07.07.2023, 16:57
Ich habe die Schlussigkeit abgelehnt weil 4000 aus dem Vergleich ja 3200 für die Heizung waren und 800 für Armaturen. Die Armaturen basierten nicht auf dem fehlerhaften Exposé, auch der Gebuhrenschaden war ja auch für andere Schadensposotionen die die Käufer eingekagt haben. Hab primär aufgerechnet damit die Kosten auf den die Klägerin umgelegt werden. Hab auch auf dem Mit verschulden rumgeprüft und abgelehnt weil Frau Kern das erst nach dem Vertragsschluss erfahren hat (glaube ich). Die Pflichtverletzung von Frau Abel dann bei dem Makler über 278 zugerechnet.
07.07.2023, 17:02
(07.07.2023, 16:54)Law123 schrieb:(07.07.2023, 16:49)Ref0211 schrieb:(07.07.2023, 16:44)Law123 schrieb: Hab die Feststellungen greifen lassen, wegen einer dummen Bemerkung im Putzo![]()
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Meint ihr das war’s jetzt für die Klausur? Habe deshalb Streitverkpndung komplett geprüft inklusive möglicher Einwendungen und dann keine Pflichtverletzung mehr, weil die dadurch feststand. Damit war der Anspruch gegeben und bei Teil 2 habe ich zur Aufrechnung geraten, also insgesamt anerkennen und aufrechnen
Das kann ich mir nicht vorstellen. Wenn der Rest passt, dann wird das schon reichen!
Das mit der Aufrechnung ist doch auch konsequent gelöst.
Habe selbst den Anspruch auch iHv 50 % bejaht und den Teil dann anerkannt, den anderen abgewiesen und bzgl. des anerkennenden Teils die unbedingte Aufrechnung erklärt. Hoffe auch, dass das richtig ist.
Wie ist dein praktischer Teil? Wusste gar nicht mehr wie man in einer Klangerwiderung eine Aufrechnung erklärt
Wenn dein Gutachten sorgfältig ist, hast du doch gewonnen! Materielles Recht ist ja das Wichtige.
Den Antrag wegen der Zwangsvollstreckung habe ich auch vergessen.
Wenn ich mich richtig erinnere, habe ich folgendes geprüft:
1. Anspruch der Klägerin gegen Mandantin, §§ 280 I, 241 II BGB: (+), aber Schaden nur iHv. 8.200,00 €. Dann Mitverschulden iHv 50 %.
2. Anspruch der Mandantin gegen die Klägerin, § 652 I BGB: (+)
Praktischer Teil:
1. Anspruch auf Aufhebung des VUs und teilweise Klageabweisung.
2. Widerklage in Höhe des überschüssigen Betrags + Zinsen
Begründung: Teilweise Anerkennung des Anspruchs (weil Mandantin alles schnell erledigt haben wollte) und diesbezüglich Aufrechnung mit der Forderung aus § 652 I BGB. Ansonsten Abweisung der Klage.
Dann bzgl. der Restforderung der Mandantin unbedingte Widerklage.
07.07.2023, 17:16
Ich habe das irgendwie etwas anders geprüft.
Ich habe die Bindungswirkung des 68 bei den Feststellung bzgl der nichtaufklärung über die falschen angaben im Exposé geprüft und an 68 HS. 2 und 74 III scheitern lassen, weil die Streitverkündung erst nach dem Urteil des LG essen kam (M konnten keine nachfragen oÄ stellen), dann kurz eine Beweisprognose angestellt auf Grundlage der Aussagen vorm LG essen, die negativ war. Dann habe ich noch abgelehnt, dass die Info über die einzelnen neuen Teile der Heizung bei der Besichtigung reicht. Ein mitverschulden habe ich abgelehnt (K könnte drauf vertrauen das M über fehlinfo aufklärt, bei der außergerichtlichen Inanspruchnahme dachte sie es wurde aufgeklärt und Prozessführung entsprach Schadensminderungsobliegenheit) und den Anspruch iHv 7200 bejaht (habe die 20 Prozent wegen der Armaturen auch von den Gerichtskosten etc abgezogen). In dem Einspruch habe ich dann aufgerechnet mit der Gegenforderung iHv 7000 Euro und im übrigen (200 EUR) anerkannt.
