11.07.2023, 16:44
(11.07.2023, 16:29)RefHessen2023! schrieb: https://www.ihr-anwalt-hamburg.de/Rechts...rdung.html
Das hier dürfte TK 1 sein.
Hauptsache, sie haben aus den Himbeeren im Urteil Blaubeeren in unserem Sachverhalt gemacht.
11.07.2023, 16:50
Hatte auch arg Zeitprobleme und TK 2 nur in 3,4 Sätzen festgestellt :(
TK 1:
212,13,22,23 I (+)
223,224 I Nr.5,13 (+)
221 I Nr.2 (+)
TK 2:
223,224 I Nr.2,226 I Nr.3 (+)
TK 1:
212,13,22,23 I (+)
223,224 I Nr.5,13 (+)
221 I Nr.2 (+)
TK 2:
223,224 I Nr.2,226 I Nr.3 (+)
11.07.2023, 16:57
(11.07.2023, 14:31)Nds Verbesserer schrieb:(11.07.2023, 14:18)NDSREF12345 schrieb: Kurze Zusammenfassung NDS W VR:
Auftrag von R (Gewerbeamt) bzgl Herrn L. Dieser ist Immobilienmakler und hat Steuerschulden iHv fast 100k €; zudem drei Bußgelder wegen Verstößen gegen die VO für Makler (ist in 34c GewO geregelt); zudem Verurteilung wegen Bedrohung (½ Jahr FS).
L ist anwaltlich vertreten und wurde angehört bzgl "Untersagung" der Tätigkeit als Immobilienmakler. Es soll alles erledigt werden inkl Zulässigkeit eines evtl Eilrechtsschutzes durch L. Zudem solle man den Vermerk der F (Leiterin Gewerbeamt) beachten.
Abgedruckt war dann die Anhörung. RA bringt x Sachen warum L total zuverlässig ist etc.
Dann Vermerk der F:
Ob denn überhaupt §35 GewO einschlägig wär?(§35 VIII GewO würde das ja ausschließen; stattdessen sei doch §34c GewO EGL)
Muss man nochmal anhören? War die Anhörung, wenn die EGL falsch war, nicht fehlerhaft?
Kann man ihm die weitere Tätigkeit als Makler gem §15 GewO untersagen?
Die Erlaubnis hatte L 1999 bekommen und niemand weiß mehr, ob das damals rechtmäßig war (Erlaubnis hat aber Bestandskraft). Kann man da jetzt noch was machen?
Zu fertigen war ein Bescheid; Kostenentscheidung im Bescheid erlassen
Dazu Vermerk und Rechtsfragen klären. Alles solle schnell gehen.
Ich habe den Erlaubnis nach 49 II Nr. 3 Vwvfg ivm 34 c widerrufen. Wie hast du es geprüft?
Ich war mir unsicher, was es mit der Bestandskraft auf sich hat.
https://openjur.de/u/2342543.html
Ähnlicher Fall. Widerruf ist gem. §34c GewO iVm §49 II 1 Nr. 3 VwVfG möglich.

11.07.2023, 17:10
Der Vorsatz kann doch wegen des Hinweises, er habe darauf "vertraut", dass sie überlebt, nicht vorgelegen haben oder wie habt ihr das begründet?
11.07.2023, 17:11
11.07.2023, 17:22
(11.07.2023, 17:11)malhiermalda schrieb:(11.07.2023, 16:50)Law123 schrieb: Hatte auch arg Zeitprobleme und TK 2 nur in 3,4 Sätzen festgestellt :(
TK 1:
212,13,22,23 I (+)
223,224 I Nr.5,13 (+)
221 I Nr.2 (+)
TK 2:
223,224 I Nr.2,226 I Nr.3 (+)
Mit welcher Begründung hast du denn die Notwehr abgelehnt?
Irgendwas mit Exzess und ETBI, weiß aber nicht mehr genau weil das in den letzten Sekunden hingekrakelt wurde

11.07.2023, 17:59
(11.07.2023, 15:19)Refi-12345 schrieb: Hat jemand heute die WSR in NDS mitgeschrieben? Wenn ja, was habt ihr geprüft?
Im Großen und Ganzen wie folgt, erinnere mich teilweise aber schon nicht mehr.
