03.06.2023, 19:10
(03.06.2023, 14:28)Jack Cantor schrieb:(03.06.2023, 13:48)JurinatorBW schrieb:(03.06.2023, 13:36)Jack Cantor schrieb: Eben! Aus Beklagtensicht ist es daher stets geboten, den anderen Beklagten den Streit zu verkünden, wenn gesamtschuldnerische Haftung im Raum steht.
Zu erörtern war hier nur, ob die Interventionswirkung neben klassischen „Folgeprozessen“ auch die Prozessaufrechnung erfasst und konkret § 533 ZPO.
Soweit so gut.
Was ich aber nicht so ganz verstehe, ist
1. Wenn die Aufrechnung schon prozessual (wg. des Fehlens der Voraussetzungen des § 533 Nr. 2) unzulässig ist, dann kommt es doch darauf, ob die Forderung materiell-rechtlich besteht, gar nicht mehr an. Klar, kann man dann wg. Anwaltsklausur dennoch prüfen, wobei die Frage dann immer ist, welche Abwegigkeiten man noch prüfen will.
2. Materiell-rechtlich besteht der Anspruch entweder, oder eben nicht. Wenn er besteht, kann (theoretisch - siehe dazu unter 1.) auch damit aufgerechnet werden. Ob er sich dann aus einem rechtskräftigen Urteil, das wg. der entsprechenden Streitverkündung in den entsprechenden Rechtsverhältnissen materielle Rechtskraft entfaltet, resultiert oder nicht, ist doch - jedenfalls im präsenten Kontext - völlig egal?
Absolut! Ich selbst habe schon recht knapp auf 533 abgestellt - der Stoff war in der Berufung einfach nicht einzuführen. Die Bindungswirkung des Gerichts für den laufenden Prozess habe ich jedenfalls nur in einem Halbsatz erwähnt. - Streng genommen wäre es nach BearV sogar verfehlt, groß zur materiellen Lage dieses Anspruchs zu schreiben, denn der RAKollege bat nur um umfassende materielle Prüfung des schon eingeführten (!) Stoffs!
Ob ich noch die einzige Möglichkeit der selbstständigen Klage in nem Satz erwähnte, weiß ich nicht mehr. - Ist wohl auch redundant.
Hinsichtlich des Anspruchs, der als Widerklage geltend gemacht wurde, war es ja auch abwegig, zB die Haftung aus 280 I, III, 283, 604 oder wegen Aufschwingens zur Eigenbesitzerin 989, 990 (ging an sich nach BGH glatt durch) auszuführen, denn dafür gabs lediglich den SE als Wertersatz, der den Antrag der Widerklage nicht ausfüllte.
Da durfte wohl knapp 816 ausgereicht haben.
Bei dem E-Bike war ja noch der Hinweis zu bewerten, dass die Beklagten der Verkäuferin erklärten, die OHG hafte jetzt easy für die Rechnung —-> Schuldbeitritt, da sie Einzelvertretung vereinbarten?
Ich habe Vertragsübernahme, Schuldbeitritt und Erfüllungsübernahme angeprüft, aE jedoch alles nach Auslegung abgelehnt wg. fehlendem Geschäftswille, hab gesagt letztlich liegt darin nach 133 157 keine Erklärung mit RBW
04.06.2023, 07:38
So wie das LJPA BW gerade drauf ist, würde ich Ihnen eine unbegründete verlängerte DWK zutrauen: man muss alles schreiben und nix geht durch...
04.06.2023, 10:26
05.06.2023, 14:57
Heute lief in BW folgender SV- wer Erinnerungslücken/ Fehler sieht, darf sie behalten oder ergänzen
BW H23-3 ZV
Der Kläger hat zusammen mit seinem Bruder die M-OHG. Mit seiner Klage wendet er sich gegen unterschiedliche ZV, die die Beklagte gegen ihn betreibt.
Mit Klageantrag Ziff 1 möchte der Kläger erreichen, dass die ZV für unzulässig erklärt wird, soweit sie in einen bestimmten Pkw betrieben wird.
Dem liegt folgender SV zu Grunde:
Gegen die OHG ist ein Zahlungstitel über 10.000 € ergangen. Am 9.2. überweist der Bruder des K die 10.000 €. Angebotener Beweis: Zeuge, Kontoauszug.
Am 10.2. pfändet der GV das Auto des K im Wert von 20.000 €. K wendet ein, dass sein Bruder doch schon gezahlt habe. Pkw wurde noch nicht veräußert. Die Beklagte B bestreitet, dass der Pkw im Besitz des K war und sein Privateigentum ist. Dass der Bruder gezahlt habe sei egal.
Mit Klageantrag Ziff.2 möchte der K, dass der Zahlungstitel herausgegeben wird.
