07.06.2023, 11:01
(07.06.2023, 10:33)JurinatorBW schrieb: Offen gesprochen war die Entscheidung, zur WWK zu kommen bei mir dieselbe taktische Überlegung wie bei dir. Ich wollte die WWK schlicht nicht im Hilfsgutachten bearbeiten müssen, dafür war sie mir "zu wertvoll".
Ich fand den Vortrag der Kläger zum Lärm ebenfalls sehr dünn. Inhaltlich wurde dieser aber auch nicht bestritten. Ganz im Gegenteil wurde das Vorhandensein der Baustelle ausdrücklich zugestanden. Und gegenüber sämtlichem klägerischen Vortrag hat die Beklagte immer wieder nur darauf verwiesen, dass der Vortrag unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig sei. Selbst nach weiteren (wenn auch wieder dünnen) Ausführungen in der mdl. Verhandlungen. Für mich persönlich war da der Bogen irgendwann überspannt, denn der Mieter hat ja nachvollziehbarer Weise ausgeführt, er könne ja nicht in die Baustelle hineinsehen. Daher: § 138 Abs. 3 ZPO - es war wohl (unbestritten) laut.
Was § 906 Abs. 1 BGB betrifft: Natürlich ist "wesentlich ein Rechtsbegriff". Es muss aber schon gem. § 536 Abs. 1 S. 3 BGB eine erhebliche Minderung der Tauglichkeit vorliegen, sonst kommt man ohnehin gar nicht zu den Fragen, die wir hier gerade diskutieren. Für mich hat der Vortrag insofern, s.o. dann eben aus taktischen Gründen über § 138 Abs. 3 ZPO genügt.
Die Höhe der Minderung war wiederum unbestritten.
Aber ich bin neugierig: Wenn du es genauso gemacht hast, wie hast du dir dann bei I.1.b) "geholfen"?
Ich hab es im Grunde genauso gemacht wie du: Der Vortrag zu Art und Ausmaß des Lärms wurde nicht bestritten. Die Beklagte hat nur immer wieder die fehlende Substantiierung gerügt - das reicht nicht. Aus dem Grüneberg ergab sich, dass gerade kein Lärmgutachten etc. zu fordern ist und vielmehr eine Art Sphärengedanke Anwendung findet. Wie du sagst, der Kläger konnte nicht mehr vortragen, weil er nicht in das Nachbarhaus hineinsehen kann und die Kläger 2-4 haben gar nicht mehr dort gewohnt.
Die Beklagte hat dann ja gesagt, die Kläger müssten die Wesentlichkeit iSv. § 906 beweisen und das stimmt auch grundsätzlich, aber ich habe dann gesagt, auf die Frage der Beweislast kommt es nicht an, weil alle Tatsachen zu der Lärmbeeinträchtigung unstrittig sind. Dann hab ich mehr oder weniger den Sachverhalt abgeschrieben um irgendwie zu begründen, dass der Vortrag die Wesentlichkeit begründet; vor allem mit dem Argument, es sei oft an allen Wochentagen laut und das monatelang (was auch keine tolle Argumentation ist; in einem BGH Fall gab es 3 Jahre Baulärm).
Ich hab wirklich lange überlegt, ob ich die Klage irgendwie anders unbegründet bekomme, weil meiner Meinung nach klar die WWKl zu prüfen war und nicht die Hilfsaufrechnung. Aber mir ist nichts anderes eingefallen.
Die Höhe der Minderung hab ich mehr oder weniger einfach hingenommen und gesagt, Wohnnutzung war schon erheblich gestört.
07.06.2023, 11:27
Es wurde doch unbedingte Widerwiderklage in Höhe von 3000€ erhoben und bzgl weiterer 3000€ Hilfsaufrechnung bzw. alternativ Hilfswiderwiderklage oder sehe ich das falsch?
07.06.2023, 11:31
(07.06.2023, 11:27)Lotharo schrieb: Es wurde doch unbedingte Widerwiderklage in Höhe von 3000€ erhoben und bzgl weiterer 3000€ Hilfsaufrechnung bzw. alternativ Hilfswiderwiderklage oder sehe ich das falsch?
So habe ich das auch verstanden.
Habe die Widerklage als zul. und begr. angenommen, die Hilfsaufrechnung aufgrund von Präklusion nach § 296 ZPO abgelehnt.
Dann die Wider-Widerklage geprüft, war bei mir auch zul. und begründet.
Die Hilfs Wider-Widerklage habe ich dann im Hilfsgutachten geprüft (Bedingung nicht eingetreten, weil Widerklage nicht unzul./unbegr.)
07.06.2023, 11:44
Ich hab es nicht so verstanden, der Antrag war nur einmal eingerückt im Protokoll abgedruckt. Das hätte den Klägern auch gar nichts gebracht, weil nur einmal 3000 EUR bekommen hat.
Jedenfalls wäre, wenn man davon ausgeht die Widerklage war begründet, die Hilfsaufrechnung durchgegangen (die präkludiert nicht, wenn zugleich die selbe Forderung widerklagend geltend gemacht wird) und dann die unbedingte Widerklage unbegründet gewesen. Die Hilfs-Wider-Widerklage hätte man weiter im Hilfsgutachten machen müssen, was ich absolut komisch gefunden hätte.
