11.06.2023, 17:51
(11.06.2023, 17:33)LawariaNRW schrieb:Ich habe ganz viele (Durchgangs-)Delikte auf Ebene der Konkurrenzen behandelt.. Ist das nicht üblich ? Weil andersrum wird man ja niemals fertig `?(11.06.2023, 14:06)GastNRW16 schrieb:(11.06.2023, 10:34)NRW2023 schrieb: Wie haben denn die NRWler in der ersten Strafrechtsklausur den Teil mit dem Nachmachen des Schlüssels geprüft? Hier bin ich mir nach wie vor wirklich unsicher...
Habe dazu auch 2 Tatkomplexe.
Einmal 1. TK
Mitnahme des Originalschlüssels zwecks Nachmachens
1. TK
242 - mangels zueignungsabsicht
246 +
2. TK
244 dann wohnungseinbruchsdiebstahl mit falschem Schlüssel und gef. Werkzeug bei sich führen +
(3. TK
Urkundenuntersdrückung durch Zerreißen des Testaments)
Wie kannst du die Zueignung bei 246 bejahen und die Zueignungsabsicht bei 242 verneinen? Der Schlüsseldiebstahl hat mich wahnsinnig gemacht. Habe die ganze zeit die Parallele zu dem Sparbuchfall im Kopf gezogen und gedacht irgendwo im Kommentar muss doch irgendetwas dazu stehen. Aber nichts wirklich brauchbares gefunden. Hätte bei der letzten Tat gerne noch eine Unterschlagung geprüft, aber habs zeitlich nicht mehr geschafft. Hab 242,243 auch gar nicht geprüft, sondern es einfach rausgeschmissen auf Konkurrenzebene. Ich hab die ganze Zeit gedacht: irgendwo müssen die Probleme doch sein …. Das war ja materiell eigentlich echt nicht schwer und prozessual auch nichts wildes… darin habe ich mich komplett verloren und die Anklage dann nur noch bis zum Konkretum geschafft…. Aaaargh
11.06.2023, 18:18
(11.06.2023, 17:51)friendlyjur schrieb:Ganz viele habe ich nicht gesehen ???? 123 und 303 waren ja ausgeschlossen.(11.06.2023, 17:33)LawariaNRW schrieb:Ich habe ganz viele (Durchgangs-)Delikte auf Ebene der Konkurrenzen behandelt.. Ist das nicht üblich ? Weil andersrum wird man ja niemals fertig `?(11.06.2023, 14:06)GastNRW16 schrieb:(11.06.2023, 10:34)NRW2023 schrieb: Wie haben denn die NRWler in der ersten Strafrechtsklausur den Teil mit dem Nachmachen des Schlüssels geprüft? Hier bin ich mir nach wie vor wirklich unsicher...
Habe dazu auch 2 Tatkomplexe.
Einmal 1. TK
Mitnahme des Originalschlüssels zwecks Nachmachens
1. TK
242 - mangels zueignungsabsicht
246 +
2. TK
244 dann wohnungseinbruchsdiebstahl mit falschem Schlüssel und gef. Werkzeug bei sich führen +
(3. TK
Urkundenuntersdrückung durch Zerreißen des Testaments)
Wie kannst du die Zueignung bei 246 bejahen und die Zueignungsabsicht bei 242 verneinen? Der Schlüsseldiebstahl hat mich wahnsinnig gemacht. Habe die ganze zeit die Parallele zu dem Sparbuchfall im Kopf gezogen und gedacht irgendwo im Kommentar muss doch irgendetwas dazu stehen. Aber nichts wirklich brauchbares gefunden. Hätte bei der letzten Tat gerne noch eine Unterschlagung geprüft, aber habs zeitlich nicht mehr geschafft. Hab 242,243 auch gar nicht geprüft, sondern es einfach rausgeschmissen auf Konkurrenzebene. Ich hab die ganze Zeit gedacht: irgendwo müssen die Probleme doch sein …. Das war ja materiell eigentlich echt nicht schwer und prozessual auch nichts wildes… darin habe ich mich komplett verloren und die Anklage dann nur noch bis zum Konkretum geschafft…. Aaaargh
11.06.2023, 19:20
(11.06.2023, 17:33)LawariaNRW schrieb:(11.06.2023, 14:06)GastNRW16 schrieb:(11.06.2023, 10:34)NRW2023 schrieb: Wie haben denn die NRWler in der ersten Strafrechtsklausur den Teil mit dem Nachmachen des Schlüssels geprüft? Hier bin ich mir nach wie vor wirklich unsicher...