Mit Klageantrag Ziff.3 möchte der K, dass die ZV aus dem KFB 40 0 01/20 für unzulässig erklärt wird. (Ziff 4 wieder Herausgabe des Titels)
Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
B hat am 7.7.21 einen KFB über 2.000 € gegenüber dem K erwirkt. Dem lag zu Grunde, dass K die B auf Zahlung wegen eines Bewirtungsvertrags über 10.000 € verklagt hatte, die Klage dann aber zurückgenommen hat. Der KFB wird ihm am 21.07.21 zugestellt. K will nun mit der Bewirtungsforderung aufrechnen. B wendet ein, K habe die Kosten immer noch nicht erstattet. Bevor er das nicht macht, lässt sie sich gar nicht zur Sache ein.
Mit Klageantrag Ziff.5 will K, dass die ZV aus dem KFB 40 0 02/20 für unzulässig erklärt wird (Ziff 6 wieder Herausgabe des Titels).
Dem liegt folgendes zu Grunde:
Im Dezember 19 schloss der Bruder des K mit der B einen Maklervertrag. Darin steht eine Klausel, wonach der Maklervertrag fällig wird, wenn ein Vertrag geschlossen wird und auch, wenn der Auftraggeber ein Objekt im Wege der ZV erwirbt. Die von B angebotenen Häuser kauft der Bruder nicht. Im Juni 20 wird er von B auf eine ZV aufmerksam gemacht und ersteigert das Haus für 100.000 €. Danach zahlt er die Gebühr. Am 26.2.21 kommt es zur mündlichen Verhandlung in einem Verfahren, dessen Urteil am 5.05.21 rechtskräftig wird. B bekommt einen KFB gegen K und dessen Bruder als Gesamtschuldner. Am 6.10.22 rechnet K mit dem Rückzahlungsanspruch seines Bruders auf, da die Klausel unwirksam gewesen sei. Bei ZV müsse man keinen Makler zahlen. Die B wendet ein, was zwischen dem Bruder und ihr gewesen sei, betreffe K nicht.
Mit Klageantrag Ziff.7 will K, dass die ZV aus dem KFB 40 0 03/20 für unzulässig erklärt wird (Ziff 8 wieder Titelherausgabe).
Am 5.8.21 hat der K einen KFB gegen B erwirkt in Höhe von 2.000 €. Die B wiederum hat gegen die OHG und K und B als Gesamtschuldner am 9.9.21 einen KFB über 2.000 € erwirkt, der dem K am 15.09.21 zugestellt wird. K möchte mit seinem KFB aufrechnen. Dagegen wendet B ein, der K habe noch nicht die SL aus dem dem KFB zu Grunde liegenden Urteil geleistet, deshalb könne er auch nicht aufrechnen.
In der mündlichen Verhandlung erteilt das Gericht nicht abgedruckte Hinweise und die Beklagte gesteht zu, dass sie die 10.000 € aus dem Bewirtungsvertrag schulde.
Benennung der Entscheidungsform, Tenor (ohne Kosten, Streitwert, vV) und Entscheidungsgründe waren zu fertigen.
BW H23-3 ZV
Der Kläger hat zusammen mit seinem Bruder die M-OHG. Mit seiner Klage wendet er sich gegen unterschiedliche ZV, die die Beklagte gegen ihn betreibt.
Mit Klageantrag Ziff 1 möchte der Kläger erreichen, dass die ZV für unzulässig erklärt wird, soweit sie in einen bestimmten Pkw betrieben wird.
Dem liegt folgender SV zu Grunde:
Gegen die OHG ist ein Zahlungstitel über 10.000 € ergangen. Am 9.2. überweist der Bruder des K die 10.000 €. Angebotener Beweis: Zeuge, Kontoauszug.
Am 10.2. pfändet der GV das Auto des K im Wert von 20.000 €. K wendet ein, dass sein Bruder doch schon gezahlt habe. Pkw wurde noch nicht veräußert. Die Beklagte B bestreitet, dass der Pkw im Besitz des K war und sein Privateigentum ist. Dass der Bruder gezahlt habe sei egal.
Mit Klageantrag Ziff.2 möchte der K, dass der Zahlungstitel herausgegeben wird.
Mit Klageantrag Ziff.3 möchte der K, dass die ZV aus dem KFB 40 0 01/20 für unzulässig erklärt wird. (Ziff 4 wieder Herausgabe des Titels)
Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
B hat am 7.7.21 einen KFB über 2.000 € gegenüber dem K erwirkt. Dem lag zu Grunde, dass K die B auf Zahlung wegen eines Bewirtungsvertrags über 10.000 € verklagt hatte, die Klage dann aber zurückgenommen hat. Der KFB wird ihm am 21.07.21 zugestellt. K will nun mit der Bewirtungsforderung aufrechnen. B wendet ein, K habe die Kosten immer noch nicht erstattet. Bevor er das nicht macht, lässt sie sich gar nicht zur Sache ein.
