16.06.2023, 08:58
Ist eine Behörde verpflichtet, einen Antrag zu bearbeiten, der eine eindeutige Beleidigung oder Verhetzung enthält (zB, wenn der Antrag mit "sehr geehrte Arschlöcher" beginnt oder als Grußformel "mit deutschem Gruß" verwendet wird?)
16.06.2023, 09:20
Da die VwGO keine wirklichen Angaben dazu enthält, wie bspw der Widerspruch inhaltlich dargestellt werden soll, wüsste ich nicht, was dagegen spricht. Es ist vermutlich aber taktisch etwas unklug, denjenigen zu beleidigen, von dem man etwas möchte. Da die Behörde dazu verpflichtet ist, den Sachverhalt vAw zu ermitteln und sodann eine der Rechtslage entsprechende Entscheidung zu treffen, muss sie auch mit solchen Anträgen umgehen. Soweit inhaltlich hervorgeht, was der Antragsteller in der Sache will, musst du leider auch mit schiefen Anträgen umgehen würde ich mal sagen.
Das ganze Konstrukt kann aber natürlich auch von der Behörde an die Polizei gesendet werden, um eventuelle Straftaten zu verfolgen, sollte es eine darstellen. Wobei man mit der Beleidigung hier auch darauf achten muss, ob es eine Kollektivbeleidigung darstellt und überhaupt unter § 185 ff. StGB fällt.
Das ganze Konstrukt kann aber natürlich auch von der Behörde an die Polizei gesendet werden, um eventuelle Straftaten zu verfolgen, sollte es eine darstellen. Wobei man mit der Beleidigung hier auch darauf achten muss, ob es eine Kollektivbeleidigung darstellt und überhaupt unter § 185 ff. StGB fällt.
16.06.2023, 09:45
Ich habe jetzt spontan keine konkrete Fundstelle, ABER dieses Thema wurde mal in meinem Rep sehr bizarr diskutiert, daher ist das mir präsent: schau mal im BGB-Kommentar zum Zugang von Willenserklärung: wird der Empfänger einer Willenserklärung in dieser beleidigt, gilt eine "Nichtzugangsfiktion". Also ja, faktisch ist die WE zugegangen, aber keiner muss sich beleidigen lassen, daher entsprechende Fiktion, dass die WE mit Beleidigung als nichtzugegangene WE gilt. Hoffe, das ist auch inzwischen fast 10 Jahre später noch so ;) müsste man natürlich schauen, wie es in Deinem konkreten Fall ist, aber das dürfte sich gerade im ÖR mit behördlichen Anträgen etc. nicht anders verhalten (wenn eine Privatperson diese Nichtzugangsfiktion geltend machen kann, würde ich vermuten, dass dies erst Recht für Staatsbedienstete gilt).
16.06.2023, 17:24
Man könnte auch an der Ernsthaftigkeit des Antrags zweifeln.
Und rein praktisch: wäre ich der Sachbearbeiter, würde ich diesen Antrag nach Rücksprache mit dem Abteilungsleiter definitiv nicht bearbeiten oder relativ schnell abbügeln. Dass derjenige klagt, würde ich in Kauf nehmen. Ich muss mir nicht dumm kommen lassen und dann so tun, als wäre nichts.
Und rein praktisch: wäre ich der Sachbearbeiter, würde ich diesen Antrag nach Rücksprache mit dem Abteilungsleiter definitiv nicht bearbeiten oder relativ schnell abbügeln. Dass derjenige klagt, würde ich in Kauf nehmen. Ich muss mir nicht dumm kommen lassen und dann so tun, als wäre nichts.
16.06.2023, 18:07
Man könnte auch daran denken die Annahme im Sinne des § 130 BGB zu verweigern und zwar mit Blick auf § 242 BGB? Aber nur hinsichtlich der Beleidigung.
Andere Frage: Was sind denn "deutsche Grüße"?
Andere Frage: Was sind denn "deutsche Grüße"?
16.06.2023, 18:20
"Deutsche Grüße" ist quasi das Gegenstück aus der Nazizeit zu "Mit freundlichen Grüßen", also am Ende eines Textes. Unterfällt §86a StGB.
17.06.2023, 01:23
(16.06.2023, 17:24)Egal schrieb: Man könnte auch an der Ernsthaftigkeit des Antrags zweifeln.
Und rein praktisch: wäre ich der Sachbearbeiter, würde ich diesen Antrag nach Rücksprache mit dem Abteilungsleiter definitiv nicht bearbeiten oder relativ schnell abbügeln. Dass derjenige klagt, würde ich in Kauf nehmen. Ich muss mir nicht dumm kommen lassen und dann so tun, als wäre nichts.
Als Behördenmitarbeiter kann man sich das auch leisten, man haftet ja nicht :D
17.06.2023, 01:32
(16.06.2023, 18:20)Broton schrieb: "Deutsche Grüße" ist quasi das Gegenstück aus der Nazizeit zu "Mit freundlichen Grüßen", also am Ende eines Textes. Unterfällt §86a StGB.
Das würde ich bezweifeln. Strafbar ist wohl nur "Heil H." oder vielleicht auch "mit deutschem Gruße"...."Deutsche Grüße" dürfte nicht strafbar sein.
17.06.2023, 05:50
Es dürfte vermutlich auch etwas auf den Kontext und die Aufmachung des Textes ankommen. Bzgl. "Mit deutschem Gruß" gibt es eine BGH-Entscheidung, die eine Strafbarkeit annimmt (3 StR 280/76). Ob dann "Deutsche Grüße) auch darunter fällt, kann dann ggf. auch der BGH klären 
Primär wollte ich eigentlich auch nur die von GPAMember gestellte Frage beantworten, was "deutsche Grüße" (bezog sich auf den Ausgangspost) sind. Ich hätte wahrscheinlich sauberer zitieren sollen.

Primär wollte ich eigentlich auch nur die von GPAMember gestellte Frage beantworten, was "deutsche Grüße" (bezog sich auf den Ausgangspost) sind. Ich hätte wahrscheinlich sauberer zitieren sollen.
17.06.2023, 11:07
Also ich weiß noch gut, dass zB ein eingelegtes Rechtsmittel in der strafprozessualen Revision, dass beleidigende Worte enthält, als nicht wirksam eingelegt gilt. Ein anderer Kollege hatte ja auch bezüglich des Zugangs von Willenserklärungen ähnliches geschrieben. Ich finde, dass ist mit guten Argumenten auf Verwaltungsverfahren übertragbar: Wer einen Rechtsbehelf in beleidigender Form einlegt, gibt zu erkennen, dass es an der Ernsthaftigkeit des Rechtsbehelfs fehlt.