Habe dazu auch 2 Tatkomplexe.
Einmal 1. TK
Mitnahme des Originalschlüssels zwecks Nachmachens
1. TK
242 - mangels zueignungsabsicht
246 +
2. TK
244 dann wohnungseinbruchsdiebstahl mit falschem Schlüssel und gef. Werkzeug bei sich führen +
(3. TK
Urkundenuntersdrückung durch Zerreißen des Testaments)
Wie kannst du die Zueignung bei 246 bejahen und die Zueignungsabsicht bei 242 verneinen? Der Schlüsseldiebstahl hat mich wahnsinnig gemacht. Habe die ganze zeit die Parallele zu dem Sparbuchfall im Kopf gezogen und gedacht irgendwo im Kommentar muss doch irgendetwas dazu stehen. Aber nichts wirklich brauchbares gefunden. Hätte bei der letzten Tat gerne noch eine Unterschlagung geprüft, aber habs zeitlich nicht mehr geschafft. Hab 242,243 auch gar nicht geprüft, sondern es einfach rausgeschmissen auf Konkurrenzebene. Ich hab die ganze Zeit gedacht: irgendwo müssen die Probleme doch sein …. Das war ja materiell eigentlich echt nicht schwer und prozessual auch nichts wildes… darin habe ich mich komplett verloren und die Anklage dann nur noch bis zum Konkretum geschafft…. Aaaargh
Ja war mir da auch unsicher; aber bei der Unterschlagung ist im subj. TB ja auch keine zueignungsabsicht erforderlich. Hatte eher das Problem mit der Manifestationstheorie.
Untauglicher Versuch lässt sich auch hören bei 274 stgb.
Bin mal gespannt, was so am Ende raus kommt.
12.06.2023, 15:06
Gibt es schon Eindrücke zu der REV-Klausur in Berlin?
12.06.2023, 15:28
Berlin heute, schnelle Zusammenfassung:
Revisionsklausur.
Mandant vom Schwurgericht verurteilt. Er hatte mit einem Kumpel einen Geldautomaten gesprengt, wobei der Kumpel hierbei starb, da er in der Nähe der Explosion war und der Mandant dies nicht gesehen hatte und die Zündung aktivierte. Danach nimmt er eine Geldkassette mit, die jedoch, was er nicht sieht, unbrauchbar ist, da die Scheine verfärbt sind durch das Sicherheitssystem des Geldautomaten.
Er fährt mit dem Fluchtfahrzeug weg, 130 km/h statt erlaubter 70 km/h. Polizei verfolgt ihn.
Er fährt dann auf eine Polizeiabsperrung zu und versucht durch den 2-Meter-Durchgang zwischen den zwei Polizeifahrzeugen durchzufahren. Dort steht auch eine Polizistin. Er fährt mit 45 km/h auf sie zu, sie kann dank Sonderausbildung in letzter Sekunde wegspringen.
Autos werden nicht beschädigt. Verletzungen hat die Beamtin nicht. Laut Urteilsfeststellungen ging es gerade noch so gut und der Mandant erkannte die Gefahr auch, ihm war es aber gleichgültig.
Das Gericht hatte ihn wegen besonders schweren Raubes (§§ 249, 250 II Nr. 1 StGB), ferner wegen § 308 (Sprengstoffexplosion), fahrlässiger Tötung (§ 222) in Tatmehrheit zu § 315b, § 315d verurteilt und einen Tötungsvorsatz bzgl. der Polizisten verneint und daher keinen Tötungsversuch bejhaht.
