12.06.2023, 16:53
(12.06.2023, 15:48)Jack Cantor schrieb: Jo, ganz ähnlich! 243 war hingegen als Regelbsp dabei. Zudem vergaß das LG 25 II. Zueignungsabsicht hab ich auch verneint. Für 212, 22, 23 zulasten der POKin konnte man schon viel bei der Prüfung der Beweiswürdigung vorwegnehmen, in der darzulegen war, dass der Hemmschwellenansatz in seiner Bedeutung grob verkannt wurde.
Der Clou bei dem vermeintlichen 244 VI 2 war, dass das LG entgegen der explizit eröffneten Möglichkeit gleich durch Beschl ablehnte, ergo war 238 II unnötig, um Revisibilität zu erhalten. In der Sache war Verschleppungsabsicht nicht mal im Ansatz durch verlangte Würdigung belegt. Der Beschl erschöpfte sich in Paraphrasieren des Maßstabs - und das auch nur grob! Auswechseln geht schon deswegen nicht, weil durch Verschleppungsabsicht bejahen, aus dem Antrag ein Beweisersuchen wurde. Zudem geht Auswechseln iSe hypothetischen Ersatzverhaltens bei Beweisanträgen in der HV ohnehin nicht.
Zusätzlich konnte man noch sagen, dass für 303 beim Bankgebäude der Strafantrag nach 303c fehlte und mangels Anklage auch kein böI der StA.
War jedenfalls gut umfangreich heute!
Und ja: 212 beim Mittäter ist ausgeschlossen! Der hat sich nach den Gründen nicht mit dem Tod des anderen abgefunden.
Was meinst du eigentlich mit "hat 25 II vergessen"?
§ 25 II ist eine Zurechnungsnorm, auf die nur abzustellen ist, wenn Tathandlungen des Mittäters zugerechnet werden müssen, weil diese nicht eigenhändig begangen wurden. Unser Kollege hat aber alles schön feierlich selbst gemacht, worauf es ankam?
12.06.2023, 16:54
(12.06.2023, 16:52)Unheilig schrieb:War es denn ein Beweisermittlungsantrag? War ja doch ziemlich konkret ….(12.06.2023, 16:35)Jack Cantor schrieb:(12.06.2023, 16:23)JurinatorBW schrieb:(12.06.2023, 15:59)ReferendarBWA schrieb:(12.06.2023, 15:48)Klo Jack Cantor schrieb: Jo, ganz ähnlich! 243 war hingegen als Regelbsp dabei. Zudem vergaß das LG 25 II. Zueignungsabsicht hab ich auch verneint. Für 212, 22, 23 zulasten der POKin konnte man schon viel bei der Prüfung der Beweiswürdigung vorwegnehmen, in der darzulegen war, dass der Hemmschwellenansatz in seiner Bedeutung grob verkannt wurde.In BW stand dass Strafanträge unterstellt werden soll bzw. erfolgt sind.
Der Clou bei dem vermeintlichen 244 VI 2 war, dass das LG entgegen der explizit eröffneten Möglichkeit gleich durch Beschl ablehnte, ergo war 238 II unnötig, um Revisibilität zu erhalten. In der Sache war Verschleppungsabsicht nicht mal im Ansatz durch verlangte Würdigung belegt. Der Beschl erschöpfte sich in Paraphrasieren des Maßstabs - und das auch nur grob! Auswechseln geht schon deswegen nicht, weil durch Verschleppungsabsicht bejahen, aus dem Antrag ein Beweisersuchen wurde. Zudem geht Auswechseln iSe hypothetischen Ersatzverhaltens bei Beweisanträgen in der HV ohnehin nicht.
Zusätzlich konnte man noch sagen, dass für 303 beim Bankgebäude der Strafantrag nach 303c fehlte und mangels Anklage auch kein böI der StA.
War jedenfalls gut umfangreich heute!
Und ja: 212 beim Mittäter ist ausgeschlossen! Der hat sich nach den Gründen nicht mit dem Tod des anderen abgefunden.
Bezüglich des Beweisantrages habe ich im Kommentar gelesen, dass das nicht geht wenn man eine unzulässige Beweiserhebunh verlangt. War meiner Ansicht nach hier so, da Maßnahmen nach 100 ff gegen Zeugen nicht gehen.
