12.06.2023, 17:44
(12.06.2023, 17:36)Carlos1984 schrieb:(12.06.2023, 17:12)Juragott-BaWü schrieb:(12.06.2023, 16:05)Corvus schrieb: Wie wirkt sich der Fehler in der Darstellung bezüglich des Tötungsvorsatzes betreffend der Polizistin auf die Gesetzesanwendung aus?
Wenn man in der Darstellungsrüge zu dem Ergebnis kommt, dass die Beweiswürdigung der intersubjektiven Nachvollziehbarkeit nicht genügt, dann geht man doch in der Kontrolle der Gesetzesanwendung dennoch stupide von den Feststellungen aus, oder? Nach denen war der Vorsatz gerade nicht gegeben und entsprechend wäre 212, 22, 23 aber auch 315b mangels Schädigungsabsicht zu verneinen. Hat das noch jemand so gemacht?
Ja, genau so. Die Beweiswürdigung des Gerichts war fehlerhaft. Aber eine eigene Beweiswürdigung darf man nicht machen.
Bei der Frage ob 211, 212, 22, 23 vorliegt, muss man also trotzdem von den Feststellungen des Gerichts ausgehen = kein Vorsatz
Verstehe ich nicht ganz. Das Urteil enthält ja Feststellungen zur Motivation des Mandanten und seinem Verhalten. Auf diesen beruhend hat das Gericht rechtsfehlerhaft den Vorsatz verneint. Es nennt ja gerade die Umstände, aus denen der bedingte Vorsatz folgt.
Ja, doch- hab’s jetzt auch nochmal ganz gelesen. Alles klar.
12.06.2023, 17:45
(12.06.2023, 17:41)Corvus schrieb:Hatte der Mandant/ Verurteilte das nicht ausgesagt? Von wegen „ auch egal- Wurscht“. Da habe ich abgegrenzt dolus eventualis.(12.06.2023, 17:36)Carlos1984 schrieb:(12.06.2023, 17:12)Juragott-BaWü schrieb:(12.06.2023, 16:05)Corvus schrieb: Wie wirkt sich der Fehler in der Darstellung bezüglich des Tötungsvorsatzes betreffend der Polizistin auf die Gesetzesanwendung aus?
Wenn man in der Darstellungsrüge zu dem Ergebnis kommt, dass die Beweiswürdigung der intersubjektiven Nachvollziehbarkeit nicht genügt, dann geht man doch in der Kontrolle der Gesetzesanwendung dennoch stupide von den Feststellungen aus, oder? Nach denen war der Vorsatz gerade nicht gegeben und entsprechend wäre 212, 22, 23 aber auch 315b mangels Schädigungsabsicht zu verneinen. Hat das noch jemand so gemacht?
Ja, genau so. Die Beweiswürdigung des Gerichts war fehlerhaft. Aber eine eigene Beweiswürdigung darf man nicht machen.
Bei der Frage ob 211, 212, 22, 23 vorliegt, muss man also trotzdem von den Feststellungen des Gerichts ausgehen = kein Vorsatz
Verstehe ich nicht ganz. Das Urteil enthält ja Feststellungen zur Motivation des Mandanten und seinem Verhalten. Auf diesen beruhend hat das Gericht rechtsfehlerhaft den Vorsatz verneint. Es nennt ja gerade die Umstände, aus denen der bedingte Vorsatz folgt.
Es nennt die Umstände aber nicht bei seinen eigenen Feststellungen, sondern in der Beweiswürdigung. Bei der revisionsrechtlichen Kontrolle der Gesetzesanwendung darf aber nur das aus dem Abschnitt "Feststellungen/Sachverhalt" zwischen den Ausführungen zur Person und der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Das habe ich mittlerweile, etwas versteckt, auch im Russack Rn. 569 gefunden.
12.06.2023, 17:46
(12.06.2023, 17:41)Corvus schrieb:(12.06.2023, 17:36)Carlos1984 schrieb:(12.06.2023, 17:12)Juragott-BaWü schrieb:(12.06.2023, 16:05)Corvus schrieb: Wie wirkt sich der Fehler in der Darstellung bezüglich des Tötungsvorsatzes betreffend der Polizistin auf die Gesetzesanwendung aus?