Die Klausur war insofern ungewöhnlich, als das man a) keine Zulässigkeit der Revision prüfen sollte, b) erstmal ein materielles Gutachten erstellen und dann c) erst die Revisionsgründe prüfen sollte. Zudem waren Zweckmäßigkeitserwägungen angesagt und Antrag. Die Staatsanwaltschaft hatte auch Revision eingelegt.
Meine Lösung:
- §§ 249, 250 II Nr. 1 StGB verneint, da keine Gewalt gegen Personen zur Wegnahme
- §§ 242, 244 I Nr. 1a StGB: Ich hatte Probleme mit der Zueignungsabsicht, da er ja keine Zueignungsabsicht hatte bzgl. verfärbter Scheine. Habe so argumentiert: hätte er es erkannt (also dazu Zeit gehabt, was er nicht hatte wegen Polizeiverfolgung) hätte er die Scheine weggeworfen. Ich habe aber auch gesagt, dass das Revisionsgericht dies anders sehen könnte, aber aus Mandantensicht so argumentiert werden sollte, dass nur ein untauglicher Versuch vorlag. § 244 I Nr. 1a verneint, da der Sprengstoff gasförmig war (keine bewegliche Sache, damit kein gefährliches Werkzeug).
- § 222 bzgl. des Mittäters bejaht.
- § 308 I bejaht, aber nicht die Erfolgsqualifikation des § 308 III StGB, da dafür ein "anderer Mensch" das Opfer sein muss - beim Mittäter nicht der Fall (hier inzident Mittäterschaft geprüft).
2. Tatkomplex: § 315b I Nr. 3 bejaht und § 315d I Nr. 3 auch bejaht. Habe dann auch §§ 212, 22, 23 I bejaht, da die Urteilsfeststellungen schrieben, dass es ihm gleichgültig war (in seinen Worten "war ihm wurscht"), ob er die Polizistin tötet.
Habe noch dargelegt, dass m. E keine Tatmehrheit, sondern Tateinheit vorliegt, da natürliches Handlungsgeschehen, da alles nahtlos ineinanderüberging und von Anfang an geplant war (also das Geschehen in der Bank und das Fluchtgeschehen).
Prozesshindernisse gab es mE keine.
Verfahrensfehler: Hinsichtlich eines Beweisantrags, mE fehlerhaft abgelehnt. Fehler hinsichtlich § 261, da Tonbandgespräch in Urteilsgründen, welches nicht in das Verfahren eingebracht wurde (tauchte im Protokoll nicht auf). Und dann nochmal, da explizit danach gefragt, einen Beweiswürdigungsfehler des Gerichts bzgl. der Verneinung des Tötungsvorsatzes bejaht.
Hab dann den klassischen Antrag gestellt: Aufheben und Zurückverweisen.
Vielleicht noch abschließend: Die Klausur hatte einen großen Schwerpunkt im materiellen Recht und wenig prozessuale Probleme aus meiner Sicht. Fands schon arg ungewöhnlich und extrem umfangreich.
Revisionsklausur.
Mandant vom Schwurgericht verurteilt. Er hatte mit einem Kumpel einen Geldautomaten gesprengt, wobei der Kumpel hierbei starb, da er in der Nähe der Explosion war und der Mandant dies nicht gesehen hatte und die Zündung aktivierte. Danach nimmt er eine Geldkassette mit, die jedoch, was er nicht sieht, unbrauchbar ist, da die Scheine verfärbt sind durch das Sicherheitssystem des Geldautomaten.
Er fährt mit dem Fluchtfahrzeug weg, 130 km/h statt erlaubter 70 km/h. Polizei verfolgt ihn.