Mit Klageantrag Ziff.5 will K, dass die ZV aus dem KFB 40 0 02/20 für unzulässig erklärt wird (Ziff 6 wieder Herausgabe des Titels).
Dem liegt folgendes zu Grunde:
Im Dezember 19 schloss der Bruder des K mit der B einen Maklervertrag. Darin steht eine Klausel, wonach der Maklervertrag fällig wird, wenn ein Vertrag geschlossen wird und auch, wenn der Auftraggeber ein Objekt im Wege der ZV erwirbt. Die von B angebotenen Häuser kauft der Bruder nicht. Im Juni 20 wird er von B auf eine ZV aufmerksam gemacht und ersteigert das Haus für 100.000 €. Danach zahlt er die Gebühr. Am 26.2.21 kommt es zur mündlichen Verhandlung in einem Verfahren, dessen Urteil am 5.05.21 rechtskräftig wird. B bekommt einen KFB gegen K und dessen Bruder als Gesamtschuldner. Am 6.10.22 rechnet K mit dem Rückzahlungsanspruch seines Bruders auf, da die Klausel unwirksam gewesen sei. Bei ZV müsse man keinen Makler zahlen. Die B wendet ein, was zwischen dem Bruder und ihr gewesen sei, betreffe K nicht.
Mit Klageantrag Ziff.7 will K, dass die ZV aus dem KFB 40 0 03/20 für unzulässig erklärt wird (Ziff 8 wieder Titelherausgabe).
Am 5.8.21 hat der K einen KFB gegen B erwirkt in Höhe von 2.000 €. Die B wiederum hat gegen die OHG und K und B als Gesamtschuldner am 9.9.21 einen KFB über 2.000 € erwirkt, der dem K am 15.09.21 zugestellt wird. K möchte mit seinem KFB aufrechnen. Dagegen wendet B ein, der K habe noch nicht die SL aus dem dem KFB zu Grunde liegenden Urteil geleistet, deshalb könne er auch nicht aufrechnen.
In der mündlichen Verhandlung erteilt das Gericht nicht abgedruckte Hinweise und die Beklagte gesteht zu, dass sie die 10.000 € aus dem Bewirtungsvertrag schulde.
Benennung der Entscheidungsform, Tenor (ohne Kosten, Streitwert, vV) und Entscheidungsgründe waren zu fertigen.
05.06.2023, 15:19
Lief der Sachverhalt so auch in NRW? Klingt auf jeden Fall wieder nach richtig viel!
05.06.2023, 15:20
(05.06.2023, 14:57)Mo3BW schrieb: Heute lief in BW folgender SV- wer Erinnerungslücken/ Fehler sieht, darf sie behalten oder ergänzen
BW H23-3 ZV
Der Kläger hat zusammen mit seinem Bruder die M-OHG. Mit seiner Klage wendet er sich gegen unterschiedliche ZV, die die Beklagte gegen ihn betreibt.
Mit Klageantrag Ziff 1 möchte der Kläger erreichen, dass die ZV für unzulässig erklärt wird, soweit sie in einen bestimmten Pkw betrieben wird.
Dem liegt folgender SV zu Grunde:
Gegen die OHG ist ein Zahlungstitel über 10.000 € ergangen. Am 9.2. überweist der Bruder des K die 10.000 €. Angebotener Beweis: Zeuge, Kontoauszug.
Am 10.2. pfändet der GV das Auto des K im Wert von 20.000 €. K wendet ein, dass sein Bruder doch schon gezahlt habe. Pkw wurde noch nicht veräußert. Die Beklagte B bestreitet, dass der Pkw im Besitz des K war und sein Privateigentum ist. Dass der Bruder gezahlt habe sei egal.
Antrag bzgl. Einwand Privateigentum unzulässig. Einwand kann nicht mit 767 geltend gemacht werden, sondern nur über 766, 771 ZPO, beide hier aber nicht möglich. 766 nicht weil Beschluss verfahren (nicht dieselbe Proezssart nach 260) 771 nicht, weil Gericht nicht zuständig ist, Pfändung erfolgte in anderem Bezirk.
Einwand der Erfüllung reicht noch für zulässig. Jedoch scheitert Klage in der begründetheit bereits an mangelnden Sachbefugnis des Klägers. Der ist nicht Titelschuldner, auch droht eine Umschreibung wg. 129 IV HGB nicht, vielmehr erfordert es eines eigenen Titels gg. den Kläger.
Mit Klageantrag Ziff.2 möchte der K, dass der Zahlungstitel herausgegeben wird.
Antrag (371 I BGB analog) bereits unzulässig, mangelndes RSB. ZV droht nicht (auch wenn bereits eine stattgefunden, muss zukünftig eine drohen), weil Kl. nicht in Titel genannt und daher nicht vollstreckt werden darf gg. ihn (wieder 129 IV HGB).