Wenn man in der Darstellungsrüge zu dem Ergebnis kommt, dass die Beweiswürdigung der intersubjektiven Nachvollziehbarkeit nicht genügt, dann geht man doch in der Kontrolle der Gesetzesanwendung dennoch stupide von den Feststellungen aus, oder? Nach denen war der Vorsatz gerade nicht gegeben und entsprechend wäre 212, 22, 23 aber auch 315b mangels Schädigungsabsicht zu verneinen. Hat das noch jemand so gemacht?
Ja, genau so. Die Beweiswürdigung des Gerichts war fehlerhaft. Aber eine eigene Beweiswürdigung darf man nicht machen.
Bei der Frage ob 211, 212, 22, 23 vorliegt, muss man also trotzdem von den Feststellungen des Gerichts ausgehen = kein Vorsatz
Verstehe ich nicht ganz. Das Urteil enthält ja Feststellungen zur Motivation des Mandanten und seinem Verhalten. Auf diesen beruhend hat das Gericht rechtsfehlerhaft den Vorsatz verneint. Es nennt ja gerade die Umstände, aus denen der bedingte Vorsatz folgt.
Es nennt die Umstände aber nicht bei seinen eigenen Feststellungen, sondern in der Beweiswürdigung. Bei der revisionsrechtlichen Kontrolle der Gesetzesanwendung darf aber nur das aus dem Abschnitt "Feststellungen/Sachverhalt" zwischen den Ausführungen zur Person und der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Das habe ich mittlerweile, etwas versteckt, auch im Russack Rn. 569 gefunden.
Jep, genau, gerade auch geschaut. Muss zugeben, dass ich das nicht wusste und bisher nirgendwo gehört / gesehen habe. Und im Russack 1 kurzer Satz dazu, den man schnell überliest. Ansonsten hört und liest man ja stets "nur die Urteilsfeststellungen" und macht sich (zumindest ich) nicht so viel Gedanken, welche Abschnitte des Urteils genau gemeint sind. Aber macht natürlich logisch-Sinn. Ziemlich fiese Einkleidung der Prüfungsämter.
12.06.2023, 17:46
(12.06.2023, 17:45)ReferendarBWA schrieb:Die Aussage von ihm ist doch kein neuer Beweis oder?(12.06.2023, 17:41)Corvus schrieb:Hatte der Mandant/ Verurteilte das nicht ausgesagt? Von wegen „ auch egal- Wurscht“. Da habe ich abgegrenzt dolus eventualis.(12.06.2023, 17:36)Carlos1984 schrieb:(12.06.2023, 17:12)Juragott-BaWü schrieb:(12.06.2023, 16:05)Corvus schrieb: Wie wirkt sich der Fehler in der Darstellung bezüglich des Tötungsvorsatzes betreffend der Polizistin auf die Gesetzesanwendung aus?
Wenn man in der Darstellungsrüge zu dem Ergebnis kommt, dass die Beweiswürdigung der intersubjektiven Nachvollziehbarkeit nicht genügt, dann geht man doch in der Kontrolle der Gesetzesanwendung dennoch stupide von den Feststellungen aus, oder? Nach denen war der Vorsatz gerade nicht gegeben und entsprechend wäre 212, 22, 23 aber auch 315b mangels Schädigungsabsicht zu verneinen. Hat das noch jemand so gemacht?
Ja, genau so. Die Beweiswürdigung des Gerichts war fehlerhaft. Aber eine eigene Beweiswürdigung darf man nicht machen.
Bei der Frage ob 211, 212, 22, 23 vorliegt, muss man also trotzdem von den Feststellungen des Gerichts ausgehen = kein Vorsatz
Verstehe ich nicht ganz. Das Urteil enthält ja Feststellungen zur Motivation des Mandanten und seinem Verhalten. Auf diesen beruhend hat das Gericht rechtsfehlerhaft den Vorsatz verneint. Es nennt ja gerade die Umstände, aus denen der bedingte Vorsatz folgt.