Er fährt dann auf eine Polizeiabsperrung zu und versucht durch den 2-Meter-Durchgang zwischen den zwei Polizeifahrzeugen durchzufahren. Dort steht auch eine Polizistin. Er fährt mit 45 km/h auf sie zu, sie kann dank Sonderausbildung in letzter Sekunde wegspringen.
Autos werden nicht beschädigt. Verletzungen hat die Beamtin nicht. Laut Urteilsfeststellungen ging es gerade noch so gut und der Mandant erkannte die Gefahr auch, ihm war es aber gleichgültig.
Das Gericht hatte ihn wegen besonders schweren Raubes (§§ 249, 250 II Nr. 1 StGB), ferner wegen § 308 (Sprengstoffexplosion), fahrlässiger Tötung (§ 222) in Tatmehrheit zu § 315b, § 315d verurteilt und einen Tötungsvorsatz bzgl. der Polizisten verneint und daher keinen Tötungsversuch bejhaht.
Die Klausur war insofern ungewöhnlich, als das man a) keine Zulässigkeit der Revision prüfen sollte, b) erstmal ein materielles Gutachten erstellen und dann c) erst die Revisionsgründe prüfen sollte. Zudem waren Zweckmäßigkeitserwägungen angesagt und Antrag. Die Staatsanwaltschaft hatte auch Revision eingelegt.
Meine Lösung:
- §§ 249, 250 II Nr. 1 StGB verneint, da keine Gewalt gegen Personen zur Wegnahme
- §§ 242, 244 I Nr. 1a StGB: Ich hatte Probleme mit der Zueignungsabsicht, da er ja keine Zueignungsabsicht hatte bzgl. verfärbter Scheine. Habe so argumentiert: hätte er es erkannt (also dazu Zeit gehabt, was er nicht hatte wegen Polizeiverfolgung) hätte er die Scheine weggeworfen. Ich habe aber auch gesagt, dass das Revisionsgericht dies anders sehen könnte, aber aus Mandantensicht so argumentiert werden sollte, dass nur ein untauglicher Versuch vorlag. § 244 I Nr. 1a verneint, da der Sprengstoff gasförmig war (keine bewegliche Sache, damit kein gefährliches Werkzeug).
- § 222 bzgl. des Mittäters bejaht.
- § 308 I bejaht, aber nicht die Erfolgsqualifikation des § 308 III StGB, da dafür ein "anderer Mensch" das Opfer sein muss - beim Mittäter nicht der Fall (hier inzident Mittäterschaft geprüft).
2. Tatkomplex: § 315b I Nr. 3 bejaht und § 315d I Nr. 3 auch bejaht. Habe dann auch §§ 212, 22, 23 I bejaht, da die Urteilsfeststellungen schrieben, dass es ihm gleichgültig war (in seinen Worten "war ihm wurscht"), ob er die Polizistin tötet.
Habe noch dargelegt, dass m. E keine Tatmehrheit, sondern Tateinheit vorliegt, da natürliches Handlungsgeschehen, da alles nahtlos ineinanderüberging und von Anfang an geplant war (also das Geschehen in der Bank und das Fluchtgeschehen).
Prozesshindernisse gab es mE keine.
Verfahrensfehler: Hinsichtlich eines Beweisantrags, mE fehlerhaft abgelehnt. Fehler hinsichtlich § 261, da Tonbandgespräch in Urteilsgründen, welches nicht in das Verfahren eingebracht wurde (tauchte im Protokoll nicht auf). Und dann nochmal, da explizit danach gefragt, einen Beweiswürdigungsfehler des Gerichts bzgl. der Verneinung des Tötungsvorsatzes bejaht.
Hab dann den klassischen Antrag gestellt: Aufheben und Zurückverweisen.
Vielleicht noch abschließend: Die Klausur hatte einen großen Schwerpunkt im materiellen Recht und wenig prozessuale Probleme aus meiner Sicht. Fands schon arg ungewöhnlich und extrem umfangreich.
