04.07.2023, 18:45
(04.07.2023, 18:41)New-NRW schrieb: Die Konsequenz, dass keine gesetzlichen Regelungen entgegen die AGB sprechen (307 III) wäre doch, dass das Abtretungsverbot wirksam war. Oder liege ich falsch? Habe bei der Zweckmäßigkeit auch bloß zur Klageerwiderung geraten...
Ja genau, habe das Abtretungsverbot als rechtmäßig angenommen. Deswegen habe ich den ersten und zweiten Antrag dann abgelehnt.
Wie habt ihr die AGB geprüft? Habt ihr § 307 III BGB angenommen?
04.07.2023, 18:54
(04.07.2023, 18:45)Ref0211 schrieb:(04.07.2023, 18:41)New-NRW schrieb: Die Konsequenz, dass keine gesetzlichen Regelungen entgegen die AGB sprechen (307 III) wäre doch, dass das Abtretungsverbot wirksam war. Oder liege ich falsch? Habe bei der Zweckmäßigkeit auch bloß zur Klageerwiderung geraten...
Ja genau, habe das Abtretungsverbot als rechtmäßig angenommen. Deswegen habe ich den ersten und zweiten Antrag dann abgelehnt.
Wie habt ihr die AGB geprüft? Habt ihr § 307 III BGB angenommen?
Habe ich auch so.
Da bei Unternehmern nur eine eingeschränkte AGB-Prüfung möglich ist, bin ich nur auf einige prüfbare Normen eingegangen. Bzgl. 307 III habe ich gesagt, dass Abtretungsverbote auch gesetzlich geregelt sind §399 und deshalb nicht vom Gesetz abweicht oder unangemessen benachteiligt etc.
04.07.2023, 19:39
Meine Lösungsskizze sah grob folgendermaßen aus:
A) Zulässigkeit Antrag zu 1
I) Zuständigkeit: §§23, 71 GVG und §§12, 17, 29 I ZPO
II) Hilfsbegründung: keine Klagehäufung o.Ä. und zulässig (eigenes und abgetretenes Recht)
III) §50 I ZPO und §1 I 1 AktG sowie §51 I ZPO und § 78 I AktG
IV) (+)
B) Begründetheit Klageantrag zu 1
I) Anspruch des K aus §§437 Nr. 1, 439 I; Problem: Abgrenzung Eigengeschäft, verdeckte Stellvertretung oder echte Stellvertretung für J OHG (Ergebnis: Stellvertretung, weil M als B2B Anbieter nur mit gewerblichen Kunden kontrahieren will, deswegen den Preisnachlass gewährt hat etc.)
Bei Beweisprognose angesprochen, dass K behauptet hat, gesagt zu haben, er sei Käufer, aber Angestellte hat geäußert, dass K nur gesagt habe, dass er die Fliesen bräuchte (K ist zwar analog §448 ZPO nach den Grundsätzen zum zeugenlosen Vieraugengespräch zu vernehmen, aber dennoch non liquet und Beweislast bei K, also pos. Beweisprognose)
II) Anspruch des K aus §781: kein konstitutives Schuldanerkenntnis durch Besichtigung etc. durch M (wohl eher überflüssig)
III) Anspruch des K aus §§437 Nr. 1, 439 I 1 iVm 398 S. 1
1) Bestehen des abgetretenen Anspruchs von J OHG gegen M (+), insb. weil Vorliegen des Mangels bei GÜ zwar nicht beweisbar, aber es greift §§477, 478, weil der letzte Kauf ind er Lieferkette ein VGK ist (Lieferantenregress)
(Hätte man wohl auch gut bei §445a prüfen können)
2) Wirksamkeit der Abtretung wegen §13 AGB
(a) Einbeziehung: §305 II nach §310 I nicht anwendbar, nicht ausdrücklich und auch nicht schlüssig, aber nach §346 HGB und kaufmännischem Bestätigungsschreiben durch Nichtwiderspruch nach Rechnungserhalt mit AGB, weil diese iRd laufenden Geschäftsbeziehungen immer so genutzt
(b) Wirksamkeit: §309 Nr. 9 nicht direkt anwendbar, aber Wertung ist in §307 I 1 zu berücksichtigen und M hatte berechtigtes Interesse an Abtretungsverbot, weil sie sich auf B2B spezialisiert hat und der direkte Rückgriff durch Endkunden zu unzumutbaren organisatorischen Aufwand führen würde
(c ) Konkludente Zustimmung durch Besichtigung lag nicht vor, weil M nur aus Kulanz zur OHG handelte und die Mängel in der Lieferkette ohnehin aus M zurückfallen, sie also Interesse dran hat
3) (-)
IV) (-)
C) Zulässigkeit Antrag zu 2 (-), weil die gewillkürte Prozessstandschaft wegen des Abtretungsverbotes unzulässig umgangen werden würde
D) Zulässigkeit Antrag zu 3 (+)
E) Begründetheit Antrag zu 3 (-), keine Ansprüche aus C.i.c. oder Delikt, insb. weil M keine Kenntnis von der Gefahr der Verfärbungen hatte und DSL wäre nur bei verdeckter Stellvertretung anwendbar gewesen