Jein. Das Gericht hat aber nicht mit dem von dir genannten Grund abgelehnt. Es hat mit Verschleppungsabsicht abgelehnt, was an und für sich kein Ablehnungsgrund für einen Beweisantrag iSd. § 244 III ist, sondern für einen "Nicht-Beweisantrag" das Beschlusserfordernis entfallen lässt, vgl. § 244 VI 2. Insofern hat sich das Gericht quasi auch selbst widersprochen, denn einerseits sagt es, das sei gar kein zulässiger Beweisantrag, sondern ein Nicht-Beweisantrag, dann erlässt es aber dennoch den Beschluss.
So oder so können Ablehnungsgründe nicht gegen hypothetische alternative Ablehnungsgründe ausgetauscht werden.
Eben! Hier kam bei 244 VI 2 eben noch hinzu, dass das Gericht dem Antrag damit sogar abspricht, überhaupt ein Beweisantrag zu sein, daher erst recht keine Auswechslung. Aber gut, muss man sich bestimmt nicht den größten Kopf drum machen.
Bei 222 hab ich zwar noch zur einverständlichen Fremdgefährdung Stellung genommen, aber zum Ende hin wurde es doch recht ausgedünnt…
Falsch.
"BGH StV 1994, 172 f.: ein erkennbar als Beweisantrag gestellter Beweisermittlungsantrag ist durch Beschluss nach Abs. 6 abzulehnen (BeckOK StPO/Bachler, 47. Ed. 1.4.2023, StPO § 244 Rn. 59)"
12.06.2023, 16:55
(12.06.2023, 16:54)ReferendarBWA schrieb:(12.06.2023, 16:52)Unheilig schrieb:War es denn ein Beweisermittlungsantrag? War ja doch ziemlich konkret ….(12.06.2023, 16:35)Jack Cantor schrieb:(12.06.2023, 16:23)JurinatorBW schrieb:(12.06.2023, 15:59)ReferendarBWA schrieb: In BW stand dass Strafanträge unterstellt werden soll bzw. erfolgt sind.
Bezüglich des Beweisantrages habe ich im Kommentar gelesen, dass das nicht geht wenn man eine unzulässige Beweiserhebunh verlangt. War meiner Ansicht nach hier so, da Maßnahmen nach 100 ff gegen Zeugen nicht gehen.
Jein. Das Gericht hat aber nicht mit dem von dir genannten Grund abgelehnt. Es hat mit Verschleppungsabsicht abgelehnt, was an und für sich kein Ablehnungsgrund für einen Beweisantrag iSd. § 244 III ist, sondern für einen "Nicht-Beweisantrag" das Beschlusserfordernis entfallen lässt, vgl. § 244 VI 2. Insofern hat sich das Gericht quasi auch selbst widersprochen, denn einerseits sagt es, das sei gar kein zulässiger Beweisantrag, sondern ein Nicht-Beweisantrag, dann erlässt es aber dennoch den Beschluss.
So oder so können Ablehnungsgründe nicht gegen hypothetische alternative Ablehnungsgründe ausgetauscht werden.
Eben! Hier kam bei 244 VI 2 eben noch hinzu, dass das Gericht dem Antrag damit sogar abspricht, überhaupt ein Beweisantrag zu sein, daher erst recht keine Auswechslung. Aber gut, muss man sich bestimmt nicht den größten Kopf drum machen.
Bei 222 hab ich zwar noch zur einverständlichen Fremdgefährdung Stellung genommen, aber zum Ende hin wurde es doch recht ausgedünnt…
Falsch.
"BGH StV 1994, 172 f.: ein erkennbar als Beweisantrag gestellter Beweisermittlungsantrag ist durch Beschluss nach Abs. 6 abzulehnen (BeckOK StPO/Bachler, 47. Ed. 1.4.2023, StPO § 244 Rn. 59)"
War eine unbestimmte Negativtatsache (Nicht-Anwesenheit) + Konnexität hat gefehlt.
12.06.2023, 17:01
Hier der SV aus BW, ich hatte in der Berliner Version nicht alles davon gelesen und weiß nicht, ob wir noch ein paar Nettigkeiten mehr hatten
BW-H23-6 Revision gegen erstinstanzliches Urteil
Laut den Urteilsfeststellungen liegt der Verurteilung folgender SV zu Grunde:
TK1: In der Bank
Unser Mandant D hat mit P geplant, einen Geldautomaten in die Luft zu sprengen. D war bei der Bundeswehr in einer besonderen Einheit, weshalb er sich besonders gut mit Sprengstoff auskennt und auch weiß, wie gefährlich er sein kann. Der Plan sieht so aus: D besorgt alles, was man für die Sprengung braucht, leitet das Gas in den Automaten ein, P steht in der Zeit Schmiere, beide verstecken sich mit genügend Abstand, sie nehmen die Geldkassette und fliehen im Auto des P, der auch fahren soll.