12.06.2023, 15:36
NRW Klausur - war etwa so:
Im Verfahren hat der Vorsitzende die Verlesung eines Protokolls von einem SV wg. § 251 I Nr. 4 StPO angeordnet. Daraufhin hat die Verteidigerin gerügt, dass das mit dem Vermögensschaden restriktiv auszulegen sei und den Zwischenrechtsbehelf des § 238 II StPO geltend gemacht.
Dann kams zur Unterbrechung und im Anschluss wurde durch Gerichtsanordnung die des Vorsitzenden bestätigt.
Es wurden 2 weitere SV vernommen.
Die Verteidigerin stellt den Beweisantrag die Standortdaten einer Zeugin nach §100 g (?) StPO zu prüfen, um so festzustellen, ob sie sich in der Wohnung befand und das geschehen wahrnehmen konnte.
Das Gericht unterbricht und lehnt den Antrag dann wegen Verschleppungsabsicht ab.
Das Urteil wird direkt verkündet. Absetzung ist aber - nach meinem Ergebnis - über 5 Wochen später.
In dem Urteil ist eine Notruf-Aufzeichnung enthalten, welche aber nicht in der öffentlichen Sitzung eingeführt wurde.
Der Fall selbst:
Der Angeklagte und die Mittäterin wollen einen Bankautomaten sprengen, wobei er Sprengstoff einführt, während sie draußen sichergeht, dass niemand kommt. Er hat ihr dabei mehrmals gesagt, dass sie Abstand halten soll wegen der großen Gefahr. Sie wissen, dass Passanten auch tödlich verletzt werden könnten. Vertrauen aber darauf, dass das nicht geschieht.
Er führt dann den Sprengstoff ein und geht 50 m weiter. Entgegen dem Plan erscheint die Mittäterin aber nicht am besprochenen Punkt. Er hätte nachschauen können, aus Angst erwischt zu werden tut er dies nicht und drückt die Zündung. Die Mittäterin ist aber planwidrig nochmal zur Stelle gegangen und sodann durch die Detonation gestorben. Das hat er aber nicht billigend in Kauf genommen.
Er sieht das, nimmt eine Geldkassette dennoch mit. Was er nicht weiß- in dieser wird Farbe auf die Scheine gesprüht, sodass diese nicht mehr verwendet werden können.
Dann kommt es zu einer Verfolgungsjagt. Er beschleunigt auf 140 km/h innerorts. Es wird eine Sperre aufgebaut. Eine POKin steht dort. Er erkennt, dass er sie umfahren und töten könnte. Nimmt das billigend in Kauf, hofft aber auf ein Überleben. Sie kann sich wegen SEK-Zusatzausbildung in letzter Sekunde retten.
War viel zu viel meiner Meinung nach. Konnte § 303 , 315 b und 315d nicht mehr prüfen und nur pauschal bejahen.
Durchgegangen nach meiner Lösung ist nur die Sache mit der Absetzungsfrist (falls ich da richtig lag) und die fehlende Einbeziehung der Notrufaufnahme, weil so keine Stellungnahmemöglichkeit diesbezüglich gegeben war.
Habe aber tausend Sachen geprüft.
Ansonsten ist bei mir §308 I, III StGB durchgegangen, welcher § 222 StPO verdrängt. Habe noch hinsichtlich der POK'in wegen bedingtem Vorsatz versuchten Totschlag angenommen und den §§ 242 I, 244 I Nr. 1 Lit. a Var.2 StGB durchgehen lassen. Einfach, weil ichs zeitlich nicht mehr geschafft hätte auf § 243 einzugehen.
Im Verfahren hat der Vorsitzende die Verlesung eines Protokolls von einem SV wg. § 251 I Nr. 4 StPO angeordnet. Daraufhin hat die Verteidigerin gerügt, dass das mit dem Vermögensschaden restriktiv auszulegen sei und den Zwischenrechtsbehelf des § 238 II StPO geltend gemacht.
Dann kams zur Unterbrechung und im Anschluss wurde durch Gerichtsanordnung die des Vorsitzenden bestätigt.
