19.07.2023, 23:18
Moin,
kurze Frage zu folgender Konstellation, welche bei Kaiser leider nicht eindeutig differenziert wird:
Wenn ein Beklagter nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung leistet, tritt keine Erfüllung und mithin keine Erledigung ein, sodass eine Erledigungserklärung des Klägers nicht zweckmäßig wäre.
Wenn ein Beklagter unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht leistet, tritt ebenfalls keine Erfüllung ein, sodass eigentlich erneut keine Erledigung eintritt. Hier liegt jedoch in der Erledigungserklärung eine konkludente Aufrechnung der nicht erfüllten Klageforderung mit dem Rückforderungsanspruch des Beklagten aus dem Vorbehalt im Zeitpunkt der Erledigung. Die Aufrechnung führt sodann im Ergebnis doch zur Erledigung.
Diese Erledigung durch Aufrechnung greift nach meinem Verständnis jedoch nicht bei der Leistung zur Abwendung der Vollstreckung, da hier der Vorbehalt nur in der Rechtskraft des Titels liegt und nicht unter dem Vorbehalt einer Rückforderung oder? Meine Recherche verlief leider ergebnislos.
kurze Frage zu folgender Konstellation, welche bei Kaiser leider nicht eindeutig differenziert wird:
Wenn ein Beklagter nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung leistet, tritt keine Erfüllung und mithin keine Erledigung ein, sodass eine Erledigungserklärung des Klägers nicht zweckmäßig wäre.
Wenn ein Beklagter unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht leistet, tritt ebenfalls keine Erfüllung ein, sodass eigentlich erneut keine Erledigung eintritt. Hier liegt jedoch in der Erledigungserklärung eine konkludente Aufrechnung der nicht erfüllten Klageforderung mit dem Rückforderungsanspruch des Beklagten aus dem Vorbehalt im Zeitpunkt der Erledigung. Die Aufrechnung führt sodann im Ergebnis doch zur Erledigung.
Diese Erledigung durch Aufrechnung greift nach meinem Verständnis jedoch nicht bei der Leistung zur Abwendung der Vollstreckung, da hier der Vorbehalt nur in der Rechtskraft des Titels liegt und nicht unter dem Vorbehalt einer Rückforderung oder? Meine Recherche verlief leider ergebnislos.
20.07.2023, 06:16
Es tritt ein Schwebezustand ein, der erst mit Rechtskraft endet. Erledigung kann daher m.E. nie eintreten, die Erfüllung spielt allenfalls in der Vollstreckungsabwehrklage eine Rolle.