Nachdem sie eine geeignete Bank gefunden haben, gehen sie am 4.11.22 gegen 23:30 Uhr zur Filiale. P ist sehr von dem Sprengstoff fasziniert und gespannt auf die Explosion. D sagt ihm nochmal, dass er genug Abstand halten soll. Nachdem sie sich vergewissert haben, dass niemand in der Nähe ist, leitet D das Gas ein und bringt sich 50m entfernt hinter einer Hausecke in Sicherheit. Obwohl P nicht verabredungsgemäß bei ihm ist und er die Filiale nicht sehen kann, betätigt D den Zünder, weil er will dass es endlich losgeht und die Sorge hat, entdeckt zu werden.
P ist in der Nähe der Filiale, wird von einem Metallsplitter an der Bauschlagader verletzt und verblutet noch am Tatort. Das ist dem D „höchst unwillkommen“. Er nimmt sich eine der beiden Geldkassetten, in der sich 3.300 € (20 € Stückelung befindet), steigt in das Auto und fährt weg. Was er nicht weiß, ist dass ein Mechanismus in der Kassette ausgelöst worden ist, woraufhin das ganze Geld mit roter Farbe eingefärbt wurde und im Zahlungsverkehr nicht mehr zu gebrauchen ist.
Laut Beweiswürdigung hat sich D geständig eingelassen. Seine Schilderung deckt sich mit den Aufnahmen, die die Überwachungskamera gemacht hat. Im Urteil wird in eckigen Klammern kurz beschrieben, das kurz geschildert wird, was die Kamera aufgezeichnet hat. Ansonsten wird auf die Aufzeichnungen, die auf einem USB-Stick gespeichert sind gem. § 267 I 3 StPO hingewiesen. Außerdem wurden sie von der Zeugin W beobachtet. Während sie den Notruf absetzt, hört man die Detonation. Das Gericht beschreibt in der Beweiswürdigung, dass die Zeugin glaubhaft war und ihre Aussage mit dem Tonband übereinstimmt, welches das Gericht sich angehört hat. Außerdem wurde ein KHK vernommen hat, der den Notruf detailliert geschildert hat. An der Bankfiliale ist ein Schaden von ca. 280.000 € entstanden.
TK2: Fluchtfahrt
Die Polizei ist D schnell auf der Spur und verfolgt ihn durch die Innenstadt, wo er 130 km/h fährt. Das Polizeiauto schafft nur 120 km/h und P1 sagt zu P2, dass sie ihn wohl nicht mehr einholen werden. Praktischerweise haben aber Kollegen eine Straßensperre aufgebaut. In der Mitte ist eine 2m kleine Lücke in die sich POM R stellt. Als D die Sperre sieht wird er erst langsamer, beschleunigt dann aber auf 40-45 km/h und hält auf R zu. Die denkt erst, dass er noch bremsen wird und zieht sich als ehemalige MEK-Polizistin in letzter Sekunde auf das Autodach hoch. Ihr passiert nichts, bereits bei einem Aufprall mit 30 km/h hätte sie tödliche Verletzungen erlitten. Es gab für sie keine Fluchtmöglichkeit. D hat sich dahingehend eingelassen, dass es ihm auch recht gewesen wäre, er wäre in die Autos gefahren, dann wäre alles erledigt gewesen. Es sei ihm „wurscht“ gewesen, ob R etwas passiert. Er sei aber auch erleichtert gewesen, dass ihr nichts passiert sei. Das Urteil lehnt einen Tötungsvorsatz ab, obwohl es ausführlich zur objektiven Gefährlichkeit und der Tatsache Stellung nimmt, dass R keine Ausweichmöglichkeit gehabt habe.
Kurz danach wird D festgenommen.
Das Gericht verurteilt ihn in TK 1 wegen besonders schweren Raubes § 250 II Nr.1 in Tateinheit mit § 308 und § 222, in TK 2 wegen § 315d, § 315b.