Jedenfalls wäre, wenn man davon ausgeht die Widerklage war begründet, die Hilfsaufrechnung durchgegangen (die präkludiert nicht, wenn zugleich die selbe Forderung widerklagend geltend gemacht wird) und dann die unbedingte Widerklage unbegründet gewesen. Die Hilfs-Wider-Widerklage hätte man weiter im Hilfsgutachten machen müssen, was ich absolut komisch gefunden hätte.
07.06.2023, 14:52
(07.06.2023, 11:44)GastBW234 schrieb: Ich hab es nicht so verstanden, der Antrag war nur einmal eingerückt im Protokoll abgedruckt. Das hätte den Klägern auch gar nichts gebracht, weil nur einmal 3000 EUR bekommen hat.
Jedenfalls wäre, wenn man davon ausgeht die Widerklage war begründet, die Hilfsaufrechnung durchgegangen (die präkludiert nicht, wenn zugleich die selbe Forderung widerklagend geltend gemacht wird) und dann die unbedingte Widerklage unbegründet gewesen. Die Hilfs-Wider-Widerklage hätte man weiter im Hilfsgutachten machen müssen, was ich absolut komisch gefunden hätte.
Wofür soll die Hilfs-Wider-Widerklage dann überhaupt gewesen sein? Die wäre ja identisch mit der unbedingten Wider-Widerklage, nur eben bedingt?!
Hab ich weder so verstanden, noch macht das (für mich!) irgendwie Sinn.
07.06.2023, 17:44
In Thüringen stand in der Ladung leider nicht, ob im StrafR zu erst die StA- Klausur läuft oder eine Revision. Im Normalfall ist dies ja so. Haben die anderen Bundesländer solche Informationen erhalten?
07.06.2023, 18:24
Die Wider-Widerklage für 3000€ des Vorschusses (die Reparaturkosten waren iHv 6000€ zugestanden) und dann Hilfsaufrechnung bzgl weiterer 3k (wodurch die Widerklageforderung erloschen ist —> bei mir war diese begründet), dadurch ist die hilfsweise Wider-Widerklage nicht zur Anwendung gekommen und die Unbedingte Wider-Widerklage war unbegründet, da der Anspruch nur iHv 3k bestand (was ja infolge der Hilfsaufrechnung gegen die Widerklage rechtskräftig entschieden wurde).
Denke so wurde die Möglichkeit gegeben, abzubiegen wie man wollte..
Aber fand es tatsächlich auch verwirrend.. hab nur beim Schreiben nachträglich gemerkt, dass da stand „ich erhebe Wider-Widerklage auf Zahlung von 3k…
Wegen weiterer 3k erkläre ich hilfsweise die Aufrechnung..
Für den Fall, dass die WK unzulässig oder unbegründet…“
Denke so wurde die Möglichkeit gegeben, abzubiegen wie man wollte..
Aber fand es tatsächlich auch verwirrend.. hab nur beim Schreiben nachträglich gemerkt, dass da stand „ich erhebe Wider-Widerklage auf Zahlung von 3k…
Wegen weiterer 3k erkläre ich hilfsweise die Aufrechnung..
Für den Fall, dass die WK unzulässig oder unbegründet…“
07.06.2023, 20:41
(07.06.2023, 18:24)Lotharo schrieb: Die Wider-Widerklage für 3000€ des Vorschusses (die Reparaturkosten waren iHv 6000€ zugestanden) und dann Hilfsaufrechnung bzgl weiterer 3k (wodurch die Widerklageforderung erloschen ist —> bei mir war diese begründet), dadurch ist die hilfsweise Wider-Widerklage nicht zur Anwendung gekommen und die Unbedingte Wider-Widerklage war unbegründet, da der Anspruch nur iHv 3k bestand (was ja infolge der Hilfsaufrechnung gegen die Widerklage rechtskräftig entschieden wurde).
Denke so wurde die Möglichkeit gegeben, abzubiegen wie man wollte..
Aber fand es tatsächlich auch verwirrend.. hab nur beim Schreiben nachträglich gemerkt, dass da stand „ich erhebe Wider-Widerklage auf Zahlung von 3k…
Wegen weiterer 3k erkläre ich hilfsweise die Aufrechnung..
Für den Fall, dass die WK unzulässig oder unbegründet…“
Der Anspruch bestand doch in Höhe von 6000 €, d.h. 3000 € für die Aufrechnung und 3000 € für die unbedingte W-WK?
07.06.2023, 21:16
Bei mir wegen 242 nur in Höhe von 3k, weil sie sonst ne frisch renovierte Wohnung erhielten. Aber konnte man bestimmt auch machen, wie man argumentierte:)
08.06.2023, 10:04
(07.06.2023, 17:44)Gast2023 schrieb: In Thüringen stand in der Ladung leider nicht, ob im StrafR zu erst die StA- Klausur läuft oder eine Revision. Im Normalfall ist dies ja so. Haben die anderen Bundesländer solche Informationen erhalten?
Ja, also bei uns in NRW ist S1 Staatsanwaltsklausur und 2 Revision oder Urteil.