Es nennt die Umstände aber nicht bei seinen eigenen Feststellungen, sondern in der Beweiswürdigung. Bei der revisionsrechtlichen Kontrolle der Gesetzesanwendung darf aber nur das aus dem Abschnitt "Feststellungen/Sachverhalt" zwischen den Ausführungen zur Person und der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Das habe ich mittlerweile, etwas versteckt, auch im Russack Rn. 569 gefunden.
12.06.2023, 17:52
(12.06.2023, 17:46)Carlos1984 schrieb:(12.06.2023, 17:41)Corvus schrieb:(12.06.2023, 17:36)Carlos1984 schrieb:(12.06.2023, 17:12)Juragott-BaWü schrieb:(12.06.2023, 16:05)Corvus schrieb: Wie wirkt sich der Fehler in der Darstellung bezüglich des Tötungsvorsatzes betreffend der Polizistin auf die Gesetzesanwendung aus?
Wenn man in der Darstellungsrüge zu dem Ergebnis kommt, dass die Beweiswürdigung der intersubjektiven Nachvollziehbarkeit nicht genügt, dann geht man doch in der Kontrolle der Gesetzesanwendung dennoch stupide von den Feststellungen aus, oder? Nach denen war der Vorsatz gerade nicht gegeben und entsprechend wäre 212, 22, 23 aber auch 315b mangels Schädigungsabsicht zu verneinen. Hat das noch jemand so gemacht?
Ja, genau so. Die Beweiswürdigung des Gerichts war fehlerhaft. Aber eine eigene Beweiswürdigung darf man nicht machen.
Bei der Frage ob 211, 212, 22, 23 vorliegt, muss man also trotzdem von den Feststellungen des Gerichts ausgehen = kein Vorsatz
Verstehe ich nicht ganz. Das Urteil enthält ja Feststellungen zur Motivation des Mandanten und seinem Verhalten. Auf diesen beruhend hat das Gericht rechtsfehlerhaft den Vorsatz verneint. Es nennt ja gerade die Umstände, aus denen der bedingte Vorsatz folgt.
Es nennt die Umstände aber nicht bei seinen eigenen Feststellungen, sondern in der Beweiswürdigung. Bei der revisionsrechtlichen Kontrolle der Gesetzesanwendung darf aber nur das aus dem Abschnitt "Feststellungen/Sachverhalt" zwischen den Ausführungen zur Person und der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Das habe ich mittlerweile, etwas versteckt, auch im Russack Rn. 569 gefunden.
Jep, genau, gerade auch geschaut. Muss zugeben, dass ich das nicht wusste und bisher nirgendwo gehört / gesehen habe. Und im Russack 1 kurzer Satz dazu, den man schnell überliest. Ansonsten hört und liest man ja stets "nur die Urteilsfeststellungen" und macht sich (zumindest ich) nicht so viel Gedanken, welche Abschnitte des Urteils genau gemeint sind. Aber macht natürlich logisch-Sinn. Ziemlich fiese Einkleidung der Prüfungsämter.
Allgemein echt fiese Nummer heute. Das man nicht einfach ne normale Revisionsklausur stellen kann ...
12.06.2023, 17:53
(12.06.2023, 17:46)Carlos1984 schrieb:(12.06.2023, 17:41)Corvus schrieb:(12.06.2023, 17:36)Carlos1984 schrieb:(12.06.2023, 17:12)Juragott-BaWü schrieb:(12.06.2023, 16:05)Corvus schrieb: Wie wirkt sich der Fehler in der Darstellung bezüglich des Tötungsvorsatzes betreffend der Polizistin auf die Gesetzesanwendung aus?
Wenn man in der Darstellungsrüge zu dem Ergebnis kommt, dass die Beweiswürdigung der intersubjektiven Nachvollziehbarkeit nicht genügt, dann geht man doch in der Kontrolle der Gesetzesanwendung dennoch stupide von den Feststellungen aus, oder? Nach denen war der Vorsatz gerade nicht gegeben und entsprechend wäre 212, 22, 23 aber auch 315b mangels Schädigungsabsicht zu verneinen. Hat das noch jemand so gemacht?
Ja, genau so. Die Beweiswürdigung des Gerichts war fehlerhaft. Aber eine eigene Beweiswürdigung darf man nicht machen.