Dem HV-Protokoll kann man folgendes entnehmen:
Zu der Höhe des Schadens der Filiale will das Gericht das SV-Gutachten gem. § 251 I Nr.4 StPO verlesen. Das rügt die Verteidigerin und führt einen Gerichtsbeschluss herbei. Das Gericht sagt in dem Beschluss, dass es sowieso nur um die Aufzählung von Gebäudeschäden gibt und eine Vernehmung keinen Mehrwert hat.
Das Video wurde in Augenschein genommen.
Die Verteidigerin stellt einen Beweisantrag mit dem Inhalt, dass zum Beweis, dass W zur Tatzeit gar nicht zuhause war, ihre Mobiltelefondaten ermittelt werden sollen. Der Antrag wird abgelehnt.
Auf dem Urteil befindet sich der Eingangstempel der Geschäftsstelle mit Datum 02.05.2023. Das Urteil wird dem Anwalt am 11.05. zugestellt. Die StA ist in Revision gegangen.
Unsere Aufgabe als Referendar:
1) Materielle Strafbarkeit des D auf Grund der Urteilsfeststellungen ermitteln und sich zur Beweiswürdigung äußern.
2) Alle Verfahrensfehler begutachten, dabei unterstellen, Revision ist zulässig
3) Anträge formulieren
BW-H23-6 Revision gegen erstinstanzliches Urteil
Laut den Urteilsfeststellungen liegt der Verurteilung folgender SV zu Grunde:
TK1: In der Bank
Unser Mandant D hat mit P geplant, einen Geldautomaten in die Luft zu sprengen. D war bei der Bundeswehr in einer besonderen Einheit, weshalb er sich besonders gut mit Sprengstoff auskennt und auch weiß, wie gefährlich er sein kann. Der Plan sieht so aus: D besorgt alles, was man für die Sprengung braucht, leitet das Gas in den Automaten ein, P steht in der Zeit Schmiere, beide verstecken sich mit genügend Abstand, sie nehmen die Geldkassette und fliehen im Auto des P, der auch fahren soll.
Nachdem sie eine geeignete Bank gefunden haben, gehen sie am 4.11.22 gegen 23:30 Uhr zur Filiale. P ist sehr von dem Sprengstoff fasziniert und gespannt auf die Explosion. D sagt ihm nochmal, dass er genug Abstand halten soll. Nachdem sie sich vergewissert haben, dass niemand in der Nähe ist, leitet D das Gas ein und bringt sich 50m entfernt hinter einer Hausecke in Sicherheit. Obwohl P nicht verabredungsgemäß bei ihm ist und er die Filiale nicht sehen kann, betätigt D den Zünder, weil er will dass es endlich losgeht und die Sorge hat, entdeckt zu werden.
P ist in der Nähe der Filiale, wird von einem Metallsplitter an der Bauschlagader verletzt und verblutet noch am Tatort. Das ist dem D „höchst unwillkommen“. Er nimmt sich eine der beiden Geldkassetten, in der sich 3.300 € (20 € Stückelung befindet), steigt in das Auto und fährt weg. Was er nicht weiß, ist dass ein Mechanismus in der Kassette ausgelöst worden ist, woraufhin das ganze Geld mit roter Farbe eingefärbt wurde und im Zahlungsverkehr nicht mehr zu gebrauchen ist.
Laut Beweiswürdigung hat sich D geständig eingelassen. Seine Schilderung deckt sich mit den Aufnahmen, die die Überwachungskamera gemacht hat. Im Urteil wird in eckigen Klammern kurz beschrieben, das kurz geschildert wird, was die Kamera aufgezeichnet hat. Ansonsten wird auf die Aufzeichnungen, die auf einem USB-Stick gespeichert sind gem. § 267 I 3 StPO hingewiesen. Außerdem wurden sie von der Zeugin W beobachtet. Während sie den Notruf absetzt, hört man die Detonation. Das Gericht beschreibt in der Beweiswürdigung, dass die Zeugin glaubhaft war und ihre Aussage mit dem Tonband übereinstimmt, welches das Gericht sich angehört hat. Außerdem wurde ein KHK vernommen hat, der den Notruf detailliert geschildert hat. An der Bankfiliale ist ein Schaden von ca. 280.000 € entstanden.