Ich habe die Bindungswirkung des 68 bei den Feststellung bzgl der nichtaufklärung über die falschen angaben im Exposé geprüft und an 68 HS. 2 und 74 III scheitern lassen, weil die Streitverkündung erst nach dem Urteil des LG essen kam (M konnten keine nachfragen oÄ stellen), dann kurz eine Beweisprognose angestellt auf Grundlage der Aussagen vorm LG essen, die negativ war. Dann habe ich noch abgelehnt, dass die Info über die einzelnen neuen Teile der Heizung bei der Besichtigung reicht. Ein mitverschulden habe ich abgelehnt (K könnte drauf vertrauen das M über fehlinfo aufklärt, bei der außergerichtlichen Inanspruchnahme dachte sie es wurde aufgeklärt und Prozessführung entsprach Schadensminderungsobliegenheit) und den Anspruch iHv 7200 bejaht (habe die 20 Prozent wegen der Armaturen auch von den Gerichtskosten etc abgezogen). In dem Einspruch habe ich dann aufgerechnet mit der Gegenforderung iHv 7000 Euro und im übrigen (200 EUR) anerkannt.
07.07.2023, 17:19
Warum war deine Beweisprognose negativ?
07.07.2023, 17:21
Boah, mein praktischer Teil ist so eine Katastrophe. Wusste gar nicht mehr wie man das formuliert mit der Aufhebung des Versäumnisurteils und der Widerklage. Ich habe nur Blödsinn geschrieben. Hoffe, dass es dennoch fürs Bestehen reicht.
Bei den Zweckmäßigkeitserwägungen habe ich gesagt, dass man die Mandantin auf die Säumniskosten hinweisen muss, sofortiges Anerkenntnis geht nicht (weil es Grund zur Klage gab), dabei total vercheckt, dass man auch so anerkennen kann. Aufrechnung habe ich kurz überlegt, dann aber gesagt, dass er erfüllen und auf eine auf Erledigung hinwirken soll. Es war so ein absoluter Fehler.
Meint ihr es reicht noch zum Bestehen? Mein Gutachten fand ich eigentlich ganz ok.

Meint ihr es reicht noch zum Bestehen? Mein Gutachten fand ich eigentlich ganz ok.
07.07.2023, 17:23
07.07.2023, 17:37
SV heute in Nds., A1 Klausur:
Mandant M ist Inhaber der Makleragentur "HH". Er hat zwei Probleme: 1. VU und 2. einen Anspruch gegen die K auf 7000€ aus Maklervertrag, die allerdings nicht zahlen will.
M hat für die K in der Vergangenheit den Kauf einer Doppelhaushälfte vermittelt. Verkäuferin war damals die K und Käuferin die E. Die Angestellte (A) des M hat scheinbar im Expose vergessen (oder so), dass Teile der Heizung ausgetauscht worden waren. Für E war es total wichtig mit der Heizung usw. Die A hat laut eigener Aussage jedoch damals der E (und ihrem Lebensgefährten L) bei der Besichtigung gesagt, dass nur Teile ausgetauscht worden sind. Im Expose hat sie das wohl nicht so geschrieben.
Nun verklagt E die K vorm LG Hannover auf SE wg. der Heizung und wegen mangelhafter Armaturen (die Armaturen waren nie Thema zwischen M und K!). In der mdl. Vhd. werden L und A als Zeugen vernommen. L sagt sinngemäß "Wir wurden nie über die Heizung informiert!" und A sagt sinngemäß "Ich hab denen das genau gesagt was ausgetauscht worden ist, habs aber vergessen im Expose zu vermerken." LG verurteilt K zur Zahlung von 10.000€ (8k Heizung, 2k Armaturen). K geht in Berufung und verkündet M schonmal den Streit (der M reagiert hierauf nicht). OLG-Senat lässt in mdl. Vhd. durchblicken, dass man gedenkt zurückzuverweisen und für die Schadenshöhe müsse man einen SV beauftragen. Besser sei Vergleich. Dessen Inhalt: K muss an E 4000€ zahlen (3200€ Heizung, 800€ Armaturen). Die Kosten des Verfahrens trägt die E zu 11/15 und die K zu 4/15 (laut BV entsprach dies den Erfolgsaussichten im Prozess).
K verklagt nun den M auf Zahlung von 9000€ vor dem LG Hannover (4000€ Heizung, 5000€ Gerichtskosten). Dabei unterschlägt die K, dass die 800€ von den Armaturen kommen. VU gegen M ergeht.
