04.07.2023, 17:03
Ich hab einen Zeitstrahl gemacht und noch dabei, bin mir ziemlich sicher, dass der Umzug nach den VB war. Bin auch davon ausgegangen, dass die K die wohl entwendet hat, damit die Sache nicht auffällt. Hab dann auch angenommen, dass die Jahresfrist rum ist weil ja grds. ordnungsgemäß zugestellt war, die Dinger aber danach wohl weg gekommen sind. Und im Kommentar war die einzige Ausnahme, dass das Gericht einen Fehler gemacht hat.
Was denkt ihr denn kann am Donnerstag dran kommen? ZG heißt ja wieder was gutachterliches, Z3 scheinbar auch. Glaube bei uns in Hessen gibt es da keine Vorgabe für ZIII, demnach also wahrscheinlich wieder was gutachterliches? Aber was unterscheidet ZG von diesen A-Klausuren?
Was denkt ihr denn kann am Donnerstag dran kommen? ZG heißt ja wieder was gutachterliches, Z3 scheinbar auch. Glaube bei uns in Hessen gibt es da keine Vorgabe für ZIII, demnach also wahrscheinlich wieder was gutachterliches? Aber was unterscheidet ZG von diesen A-Klausuren?
04.07.2023, 17:04
Das war eine sch.. Klausur, für eine Klage nach 767 hat irgendwie auch gefehlt an welches Gericht sie dann gerichtet sein wird, meistens steht dann ja wenigstens das Gericht drin. Im Akten Auszug stand ja nur kurz Mahngericht Uelzen. Ich habe dann für die Zustellung auf den Zeitpunkt 22.6.23 abgestellt, da wurde ja die Post ordnungsgemäß zugestellt, dann machte der Kalender wenigstens Sinn der mit abgedruckt war.. Irgendwie alles komisch..
04.07.2023, 17:04
(04.07.2023, 17:03)Kate schrieb: Ich hab einen Zeitstrahl gemacht und noch dabei, bin mir ziemlich sicher, dass der Umzug nach den VB war. Bin auch davon ausgegangen, dass die K die wohl entwendet hat, damit die Sache nicht auffällt. Hab dann auch angenommen, dass die Jahresfrist rum ist weil ja grds. ordnungsgemäß zugestellt war, die Dinger aber danach wohl weg gekommen sind. Und im Kommentar war die einzige Ausnahme, dass das Gericht einen Fehler gemacht hat.
Was denkt ihr denn kann am Donnerstag dran kommen? ZG heißt ja wieder was gutachterliches, Z3 scheinbar auch. Glaube bei uns in Hessen gibt es da keine Vorgabe für ZIII, demnach also wahrscheinlich wieder was gutachterliches? Aber was unterscheidet ZG von diesen A-Klausuren?
Es ist Z II also Zwangsvollstreckung. Heute lief Z III
04.07.2023, 17:05
ZG wird in NDS wohl die Relation sein
04.07.2023, 17:13
(04.07.2023, 16:04)gw23 schrieb:(04.07.2023, 15:43)CCLaw_NRW schrieb: Was kam in NRW?
Klausurklassiker Fliesenfall zum neun § 439 III - von mir voll verkackt :)
Das Entscheidende dazu im neuen Kaiser Skript: https://imgur.com/a/axXOXAs
Hast du mitgeschrieben? Die Klausur hatte gar nichts damit zu tun...
04.07.2023, 17:19
(04.07.2023, 17:13)New-NRW schrieb:(04.07.2023, 16:04)gw23 schrieb:(04.07.2023, 15:43)CCLaw_NRW schrieb: Was kam in NRW?
Klausurklassiker Fliesenfall zum neun § 439 III - von mir voll verkackt :)
Das Entscheidende dazu im neuen Kaiser Skript: https://imgur.com/a/axXOXAs
Hast du mitgeschrieben? Die Klausur hatte gar nichts damit zu tun...
Kannst du kurz sagen, worum es dann ging?
04.07.2023, 17:34
So, mehr als abhaken kann man das ganze jetzt ohnehin nicht. Übermorgen dann Zwangsvollstreckung, für alle in Hessen: November '22, Januar '23, März '23 und Mai '23 kamen immer im Kern 767er-Anträge, dazu zweimal 371 analog, zweimal materiell-rechtliche Ansprüche. Vielleicht diesmal etwas anderes?
04.07.2023, 17:35
(04.07.2023, 17:19)NRW_law schrieb:(04.07.2023, 17:13)New-NRW schrieb:(04.07.2023, 16:04)gw23 schrieb:(04.07.2023, 15:43)CCLaw_NRW schrieb: Was kam in NRW?
Klausurklassiker Fliesenfall zum neun § 439 III - von mir voll verkackt :)
Das Entscheidende dazu im neuen Kaiser Skript: https://imgur.com/a/axXOXAs
Hast du mitgeschrieben? Die Klausur hatte gar nichts damit zu tun...
Kannst du kurz sagen, worum es dann ging?
Möchte nichts falsches sagen, aber nach kurzer Unterhaltung mit Leidensgenossen, haben wir den Fall alle anders verstanden und zwar folgendermaßen:
Die Mandantin ist eine AG, die verklagt wurde und nun die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Verteidigung begehrt. Kläger ist eine natürliche Person. Die Mandantin betreibt einen Baumaterialien-Großhandel und verkauft ihre Produkte nur an gewerbliche Zwischenhändler, denen sie einen Rabatt von 10 % des Preises gibt.
