12.07.2023, 19:17
Hauptsache KEIN Baurecht…
12.07.2023, 20:54
12.07.2023, 21:59
Noch schlimmer wäre aber BeamtenR oder KommunalR….
13.07.2023, 14:14
Kurze Zusammenfassung für Niedersachsen, VR:
Klage gegen Polizeidirektion mit 3 Anträgen (allesamt Feststellung der Rechtswidrigkeit). Dem zugrunde liegt folgender Sachverhalt:
Demonstration der N-Partei (nicht verboten, aber unter Beobachtung vom VS) in der Stadt. Es gibt Gegendemos. Der K macht mit 11 Kumpels eine Sitzblockade (nicht angemeldet /angezeigt)auf der Straße, auf der die Kundgebung der N laufen soll. Die Polizei kommt mit 20 Mann. POK E fordert zum Verlassen auf und kündigt ansonsten Einsatz von Pfefferspray an. Die 12 Leute inkl K verharken sich während der Aufforderung noch mehr und rücken enger zusammen. E setzt daraufhin das Spray ein und anschließend setzt die Polizei Schmerzgriffe inkl Arme verdrehen ein.Vier Minuten später (ungefähr) kommt die Demo der N an der Stelle vorbei.
Man sollte einen Schriftsatz ans VG schicken oder ein ausführliches Gutachten im Vermerk schreiben (wenn man die Klage für begründet hält). Der Auftraggeber R gibt u.a. Hinweise auf das Randgeschehen, "Polizeifestigkeit der Versammlung" etc.
In der Klage ist der SV zudem leicht falsch dargestellt und die Wirkkonzentration des polizeilichen Pfeffersprays wurde falsch dargestellt (gab hierzu Informationen in der Akte).
Es gab zudem noch die Frage/Hinweis, ob man sich zu den politischen Äußerungen in der Klage äußern solle.
Klage gegen Polizeidirektion mit 3 Anträgen (allesamt Feststellung der Rechtswidrigkeit). Dem zugrunde liegt folgender Sachverhalt:
Demonstration der N-Partei (nicht verboten, aber unter Beobachtung vom VS) in der Stadt. Es gibt Gegendemos. Der K macht mit 11 Kumpels eine Sitzblockade (nicht angemeldet /angezeigt)auf der Straße, auf der die Kundgebung der N laufen soll. Die Polizei kommt mit 20 Mann. POK E fordert zum Verlassen auf und kündigt ansonsten Einsatz von Pfefferspray an. Die 12 Leute inkl K verharken sich während der Aufforderung noch mehr und rücken enger zusammen. E setzt daraufhin das Spray ein und anschließend setzt die Polizei Schmerzgriffe inkl Arme verdrehen ein.Vier Minuten später (ungefähr) kommt die Demo der N an der Stelle vorbei.
Man sollte einen Schriftsatz ans VG schicken oder ein ausführliches Gutachten im Vermerk schreiben (wenn man die Klage für begründet hält). Der Auftraggeber R gibt u.a. Hinweise auf das Randgeschehen, "Polizeifestigkeit der Versammlung" etc.
In der Klage ist der SV zudem leicht falsch dargestellt und die Wirkkonzentration des polizeilichen Pfeffersprays wurde falsch dargestellt (gab hierzu Informationen in der Akte).
Es gab zudem noch die Frage/Hinweis, ob man sich zu den politischen Äußerungen in der Klage äußern solle.
13.07.2023, 14:26
In NRW Gerichtsklausur mit demselben Sachverhalt/Anträgen.
War hier ein Teil der Maßnahmen nach der Versammlung? Ich ging für Antrag zu 3) von der Anwendbarkeit der PolG aus, und für die ersten zwei davon, dass diese noch Teile der Auflösung seien.
War hier ein Teil der Maßnahmen nach der Versammlung? Ich ging für Antrag zu 3) von der Anwendbarkeit der PolG aus, und für die ersten zwei davon, dass diese noch Teile der Auflösung seien.
13.07.2023, 14:30
13.07.2023, 14:42
Es lässt sich wohl nach Auffassung eines anderen VG auch eine Versammlung bei nonverbalen Zusammenkünften annehmen: https://openjur.de/u/867817.html
13.07.2023, 14:58
(13.07.2023, 14:42)Ref_NDS_2023 schrieb: Es lässt sich wohl nach Auffassung eines anderen VG auch eine Versammlung bei nonverbalen Zusammenkünften annehmen: https://openjur.de/u/867817.html
Ich fand dahingehend §4 NVersG relativ hilfreich (Es ist verboten, eine nicht verbotene Versammlung mit dem Ziel zu stören, deren ordnungsgemäße Durchführung zu verhindern.) (Also selbst für den Fall dass eine Versammlung vorliegt, war die Auflösung rechtmäßig...)
13.07.2023, 15:01
(13.07.2023, 14:14)NDSREF12345 schrieb: Kurze Zusammenfassung für Niedersachsen, VR:Dasselbe in Hessen, nur ohne politische Äußerungen, dafür mit vier Anträgen, noch ein Gewahrsam dazu.
Klage gegen Polizeidirektion mit 3 Anträgen (allesamt Feststellung der Rechtswidrigkeit). Dem zugrunde liegt folgender Sachverhalt:
Demonstration der N-Partei (nicht verboten, aber unter Beobachtung vom VS) in der Stadt. Es gibt Gegendemos. Der K macht mit 11 Kumpels eine Sitzblockade (nicht angemeldet /angezeigt)auf der Straße, auf der die Kundgebung der N laufen soll. Die Polizei kommt mit 20 Mann. POK E fordert zum Verlassen auf und kündigt ansonsten Einsatz von Pfefferspray an. Die 12 Leute inkl K verharken sich während der Aufforderung noch mehr und rücken enger zusammen. E setzt daraufhin das Spray ein und anschließend setzt die Polizei Schmerzgriffe inkl Arme verdrehen ein.Vier Minuten später (ungefähr) kommt die Demo der N an der Stelle vorbei.
Man sollte einen Schriftsatz ans VG schicken oder ein ausführliches Gutachten im Vermerk schreiben (wenn man die Klage für begründet hält). Der Auftraggeber R gibt u.a. Hinweise auf das Randgeschehen, "Polizeifestigkeit der Versammlung" etc.
In der Klage ist der SV zudem leicht falsch dargestellt und die Wirkkonzentration des polizeilichen Pfeffersprays wurde falsch dargestellt (gab hierzu Informationen in der Akte).
Es gab zudem noch die Frage/Hinweis, ob man sich zu den politischen Äußerungen in der Klage äußern solle.
13.07.2023, 15:06
Wenn ich mir das so anschaue, find ich’s nicht mehr verwunderlich, das in 5 Stunden nicht geschafft zu haben ? mein Gott das war so viel zu argumentieren.
Danke fürs teilen der Urteile!
Danke fürs teilen der Urteile!