In der Zwischenzeit passierte folgendes: An den M tritt die C, die eine Immobilie vermieten will (Gewerbemiete) und einen Mieter sucht. M nimmt an und inseriert. Die K meldet sich und will unbedingt das Ding haben. M vermittelt den Mietvertrag zw. den beiden (Besichtigung etc pp; er hat sein Geld verdient). Was er dabei der K nicht sagt: Es handelt sich um ein ehemaliges Schlachthaus inkl "Metzgerimbiss". In seiner Annonce weist er auch auf seine Provision hin. Kurz nach Abschluss des Mietvertrages will M das Geld von K (7000€). Die weigert sich. Es kommt Post vom Anwalt der K: M hätte keinen Ansppruch, da 1. M die Textform nicht eingehalten habe + die K dem Provisionsverlangen widersprochen habe und 2. die K den Mietvertrag "wirksam angefochten" habe.
Meine Lösung:
Rechtsbehelf? Einspruch VU noch möglich; Anfechtung des Prozessvergleichs (-), da Vertrag nur zwischen E und K; grds. kein Vertrag zulasten Dritter, aber hier autonome Entscheidung der Prozessparteien; Klage gegen K grds. auch möglich; Streitbeitritt nicht mehr möglich, da Abschluss des Verfahrens durch 779 BGB.
Ansprüche der K gegen M? Aus §280 I iVm §652 BGB. A hat durch Verhalten (Aufklärungspflicht etc) Pflicht verletzt, ist dem M zurechenbar (164) und in der Folge kam es erst zum SEverlangen der E gegen K. Schaden 9000€.
Ansprüche der M gegen K? Aus §652 BGB: Grds. formfrei; Textform gilt nur gem. §656a BGB für Vermittlung von Kaufverträgen (hier war nur MietV vermittelt); Anfechtung der K konnte nicht funktionieren (sonst ex tunc Nichtigkeit inkl Wegfall des Provisionsanspruchs laut Grüneberg), da kein Irrtum o.ä.; Rechtsprechung zu "Horrorhäusern" etc. sagt: Aufklärungspflicht nur bei Mord im Haus oder Horrornachbarn -> hier nicht anwendbar und keine Aufklärungspflicht des M bzgl. Vorgeschichte des Hauses; Anspruch (+)
Einwendungen des M?
1. Armaturen waren Teil des Prozessvergleichs (kein Hinweis darauf, dass M davon wusste) und in der Klage (vor dem LG gegen M) nicht als solche kenntlich gemacht
2. Kostenquote im Vergleich lässt darauf schließen, dass K wohl gewonnen hätte; somit nachteiliger Vergleich
3. Aussage der A, dass sehr wohl auf Heizung hingewiesen worden ist
Beweisprognose?
Protokoll der mdl. Vhd. des LG Hannover als Urkunde einführen; Aussage der A ist sehr detailliert und der L als Lebensgefährte ist sich ganz ganz sicher bei seiner Sache (mglw. Glaubwürdigkeit kritisch).
Laut Protokoll der Vhd. am OLG SVgutachten einzuholen, um Schadenshöhe zu klären (nicht die Ursache). Die Kostenquote lässt den Schluss auf Erfolgswahrscheinlichkeit zu und im Protokoll ist vermerkt, dass 800€ für die Armaturen sind. Somit 800€ vermutlich schon unschlüssig.
Zweckmäßigkeit?
Einspruch VU; komplette Abweisung beantragen, da Möglichkeit des Gewinns besteht; zudem Widerklage iHv 7000€ (Anspruch war fällig und endgültige Absage durch Zahlung und somit keine Gefahr des § 93 ZPO). (Und natürlich §707, 719 ZPO vergessen...)
Ziemlich viele Personen, Prozesse etc. Ich bin leider nicht dazu gekommen, die Streitverkündung noch großartig zu problematisieren (habe zwei Stunden zum Lösen/Verstehen gebraucht). Verjährung war iÜ gem. §204 I Nr. 6 BGB durch die Streitverkündung gehemmt. Putzo § 68 Rn. 4 sagt übrigens (nach meinem Verständnis), dass ein Prozessvergleich keine "rechtskräftige Entscheidung" iSd §68 ZPO sei. Insofern kann der Prozessvergleich auch nicht die Wirkung wie sonst haben (was ja auch verrückt wär, denn man kann ja alles mögliche in einen Prozessvergleich schreiben, vorher den Streit verkünden und dann abkassieren o.ä.).