TK2: Fluchtfahrt
Die Polizei ist D schnell auf der Spur und verfolgt ihn durch die Innenstadt, wo er 130 km/h fährt. Das Polizeiauto schafft nur 120 km/h und P1 sagt zu P2, dass sie ihn wohl nicht mehr einholen werden. Praktischerweise haben aber Kollegen eine Straßensperre aufgebaut. In der Mitte ist eine 2m kleine Lücke in die sich POM R stellt. Als D die Sperre sieht wird er erst langsamer, beschleunigt dann aber auf 40-45 km/h und hält auf R zu. Die denkt erst, dass er noch bremsen wird und zieht sich als ehemalige MEK-Polizistin in letzter Sekunde auf das Autodach hoch. Ihr passiert nichts, bereits bei einem Aufprall mit 30 km/h hätte sie tödliche Verletzungen erlitten. Es gab für sie keine Fluchtmöglichkeit. D hat sich dahingehend eingelassen, dass es ihm auch recht gewesen wäre, er wäre in die Autos gefahren, dann wäre alles erledigt gewesen. Es sei ihm „wurscht“ gewesen, ob R etwas passiert. Er sei aber auch erleichtert gewesen, dass ihr nichts passiert sei. Das Urteil lehnt einen Tötungsvorsatz ab, obwohl es ausführlich zur objektiven Gefährlichkeit und der Tatsache Stellung nimmt, dass R keine Ausweichmöglichkeit gehabt habe.
Kurz danach wird D festgenommen.
Das Gericht verurteilt ihn in TK 1 wegen besonders schweren Raubes § 250 II Nr.1 in Tateinheit mit § 308 und § 222, in TK 2 wegen § 315d, § 315b.
Dem HV-Protokoll kann man folgendes entnehmen:
Zu der Höhe des Schadens der Filiale will das Gericht das SV-Gutachten gem. § 251 I Nr.4 StPO verlesen. Das rügt die Verteidigerin und führt einen Gerichtsbeschluss herbei. Das Gericht sagt in dem Beschluss, dass es sowieso nur um die Aufzählung von Gebäudeschäden gibt und eine Vernehmung keinen Mehrwert hat.
Das Video wurde in Augenschein genommen.
Die Verteidigerin stellt einen Beweisantrag mit dem Inhalt, dass zum Beweis, dass W zur Tatzeit gar nicht zuhause war, ihre Mobiltelefondaten ermittelt werden sollen. Der Antrag wird abgelehnt.
Auf dem Urteil befindet sich der Eingangstempel der Geschäftsstelle mit Datum 02.05.2023. Das Urteil wird dem Anwalt am 11.05. zugestellt. Die StA ist in Revision gegangen.
Unsere Aufgabe als Referendar:
1) Materielle Strafbarkeit des D auf Grund der Urteilsfeststellungen ermitteln und sich zur Beweiswürdigung äußern.
2) Alle Verfahrensfehler begutachten, dabei unterstellen, Revision ist zulässig
3) Anträge formulieren
12.06.2023, 17:06
(12.06.2023, 16:55)Unheilig schrieb:(12.06.2023, 16:54)ReferendarBWA schrieb:(12.06.2023, 16:52)Unheilig schrieb:War es denn ein Beweisermittlungsantrag? War ja doch ziemlich konkret ….(12.06.2023, 16:35)Jack Cantor schrieb:(12.06.2023, 16:23)JurinatorBW schrieb: Jein. Das Gericht hat aber nicht mit dem von dir genannten Grund abgelehnt. Es hat mit Verschleppungsabsicht abgelehnt, was an und für sich kein Ablehnungsgrund für einen Beweisantrag iSd. § 244 III ist, sondern für einen "Nicht-Beweisantrag" das Beschlusserfordernis entfallen lässt, vgl. § 244 VI 2. Insofern hat sich das Gericht quasi auch selbst widersprochen, denn einerseits sagt es, das sei gar kein zulässiger Beweisantrag, sondern ein Nicht-Beweisantrag, dann erlässt es aber dennoch den Beschluss.
So oder so können Ablehnungsgründe nicht gegen hypothetische alternative Ablehnungsgründe ausgetauscht werden.
Eben! Hier kam bei 244 VI 2 eben noch hinzu, dass das Gericht dem Antrag damit sogar abspricht, überhaupt ein Beweisantrag zu sein, daher erst recht keine Auswechslung. Aber gut, muss man sich bestimmt nicht den größten Kopf drum machen.
Bei 222 hab ich zwar noch zur einverständlichen Fremdgefährdung Stellung genommen, aber zum Ende hin wurde es doch recht ausgedünnt…
Falsch.
