04.07.2023, 18:21
04.07.2023, 18:21
354a hab ich nicht gesehen. Hab gerade mal in die Norm geschaut aber der gilt doch nur für Abtretung von Geldforderungen, oder? Bei uns ging es ja um Abtretung von Gewährleistungsrechten
04.07.2023, 18:22
(04.07.2023, 18:13)AberratioInvictus schrieb:(04.07.2023, 18:07)Hess654 schrieb:(04.07.2023, 17:34)AberratioInvictus schrieb: So, mehr als abhaken kann man das ganze jetzt ohnehin nicht. Übermorgen dann Zwangsvollstreckung, für alle in Hessen: November '22, Januar '23, März '23 und Mai '23 kamen immer im Kern 767er-Anträge, dazu zweimal 371 analog, zweimal materiell-rechtliche Ansprüche. Vielleicht diesmal etwas anderes?
Letzten September hatten wir Drittwiderspruchsklage (also § 771 ZPO), meine ich. So wie das bis jetzt läuft könnte ich mir aber fast eine Klauselerteilungsklage nach § 731 ZPO vorstellen.
Viel zu langweilig. Also gerne eine Klauselerteilung, aber daneben noch eine Erinnerung - doppelter Schreibaufwand. Und dann noch eine klassische 767er, diesmal aber mit Widerspruch gegen einen Teilungsplan nach 115 ZVG. Soll ja nicht zu leicht sein.
Mal was anderes. Hatte heute vor der Klausur nochmal im T/P wegen § 271 FamFG geschaut. Der ist dort gar nicht kommentiert. Sollte man vielleicht für die Z I Klausur das JPA darauf aufmerksam machen? Die Kommentierung zu § 23a GVG verweist ja nur auf § 271 FamFG.
04.07.2023, 18:23
04.07.2023, 18:25
04.07.2023, 18:32
Ich habe die Klausur in NRW heute so gelöst, bin mir aber sehr unsicher:
Antrag zu 1) unbegründet, weil kein KV zwischen Kläger und Mandantin. Anspruch aus abgetretenem Recht des Zwischenhändlers besteht nach bisheriger Beweisprognose nicht, weil die Zwischenhändlerin nicht beweisen kann, dass der Mangel schon im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Rein vorsorglich besteht auch das Abtretungsverbot nicht. Bei der Prüfung bin ich allerdings schon bei § 307 III BGB rausgeflogen, weil ich keine gesetzliche Abweichung gefunden habe? Dann habe ich noch die analoge Anwendung des § 354a BGB abgelehnt.
Antrag zu 2) unbegründet, weil der Kläger nicht aktivlegitimiert ist - unzulässige Prozessführungsbefugnis wegen der Umgehung des Abtretungsverbots.
Antrag zu 3) habe ich leider nur § 826 und § 823 kurz angesprochen und wegen der Beweislast des Klägers abgelehnt.
Bei der rechtlichen Frage nach Ansprüchen des Zwischenhändlers gegen die Mandantin habe ich § 445a BGB geprüft. Innerhalb dessen dann § 439 III BGB ganz oberflächlich angesprochen. Dann im Rahmen des Mangels bei Gefahrübergang auf §§ 478, 477 BGB abgestellt und die Beweisbarkeit bejaht.
Bei den Zweckmäßigkeitserwägungen ist mir gar nichts eingefallen? Habt ihr da was gefunden?
Und ich habe auch in Erinnerung, dass auf § 377 HGB nicht einzugehen war, wobei ich das sehr komisch fand... Hoffe, das habe ich richtig gelesen.
Antrag zu 1) unbegründet, weil kein KV zwischen Kläger und Mandantin. Anspruch aus abgetretenem Recht des Zwischenhändlers besteht nach bisheriger Beweisprognose nicht, weil die Zwischenhändlerin nicht beweisen kann, dass der Mangel schon im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Rein vorsorglich besteht auch das Abtretungsverbot nicht. Bei der Prüfung bin ich allerdings schon bei § 307 III BGB rausgeflogen, weil ich keine gesetzliche Abweichung gefunden habe? Dann habe ich noch die analoge Anwendung des § 354a BGB abgelehnt.