Zum Glück war in Nds. die Sachverhaltsdarstellung erlassen. Man sollte laut BV auch Schriftsatz oder Schreiben machen. Habe mich somit für Schriftsatz ans Gericht entschieden.
Wünsche allen ein erholsames WE :)
Mandant M ist Inhaber der Makleragentur "HH". Er hat zwei Probleme: 1. VU und 2. einen Anspruch gegen die K auf 7000€ aus Maklervertrag, die allerdings nicht zahlen will.
M hat für die K in der Vergangenheit den Kauf einer Doppelhaushälfte vermittelt. Verkäuferin war damals die K und Käuferin die E. Die Angestellte (A) des M hat scheinbar im Expose vergessen (oder so), dass Teile der Heizung ausgetauscht worden waren. Für E war es total wichtig mit der Heizung usw. Die A hat laut eigener Aussage jedoch damals der E (und ihrem Lebensgefährten L) bei der Besichtigung gesagt, dass nur Teile ausgetauscht worden sind. Im Expose hat sie das wohl nicht so geschrieben.
Nun verklagt E die K vorm LG Hannover auf SE wg. der Heizung und wegen mangelhafter Armaturen (die Armaturen waren nie Thema zwischen M und K!). In der mdl. Vhd. werden L und A als Zeugen vernommen. L sagt sinngemäß "Wir wurden nie über die Heizung informiert!" und A sagt sinngemäß "Ich hab denen das genau gesagt was ausgetauscht worden ist, habs aber vergessen im Expose zu vermerken." LG verurteilt K zur Zahlung von 10.000€ (8k Heizung, 2k Armaturen). K geht in Berufung und verkündet M schonmal den Streit (der M reagiert hierauf nicht). OLG-Senat lässt in mdl. Vhd. durchblicken, dass man gedenkt zurückzuverweisen und für die Schadenshöhe müsse man einen SV beauftragen. Besser sei Vergleich. Dessen Inhalt: K muss an E 4000€ zahlen (3200€ Heizung, 800€ Armaturen). Die Kosten des Verfahrens trägt die E zu 11/15 und die K zu 4/15 (laut BV entsprach dies den Erfolgsaussichten im Prozess).
K verklagt nun den M auf Zahlung von 9000€ vor dem LG Hannover (4000€ Heizung, 5000€ Gerichtskosten). Dabei unterschlägt die K, dass die 800€ von den Armaturen kommen. VU gegen M ergeht.
In der Zwischenzeit passierte folgendes: An den M tritt die C, die eine Immobilie vermieten will (Gewerbemiete) und einen Mieter sucht. M nimmt an und inseriert. Die K meldet sich und will unbedingt das Ding haben. M vermittelt den Mietvertrag zw. den beiden (Besichtigung etc pp; er hat sein Geld verdient). Was er dabei der K nicht sagt: Es handelt sich um ein ehemaliges Schlachthaus inkl "Metzgerimbiss". In seiner Annonce weist er auch auf seine Provision hin. Kurz nach Abschluss des Mietvertrages will M das Geld von K (7000€). Die weigert sich. Es kommt Post vom Anwalt der K: M hätte keinen Ansppruch, da 1. M die Textform nicht eingehalten habe + die K dem Provisionsverlangen widersprochen habe und 2. die K den Mietvertrag "wirksam angefochten" habe.
Meine Lösung:
Rechtsbehelf? Einspruch VU noch möglich; Anfechtung des Prozessvergleichs (-), da Vertrag nur zwischen E und K; grds. kein Vertrag zulasten Dritter, aber hier autonome Entscheidung der Prozessparteien; Klage gegen K grds. auch möglich; Streitbeitritt nicht mehr möglich, da Abschluss des Verfahrens durch 779 BGB.
Ansprüche der K gegen M? Aus §280 I iVm §652 BGB. A hat durch Verhalten (Aufklärungspflicht etc) Pflicht verletzt, ist dem M zurechenbar (164) und in der Folge kam es erst zum SEverlangen der E gegen K. Schaden 9000€.