F) Anspruch der J OHG aus §445a (+), habe ich vergessen festzustellen, weil ich fälschlicherweise dachte nur prüfen zu müssen, ob der J OHG überhaupt Ansprüche zustehen, was ich ja oben schon festgestellt habe
G) Zweckmäßigkeit: Klageerwiderung und in Klageerwiderung Bestreiten der Äußerung des K beim Verkaufsgespräch sowie Angabe, dass M keine Kenntnis von Mangelgefahr hatte und Vorschlag, dass M erfüllt und dafür K die Klage nach §269 I ZPO zurücknimmt, weil die OHG ja sowieso den Anspruch hat und nur K unzulässig die Regresskette in der Lieferkette abkürzen wolle (so kann Geschäftsbeziehung zu OHG evtl. auch besser erhalten werden)
A) Zulässigkeit Antrag zu 1
I) Zuständigkeit: §§23, 71 GVG und §§12, 17, 29 I ZPO
II) Hilfsbegründung: keine Klagehäufung o.Ä. und zulässig (eigenes und abgetretenes Recht)
III) §50 I ZPO und §1 I 1 AktG sowie §51 I ZPO und § 78 I AktG
IV) (+)
B) Begründetheit Klageantrag zu 1
I) Anspruch des K aus §§437 Nr. 1, 439 I; Problem: Abgrenzung Eigengeschäft, verdeckte Stellvertretung oder echte Stellvertretung für J OHG (Ergebnis: Stellvertretung, weil M als B2B Anbieter nur mit gewerblichen Kunden kontrahieren will, deswegen den Preisnachlass gewährt hat etc.)
Bei Beweisprognose angesprochen, dass K behauptet hat, gesagt zu haben, er sei Käufer, aber Angestellte hat geäußert, dass K nur gesagt habe, dass er die Fliesen bräuchte (K ist zwar analog §448 ZPO nach den Grundsätzen zum zeugenlosen Vieraugengespräch zu vernehmen, aber dennoch non liquet und Beweislast bei K, also pos. Beweisprognose)
II) Anspruch des K aus §781: kein konstitutives Schuldanerkenntnis durch Besichtigung etc. durch M (wohl eher überflüssig)
III) Anspruch des K aus §§437 Nr. 1, 439 I 1 iVm 398 S. 1
1) Bestehen des abgetretenen Anspruchs von J OHG gegen M (+), insb. weil Vorliegen des Mangels bei GÜ zwar nicht beweisbar, aber es greift §§477, 478, weil der letzte Kauf ind er Lieferkette ein VGK ist (Lieferantenregress)
(Hätte man wohl auch gut bei §445a prüfen können)
2) Wirksamkeit der Abtretung wegen §13 AGB
(a) Einbeziehung: §305 II nach §310 I nicht anwendbar, nicht ausdrücklich und auch nicht schlüssig, aber nach §346 HGB und kaufmännischem Bestätigungsschreiben durch Nichtwiderspruch nach Rechnungserhalt mit AGB, weil diese iRd laufenden Geschäftsbeziehungen immer so genutzt
(b) Wirksamkeit: §309 Nr. 9 nicht direkt anwendbar, aber Wertung ist in §307 I 1 zu berücksichtigen und M hatte berechtigtes Interesse an Abtretungsverbot, weil sie sich auf B2B spezialisiert hat und der direkte Rückgriff durch Endkunden zu unzumutbaren organisatorischen Aufwand führen würde
(c ) Konkludente Zustimmung durch Besichtigung lag nicht vor, weil M nur aus Kulanz zur OHG handelte und die Mängel in der Lieferkette ohnehin aus M zurückfallen, sie also Interesse dran hat
3) (-)
IV) (-)
C) Zulässigkeit Antrag zu 2 (-), weil die gewillkürte Prozessstandschaft wegen des Abtretungsverbotes unzulässig umgangen werden würde
D) Zulässigkeit Antrag zu 3 (+)
E) Begründetheit Antrag zu 3 (-), keine Ansprüche aus C.i.c. oder Delikt, insb. weil M keine Kenntnis von der Gefahr der Verfärbungen hatte und DSL wäre nur bei verdeckter Stellvertretung anwendbar gewesen
F) Anspruch der J OHG aus §445a (+), habe ich vergessen festzustellen, weil ich fälschlicherweise dachte nur prüfen zu müssen, ob der J OHG überhaupt Ansprüche zustehen, was ich ja oben schon festgestellt habe
G) Zweckmäßigkeit: Klageerwiderung und in Klageerwiderung Bestreiten der Äußerung des K beim Verkaufsgespräch sowie Angabe, dass M keine Kenntnis von Mangelgefahr hatte und Vorschlag, dass M erfüllt und dafür K die Klage nach §269 I ZPO zurücknimmt, weil die OHG ja sowieso den Anspruch hat und nur K unzulässig die Regresskette in der Lieferkette abkürzen wolle (so kann Geschäftsbeziehung zu OHG evtl. auch besser erhalten werden)
04.07.2023, 20:15
(04.07.2023, 18:10)New-NRW schrieb:(04.07.2023, 17:38)gw23 schrieb:(04.07.2023, 17:13)New-NRW schrieb:(04.07.2023, 16:04)gw23 schrieb:(04.07.2023, 15:43)CCLaw_NRW schrieb: Was kam in NRW?