Antrag zu 2) unbegründet, weil der Kläger nicht aktivlegitimiert ist - unzulässige Prozessführungsbefugnis wegen der Umgehung des Abtretungsverbots.
Antrag zu 3) habe ich leider nur § 826 und § 823 kurz angesprochen und wegen der Beweislast des Klägers abgelehnt.
Bei der rechtlichen Frage nach Ansprüchen des Zwischenhändlers gegen die Mandantin habe ich § 445a BGB geprüft. Innerhalb dessen dann § 439 III BGB ganz oberflächlich angesprochen. Dann im Rahmen des Mangels bei Gefahrübergang auf §§ 478, 477 BGB abgestellt und die Beweisbarkeit bejaht.
Bei den Zweckmäßigkeitserwägungen ist mir gar nichts eingefallen? Habt ihr da was gefunden?
Und ich habe auch in Erinnerung, dass auf § 377 HGB nicht einzugehen war, wobei ich das sehr komisch fand... Hoffe, das habe ich richtig gelesen.
04.07.2023, 18:36
04.07.2023, 18:41
(04.07.2023, 18:32)Ref0211 schrieb: Ich habe die Klausur in NRW heute so gelöst, bin mir aber sehr unsicher:
Antrag zu 1) unbegründet, weil kein KV zwischen Kläger und Mandantin. Anspruch aus abgetretenem Recht des Zwischenhändlers besteht nach bisheriger Beweisprognose nicht, weil die Zwischenhändlerin nicht beweisen kann, dass der Mangel schon im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Rein vorsorglich besteht auch das Abtretungsverbot nicht. Bei der Prüfung bin ich allerdings schon bei § 307 III BGB rausgeflogen, weil ich keine gesetzliche Abweichung gefunden habe? Dann habe ich noch die analoge Anwendung des § 354a BGB abgelehnt.
Antrag zu 2) unbegründet, weil der Kläger nicht aktivlegitimiert ist - unzulässige Prozessführungsbefugnis wegen der Umgehung des Abtretungsverbots.
Antrag zu 3) habe ich leider nur § 826 und § 823 kurz angesprochen und wegen der Beweislast des Klägers abgelehnt.
Bei der rechtlichen Frage nach Ansprüchen des Zwischenhändlers gegen die Mandantin habe ich § 445a BGB geprüft. Innerhalb dessen dann § 439 III BGB ganz oberflächlich angesprochen. Dann im Rahmen des Mangels bei Gefahrübergang auf §§ 478, 477 BGB abgestellt und die Beweisbarkeit bejaht.
Bei den Zweckmäßigkeitserwägungen ist mir gar nichts eingefallen? Habt ihr da was gefunden?
Und ich habe auch in Erinnerung, dass auf § 377 HGB nicht einzugehen war, wobei ich das sehr komisch fand... Hoffe, das habe ich richtig gelesen.
Die Konsequenz, dass keine gesetzlichen Regelungen entgegen die AGB sprechen (307 III) wäre doch, dass das Abtretungsverbot wirksam war. Oder liege ich falsch? Habe bei der Zweckmäßigkeit auch bloß zur Klageerwiderung geraten...
04.07.2023, 18:42
Ich habe euch eine vollständig unbegründete Klage, meine mich auch zu erinnern, dass 377 HGB ausgeschlossen war.
Klageantrag zu 1 habe ich auch abgelehnt, weil kein Vertrag mit der Mandantin und weil die Abtretung wegen des Abtretungsverbots unwirksam war.
Klageantrag zu 2 habe ich auch abgelehnt, weil nicht bewiesen war, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag, die Fiktion von 477 nicht greift, weil kein Verbrauchsgüterkauf.