Ansprüche der M gegen K? Aus §652 BGB: Grds. formfrei; Textform gilt nur gem. §656a BGB für Vermittlung von Kaufverträgen (hier war nur MietV vermittelt); Anfechtung der K konnte nicht funktionieren (sonst ex tunc Nichtigkeit inkl Wegfall des Provisionsanspruchs laut Grüneberg), da kein Irrtum o.ä.; Rechtsprechung zu "Horrorhäusern" etc. sagt: Aufklärungspflicht nur bei Mord im Haus oder Horrornachbarn -> hier nicht anwendbar und keine Aufklärungspflicht des M bzgl. Vorgeschichte des Hauses; Anspruch (+)
Einwendungen des M?
1. Armaturen waren Teil des Prozessvergleichs (kein Hinweis darauf, dass M davon wusste) und in der Klage (vor dem LG gegen M) nicht als solche kenntlich gemacht
2. Kostenquote im Vergleich lässt darauf schließen, dass K wohl gewonnen hätte; somit nachteiliger Vergleich
3. Aussage der A, dass sehr wohl auf Heizung hingewiesen worden ist
Beweisprognose?
Protokoll der mdl. Vhd. des LG Hannover als Urkunde einführen; Aussage der A ist sehr detailliert und der L als Lebensgefährte ist sich ganz ganz sicher bei seiner Sache (mglw. Glaubwürdigkeit kritisch).
Laut Protokoll der Vhd. am OLG SVgutachten einzuholen, um Schadenshöhe zu klären (nicht die Ursache). Die Kostenquote lässt den Schluss auf Erfolgswahrscheinlichkeit zu und im Protokoll ist vermerkt, dass 800€ für die Armaturen sind. Somit 800€ vermutlich schon unschlüssig.
Zweckmäßigkeit?
Einspruch VU; komplette Abweisung beantragen, da Möglichkeit des Gewinns besteht; zudem Widerklage iHv 7000€ (Anspruch war fällig und endgültige Absage durch Zahlung und somit keine Gefahr des § 93 ZPO). (Und natürlich §707, 719 ZPO vergessen...)
Ziemlich viele Personen, Prozesse etc. Ich bin leider nicht dazu gekommen, die Streitverkündung noch großartig zu problematisieren (habe zwei Stunden zum Lösen/Verstehen gebraucht). Verjährung war iÜ gem. §204 I Nr. 6 BGB durch die Streitverkündung gehemmt. Putzo § 68 Rn. 4 sagt übrigens (nach meinem Verständnis), dass ein Prozessvergleich keine "rechtskräftige Entscheidung" iSd §68 ZPO sei. Insofern kann der Prozessvergleich auch nicht die Wirkung wie sonst haben (was ja auch verrückt wär, denn man kann ja alles mögliche in einen Prozessvergleich schreiben, vorher den Streit verkünden und dann abkassieren o.ä.).
Zum Glück war in Nds. die Sachverhaltsdarstellung erlassen. Man sollte laut BV auch Schriftsatz oder Schreiben machen. Habe mich somit für Schriftsatz ans Gericht entschieden.
Wünsche allen ein erholsames WE :)
07.07.2023, 23:45
(07.07.2023, 15:55)A berratioInvictus schrieb: AW in Hessen heute Wirtschaftsrecht:
Zwei OHG Gesellschafter, die ankommen, die OHG heißt Elektromobil OHG. Entstanden aus dem Autohandel eines Einzelkaufmanns, der aber zuvor bereits aus der OHG ausgeschieden ist.
Er "hinterließ" einen Kaufvertrag für zehn Elektroautos für zusammen 250.000€. Davon wurden acht verkauft, nachdem der Kaufpreis gestundet wurde wegen COVID, die restlichen zwei wurden vom Erlös finanziert und noch nicht verkauft.
Die finanzielle Situation der OHG ist düster, also machen sie eine Aktion mit Zetteln in einem Villenviertel und bieten an, Luxusautos auf Kommissionsbasis zu verkaufen..
Erst kommt ein Fax vom Architekten Horst Schneider, der seinen Porsche 924 anbietet. Gesellschafter 1 (Papke, P) legt es beiseite und auch Gesellschafter 2 (Quedlinburg, Q) antwortet nicht. So einen "Hausfrauenporsche" wolle man nicht.
Dann kommt ein neues Angebot von einem Dr. Speier, einem Professor. Der will seinen Jaguar E Type verkaufen. P redet mit ihm, dreht ihm eines der Elektroautos für 27.500€ an und vereinbart, den Jaguar auf Kommission für mindestens 17.500€ (Wert nach Gutachten 20.000€) zu verkaufen. Die Provision soll 10% sein. Übergabe des neuen Fahrzeugs am 14.07.2023.
