15.07.2023, 08:30
Teils einfach mit. Es wird nichts passieren.
15.07.2023, 09:15
(15.07.2023, 07:48)Drin schrieb: Joa, wenn aber eingestellte Verfahren auf Nachfrage mitgeteilt werden müssen, würde ich I. Wege eines erst recht-schlusses davon ausgehen, dass die hessischen Gerichte das für Verurteilungen auch bejahen. Der Punkt ist einfach: will man wirklich 2 Jahre in Sorge leben, dass es irgendwie rauskommt und dann in Erklärungsnot geraten? Wie gesagt, die VGe werden Unehrlichkeit kaum zu schätzen wissen. Dass die Frage zulässig ist, ist mE wie gesagt ein erst-recht-schluss.
Mit diesem Argument habe ich gerechnet, aber Einstellungen und Verurteilungen sind so verschieden in ihren Auswirkungen auf die betroffene Person, dass ein Erst-recht-Schluss nicht möglich ist. Rn. 47 des Urteils zeigt, dass auch die hessischen Gerichte bei einer Verurteilung ein Verwertungsverbot anerkennen würden.
Zulässig ist die Frage dann zwar trotzdem, aber wegen § 53 BZRG muss sie nicht mit einem Hinweis auf die Verurteilung beantwortet werden.
15.07.2023, 09:52
15.07.2023, 11:00
(14.07.2023, 17:27)Drin schrieb: Also vorbestraft ist man mit jeder Vorstrafe. Das BZRG kennt den Begriff "vorbestraft" nicht. Nur sollen halt Bagatellen nicht überall bekannt werden. Da der TE nicht zur Vorlage eines FZ, sondern einer Auskunft aufgefordert wurde, dürfte ihm das daher nicht helfen.
Genau, in einem einfachen Führungszeugnis taucht die Verurteilung ohnehin nicht auf - unter 90 TS, und auch bereits getilgt. Mein Problem ist nur die ausdrückliche Ja/Nein - Frage "Sind Sie bereits gerichtlich bestraft worden?"
Zitat:Joa, wenn aber eingestellte Verfahren auf Nachfrage mitgeteilt werden müssen, würde ich I. Wege eines erst recht-schlusses davon ausgehen, dass die hessischen Gerichte das für Verurteilungen auch bejahen. Der Punkt ist einfach: will man wirklich 2 Jahre in Sorge leben, dass es irgendwie rauskommt und dann in Erklärungsnot geraten? Wie gesagt, die VGe werden Unehrlichkeit kaum zu schätzen wissen. Dass die Frage zulässig ist, ist mE wie gesagt ein erst-recht-schluss.
Das ist mein Problem. Habe ich Lust auf diesen Stress, und gefährde ich mich (ohne Not?) selbst, wenn ich es lieber gleich offenlege.
Gefühlte Rechtsunsicherheit habe ich hier in zwei Punkten:
1) Kann das OLG mich aufgrund der Verurteilung als "unwürdig" erachten? Ich denke im Ergebnis nicht, habe aber auch nur wenig Lust mich wegen eines unausgeschlafenen Sachbearbeiters im Widerspruchs-/Klageverfahren ins Ref kämpfen zu müssen. Eine "vorsätzliches Vergehen" iSd § 26 Abs. 1 JAG liegt hier vor. Da die Trunkenheitsfahrt seinerzeit auch zu einem Sachschaden führte, wurde ich wegen § 315c Abs. 1 Nr. 1, lit. a StGB verurteilt. Da sehe ich schon das Risiko, dass jemand allein aufgrund des Wortlauts eine (sicherlich im Ergebnis falsche) für mich nachteilige Entscheidung treffen könnte.
2) Wenn ich mich aus § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG als unbestraft bezeichne und die Frage mit "Nein" beantworte, kann mir das zum Nachteil gereichen? Auch hier denke ich im Ergebnis nicht, da der Wortlaut insofern deutlich ist und (anders als Abs. 1 Nr. 1) gerade keine Ausnahme für Gerichte und Behörden vorsieht. Aber auch hier möchte ich mich nicht unnötig streiten müssen, wenn ich das Problem irgendwie vermeiden kann.
