13.07.2023, 16:21
Ich hab die Aufforderung, die Straße zu verlassen als Auflösung gem. 13 II VersG NRW interpretiert und das Wegtragen sowie Pfefferspray als Vollstreckung der Auflösung durch unmittelbaren Zwang. Ingewahrsamnahme über 35 PolG.
Hab das Wegtragen und die Ingewahrsamnahme als rechtmäßig angesehen, das Pfefferspray als rechtswidrig.
Fand ich eigentlich alles vertretbar, aber im Original wurde es anders entschieden...
Was sind so eure Erfahrungen mit den Bewertungen (an doe Verbesserer). Fallen vereinzelte Fehler arg ins Gewicht oder sind zweistellige Ergebnisse trotzdem möglich?
Hab das Wegtragen und die Ingewahrsamnahme als rechtmäßig angesehen, das Pfefferspray als rechtswidrig.
Fand ich eigentlich alles vertretbar, aber im Original wurde es anders entschieden...
Was sind so eure Erfahrungen mit den Bewertungen (an doe Verbesserer). Fallen vereinzelte Fehler arg ins Gewicht oder sind zweistellige Ergebnisse trotzdem möglich?
13.07.2023, 16:23
(13.07.2023, 15:40)Law123 schrieb: Habe für alle Anträge VA angenommen, daher FFK.
Einzelne RGL:
- 13 II S.1 Alt.2 VersG NRW bzgl Auflösung
- 57 ff. PolG NRW bzgl Pfefferspray (unmittelbarer Zwang)
- 35 I PolG NRW bzgl Ingewahrsamnahme
Und keinen TB geschafft …
Schließe mich dir an, habe es auch so gemacht, wie du
13.07.2023, 16:51
(13.07.2023, 16:23)Refin0922 schrieb:(13.07.2023, 15:40)Law123 schrieb: Habe für alle Anträge VA angenommen, daher FFK.
Einzelne RGL:
- 13 II S.1 Alt.2 VersG NRW bzgl Auflösung
- 57 ff. PolG NRW bzgl Pfefferspray (unmittelbarer Zwang)
- 35 I PolG NRW bzgl Ingewahrsamnahme
Und keinen TB geschafft …
Schließe mich dir an, habe es auch so gemacht, wie du
Die Auflösung ist aber nur die Erklärung? Dann sind wohl sowohl das Verbringen des K von der Straße auf den Gehweg als auch Pfeffereinsatz unmittelbarer Zwang?
Da ich sowohl das Verbringen des K weg von der Straße als auch Pfeffereinsatz unter der Auflösung subsumierte, ist es bei mir wohl eine 0-Punkte Klausur.
13.07.2023, 16:54
(13.07.2023, 16:51)gw23 schrieb:(13.07.2023, 16:23)Refin0922 schrieb:(13.07.2023, 15:40)Law123 schrieb: Habe für alle Anträge VA angenommen, daher FFK.
Einzelne RGL:
- 13 II S.1 Alt.2 VersG NRW bzgl Auflösung
- 57 ff. PolG NRW bzgl Pfefferspray (unmittelbarer Zwang)
- 35 I PolG NRW bzgl Ingewahrsamnahme
Und keinen TB geschafft …
Schließe mich dir an, habe es auch so gemacht, wie du
Die Auflösung ist aber nur die Erklärung? Dann sind wohl sowohl das Verbringen des K von der Straße auf den Gehweg als auch Pfeffereinsatz unmittelbarer Zwang?
Da ich sowohl das Verbringen des K weg von der Straße als auch Pfeffereinsatz unter der Auflösung subsumierte, ist es bei mir wohl eine 0-Punkte Klausur.
Weiß nicht, ob § 13 II VersG (via § 18 I VersG) dafür reicht (wir haben ja keinen Kommentar für VersG), habe auch Platzverweis nach HSOG dann geprüft.
13.07.2023, 17:05
Die Frage ist, war mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der "Räumung" das Wegtragen oder die Anordnung gemeint. Hätte man beides verstehen können, ich fand die Klausur sehr uneindeutig
13.07.2023, 17:08
(13.07.2023, 16:54)Hess654 schrieb:(13.07.2023, 16:51)gw23 schrieb:(13.07.2023, 16:23)Refin0922 schrieb:(13.07.2023, 15:40)Law123 schrieb: Habe für alle Anträge VA angenommen, daher FFK.
Einzelne RGL:
- 13 II S.1 Alt.2 VersG NRW bzgl Auflösung
- 57 ff. PolG NRW bzgl Pfefferspray (unmittelbarer Zwang)
- 35 I PolG NRW bzgl Ingewahrsamnahme
Und keinen TB geschafft …
Schließe mich dir an, habe es auch so gemacht, wie du
Die Auflösung ist aber nur die Erklärung? Dann sind wohl sowohl das Verbringen des K von der Straße auf den Gehweg als auch Pfeffereinsatz unmittelbarer Zwang?