Dann kommt eine Frau Unger, die einen seltenen Aston Martin verkaufen will, von dem nur 2449 Stück gebaut wurden. Mindestpreis sollen 22.000€ sein, ebenso ist der Wert des Fahrzeugs.
Beide werden im Schaufenster des Autohauses ausgestellt.
Etwas später verkauft Q den Jaguar an einen Herrn Knoll für nur 15.000€. Hinweise auf eine Kenntnis von den "mindestens 17.500€" gab es nicht.
Der Aston Martin wird in der Folge bei einer Probefahrt geklaut, P hat sich vorher eine Telefonnummer und eine Kopie des Führerscheins geben lassen, Führerschein war gefälscht, Person existiert nicht und Nummer ebenso. Im Vertrag zum Aston Martin gab es eine Klausel, die dem 390 I HGB entsprach.
Fragen nun: Gab es einen Vertrag mit dem Architekten? Kann man den Verkauf des Jaguar rückabwickeln? Kriegt der Professor seinen Neuwagen für nur 10.000€? Was ist mit der Provision für den Jaguar? Welche Ansprüche hat Frau Unger gegen die OHG?
Dazu Schreiben und etwaige Schriftsätze.
Kann denn mal jemand aus HE sagen wie er die "Vorgeschichte" und den Fristenkalender in die Klausurlösung eingebaut hat?
08.07.2023, 07:21
(07.07.2023, 23:45)nonliquet schrieb:Vorgeschichte - habe, auch wegen des Nachsatzes vom Anwalt eine Vorprüfung nach BORA und BRAO wegen widerstreitender Interessen daraus gebastelt. Und habe dann beim Verkauf des Wagens noch 28 HGB vorneweg erwähnt und die Verpflichtung aus dem Vertrag des Horst Adler. Den Kalender habe ich ignoriert.(07.07.2023, 15:55)A berratioInvictus schrieb: AW in Hessen heute Wirtschaftsrecht:
Zwei OHG Gesellschafter, die ankommen, die OHG heißt Elektromobil OHG. Entstanden aus dem Autohandel eines Einzelkaufmanns, der aber zuvor bereits aus der OHG ausgeschieden ist.
Er "hinterließ" einen Kaufvertrag für zehn Elektroautos für zusammen 250.000€. Davon wurden acht verkauft, nachdem der Kaufpreis gestundet wurde wegen COVID, die restlichen zwei wurden vom Erlös finanziert und noch nicht verkauft.
Die finanzielle Situation der OHG ist düster, also machen sie eine Aktion mit Zetteln in einem Villenviertel und bieten an, Luxusautos auf Kommissionsbasis zu verkaufen..
Erst kommt ein Fax vom Architekten Horst Schneider, der seinen Porsche 924 anbietet. Gesellschafter 1 (Papke, P) legt es beiseite und auch Gesellschafter 2 (Quedlinburg, Q) antwortet nicht. So einen "Hausfrauenporsche" wolle man nicht.
Dann kommt ein neues Angebot von einem Dr. Speier, einem Professor. Der will seinen Jaguar E Type verkaufen. P redet mit ihm, dreht ihm eines der Elektroautos für 27.500€ an und vereinbart, den Jaguar auf Kommission für mindestens 17.500€ (Wert nach Gutachten 20.000€) zu verkaufen. Die Provision soll 10% sein. Übergabe des neuen Fahrzeugs am 14.07.2023.
Dann kommt eine Frau Unger, die einen seltenen Aston Martin verkaufen will, von dem nur 2449 Stück gebaut wurden. Mindestpreis sollen 22.000€ sein, ebenso ist der Wert des Fahrzeugs.
Beide werden im Schaufenster des Autohauses ausgestellt.
Etwas später verkauft Q den Jaguar an einen Herrn Knoll für nur 15.000€. Hinweise auf eine Kenntnis von den "mindestens 17.500€" gab es nicht.
Der Aston Martin wird in der Folge bei einer Probefahrt geklaut, P hat sich vorher eine Telefonnummer und eine Kopie des Führerscheins geben lassen, Führerschein war gefälscht, Person existiert nicht und Nummer ebenso. Im Vertrag zum Aston Martin gab es eine Klausel, die dem 390 I HGB entsprach.