Aktuell tendiere ich dazu, einfach "Ja" anzukreuzen, und auf eine aus dem BZRG getilgte Trunkenheitsfahrt, Geldstrafe 60 TS, Jahr der Verurteilung, zu verweisen - nur Sachverhalt, keine Paragraphen, kein Datum, kein Aktenzeichen, kein erkennendes Gericht. Dann habe ich keine unwahren Angaben gemacht, sie aber auch nicht mit der Nase drauf gestoßen, dass es sich um eine Vorsatztat handelte. Eigene Nachforschungen dürfte das Gericht m. E. nach nicht anstellen können. Wenn Rückfragen kommen, würde ich mich dann auf mein Auskunftsverweigerungsrecht aus § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG berufen.
Was haltet ihr davon?
15.07.2023, 11:34
Das OLG hat doch sowieso ein unbeschränktes Einsichtsrecht, 41 BZRG. Schreib die vollständige Wahrheit hin. Verheimlichen und runterspielen wirken in jedem Fall negativer.
15.07.2023, 11:39
(15.07.2023, 11:34)guga schrieb: Das OLG hat doch sowieso ein unbeschränktes Einsichtsrecht, 41 BZRG. Schreib die vollständige Wahrheit hin. Verheimlichen und runterspielen wirken in jedem Fall negativer.
§ 41 Abs. 1 BZRG betrifft Eintragungen iSd § 4 BZRG, die allerdings gem. § 45 Abs. 1 BZRG getilgt, heißt aus dem Register entfernt werden. Meine Verurteilung ist wegen Zeitablaufs bereits getilgt, das BZRG enthält meine Verurteilung nicht mehr. Daher kommt das OLG auch mit unbeschränktem Einsichtsrecht nicht weiter - sonst würde ich dieses Fass ja gar nicht aufmachen
Ich kann Dir empfehlen, zur Vorbereitung auf das Referendariat das Buch "99 Tipps & Hinweise für ein erfolgreiches Rechtsreferendariat" zu lesen. Das Buch gibt es als Print-Ausgabe und E-Book. Infos hierzu findest Du auf folgender Seite:
https://www.juristenkoffer.de/rechtsreferendariat/99-tipps-hinweise.php
Neben Tipps zur Planung des Referendariats beinhaltet das Buch auch viele hilfreiche Hinweise zur optimalen Examensvorbereitung sowie viele konkrete Tipps für das Schreiben der Klausuren.
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Neben Tipps zur Planung des Referendariats beinhaltet das Buch auch viele hilfreiche Hinweise zur optimalen Examensvorbereitung sowie viele konkrete Tipps für das Schreiben der Klausuren.
15.07.2023, 11:59
(15.07.2023, 08:30)guga schrieb: Teils einfach mit. Es wird nichts passieren.
Noch eine weitere Stimme dafür. Ein früherer Kommilitone wurde im Studium wegen Körperverletzung verurteilt und arbeitet trotzdem als Anwalt. Zudem kenne ich ein paar Anwälte, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind. Auch die haben alle noch ihre Zulassung. Ein spektakulärer Fall ging bei uns mal durch die Presse. Dort hatte die RAin sich zu sehr mit dem Rotlichtmilieu eingelassen. Die hat ihre Zulassung kurzzeitig verloren, durfte sie aber irgendwann wieder beantragen.
Trunkenheit im Verkehr ist nichts womit man sich rühmen kann, aber m.E. kein Grund, dir das Ref zu versagen, wenn die Strafe bereits getilgt ist.
15.07.2023, 12:32
(15.07.2023, 11:39)Hessen_2023 schrieb:(15.07.2023, 11:34)guga schrieb: Das OLG hat doch sowieso ein unbeschränktes Einsichtsrecht, 41 BZRG. Schreib die vollständige Wahrheit hin. Verheimlichen und runterspielen wirken in jedem Fall negativer.