Klausurklassiker Fliesenfall zum neun § 439 III - von mir voll verkackt :)
Das Entscheidende dazu im neuen Kaiser Skript: https://imgur.com/a/axXOXAs
Hast du mitgeschrieben? Die Klausur hatte gar nichts damit zu tun...
Ja, aber ich selber habe in der Klausur § 439 III mit keinem Wort erwähnt - erst danach überlegt, dass ich es wohl machen sollte.
Meine Lösung war kopflastig mit der Prüfung von Übertragbarkeit/AGB schon im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft für Antrag zu 2).
In der Begründetheit ging ich nach der vergleichsweise umfangreichen Auslegung von einem Vertrag zwischen der OHG (Kläger nur Vertreter) und der AG (Mandantin) aus. Sodann bejahte ich die Fiktion der Mangelfreiheit nach § 377 I, II HGB, sodass auch aus dem abgetretenen Recht kein Anspruch. Beim Antrag zu 2) nach der Abtretung schon kein fremdes Recht vorhanden. Zum Antrag zu 3), wo wohl richtigerweise auf § 439 III (?) abzustellen war (?), habe ich stattdessen zu §§ 437 Nr. 3, 281 gesagt, schon mangels Fristsetzung (-)
Aber da Kaiser schreibt, § 439 III sei so zu verstehen, dass von dem Verkäufer niemals die Mangelbeseitigung für eine eingebaute Sache, sondern nur Aufwendungen verlangt werden können, tendiere ich zu glauben, dass mein Lösungsweg komplett daneben war.
Habe mich auch schwer getan zu begründen warum kein Vertrag mit dem Kläger sondern mit der OHG zustande gekommen ist. Gewährleistung aus eigenem Recht war danach direkt ausgeschlossen. Gewährleistung aus abgetretenem Recht, war dann aufgrund des Abtretungsverbotes ausgeschlossen (da war mein 1. großer Schwerpunkt inkl. AGB-Prüfung etc.) 2. Antrag ging dann nicht, weil man das Abtretungsverbot nicht durch gewillkürte Prozessstandschaft umgehen kann. 3. Antrag gab es wieder keinen Anspruch, weil vertraglich (437 Nr.3, 280 I, III, 281) mangels Vertragsschluss (-), aus abgetretenem Recht (-) aus vorvertragl. Pflichtverletzung (cic) (-), aus cic iVm VSD (-), aus 823 (-), 826 (-)
Beim 3. Antrag habe ich zu den versch. Ansprüchen aber immer nur 1/4 Seite geschrieben. Letztlich war die Klage unbegründet. Zu der letzten Frage der Mandantin habe ich dann noch eine halbe Seite zu 445a geschrieben, aber da noch nicht bewiesen war, dass der Mangel auch bei Gefahrübergang vorlag und nicht erst später, noch kein Grund zur Sorge.
Ich hoffe das ist verständlichWo hast du denn das Abtretungsverbot?
Genau so habe ich es auch. Leider habe ich dann doch den VzD gestrichen, weil ich mir nicht mehr sicher war, ob der im folgenden Fall anwendbar wäre oder nicht. Man kann es zwar noch lesen, aber es ist trotzdem durchgestrichen. Hoffe, dass es kein KO-Kriterium ist. Also jetzt nicht wegen des Durchstreichens, sondern weil ich mit der Klageerwiderungsschrift auch nicht ganz fertig geworden bin. Habe nur die Anträge und ein bisschen Begründung.