Fragen nun: Gab es einen Vertrag mit dem Architekten? Kann man den Verkauf des Jaguar rückabwickeln? Kriegt der Professor seinen Neuwagen für nur 10.000€? Was ist mit der Provision für den Jaguar? Welche Ansprüche hat Frau Unger gegen die OHG?
Dazu Schreiben und etwaige Schriftsätze.
Kann denn mal jemand aus HE sagen wie er die "Vorgeschichte" und den Fristenkalender in die Klausurlösung eingebaut hat?
08.07.2023, 08:11
(08.07.2023, 07:21)AberratioInvictus schrieb:(07.07.2023, 23:45)nonliquet schrieb:Vorgeschichte - habe, auch wegen des Nachsatzes vom Anwalt eine Vorprüfung nach BORA und BRAO wegen widerstreitender Interessen daraus gebastelt. Und habe dann beim Verkauf des Wagens noch 28 HGB vorneweg erwähnt und die Verpflichtung aus dem Vertrag des Horst Adler. Den Kalender habe ich ignoriert.(07.07.2023, 15:55)A berratioInvictus schrieb: AW in Hessen heute Wirtschaftsrecht:
Zwei OHG Gesellschafter, die ankommen, die OHG heißt Elektromobil OHG. Entstanden aus dem Autohandel eines Einzelkaufmanns, der aber zuvor bereits aus der OHG ausgeschieden ist.
Er "hinterließ" einen Kaufvertrag für zehn Elektroautos für zusammen 250.000€. Davon wurden acht verkauft, nachdem der Kaufpreis gestundet wurde wegen COVID, die restlichen zwei wurden vom Erlös finanziert und noch nicht verkauft.
Die finanzielle Situation der OHG ist düster, also machen sie eine Aktion mit Zetteln in einem Villenviertel und bieten an, Luxusautos auf Kommissionsbasis zu verkaufen..
Erst kommt ein Fax vom Architekten Horst Schneider, der seinen Porsche 924 anbietet. Gesellschafter 1 (Papke, P) legt es beiseite und auch Gesellschafter 2 (Quedlinburg, Q) antwortet nicht. So einen "Hausfrauenporsche" wolle man nicht.
Dann kommt ein neues Angebot von einem Dr. Speier, einem Professor. Der will seinen Jaguar E Type verkaufen. P redet mit ihm, dreht ihm eines der Elektroautos für 27.500€ an und vereinbart, den Jaguar auf Kommission für mindestens 17.500€ (Wert nach Gutachten 20.000€) zu verkaufen. Die Provision soll 10% sein. Übergabe des neuen Fahrzeugs am 14.07.2023.
Dann kommt eine Frau Unger, die einen seltenen Aston Martin verkaufen will, von dem nur 2449 Stück gebaut wurden. Mindestpreis sollen 22.000€ sein, ebenso ist der Wert des Fahrzeugs.
Beide werden im Schaufenster des Autohauses ausgestellt.
Etwas später verkauft Q den Jaguar an einen Herrn Knoll für nur 15.000€. Hinweise auf eine Kenntnis von den "mindestens 17.500€" gab es nicht.
Der Aston Martin wird in der Folge bei einer Probefahrt geklaut, P hat sich vorher eine Telefonnummer und eine Kopie des Führerscheins geben lassen, Führerschein war gefälscht, Person existiert nicht und Nummer ebenso. Im Vertrag zum Aston Martin gab es eine Klausel, die dem 390 I HGB entsprach.
Fragen nun: Gab es einen Vertrag mit dem Architekten? Kann man den Verkauf des Jaguar rückabwickeln? Kriegt der Professor seinen Neuwagen für nur 10.000€? Was ist mit der Provision für den Jaguar? Welche Ansprüche hat Frau Unger gegen die OHG?
Dazu Schreiben und etwaige Schriftsätze.
Kann denn mal jemand aus HE sagen wie er die "Vorgeschichte" und den Fristenkalender in die Klausurlösung eingebaut hat?
Hatte auch noch § 160 HGB wegen Nachhaftung erwähnt. Bei dem Fristenkalendar hatte ich nur Widerspruch bei § 364 HGB überlegt. Aber eine Woche ist ja laut Palandt bei KBS zu lang. Habe das auch auf § 364 HGB erstreckt (also nicht unverzüglich iSd § 121 I BGB).