Bei der Frage ob 211, 212, 22, 23 vorliegt, muss man also trotzdem von den Feststellungen des Gerichts ausgehen = kein Vorsatz
Verstehe ich nicht ganz. Das Urteil enthält ja Feststellungen zur Motivation des Mandanten und seinem Verhalten. Auf diesen beruhend hat das Gericht rechtsfehlerhaft den Vorsatz verneint. Es nennt ja gerade die Umstände, aus denen der bedingte Vorsatz folgt.
Es nennt die Umstände aber nicht bei seinen eigenen Feststellungen, sondern in der Beweiswürdigung. Bei der revisionsrechtlichen Kontrolle der Gesetzesanwendung darf aber nur das aus dem Abschnitt "Feststellungen/Sachverhalt" zwischen den Ausführungen zur Person und der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Das habe ich mittlerweile, etwas versteckt, auch im Russack Rn. 569 gefunden.
Jep, genau, gerade auch geschaut. Muss zugeben, dass ich das nicht wusste und bisher nirgendwo gehört / gesehen habe. Und im Russack 1 kurzer Satz dazu, den man schnell überliest. Ansonsten hört und liest man ja stets "nur die Urteilsfeststellungen" und macht sich (zumindest ich) nicht so viel Gedanken, welche Abschnitte des Urteils genau gemeint sind. Aber macht natürlich logisch-Sinn. Ziemlich fiese Einkleidung der Prüfungsämter.
Bitte nochmal lesen: Va auch Russack Rn. 571 macht eines deutlich: Die Beweisergebnisse im Urteil sind zu verwerten!
Er grenzt nicht etwa Feststellungen von Beweiswürdigung des Urteils ab!!!
In Rn 570 grenzt er nur zu Beweisergebnissen im Protokoll (!!!) ab!
Also: Wäre dies anders, wären Leckerbissen wie https://openjur.de/u/2175587.html kaum revisionsrechtlich darstellbar.
Russack formuliert es zugegebenermaßen missverständlich, aber alles andere würde zu einer kompletten Unsinnigkeit der Sachrüge führen - oder einen solchen Sinn zumindest unnötig beschneiden: Die Akten bleiben weg, aber alles(!), was im Urteil steht, kommt rein!
Nur weil das Tatgericht quasi salvatorisch, um sich abzusichern, formuliert: Er vertraut auf den guten Ausgang, muss das RevG dem nicht folgen, wenn die gesamten Gründe, also auch die ins Urteil (!) eingeflossenen Beweise etwas anderes bezeugen oder zumindest so nahelegen, dass nochmal an eine andere Kammer zurückzuverweisen ist.
12.06.2023, 18:01
(12.06.2023, 17:53)Jack Cantor schrieb:Dein Urteil verstehe ich nicht. Kannst du das erklären?(12.06.2023, 17:46)Carlos1984 schrieb:(12.06.2023, 17:41)Corvus schrieb:(12.06.2023, 17:36)Carlos1984 schrieb:(12.06.2023, 17:12)Juragott-BaWü schrieb: Ja, genau so. Die Beweiswürdigung des Gerichts war fehlerhaft. Aber eine eigene Beweiswürdigung darf man nicht machen.
Bei der Frage ob 211, 212, 22, 23 vorliegt, muss man also trotzdem von den Feststellungen des Gerichts ausgehen = kein Vorsatz
Verstehe ich nicht ganz. Das Urteil enthält ja Feststellungen zur Motivation des Mandanten und seinem Verhalten. Auf diesen beruhend hat das Gericht rechtsfehlerhaft den Vorsatz verneint. Es nennt ja gerade die Umstände, aus denen der bedingte Vorsatz folgt.
Es nennt die Umstände aber nicht bei seinen eigenen Feststellungen, sondern in der Beweiswürdigung. Bei der revisionsrechtlichen Kontrolle der Gesetzesanwendung darf aber nur das aus dem Abschnitt "Feststellungen/Sachverhalt" zwischen den Ausführungen zur Person und der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Das habe ich mittlerweile, etwas versteckt, auch im Russack Rn. 569 gefunden.