Es wurden 2 weitere SV vernommen.
Die Verteidigerin stellt den Beweisantrag die Standortdaten einer Zeugin nach §100 g (?) StPO zu prüfen, um so festzustellen, ob sie sich in der Wohnung befand und das geschehen wahrnehmen konnte.
Das Gericht unterbricht und lehnt den Antrag dann wegen Verschleppungsabsicht ab.
Das Urteil wird direkt verkündet. Absetzung ist aber - nach meinem Ergebnis - über 5 Wochen später.
In dem Urteil ist eine Notruf-Aufzeichnung enthalten, welche aber nicht in der öffentlichen Sitzung eingeführt wurde.
Der Fall selbst:
Der Angeklagte und die Mittäterin wollen einen Bankautomaten sprengen, wobei er Sprengstoff einführt, während sie draußen sichergeht, dass niemand kommt. Er hat ihr dabei mehrmals gesagt, dass sie Abstand halten soll wegen der großen Gefahr. Sie wissen, dass Passanten auch tödlich verletzt werden könnten. Vertrauen aber darauf, dass das nicht geschieht.
Er führt dann den Sprengstoff ein und geht 50 m weiter. Entgegen dem Plan erscheint die Mittäterin aber nicht am besprochenen Punkt. Er hätte nachschauen können, aus Angst erwischt zu werden tut er dies nicht und drückt die Zündung. Die Mittäterin ist aber planwidrig nochmal zur Stelle gegangen und sodann durch die Detonation gestorben. Das hat er aber nicht billigend in Kauf genommen.
Er sieht das, nimmt eine Geldkassette dennoch mit. Was er nicht weiß- in dieser wird Farbe auf die Scheine gesprüht, sodass diese nicht mehr verwendet werden können.
Dann kommt es zu einer Verfolgungsjagt. Er beschleunigt auf 140 km/h innerorts. Es wird eine Sperre aufgebaut. Eine POKin steht dort. Er erkennt, dass er sie umfahren und töten könnte. Nimmt das billigend in Kauf, hofft aber auf ein Überleben. Sie kann sich wegen SEK-Zusatzausbildung in letzter Sekunde retten.
War viel zu viel meiner Meinung nach. Konnte § 303 , 315 b und 315d nicht mehr prüfen und nur pauschal bejahen.
Durchgegangen nach meiner Lösung ist nur die Sache mit der Absetzungsfrist (falls ich da richtig lag) und die fehlende Einbeziehung der Notrufaufnahme, weil so keine Stellungnahmemöglichkeit diesbezüglich gegeben war.
Habe aber tausend Sachen geprüft.
Ansonsten ist bei mir §308 I, III StGB durchgegangen, welcher § 222 StPO verdrängt. Habe noch hinsichtlich der POK'in wegen bedingtem Vorsatz versuchten Totschlag angenommen und den §§ 242 I, 244 I Nr. 1 Lit. a Var.2 StGB durchgehen lassen. Einfach, weil ichs zeitlich nicht mehr geschafft hätte auf § 243 einzugehen.
12.06.2023, 15:39
(12.06.2023, 15:36)JURMNRW schrieb: NRW Klausur - war etwa so:
Im Verfahren hat der Vorsitzende die Verlesung eines Protokolls von einem SV wg. § 251 I Nr. 4 StPO angeordnet. Daraufhin hat die Verteidigerin gerügt, dass das mit dem Vermögensschaden restriktiv auszulegen sei und den Zwischenrechtsbehelf des § 238 II StPO geltend gemacht.
Dann kams zur Unterbrechung und im Anschluss wurde durch Gerichtsanordnung die des Vorsitzenden bestätigt.
Es wurden 2 weitere SV vernommen.
Die Verteidigerin stellt den Beweisantrag die Standortdaten einer Zeugin nach §100 g (?) StPO zu prüfen, um so festzustellen, ob sie sich in der Wohnung befand und das geschehen wahrnehmen konnte.