"BGH StV 1994, 172 f.: ein erkennbar als Beweisantrag gestellter Beweisermittlungsantrag ist durch Beschluss nach Abs. 6 abzulehnen (BeckOK StPO/Bachler, 47. Ed. 1.4.2023, StPO § 244 Rn. 59)"
War eine unbestimmte Negativtatsache (Nicht-Anwesenheit) + Konnexität hat gefehlt.
Inwiefern kommt es darauf denn überhaupt an?
Fakt ist doch, das Gericht hat den Antrag per Beschluss abgelehnt. Es hat den Antrag also als Beweisantrag behandelt, denn wäre es ein Nicht-Beweisantrag, hätte es gem. § 244 VI 2 gar keines Beschlusses bedurft. Der Beschluss war aber jedenfalls fehlerhaft, weil es an einem Ablehnungsgrund fehlt, ist § 244 VI 2 doch gerade kein Ablehnungsgrund für einen Beweisantrag.
Musste man genauer werden?
12.06.2023, 17:10
(12.06.2023, 16:52)Unheilig schrieb:(12.06.2023, 16:35)Jack Cantor schrieb:(12.06.2023, 16:23)JurinatorBW schrieb:(12.06.2023, 15:59)ReferendarBWA schrieb:(12.06.2023, 15:48)Klo Jack Cantor schrieb: Jo, ganz ähnlich! 243 war hingegen als Regelbsp dabei. Zudem vergaß das LG 25 II. Zueignungsabsicht hab ich auch verneint. Für 212, 22, 23 zulasten der POKin konnte man schon viel bei der Prüfung der Beweiswürdigung vorwegnehmen, in der darzulegen war, dass der Hemmschwellenansatz in seiner Bedeutung grob verkannt wurde.In BW stand dass Strafanträge unterstellt werden soll bzw. erfolgt sind.
Der Clou bei dem vermeintlichen 244 VI 2 war, dass das LG entgegen der explizit eröffneten Möglichkeit gleich durch Beschl ablehnte, ergo war 238 II unnötig, um Revisibilität zu erhalten. In der Sache war Verschleppungsabsicht nicht mal im Ansatz durch verlangte Würdigung belegt. Der Beschl erschöpfte sich in Paraphrasieren des Maßstabs - und das auch nur grob! Auswechseln geht schon deswegen nicht, weil durch Verschleppungsabsicht bejahen, aus dem Antrag ein Beweisersuchen wurde. Zudem geht Auswechseln iSe hypothetischen Ersatzverhaltens bei Beweisanträgen in der HV ohnehin nicht.
Zusätzlich konnte man noch sagen, dass für 303 beim Bankgebäude der Strafantrag nach 303c fehlte und mangels Anklage auch kein böI der StA.
War jedenfalls gut umfangreich heute!
Und ja: 212 beim Mittäter ist ausgeschlossen! Der hat sich nach den Gründen nicht mit dem Tod des anderen abgefunden.
Bezüglich des Beweisantrages habe ich im Kommentar gelesen, dass das nicht geht wenn man eine unzulässige Beweiserhebunh verlangt. War meiner Ansicht nach hier so, da Maßnahmen nach 100 ff gegen Zeugen nicht gehen.
Jein. Das Gericht hat aber nicht mit dem von dir genannten Grund abgelehnt. Es hat mit Verschleppungsabsicht abgelehnt, was an und für sich kein Ablehnungsgrund für einen Beweisantrag iSd. § 244 III ist, sondern für einen "Nicht-Beweisantrag" das Beschlusserfordernis entfallen lässt, vgl. § 244 VI 2. Insofern hat sich das Gericht quasi auch selbst widersprochen, denn einerseits sagt es, das sei gar kein zulässiger Beweisantrag, sondern ein Nicht-Beweisantrag, dann erlässt es aber dennoch den Beschluss.
So oder so können Ablehnungsgründe nicht gegen hypothetische alternative Ablehnungsgründe ausgetauscht werden.
Eben! Hier kam bei 244 VI 2 eben noch hinzu, dass das Gericht dem Antrag damit sogar abspricht, überhaupt ein Beweisantrag zu sein, daher erst recht keine Auswechslung. Aber gut, muss man sich bestimmt nicht den größten Kopf drum machen.
Bei 222 hab ich zwar noch zur einverständlichen Fremdgefährdung Stellung genommen, aber zum Ende hin wurde es doch recht ausgedünnt…
Falsch.