Jep, genau, gerade auch geschaut. Muss zugeben, dass ich das nicht wusste und bisher nirgendwo gehört / gesehen habe. Und im Russack 1 kurzer Satz dazu, den man schnell überliest. Ansonsten hört und liest man ja stets "nur die Urteilsfeststellungen" und macht sich (zumindest ich) nicht so viel Gedanken, welche Abschnitte des Urteils genau gemeint sind. Aber macht natürlich logisch-Sinn. Ziemlich fiese Einkleidung der Prüfungsämter.
Bitte nochmal lesen: Va auch Russack Rn. 571 macht eines deutlich: Die Beweisergebnisse im Urteil sind zu verwerten!
Er grenzt nicht etwa Feststellungen von Beweiswürdigung des Urteils ab!!!
In Rn 570 grenzt er nur zu Beweisergebnissen im Protokoll (!!!) ab!
Also: Wäre dies anders, wären Leckerbissen wie https://openjur.de/u/2175587.html kaum revisionsrechtlich darstellbar.
Russack formuliert es zugegebenermaßen missverständlich, aber alles andere würde zu einer kompletten Unsinnigkeit der Sachrüge führen: Die Akten bleiben weg, aber alles(!), was im Urteil steht, kommt rein!
Den Russack hingegen kann mMn nicht als Gegenargument verwendet werden. Bei den zitierten Randnummern handelt es sich nur um Beispiele, die sich auf die Auswirkung von Verfahrensfehler auf die Sachrüge beziehen. Das ist der "bekannte Fall", auf den kaum jemand reingefallen wäre. Die Randnummern 570 f. treffen dabei aber keine Aussage darüber, was die Feststellungen im Urteil sind, auf die sich die Kontrolle der Gesetzesanwendung ausschließlich bezieht. Das tut nur Rn. 569.
12.06.2023, 18:02
(12.06.2023, 17:53)Jack Cantor schrieb:(12.06.2023, 17:46)Carlos1984 schrieb:(12.06.2023, 17:41)Corvus schrieb:(12.06.2023, 17:36)Carlos1984 schrieb:(12.06.2023, 17:12)Juragott-BaWü schrieb: Ja, genau so. Die Beweiswürdigung des Gerichts war fehlerhaft. Aber eine eigene Beweiswürdigung darf man nicht machen.
Bei der Frage ob 211, 212, 22, 23 vorliegt, muss man also trotzdem von den Feststellungen des Gerichts ausgehen = kein Vorsatz
Verstehe ich nicht ganz. Das Urteil enthält ja Feststellungen zur Motivation des Mandanten und seinem Verhalten. Auf diesen beruhend hat das Gericht rechtsfehlerhaft den Vorsatz verneint. Es nennt ja gerade die Umstände, aus denen der bedingte Vorsatz folgt.
Es nennt die Umstände aber nicht bei seinen eigenen Feststellungen, sondern in der Beweiswürdigung. Bei der revisionsrechtlichen Kontrolle der Gesetzesanwendung darf aber nur das aus dem Abschnitt "Feststellungen/Sachverhalt" zwischen den Ausführungen zur Person und der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Das habe ich mittlerweile, etwas versteckt, auch im Russack Rn. 569 gefunden.
Jep, genau, gerade auch geschaut. Muss zugeben, dass ich das nicht wusste und bisher nirgendwo gehört / gesehen habe. Und im Russack 1 kurzer Satz dazu, den man schnell überliest. Ansonsten hört und liest man ja stets "nur die Urteilsfeststellungen" und macht sich (zumindest ich) nicht so viel Gedanken, welche Abschnitte des Urteils genau gemeint sind. Aber macht natürlich logisch-Sinn. Ziemlich fiese Einkleidung der Prüfungsämter.
Bitte nochmal lesen: Va auch Russack Rn. 571 macht eines deutlich: Die Beweisergebnisse im Urteil sind zu verwerten!
Er grenzt nicht etwa Feststellungen von Beweiswürdigung des Urteils ab!!!
In Rn 570 grenzt er nur zu Beweisergebnissen im Protokoll (!!!) ab!
Also: Wäre dies anders, wären Leckerbissen wie https://openjur.de/u/2175587.html kaum revisionsrechtlich darstellbar.