Das Gericht unterbricht und lehnt den Antrag dann wegen Verschleppungsabsicht ab.
Das Urteil wird direkt verkündet. Absetzung ist aber - nach meinem Ergebnis - über 5 Wochen später.
In dem Urteil ist eine Notruf-Aufzeichnung enthalten, welche aber nicht in der öffentlichen Sitzung eingeführt wurde.
Der Fall selbst:
Der Angeklagte und die Mittäterin wollen einen Bankautomaten sprengen, wobei er Sprengstoff einführt, während sie draußen sichergeht, dass niemand kommt. Er hat ihr dabei mehrmals gesagt, dass sie Abstand halten soll wegen der großen Gefahr. Sie wissen, dass Passanten auch tödlich verletzt werden könnten. Vertrauen aber darauf, dass das nicht geschieht.
Er führt dann den Sprengstoff ein und geht 50 m weiter. Entgegen dem Plan erscheint die Mittäterin aber nicht am besprochenen Punkt. Er hätte nachschauen können, aus Angst erwischt zu werden tut er dies nicht und drückt die Zündung. Die Mittäterin ist aber planwidrig nochmal zur Stelle gegangen und sodann durch die Detonation gestorben. Das hat er aber nicht billigend in Kauf genommen.
Er sieht das, nimmt eine Geldkassette dennoch mit. Was er nicht weiß- in dieser wird Farbe auf die Scheine gesprüht, sodass diese nicht mehr verwendet werden können.
Dann kommt es zu einer Verfolgungsjagt. Er beschleunigt auf 140 km/h innerorts. Es wird eine Sperre aufgebaut. Eine POKin steht dort. Er erkennt, dass er sie umfahren und töten könnte. Nimmt das billigend in Kauf, hofft aber auf ein Überleben. Sie kann sich wegen SEK-Zusatzausbildung in letzter Sekunde retten.
War viel zu viel meiner Meinung nach. Konnte § 303 , 315 b und 315d nicht mehr prüfen und nur pauschal bejahen.
Durchgegangen nach meiner Lösung ist nur die Sache mit der Absetzungsfrist (falls ich da richtig lag) und die fehlende Einbeziehung der Notrufaufnahme, weil so keine Stellungnahmemöglichkeit diesbezüglich gegeben war.
Habe aber tausend Sachen geprüft.
Ansonsten ist bei mir §308 I, III StGB durchgegangen, welcher § 222 StPO verdrängt. Habe noch hinsichtlich der POK'in wegen bedingtem Vorsatz versuchten Totschlag angenommen und den §§ 242 I, 244 I Nr. 1 Lit. a Var.2 StGB durchgehen lassen. Einfach, weil ichs zeitlich nicht mehr geschafft hätte auf § 243 einzugehen.
War 315d in NRW nicht ausgeschlossen?
12.06.2023, 15:40
Nochmal zur Sicherheit- in NRW war die Zulässigkeit der Revision nicht ausgeschlossen, oder?
12.06.2023, 15:41
12.06.2023, 15:44
(12.06.2023, 15:28)Carlos1984 schrieb: Berlin heute, schnelle Zusammenfassung:
Revisionsklausur.
Mandant vom Schwurgericht verurteilt. Er hatte mit einem Kumpel einen Geldautomaten gesprengt, wobei der Kumpel hierbei starb, da er in der Nähe der Explosion war und der Mandant dies nicht gesehen hatte und die Zündung aktivierte. Danach nimmt er eine Geldkassette mit, die jedoch, was er nicht sieht, unbrauchbar ist, da die Scheine verfärbt sind durch das Sicherheitssystem des Geldautomaten.
Er fährt mit dem Fluchtfahrzeug weg, 130 km/h statt erlaubter 70 km/h. Polizei verfolgt ihn.