"BGH StV 1994, 172 f.: ein erkennbar als Beweisantrag gestellter Beweisermittlungsantrag ist durch Beschluss nach Abs. 6 abzulehnen (BeckOK StPO/Bachler, 47. Ed. 1.4.2023, StPO § 244 Rn. 59)"
Haha, ehe man mit markigen Worten „falsch“ raushaut, sollte man zumindest den Leitsatz des dortigen StV 94 sinnerfassend gelesen haben, um keine Verwirrung zu stiften. In StV 94 wird gesagt, dass einem Beweisermittlungsantrag das Privileg(!) zukommen muss, nur durch Beschluss nach 244 VI 1(nicht unser Fall!) abgelehnt zu werden und nicht lediglich durch Anordnung nach 238 I - wenn er unmissverständlich als Beweisantrag gestellt wurde. Bei uns offensichtlich der Fall!
Damit ist, was ich oben schrieb, gerade auch für Beweisermittlungsanträge völlig zutreffend: 244 VI 2 erlaubt trotz eigentlich- nach BGH StV 94, 172 auch für BewErmAnträge - erforderlichem Beschluss nach S. 1 eben bloße Ablehnung nach 238 I.
Das hat das Gericht in unserem Fall nicht genutzt, sondern dennoch einen Beschluss gewählt - das erspart dem Ast das Erfordernis, nach 238 II vorzugehen, um den Verstoß revisibel zu halten.
12.06.2023, 17:12
(12.06.2023, 16:05)Corvus schrieb: Wie wirkt sich der Fehler in der Darstellung bezüglich des Tötungsvorsatzes betreffend der Polizistin auf die Gesetzesanwendung aus?
Wenn man in der Darstellungsrüge zu dem Ergebnis kommt, dass die Beweiswürdigung der intersubjektiven Nachvollziehbarkeit nicht genügt, dann geht man doch in der Kontrolle der Gesetzesanwendung dennoch stupide von den Feststellungen aus, oder? Nach denen war der Vorsatz gerade nicht gegeben und entsprechend wäre 212, 22, 23 aber auch 315b mangels Schädigungsabsicht zu verneinen. Hat das noch jemand so gemacht?
Ja, genau so. Die Beweiswürdigung des Gerichts war fehlerhaft. Aber eine eigene Beweiswürdigung darf man nicht machen.
Bei der Frage ob 211, 212, 22, 23 vorliegt, muss man also trotzdem von den Feststellungen des Gerichts ausgehen = kein Vorsatz
12.06.2023, 17:13
(12.06.2023, 17:10)Jack Cantor schrieb:(12.06.2023, 16:52)Unheilig schrieb:(12.06.2023, 16:35)Jack Cantor schrieb:(12.06.2023, 16:23)JurinatorBW schrieb:(12.06.2023, 15:59)ReferendarBWA schrieb: In BW stand dass Strafanträge unterstellt werden soll bzw. erfolgt sind.
Bezüglich des Beweisantrages habe ich im Kommentar gelesen, dass das nicht geht wenn man eine unzulässige Beweiserhebunh verlangt. War meiner Ansicht nach hier so, da Maßnahmen nach 100 ff gegen Zeugen nicht gehen.
Jein. Das Gericht hat aber nicht mit dem von dir genannten Grund abgelehnt. Es hat mit Verschleppungsabsicht abgelehnt, was an und für sich kein Ablehnungsgrund für einen Beweisantrag iSd. § 244 III ist, sondern für einen "Nicht-Beweisantrag" das Beschlusserfordernis entfallen lässt, vgl. § 244 VI 2. Insofern hat sich das Gericht quasi auch selbst widersprochen, denn einerseits sagt es, das sei gar kein zulässiger Beweisantrag, sondern ein Nicht-Beweisantrag, dann erlässt es aber dennoch den Beschluss.
So oder so können Ablehnungsgründe nicht gegen hypothetische alternative Ablehnungsgründe ausgetauscht werden.
Eben! Hier kam bei 244 VI 2 eben noch hinzu, dass das Gericht dem Antrag damit sogar abspricht, überhaupt ein Beweisantrag zu sein, daher erst recht keine Auswechslung. Aber gut, muss man sich bestimmt nicht den größten Kopf drum machen.
Bei 222 hab ich zwar noch zur einverständlichen Fremdgefährdung Stellung genommen, aber zum Ende hin wurde es doch recht ausgedünnt…
Falsch.