Klageantrag zu 3 hatte ich kaum noch Zeit und bin nur auf 281 und cic mit vorvertraglicher Aufklärungspflicht, die ich aber abgelehnt habe.
Bzgl. der OHG hab ich auch kur auf nichtmal einer halben Seite was zu 445a gesagt.
Mit der Zweckmäßigkeit hab ich mich wegen der vollen Abweisung auch schwer getan. Hab was dazu geschrieben, dass weil LG Anwaltszwang, voller Klageabweisungsantrag, die Fristen von 275,276 zu beachten sind und dass Beweise in der Klagebegründung anzubringen sind
Klageantrag zu 1 habe ich auch abgelehnt, weil kein Vertrag mit der Mandantin und weil die Abtretung wegen des Abtretungsverbots unwirksam war.
Klageantrag zu 2 habe ich auch abgelehnt, weil nicht bewiesen war, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag, die Fiktion von 477 nicht greift, weil kein Verbrauchsgüterkauf.
Klageantrag zu 3 hatte ich kaum noch Zeit und bin nur auf 281 und cic mit vorvertraglicher Aufklärungspflicht, die ich aber abgelehnt habe.
Bzgl. der OHG hab ich auch kur auf nichtmal einer halben Seite was zu 445a gesagt.
Mit der Zweckmäßigkeit hab ich mich wegen der vollen Abweisung auch schwer getan. Hab was dazu geschrieben, dass weil LG Anwaltszwang, voller Klageabweisungsantrag, die Fristen von 275,276 zu beachten sind und dass Beweise in der Klagebegründung anzubringen sind
04.07.2023, 18:44
(04.07.2023, 18:41)New-NRW schrieb:(04.07.2023, 18:32)Ref0211 schrieb: Ich habe die Klausur in NRW heute so gelöst, bin mir aber sehr unsicher:
Antrag zu 1) unbegründet, weil kein KV zwischen Kläger und Mandantin. Anspruch aus abgetretenem Recht des Zwischenhändlers besteht nach bisheriger Beweisprognose nicht, weil die Zwischenhändlerin nicht beweisen kann, dass der Mangel schon im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Rein vorsorglich besteht auch das Abtretungsverbot nicht. Bei der Prüfung bin ich allerdings schon bei § 307 III BGB rausgeflogen, weil ich keine gesetzliche Abweichung gefunden habe? Dann habe ich noch die analoge Anwendung des § 354a BGB abgelehnt.
Antrag zu 2) unbegründet, weil der Kläger nicht aktivlegitimiert ist - unzulässige Prozessführungsbefugnis wegen der Umgehung des Abtretungsverbots.
Antrag zu 3) habe ich leider nur § 826 und § 823 kurz angesprochen und wegen der Beweislast des Klägers abgelehnt.
Bei der rechtlichen Frage nach Ansprüchen des Zwischenhändlers gegen die Mandantin habe ich § 445a BGB geprüft. Innerhalb dessen dann § 439 III BGB ganz oberflächlich angesprochen. Dann im Rahmen des Mangels bei Gefahrübergang auf §§ 478, 477 BGB abgestellt und die Beweisbarkeit bejaht.
Bei den Zweckmäßigkeitserwägungen ist mir gar nichts eingefallen? Habt ihr da was gefunden?
Und ich habe auch in Erinnerung, dass auf § 377 HGB nicht einzugehen war, wobei ich das sehr komisch fand... Hoffe, das habe ich richtig gelesen.
Die Konsequenz, dass keine gesetzlichen Regelungen entgegen die AGB sprechen (307 III) wäre doch, dass das Abtretungsverbot wirksam war. Oder liege ich falsch? Habe bei der Zweckmäßigkeit auch bloß zur Klageerwiderung geraten...
Ich machte eine Interessenabwägung nach § 308 Nr. 9 lit. "b)" BGB und kam i.E. zur Unwirksamkeit, aber fand in beide Richtungen argumentierbar.