Russack formuliert es zugegebenermaßen missverständlich, aber alles andere würde zu einer kompletten Unsinnigkeit der Sachrüge führen - oder einen solchen Sinn zumindest unnötig beschneiden: Die Akten bleiben weg, aber alles(!), was im Urteil steht, kommt rein!
Wichtig: Aber eben nur die Beweisergebnisse als Feststellungen, nicht hingegen den gesamten Inhalt der Beweiswürdigung. Schließlich ist die Beweiswürdigung im Urteil ja auch nur dazu da, zu erklären, wie man zu den Feststellungen gekommen ist.
Jedenfalls liegt der zu vermeidende Fehler darin, eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der im Urteil erfolgten Beweiswürdigung zu setzen. Ist die Beweiswürdigung falsch, weil sie e.g. gegen Denkgesetze verstößt, ist das Urteil wg. Verstoßes gegen § 261 im Beruhensfall mitsamt der Feststellungen aufzuheben. Dann geht die Sache zurück und es gibt neue Feststellungen/eine neue Beweiswürdigung.
Der Clou an der heutigen Klausur war daher, bzgl. Frage 1 zunächst immer den festgestellten Sachverhalt einer rechtlichen Würdigung zuzuführen, wo es z.B. bei §§ 250, 251 zu Abweichungen kam und dann iRe. Bewertung der Beweiswürdigung jeweils zu prüfen, ob das Gericht den betreffenden Sachverhalt auch aus den Beweisen folgern konnte (wo es z.B. beim Tötungsvorsatz Abweichungen gab).
12.06.2023, 18:06
(12.06.2023, 18:01)Corvus schrieb:(12.06.2023, 17:53)Jack Cantor schrieb:Dein Urteil verstehe ich nicht. Kannst du das erklären?(12.06.2023, 17:46)Carlos1984 schrieb:(12.06.2023, 17:41)Corvus schrieb:(12.06.2023, 17:36)Carlos1984 schrieb: Verstehe ich nicht ganz. Das Urteil enthält ja Feststellungen zur Motivation des Mandanten und seinem Verhalten. Auf diesen beruhend hat das Gericht rechtsfehlerhaft den Vorsatz verneint. Es nennt ja gerade die Umstände, aus denen der bedingte Vorsatz folgt.
Es nennt die Umstände aber nicht bei seinen eigenen Feststellungen, sondern in der Beweiswürdigung. Bei der revisionsrechtlichen Kontrolle der Gesetzesanwendung darf aber nur das aus dem Abschnitt "Feststellungen/Sachverhalt" zwischen den Ausführungen zur Person und der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Das habe ich mittlerweile, etwas versteckt, auch im Russack Rn. 569 gefunden.
Jep, genau, gerade auch geschaut. Muss zugeben, dass ich das nicht wusste und bisher nirgendwo gehört / gesehen habe. Und im Russack 1 kurzer Satz dazu, den man schnell überliest. Ansonsten hört und liest man ja stets "nur die Urteilsfeststellungen" und macht sich (zumindest ich) nicht so viel Gedanken, welche Abschnitte des Urteils genau gemeint sind. Aber macht natürlich logisch-Sinn. Ziemlich fiese Einkleidung der Prüfungsämter.
Bitte nochmal lesen: Va auch Russack Rn. 571 macht eines deutlich: Die Beweisergebnisse im Urteil sind zu verwerten!
Er grenzt nicht etwa Feststellungen von Beweiswürdigung des Urteils ab!!!
In Rn 570 grenzt er nur zu Beweisergebnissen im Protokoll (!!!) ab!
Also: Wäre dies anders, wären Leckerbissen wie https://openjur.de/u/2175587.html kaum revisionsrechtlich darstellbar.
Russack formuliert es zugegebenermaßen missverständlich, aber alles andere würde zu einer kompletten Unsinnigkeit der Sachrüge führen: Die Akten bleiben weg, aber alles(!), was im Urteil steht, kommt rein!