"BGH StV 1994, 172 f.: ein erkennbar als Beweisantrag gestellter Beweisermittlungsantrag ist durch Beschluss nach Abs. 6 abzulehnen (BeckOK StPO/Bachler, 47. Ed. 1.4.2023, StPO § 244 Rn. 59)"
Haha, ehe man mit markigen Worten „falsch“ raushaut, sollte man zumindest den Leitsatz des dortigen StV 94 sinnerfassend gelesen haben, um keine Verwirrung zu stiften. In StV 94 wird gesagt, dass einem Beweisermittlungsantrag das Privileg(!) zukommen muss, nur durch Beschluss nach 244 VI 1(nicht unser Fall!) abgelehnt zu werden und nicht lediglich durch Anordnung nach 238 I - wenn er unmissverständlich als Beweisantrag gestellt wurde. Bei uns offensichtlich der Fall!
Damit ist, was ich oben schrieb, gerade auch für Beweisermittlungsanträge völlig zutreffend: 244 VI 2 erlaubt trotz eigentlich- nach BGH StV 94, 172 auch für BewErmAnträge - erforderlichem Beschluss nach S. 1 eben bloße Ablehnung nach 238 I.
Das hat das Gericht in unserem Fall nicht genutzt, sondern dennoch einen Beschluss gewählt - das erspart dem Ast das Erfordernis, nach 238 II vorzugehen, um den Verstoß revisibel zu halten.
BGH NStZ 2008, 109
12.06.2023, 17:13
Habt ihr da auch noch was zum Beruhen geschrieben oder war das bei euch unproblematisch?
12.06.2023, 17:15
(12.06.2023, 17:13)Unheilig schrieb:(12.06.2023, 17:10)Jack Cantor schrieb:(12.06.2023, 16:52)Unheilig schrieb:(12.06.2023, 16:35)Jack Cantor schrieb:(12.06.2023, 16:23)JurinatorBW schrieb: Jein. Das Gericht hat aber nicht mit dem von dir genannten Grund abgelehnt. Es hat mit Verschleppungsabsicht abgelehnt, was an und für sich kein Ablehnungsgrund für einen Beweisantrag iSd. § 244 III ist, sondern für einen "Nicht-Beweisantrag" das Beschlusserfordernis entfallen lässt, vgl. § 244 VI 2. Insofern hat sich das Gericht quasi auch selbst widersprochen, denn einerseits sagt es, das sei gar kein zulässiger Beweisantrag, sondern ein Nicht-Beweisantrag, dann erlässt es aber dennoch den Beschluss.
So oder so können Ablehnungsgründe nicht gegen hypothetische alternative Ablehnungsgründe ausgetauscht werden.
Eben! Hier kam bei 244 VI 2 eben noch hinzu, dass das Gericht dem Antrag damit sogar abspricht, überhaupt ein Beweisantrag zu sein, daher erst recht keine Auswechslung. Aber gut, muss man sich bestimmt nicht den größten Kopf drum machen.
Bei 222 hab ich zwar noch zur einverständlichen Fremdgefährdung Stellung genommen, aber zum Ende hin wurde es doch recht ausgedünnt…
Falsch.
"BGH StV 1994, 172 f.: ein erkennbar als Beweisantrag gestellter Beweisermittlungsantrag ist durch Beschluss nach Abs. 6 abzulehnen (BeckOK StPO/Bachler, 47. Ed. 1.4.2023, StPO § 244 Rn. 59)"
Haha, ehe man mit markigen Worten „falsch“ raushaut, sollte man zumindest den Leitsatz des dortigen StV 94 sinnerfassend gelesen haben, um keine Verwirrung zu stiften. In StV 94 wird gesagt, dass einem Beweisermittlungsantrag das Privileg(!) zukommen muss, nur durch Beschluss nach 244 VI 1(nicht unser Fall!) abgelehnt zu werden und nicht lediglich durch Anordnung nach 238 I - wenn er unmissverständlich als Beweisantrag gestellt wurde. Bei uns offensichtlich der Fall!
Damit ist, was ich oben schrieb, gerade auch für Beweisermittlungsanträge völlig zutreffend: 244 VI 2 erlaubt trotz eigentlich- nach BGH StV 94, 172 auch für BewErmAnträge - erforderlichem Beschluss nach S. 1 eben bloße Ablehnung nach 238 I.
Das hat das Gericht in unserem Fall nicht genutzt, sondern dennoch einen Beschluss gewählt - das erspart dem Ast das Erfordernis, nach 238 II vorzugehen, um den Verstoß revisibel zu halten.
BGH NStZ 2008, 109
Ja, kenne ich. Was besagt das für unseren Fall?