A-Gutachten:
I. Tatkomplex: Geschehen auf Grundstück der GmbH/ Wald
1. § 240 I (+), da rechtswidrige und verwerfliche Nötigung (+), Klimaschutz kein Notstand gem. § 34
2. § 123 (+), Strafantrag (+), Eindringen wegen Umgrenzung des Grundstücks, kein stärkeres Recht mangels Rechtfertigung gem. § 34
3. §§ 185, 194 (-), Strafantrag (+), aber keine Beleidigung, nur Unhöflichkeit
= hinreichender Tatverdacht wegen § 240 I, § 123 in Tatmehrheit § 53
II. Tatkomplex: Geschehen in der Uni/ Statue
1. § 242 I (-), da keine Wegnahme nachgewiesen werden kann, keine Beweismittel für Wegnahme
2. § 246 I (-), kein Nachweis für Zueignung, da vorherige Aussage der Zeugin Wolter als Verlobte mangels richterlicher Vernehmung gem. §§ 52, 252 nicht verwertbar
3. § 259 I (-), auch hier mangels verwertbarer Aussage kein nachweisbares Erlangen als Tathandlung
= kein hinreichender Tatverdacht
III. Tatkomplex: Geschehen am Zentralgebäude Uni/ Graffiti
1. § 303 I, 303c (-), da keine Substanzbeschädigung
2. § 303 II, 303c (+), da Veränderung (+), Tathandlung auch nachweisbar durch Fotos und Spraydosen, zwar Zufallsfund, Verfahren bei Durchsuchung zwar mangels Zeugen gem. § 105 II nicht ordnungsgemäß, steht aber nicht Verwertbarkeit entgegen, Strafantrag (+)
= hinreichender Tatverdacht wegen §§ 303 II, 303c
IV. Tatkomplex: Autofahrt
1. § 315c I (-), da keine konkrete Gefährdung
2. § 316 I (+), kein Strafklageverbrauch durch OWiG, Führen durch Aussage Zeugin Wolter und Blitzerfoto nachgewiesen, Aussage Zeugin Wolter durch Vernehmung Verhörsperson oder Verlesung verwertbar, da sie nach qualifizierter Belehrung die Verwertung der vorherigen Aussage gestattet hat, relative Fahruntüchtigkeit trotz fehlendem BAK-Wert und Berechnungsmöglichkeit aufgrund Beweisanzeichen (+), Schlangenlinien Aussage Zeugin Wolter plus überhöhte Geschwindigkeit
3. § 242 I (-) bezüglich Schlüssel und Auto, da keine Zueignungsabsicht, sondern Rückführung
4. § 248b (-), da kein Strafantrag, zulässige Rücknahme des Strafantrages gem. § 77d
5. § 242 I (+) bezüglich Benzin, aber § 248a unter 25€ (unterstellt) und dann besonderes öffentliches Interesse verneint
= hinreichender Tatverdacht wegen § 316 I
B-Gutachten:
1. Einstellung II. Tatkomplex, Einstellungsbescheid mit Belehrung, Einstellungsnachricht
2. Verbindung §§ 2, 3
3. Amtsgericht - Strafrichter, § 46 II 2 Milderungsgrund Gesinnung (Klimaschutzziele), örtlich Lüneburg
4. Nr. 13 MiStra
5. Pflichtverteidiger § 140
6. §§ 69, 69a nur Sperre beantragen, da J keine Fahrerlaubnis hatte
Für mehr keine Zeit, sowieso extreme Zeitprobleme.
11.07.2023, 18:56
Ich habe in Hessen auch 212, 13, 22, 23 geprüft und den Vorsatz angenommen, da es nur "vages" Vertrauen auf das Ausbleiben des Todes festgestellt wurde und das voluntative Element des Vorsatzes bejaht. Ich war unsicher, hatte aber das Gefühl die Klausur war auf die Probleme des Unmittelbaren Ansetzens bei Unterlassen angelegt.
Kann mir jemand sagen, wie ihr den Antrag formuliert habt? Ich habe beantragt, die Feststellungen nicht aufzuheben, da ich auf die Feststellungen ja gerade die Verurteilung nach 221 StGB stützen wollte - war aber total unsicher und dann unter Zeitdruck.
Kann mir jemand sagen, wie ihr den Antrag formuliert habt? Ich habe beantragt, die Feststellungen nicht aufzuheben, da ich auf die Feststellungen ja gerade die Verurteilung nach 221 StGB stützen wollte - war aber total unsicher und dann unter Zeitdruck.
12.07.2023, 08:10
Habt ihr eine Vermutung, was morgen und Freitag in der VR und VA Klausur dran kommen könnte in NDS?
12.07.2023, 09:15
(12.07.2023, 08:10)Refi-12345 schrieb: Habt ihr eine Vermutung, was morgen und Freitag in der VR und VA Klausur dran kommen könnte in NDS?
Ich könnte mir vorstellen, dass ein Beschluss kommt. Wir schreiben ja mit Hessen zusammem und bei denen kam bisher nır Urteil. Auch in Nrw kam letzten Monat Urteil. Wäre mal wieder Zeit für einen schönen Beschluss. ? Aber materiellR…Hm…PolizeiR vielleicht? Kann ich nicht abschätzen. Letzten Monat kam BauR und KommunalR.