Den Russack hingegen kann mMn nicht als Gegenargument verwendet werden. Bei den zitierten Randnummern handelt es sich nur um Beispiele, die sich auf die Auswirkung von Verfahrensfehler auf die Sachrüge beziehen. Das ist der "bekannte Fall", auf den kaum jemand reingefallen wäre. Die Randnummern 570 f. treffen dabei aber keine Aussage darüber, was die Feststellungen im Urteil sind, auf die sich die Kontrolle der Gesetzesanwendung ausschließlich bezieht. Das tut nur Rn. 569.
M-G/S 337, Rn. 21ff.
12.06.2023, 18:09
(12.06.2023, 18:02)JurinatorBW schrieb:(12.06.2023, 17:53)Jack Cantor schrieb:(12.06.2023, 17:46)Carlos1984 schrieb:(12.06.2023, 17:41)Corvus schrieb:(12.06.2023, 17:36)Carlos1984 schrieb: Verstehe ich nicht ganz. Das Urteil enthält ja Feststellungen zur Motivation des Mandanten und seinem Verhalten. Auf diesen beruhend hat das Gericht rechtsfehlerhaft den Vorsatz verneint. Es nennt ja gerade die Umstände, aus denen der bedingte Vorsatz folgt.
Es nennt die Umstände aber nicht bei seinen eigenen Feststellungen, sondern in der Beweiswürdigung. Bei der revisionsrechtlichen Kontrolle der Gesetzesanwendung darf aber nur das aus dem Abschnitt "Feststellungen/Sachverhalt" zwischen den Ausführungen zur Person und der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Das habe ich mittlerweile, etwas versteckt, auch im Russack Rn. 569 gefunden.
Jep, genau, gerade auch geschaut. Muss zugeben, dass ich das nicht wusste und bisher nirgendwo gehört / gesehen habe. Und im Russack 1 kurzer Satz dazu, den man schnell überliest. Ansonsten hört und liest man ja stets "nur die Urteilsfeststellungen" und macht sich (zumindest ich) nicht so viel Gedanken, welche Abschnitte des Urteils genau gemeint sind. Aber macht natürlich logisch-Sinn. Ziemlich fiese Einkleidung der Prüfungsämter.
Bitte nochmal lesen: Va auch Russack Rn. 571 macht eines deutlich: Die Beweisergebnisse im Urteil sind zu verwerten!
Er grenzt nicht etwa Feststellungen von Beweiswürdigung des Urteils ab!!!
In Rn 570 grenzt er nur zu Beweisergebnissen im Protokoll (!!!) ab!
Also: Wäre dies anders, wären Leckerbissen wie https://openjur.de/u/2175587.html kaum revisionsrechtlich darstellbar.
Russack formuliert es zugegebenermaßen missverständlich, aber alles andere würde zu einer kompletten Unsinnigkeit der Sachrüge führen - oder einen solchen Sinn zumindest unnötig beschneiden: Die Akten bleiben weg, aber alles(!), was im Urteil steht, kommt rein!
Wichtig: Aber eben nur die Beweisergebnisse als Feststellungen, nicht hingegen den gesamten Inhalt der Beweiswürdigung. Schließlich ist die Beweiswürdigung im Urteil ja auch nur dazu da, zu erklären, wie man zu den Feststellungen gekommen ist.
Jedenfalls liegt der zu vermeidende Fehler darin, eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der im Urteil erfolgten Beweiswürdigung zu setzen. Ist die Beweiswürdigung falsch, weil sie e.g. gegen Denkgesetze verstößt, ist das Urteil wg. Verstoßes gegen § 261 im Beruhensfall mitsamt der Feststellungen aufzuheben. Dann geht die Sache zurück und es gibt neue Feststellungen/eine neue Beweiswürdigung.
Der Clou an der heutigen Klausur war daher, bzgl. Frage 1 zunächst immer den festgestellten Sachverhalt einer rechtlichen Würdigung zuzuführen, wo es z.B. bei §§ 250, 251 zu Abweichungen kam und dann iRe. Bewertung der Beweiswürdigung jeweils zu prüfen, ob das Gericht den betreffenden Sachverhalt auch aus den Beweisen folgern konnte (wo es z.B. beim Tötungsvorsatz Abweichungen gab).
Nein, die Kontrolle der intersubjektiven Vermittelbarkeit der Beweiswürdigung ist Bestandteil der Sachrüge und hat mit 261 nichts zu tun.