren bei einem Überholvorgang und dadaurch fahrlässiger Gefährdung durch.
Ja Mist, hab an § 265 StPO gar nicht mehr gedacht, obwohl das ja angelegt war :/ Letztes Wort auf jeden Fall abwegig rückblickend
Achso, ok. Hab es so verstanden, dass es keinen Überholvorgang gab, sondern die Angeklagte einfach von hinten in die Fahrradfahrerin reingefahren ist. Aber kann man da bestimmt auch in beide Richtungen interpretieren.
Damit es dich beruhigt: ich habe dafür 229 nicht geprüft, obwohl das ja eigentlich offensichtlich zu prüfen war
12.08.2023, 13:01
(12.08.2023, 12:54)Neu schrieb:(12.08.2023, 12:50)18729309932 schrieb:(12.08.2023, 12:47)Neu schrieb:(12.08.2023, 12:25)18729309932 schrieb:Hab es so ähnlich.(11.08.2023, 18:05)aho schrieb: Welche absoluten und relativen Revisionsgründe habt ihr geprüft ?
absolute
§ 338 Nr. 1 StPO wegen abgelenktem Schöffen, aber (-), da nur unwesentliche Dauer
§ 338 Nr. 5 StPO wegen Abwesenheit Nebenkl. + Anwalt, aber (-), da keine Pflicht zur Anwesenheit, nur Recht § 397 I 1 StPO
§ 338 Nr. 5 StPO wegen Abwesenheit Dometscher § 185 I 1 GVG aber (-) unvereidigt ist nicht gleich abwesend, arg. e. c. § 189 GVG hängt Dolmetschereigenschaft selbst nicht von Vereidigung ab
relative
Unvereidigter Schöffe § 337 StPO iVm §§ 185, 189 GVG (+), da in der Regel beruhen gegeben und eindeutig unvereidigt, auch nicht nach § 339 StPO gesperrt da Belastungszeugin übersetzt wurde
Abwesenheit NK und Anwalt (-), da freiwiliiger Verzicht auf Recht aus § 397 I 1 StPO und Verlesung Urteilsgründe anders als Tenor kein wes. Teil der HV
Recht zum letzten Wort § 258 II Hs. 2 StPO verletzt? wohl (-), aber wegen § 339 StPO nicht von der Nebenklägerin vorzubringen
Sachrüge:
im Schuldspruch fehlt
§ 229 StGB
§ 315c I Nr. 2 lit. b Alt. 2, III Nr. 2 StGB (aber wackelige Subsumption)
§§ 212, 13, 22, 23 StGB (hier war wohl der materielle SP der Klausur, mit dol. dir. 2. Grades vs. Absicht und P: dol. eventualis bzgl. Quasikausalität (BGH reduziert Anforderungen, um Versuchstäter nicht zu priviligieren)
--> nur letzteres aber Nebenklagefähig (ZMK) wegen § 400 I Alt. 2 iVm § 395 I Nr. 2 StGB
§ 221 war glaube ich im GPA Bereich ausgeschossen
§§ 223, 224, 226 StGB gingen bei mir nicht durch, weil sich aus den Feststellungen nicht ergab, dass die Verletzungen aus der fahrl. Körperverl. sich verschlimmert hätten (dann hätte man wohl noch Versuch prüfen können, aber keine Zeit), zudem § 226 StGB (-), weil Niere kein "Glied" iSd Norm.
Antrag war bei der Standardrevisionsantrag
Ich habe aber keinen Anlass gesehen, ein Verletzung des Rechts aus letzte Wort zu sehen.
Habe aber als relativen Revisionsgrund noch Verstoß gegen 265 StPO bejaht, da nach dem Hinweis, dass eine Verurteilung wegen KV in Betracht kommt laut Protokoll direkt der Lebenslauf erörtert wurde und der Angeklagten nicht die Möglichkeit gegeben wurde, sich auch dagegen zu verteidigen. Bin mir aber sehr unsicher, ob das auch gilt, wenn laut Hinweis eine Strafe wegen einer "weniger schlimmen" Tat in Betracht kommt.
315c habe ich verneint und geschrieben, Aufgewühltsein ist noch kein geistiger Mangel. Konnte man wahrscheinlich so oder so sehen.
§ 315c ging bei mir wegen fahrlässigem grob verkehrswidrigen und rücksichtlosen Falschfahren bei einem Überholvorgang und dadaurch fahrlässiger Gefährdung durch.
Ja Mist, hab an § 265 StPO gar nicht mehr gedacht, obwohl das ja angelegt war :/ Letztes Wort auf jeden Fall abwegig rückblickend
Achso, ok. Hab es so verstanden, dass es keinen Überholvorgang gab, sondern die Angeklagte einfach von hinten in die Fahrradfahrerin reingefahren ist. Aber kann man da bestimmt auch in beide Richtungen interpretieren.
Damit es dich beruhigt: ich habe dafür 229 nicht geprüft, obwohl das ja eigentlich offensichtlich zu prüfen war
Ja, so war es auch. Aber anhand die Definition des "Überholens" gab das mE her. Das muss nicht bewusst passieren (doppelte Fahrlässigkeit), an sich reicht es, wenn man mit höherer Geschwindigkeit von hinten schneller als ein anderes Fahrzeg "vorbeifährt", wobei sie die ja hier volle Kante umgebrettert hat.
Ja, man übersieht/vergisst halt immer irgendetwas. Jetzt noch 2x mal reinhauen und dann haben wir es auch hinter uns!