04.07.2023, 20:18
(04.07.2023, 20:15)cindylawless schrieb:(04.07.2023, 18:10)New-NRW schrieb:(04.07.2023, 17:38)gw23 schrieb:(04.07.2023, 17:13)New-NRW schrieb:(04.07.2023, 16:04)gw23 schrieb: Klausurklassiker Fliesenfall zum neun § 439 III - von mir voll verkackt :)
Das Entscheidende dazu im neuen Kaiser Skript: https://imgur.com/a/axXOXAs
Hast du mitgeschrieben? Die Klausur hatte gar nichts damit zu tun...
Ja, aber ich selber habe in der Klausur § 439 III mit keinem Wort erwähnt - erst danach überlegt, dass ich es wohl machen sollte.
Meine Lösung war kopflastig mit der Prüfung von Übertragbarkeit/AGB schon im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft für Antrag zu 2).
In der Begründetheit ging ich nach der vergleichsweise umfangreichen Auslegung von einem Vertrag zwischen der OHG (Kläger nur Vertreter) und der AG (Mandantin) aus. Sodann bejahte ich die Fiktion der Mangelfreiheit nach § 377 I, II HGB, sodass auch aus dem abgetretenen Recht kein Anspruch. Beim Antrag zu 2) nach der Abtretung schon kein fremdes Recht vorhanden. Zum Antrag zu 3), wo wohl richtigerweise auf § 439 III (?) abzustellen war (?), habe ich stattdessen zu §§ 437 Nr. 3, 281 gesagt, schon mangels Fristsetzung (-)
Aber da Kaiser schreibt, § 439 III sei so zu verstehen, dass von dem Verkäufer niemals die Mangelbeseitigung für eine eingebaute Sache, sondern nur Aufwendungen verlangt werden können, tendiere ich zu glauben, dass mein Lösungsweg komplett daneben war.
Habe mich auch schwer getan zu begründen warum kein Vertrag mit dem Kläger sondern mit der OHG zustande gekommen ist. Gewährleistung aus eigenem Recht war danach direkt ausgeschlossen. Gewährleistung aus abgetretenem Recht, war dann aufgrund des Abtretungsverbotes ausgeschlossen (da war mein 1. großer Schwerpunkt inkl. AGB-Prüfung etc.) 2. Antrag ging dann nicht, weil man das Abtretungsverbot nicht durch gewillkürte Prozessstandschaft umgehen kann. 3. Antrag gab es wieder keinen Anspruch, weil vertraglich (437 Nr.3, 280 I, III, 281) mangels Vertragsschluss (-), aus abgetretenem Recht (-) aus vorvertragl. Pflichtverletzung (cic) (-), aus cic iVm VSD (-), aus 823 (-), 826 (-)
Beim 3. Antrag habe ich zu den versch. Ansprüchen aber immer nur 1/4 Seite geschrieben. Letztlich war die Klage unbegründet. Zu der letzten Frage der Mandantin habe ich dann noch eine halbe Seite zu 445a geschrieben, aber da noch nicht bewiesen war, dass der Mangel auch bei Gefahrübergang vorlag und nicht erst später, noch kein Grund zur Sorge.
Ich hoffe das ist verständlichWo hast du denn das Abtretungsverbot?
Genau so habe ich es auch. Leider habe ich dann doch den VzD gestrichen, weil ich mir nicht mehr sicher war, ob der im folgenden Fall anwendbar wäre oder nicht.Man kann es zwar noch lesen, aber es ist trotzdem durchgestrichen. Hoffe, dass es kein KO-Kriterium ist.
Mal eine Frage an die Hessen und Niedersachsen, könnt ihr euch vorstellen dass die NRW Klausur bei uns als Wirtschaftsklausur am Freitag läuft oder ist das eher untypisch so kurz danach im Ringtausch die gleiche Klausur
05.07.2023, 09:44
Wie habt ihr in Hessen gestern die Anträge präzise genug geschrieben? Wir hatten zu den VB‘s ja keine Kopie, nur die Auflistung des Inkasso Unternehmens.. ?
05.07.2023, 09:51
05.07.2023, 10:07
Wo stand das Amtsgericht Hünfeld, ich meine in Niedersachsen stand nur Mahngericht Uelzen und auf den Inkassoschreiben der Zustellvermerk, mehr war bei uns nicht in der Akte oder ich habe es übersehen :-(
05.07.2023, 10:19
Was tippt NRW für Z3 für morgen?

05.07.2023, 10:31
(05.07.2023, 10:19)Law123 schrieb: Was tippt NRW für Z3 für morgen?
Gute Frage. Habe mir die Statistiken nochmal angeschaut und es kommt idR wohl Vollstreckungsabwehrklage dran (mit Abstand am häufigsten), dann Drittwiderspruchsklage und dann Vollstrwckungserinnerung. Eine Einziehungsklage kam zuletzt im März 2022.