Der Kläger erschien am 27.01.2023 bei der Mandantin und ließ sich durch eine Mitarbeiterin beraten. Es ging um den Kauf von Fliesen. Der Kläger meint erwähnt zu haben, dass er die Fliesen für sein eigenes Haus benötigt. Es ist jedoch streitig, ob er gesagt hat, dass er der Käufer werden möchte oder als Vertreter für die Jansen OHG auftritt. Mandantin hat Vertrag nur geschlossen, weil sie dachte, der Kläger vertritt die Jansen OHG.
Jedenfalls wird ein Kaufvertrag (nicht schriftlich) abgeschlossen und Fliesen im Wert von 8.000 oder 9.000 € gekauft. Eine Rechnung ist als Anlage beigefügt gewesen, auf der ersichtlich ist, dass die Kundendaten der Jansen OHG eingetragen sind und der Kläger nur mit seinem Vor- und Nachnamen in der Rubrik " Artikel " ersichtlich ist. Die Rechnung und die Lieferung gingen beide an die Jansen OHG. Diese wiederum liefert die Fliesen weiter an den Kläger, nachdem dieser ihm das Geld bezahlt hat.
Der Kläger erkennt am 28.02.2023 Mängel (Verfärbungen-werden von der Mandantin anerkannt, jedoch ist nicht aufklärbar, ob sie bei Gefahrübergang oder später entstanden sind) an den Fliesen und rügt den Mangel bei der Mandantin. Mandantin besucht Kläger und schaut sich den Mangel an. Versucht zu helfen mit Reinigungsmittel etc. aus Kulanz. Kläger fordert Mandantin am 27.04.2023 zur Nachbesserung unter Fristsetzung bis zum 15.05.2023 auf. Am 03.07.2023 wird mangels Reaktion die Klage zugestellt.
Der Kläger beantragt,
1. die Beseitigung des Mangels aus Gewährleistungsrecht (Nachbesserung) hilfsweise, falls die Mandantin der Ansicht ist, dass kein Vertrag zwischen Kläger und Mandantin zustande gekommen ist, aus abgetretenem Recht. (Dazu ist zu wissen, dass die OHG Jansen ein Bekannter ist und dem Kläger sein Recht auf Nachbesserung abgetreten hat mit Vertrag)
2. die Beseitigung des Mangels aus Gewährleistungsrecht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft
3. Zahlung von 8.000 € als Schadensersatz
Der Rechnung beigelegt waren die AGB der Mandantin. Diese befanden sich auf der Rückseite der Rechnung und ein Hinweis auf die AGB vorne auf dem Kopf. Ziffer 13 der AGB war eine Regelung zu einem Abtretungsverbot und zwar war explizit die Abtretung von Gewährleistungsrechten an Dritte ohne die Zustimmung der Mandantin ausgeschlossen.
Kläger meint jedoch, dass diese Regelung nicht greife, weil kein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB erteilt worden sei und diese nicht wirksam in den Vertrag miteinbezogen seien.
Der 3. Antrag stehe ihm zu, weil die Mandantin sittenwidrig gehandelt habe.
Zusätzlich möchte der Mandant wissen, ob er, falls die Jansen OHG die Nachbesserung übernimmt, Regressansprüche (die Aufwendungen) gegen ihn erwarten kann. Hierfür möchte er aber noch keine prozessualen Schritte einleiten, sondern nur die Informationen.
04.07.2023, 17:38
(04.07.2023, 17:13)New-NRW schrieb:(04.07.2023, 16:04)gw23 schrieb:(04.07.2023, 15:43)CCLaw_NRW schrieb: Was kam in NRW?
Klausurklassiker Fliesenfall zum neun § 439 III - von mir voll verkackt :)
Das Entscheidende dazu im neuen Kaiser Skript: https://imgur.com/a/axXOXAs
Hast du mitgeschrieben? Die Klausur hatte gar nichts damit zu tun...
Ja, aber ich selber habe in der Klausur § 439 III mit keinem Wort erwähnt - erst danach überlegt, dass ich es wohl machen sollte.
Meine Lösung war kopflastig mit der Prüfung von Übertragbarkeit/AGB schon im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft für Antrag zu 2).
In der Begründetheit ging ich nach der vergleichsweise umfangreichen Auslegung von einem Vertrag zwischen der OHG (Kläger nur Vertreter) und der AG (Mandantin) aus. Sodann bejahte ich die Fiktion der Mangelfreiheit nach § 377 I, II HGB, sodass auch aus dem abgetretenen Recht kein Anspruch. Beim Antrag zu 2) nach der Abtretung schon kein fremdes Recht vorhanden. Zum Antrag zu 3), wo wohl richtigerweise auf § 439 III (?) abzustellen war (?), habe ich stattdessen zu §§ 437 Nr. 3, 281 gesagt, schon mangels Fristsetzung (-)
Aber da Kaiser schreibt, § 439 III sei so zu verstehen, dass von dem Verkäufer niemals die Mangelbeseitigung für eine eingebaute Sache, sondern nur Aufwendungen verlangt werden können, tendiere ich zu glauben, dass mein Lösungsweg komplett daneben war.
04.07.2023, 17:42
(04.07.2023, 17:38)gw23 schrieb:(04.07.2023, 17:13)New-NRW schrieb:(04.07.2023, 16:04)gw23 schrieb:(04.07.2023, 15:43)CCLaw_NRW schrieb: Was kam in NRW?
Klausurklassiker Fliesenfall zum neun § 439 III - von mir voll verkackt :)
Das Entscheidende dazu im neuen Kaiser Skript: https://imgur.com/a/axXOXAs
Hast du mitgeschrieben? Die Klausur hatte gar nichts damit zu tun...
ich selber habe § 439 III mit keinem Wort erwähnt - erst danach überlegt, dass ich wohl machen wollte
Wie kamst du denn auf den? Hast du den Fall auch so im Kopf wie meine obige Zusammenfassung?