§ 41 Abs. 1 BZRG betrifft Eintragungen iSd § 4 BZRG, die allerdings gem. § 45 Abs. 1 BZRG getilgt, heißt aus dem Register entfernt werden. Meine Verurteilung ist wegen Zeitablaufs bereits getilgt, das BZRG enthält meine Verurteilung nicht mehr. Daher kommt das OLG auch mit unbeschränktem Einsichtsrecht nicht weiter - sonst würde ich dieses Fass ja gar nicht aufmachen
Ich bin kein Experte in BZRG aber 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG spricht dagegen. Ich meine das OLG sieht alles.
15.07.2023, 13:35
(15.07.2023, 12:32)guga schrieb:(15.07.2023, 11:39)Hessen_2023 schrieb:(15.07.2023, 11:34)guga schrieb: Das OLG hat doch sowieso ein unbeschränktes Einsichtsrecht, 41 BZRG. Schreib die vollständige Wahrheit hin. Verheimlichen und runterspielen wirken in jedem Fall negativer.
§ 41 Abs. 1 BZRG betrifft Eintragungen iSd § 4 BZRG, die allerdings gem. § 45 Abs. 1 BZRG getilgt, heißt aus dem Register entfernt werden. Meine Verurteilung ist wegen Zeitablaufs bereits getilgt, das BZRG enthält meine Verurteilung nicht mehr. Daher kommt das OLG auch mit unbeschränktem Einsichtsrecht nicht weiter - sonst würde ich dieses Fass ja gar nicht aufmachen
Ich bin kein Experte in BZRG aber 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG spricht dagegen. Ich meine das OLG sieht alles.
Nach meiner Lesart berührt § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG nur das Verwertungsverbot, nicht aber die Informationserlangung (siehe bspw.: BeckOK StPO/Bücherl BZRG § 52 Rn. 1).
Das ist ja mein Problem. Wenn ich es freiwillig verrate, dürfen sie es ggf. verwerten und ich muss darauf zählen, dass keiner auf die Idee kommt, ausnahmsweise eine Gefahr iSd § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG anzunehmen (oder, wahrscheinlicher, rechtsfehlerhaft diese Voraussetzung vergisst), die Information zu verwerten und sodann (gleichfalls rechtsfehlerhaft) eine Unwürdigkeit iSd § 26 Abs. 1 JAG annimmt. Dann müsste ich mich drum streiten.
Zugegeben, viele Fehler die passieren müssten um dahin zu kommen.
Auf der anderen Seite möchte ich mich aber auch nicht darum streiten müssen, ob ich - wenn ich es verschweige - wegen § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG nun im Rahmen meiner Offenbarungspflicht gehandelt habe oder nicht. Auch hier muss aber natürlich erstmal was schief gehen, bis es zum Problem werden kann.
Wahrscheinlich bin ich einfach zu paranoid haha.
12.07.2024, 14:39
Hey "Hessen_2023",
ich stehe vor der nahezu identischen Problematik und möchte nachfragen, ob du dich noch weiter beraten lassen hast oder anders weitergekommen bist.
Ich habe leider keine Möglichkeit für eine Direktnachricht gefunden, von daher schreibe ich hier.
Ich verstehe die Regeln des BZRG ebenso dahingehend, dass zwar kein Verwertungsverbot besteht, aber keine Möglichkeit zur Erlangung der Information aufgrund der Tilgung besteht.
LG
ich stehe vor der nahezu identischen Problematik und möchte nachfragen, ob du dich noch weiter beraten lassen hast oder anders weitergekommen bist.
Ich habe leider keine Möglichkeit für eine Direktnachricht gefunden, von daher schreibe ich hier.
Ich verstehe die Regeln des BZRG ebenso dahingehend, dass zwar kein Verwertungsverbot besteht, aber keine Möglichkeit zur Erlangung der Information aufgrund der Tilgung besteht.
LG