05.06.2023, 16:02
(05.06.2023, 15:55)Jack Cantor schrieb: Der Bruder erklärte bereits die Aufrechnung. Somit § 422 I 2, oder besser iVm 100 IV 2 ZPO. Kl konnte sich darauf berufen.
Jedenfalls war die Akte in HH so gebaut.
Okay - hab zwar in BaWü geschrieben aber ehrlich gesagt war es auch nicht ganz einfach den Überblick zu behalten. Wer hat welchen Titel, wer aufgerechnet etc. Passt zu den Klausuren diesen Durchgang
05.06.2023, 16:08
Wie seid ihr denn damit umgegangen, dass die Beklagte das Eigentum des Klägers an dem PKW bestritten hat? Ich dachte, die wollen eben nicht zur Anwendbarkeit vom 129 Abs. 4 HGB kommen...
05.06.2023, 16:11
Ich bin - wie die obigen Beiträge es auch haben - zur Unzust des Gerichts und zur fehlenden Sachbefugnis gekommen. Zur Bewertung der Eigentumslage gabs in der Akte ja nix Verwertbares.
05.06.2023, 16:13
Erinnerung nach 766 zu antrag 1?
05.06.2023, 16:14
(05.06.2023, 16:08)RefBW96 schrieb: Wie seid ihr denn damit umgegangen, dass die Beklagte das Eigentum des Klägers an dem PKW bestritten hat? Ich dachte, die wollen eben nicht zur Anwendbarkeit vom 129 Abs. 4 HGB kommen...
Letztlich sollte das nur ausschließen, dass Leute, die (wie auch immer) dazu gekommen sind, sich mit dem Einwand in materieller Hinsicht zu befassen, keine Zeit verlieren und sich einfach darauf zurückziehen könne, dass der Kl. hinsichtlich seines Eigentums beweisfällig geblieben ist und daher davon auszugehen ist, dass er nicht Eigentümer ist.
05.06.2023, 16:17
Vermutung aus 1006? Das Auto stand in Hechingen an dem Wohnsitz des Klägers. Somit kann man schon von unmittelbarem Eigenbesitz ausgehen.
05.06.2023, 16:18
(05.06.2023, 16:13)mediaBW schrieb: Wieso geht keine
Erinnerung nach 766 zu antrag 1?
Vollstreckungsgericht ist doch zuständig?
Damit kann er doch die Übersicherung rügen?
Dann separater Beschluss a. E. ?
Sind zwar alle Ansprüche in derselben Prozessart erhoben, ist diese aber für einen nicht zulässig, dann wird er ohne Trennung als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen (§ 597 Abs. 2). Eine Trennung scheidet aus, da der unzulässig geltend gemachte Anspruch entscheidungsreif ist.
(MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 260 Rn. 46)
05.06.2023, 16:19
(05.06.2023, 16:17)Lotharo schrieb: Vermutung aus 1006? Das Auto stand in Hechingen an dem Wohnsitz des Klägers. Somit kann man schon von unmittelbarem Eigenbesitz ausgehen.
Das wurde nicht vorgetragen, bei uns stand nur, dass es in Hechingen gepfändet wurde. Jedenfalls wollte die Klausur nicht darauf hinaus.
05.06.2023, 16:24
(05.06.2023, 16:18)lucatoni schrieb:(05.06.2023, 16:13)mediaBW schrieb: Wieso geht keine
Erinnerung nach 766 zu antrag 1?
Vollstreckungsgericht ist doch zuständig?
Damit kann er doch die Übersicherung rügen?
Dann separater Beschluss a. E. ?
Sind zwar alle Ansprüche in derselben Prozessart erhoben, ist diese aber für einen nicht zulässig, dann wird er ohne Trennung als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen (§ 597 Abs. 2). Eine Trennung scheidet aus, da der unzulässig geltend gemachte Anspruch entscheidungsreif ist.
(MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 260 Rn. 46)
05.06.2023, 16:26
danke