Er fährt dann auf eine Polizeiabsperrung zu und versucht durch den 2-Meter-Durchgang zwischen den zwei Polizeifahrzeugen durchzufahren. Dort steht auch eine Polizistin. Er fährt mit 45 km/h auf sie zu, sie kann dank Sonderausbildung in letzter Sekunde wegspringen.
Autos werden nicht beschädigt. Verletzungen hat die Beamtin nicht. Laut Urteilsfeststellungen ging es gerade noch so gut und der Mandant erkannte die Gefahr auch, ihm war es aber gleichgültig.
Das Gericht hatte ihn wegen besonders schweren Raubes (§§ 249, 250 II Nr. 1 StGB), ferner wegen § 308 (Sprengstoffexplosion), fahrlässiger Tötung (§ 222) in Tatmehrheit zu § 315b, § 315d verurteilt und einen Tötungsvorsatz bzgl. der Polizisten verneint und daher keinen Tötungsversuch bejhaht.
Die Klausur war insofern ungewöhnlich, als das man a) keine Zulässigkeit der Revision prüfen sollte, b) erstmal ein materielles Gutachten erstellen und dann c) erst die Revisionsgründe prüfen sollte. Zudem waren Zweckmäßigkeitserwägungen angesagt und Antrag. Die Staatsanwaltschaft hatte auch Revision eingelegt.
Meine Lösung:
- §§ 249, 250 II Nr. 1 StGB verneint, da keine Gewalt gegen Personen zur Wegnahme
- §§ 242, 244 I Nr. 1a StGB: Ich hatte Probleme mit der Zueignungsabsicht, da er ja keine Zueignungsabsicht hatte bzgl. verfärbter Scheine. Habe so argumentiert: hätte er es erkannt (also dazu Zeit gehabt, was er nicht hatte wegen Polizeiverfolgung) hätte er die Scheine weggeworfen. Ich habe aber auch gesagt, dass das Revisionsgericht dies anders sehen könnte, aber aus Mandantensicht so argumentiert werden sollte, dass nur ein untauglicher Versuch vorlag. § 244 I Nr. 1a verneint, da der Sprengstoff gasförmig war (keine bewegliche Sache, damit kein gefährliches Werkzeug).
- § 222 bzgl. des Mittäters bejaht.
- § 308 I bejaht, aber nicht die Erfolgsqualifikation des § 308 III StGB, da dafür ein "anderer Mensch" das Opfer sein muss - beim Mittäter nicht der Fall (hier inzident Mittäterschaft geprüft).
2. Tatkomplex: § 315b I Nr. 3 bejaht und § 315d I Nr. 3 auch bejaht. Habe dann auch §§ 212, 22, 23 I bejaht, da die Urteilsfeststellungen schrieben, dass es ihm gleichgültig war (in seinen Worten "war ihm wurscht"), ob er die Polizistin tötet.
Habe noch dargelegt, dass m. E keine Tatmehrheit, sondern Tateinheit vorliegt, da natürliches Handlungsgeschehen, da alles nahtlos ineinanderüberging und von Anfang an geplant war (also das Geschehen in der Bank und das Fluchtgeschehen).
Prozesshindernisse gab es mE keine.
Verfahrensfehler: Hinsichtlich eines Beweisantrags, mE fehlerhaft abgelehnt. Fehler hinsichtlich § 261, da Tonbandgespräch in Urteilsgründen, welches nicht in das Verfahren eingebracht wurde (tauchte im Protokoll nicht auf). Und dann nochmal, da explizit danach gefragt, einen Beweiswürdigungsfehler des Gerichts bzgl. der Verneinung des Tötungsvorsatzes bejaht.
Hab dann den klassischen Antrag gestellt: Aufheben und Zurückverweisen.
Vielleicht noch abschließend: Die Klausur hatte einen großen Schwerpunkt im materiellen Recht und wenig prozessuale Probleme aus meiner Sicht. Fands schon arg ungewöhnlich und extrem umfangreich.
Meint ihr, 212 bzgl des Mittäters wäre abwegig? Da er nicht auf ihn gewartet und die Zündung betätigt hat..