Da ich sowohl das Verbringen des K weg von der Straße als auch Pfeffereinsatz unter der Auflösung subsumierte, ist es bei mir wohl eine 0-Punkte Klausur.
Weiß nicht, ob § 13 II VersG (via 18 I VersG) dafür reicht (wir haben ja keinen Kommentar für VersG), habe auch Platzverweis nach HSOG dann geprüft.
Also ich meine die Auflösung ist nicht nur die Erklärung sondern das Auflösen also die Räumung.
Pfefferspray ist ja nochmal etwas mehr als bloß aufzulösen, daher habe ich da unmittelbaren Zwang eben zur Durchsetzung der Räumung genommen. Die Ingewahrsamnahme (wegtragen und festhalten) könnte man bestimmt auch als unmittelbaren Zwang sehen, da meine ich ist die Standardmassnahme jedoch spezieller. Ohne Kommentar aber schon alles schwierig…
13.07.2023, 17:09
(13.07.2023, 17:05)malhiermalda schrieb: Die Frage ist, war mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der "Räumung" das Wegtragen oder die Anordnung gemeint. Hätte man beides verstehen können, ich fand die Klausur sehr uneindeutig
Fand ich auch. Habe mit der Räumung dann letztlich die Auflösung angenommen. Habe aber auch ein wenig darüber nachgedacht.
13.07.2023, 18:02
(13.07.2023, 15:17)Ref_NDS_2023 schrieb:(13.07.2023, 15:15)Ref0211 schrieb: Habt ihr alle die Versammlung abgelehnt?Hab sie bei weit ausgelegtem Versammlungsbegriff bejaht und von der bloßen Ansammlung abgegrenzt. Scheint vertretbar zu sein. Habe aber leider auch eine Auflösung bejaht und das scheint dafür wohl nicht ausdrücklich genug gewesen zu sein. Hoffe das killt mich nicht. Hab danach ja trotzdem die NPOG Maßnahmen prüfen können und eine KE geschrieben.
In Nds. konnte man ja aufgrund der Klageerwiderungkonstellation durchaus auch auf die Amtsermittlung durch das Gericht "abstellen". Ich habe eine Versammlung abgelehnt, aber geschrieben, dass für den Fall, dass das Gericht darin eine Versammlung sieht, in der Aufforderung zur Räumung der Straße spätestens die Auflösung der (nach §4 NVersG sowieso verbotenen) Versammlung zu sehen ist.
13.07.2023, 22:02
(13.07.2023, 16:21)malhiermalda schrieb: Ich hab die Aufforderung, die Straße zu verlassen als Auflösung gem. 13 II VersG NRW interpretiert und das Wegtragen sowie Pfefferspray als Vollstreckung der Auflösung durch unmittelbaren Zwang. Ingewahrsamnahme über 35 PolG.
Hab das Wegtragen und die Ingewahrsamnahme als rechtmäßig angesehen, das Pfefferspray als rechtswidrig.
Fand ich eigentlich alles vertretbar, aber im Original wurde es anders entschieden...
Was sind so eure Erfahrungen mit den Bewertungen (an doe Verbesserer). Fallen vereinzelte Fehler arg ins Gewicht oder sind zweistellige Ergebnisse trotzdem möglich?
Hab es auch so, nur dass ich auch die Anwendung vom Pfefferspray auch als rechtmäßig angesehen habe.
Ich fand es auch schwer zu erkennen, was mit der "Räumung" gemeint war. Im Bearbeitervermerk stand aber dass der zugrundeliegende VA der Räumung formell rechtmäßig sei. Das war für mich eine Anspielung auf den Grund VA und dass die Räumung unmb. Zwang sein soll. War mir aber sehr unsicher und hatte daher Zeitprobleme.
14.07.2023, 14:09
NRW V2-350:
Ich hoffe, das war ganz normal § 77 VwVG NRW und nicht, dass § 17 StrWG NRW irgendein sui generis Zeug ist.
Irritierend war, dass § 17 StrWG NRW nach Wortlaut schon eine Pflicht kraft Gesetz vorsieht – habe trotzdem die hypothetischen HDU-Vfg. darauf gestützt.
Ich hoffe, das war ganz normal § 77 VwVG NRW und nicht, dass § 17 StrWG NRW irgendein sui generis Zeug ist.
Irritierend war, dass § 17 StrWG NRW nach Wortlaut schon eine Pflicht kraft Gesetz vorsieht – habe trotzdem die hypothetischen HDU-Vfg. darauf gestützt.