Mit Klageantrag Ziff.3 möchte der K, dass die ZV aus dem KFB 40 0 01/20 für unzulässig erklärt wird. (Ziff 4 wieder Herausgabe des Titels)
Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
B hat am 7.7.21 einen KFB über 2.000 € gegenüber dem K erwirkt. Dem lag zu Grunde, dass K die B auf Zahlung wegen eines Bewirtungsvertrags über 10.000 € verklagt hatte, die Klage dann aber zurückgenommen hat. Der KFB wird ihm am 21.07.21 zugestellt. K will nun mit der Bewirtungsforderung aufrechnen. B wendet ein, K habe die Kosten immer noch nicht erstattet. Bevor er das nicht macht, lässt sie sich gar nicht zur Sache ein.
Antrag ist zulässig. § 269 IV ZPO zwar grds. analog, bei § 767 ZPO, jedoch nicht bei unstreitiger Gegenforderung, dann wird Zweck des § 269 IV ZPO, erneute Klagen zu verhindern, gerade durch Berücksichtigung der Gegenforderung erreicht. iÜ zulässig und begründet, weil unstreitig.
Antrag zu 4. zulässig, Zuständigkeit kraft Annexzustündigkeit. RSB (+) weil trotz 767 Bekl. weiter Titel in Händen hat und missbräuchlich vollsteckungsaufträge erteilen kann. dagegen müsste Kläger stets 767 urteil wg. 775 I Nr. 1 ZPO parat haben, was ihm nicht zumutbar ist. Antrag auch begründet, da 767 begründet und ZV unzulässig.
Mit Klageantrag Ziff.5 will K, dass die ZV aus dem KFB 40 0 02/20 für unzulässig erklärt wird (Ziff 6 wieder Herausgabe des Titels).
Dem liegt folgendes zu Grunde:
Im Dezember 19 schloss der Bruder des K mit der B einen Maklervertrag. Darin steht eine Klausel, wonach der Maklervertrag fällig wird, wenn ein Vertrag geschlossen wird und auch, wenn der Auftraggeber ein Objekt im Wege der ZV erwirbt. Die von B angebotenen Häuser kauft der Bruder nicht. Im Juni 20 wird er von B auf eine ZV aufmerksam gemacht und ersteigert das Haus für 100.000 €. Danach zahlt er die Gebühr. Am 26.2.21 kommt es zur mündlichen Verhandlung in einem Verfahren, dessen Urteil am 5.05.21 rechtskräftig wird. B bekommt einen KFB gegen K und dessen Bruder als Gesamtschuldner. Am 6.10.22 rechnet K mit dem Rückzahlungsanspruch seines Bruders auf, da die Klausel unwirksam gewesen sei. Bei ZV müsse man keinen Makler zahlen. Die B wendet ein, was zwischen dem Bruder und ihr gewesen sei, betreffe K nicht.
Antrag zulässig, 767 da materielle Einwendung. Antrag auch begründet, titulierte Forderung durch Aufrechnung erloschen, diese wirkt auch für Kläger nach 422 I 1 BGB. Anspruch des Bruders ergab sich aus 812 I 1 Alt. 1 BGB, Klausel war unwirksam, nach 307 II Nr. 1, I, daher rechtsgrundlose Leistung. Ich hab noch problematisiert ob Einwendung 767 II präkludiert ist (auch wenn Problem ausdrücklich eig erst später angelegt war), weil Aufrechnunglage objektiv schon vorher bestand und auf Kenntnis nicht ankommt. Präklusion iE aber (-) weil 767 II nicht anwendbar (obwohl Kostenfestsetzungsbeschluss materieller Rechtskraft fähig ist, die 767 II schützen soll), weil im Kostenfestsetzungsverfahren keine materiellen Einwände geltend gemacht werden können.
Herausgabeantrag wieder (+), weil 767 begründet ist.
Mit Klageantrag Ziff.7 will K, dass die ZV aus dem KFB 40 0 03/20 für unzulässig erklärt wird (Ziff 8 wieder Titelherausgabe).
Am 5.8.21 hat der K einen KFB gegen B erwirkt in Höhe von 2.000 €. Die B wiederum hat gegen die OHG und K und B als Gesamtschuldner am 9.9.21 einen KFB über 2.000 € erwirkt, der dem K am 15.09.21 zugestellt wird. K möchte mit seinem KFB aufrechnen. Dagegen wendet B ein, der K habe noch nicht die SL aus dem dem KFB zu Grunde liegenden Urteil geleistet, deshalb könne er auch nicht aufrechnen.
In der mündlichen Verhandlung erteilt das Gericht nicht abgedruckte Hinweise und die Beklagte gesteht zu, dass sie die 10.000 € aus dem Bewirtungsvertrag schulde.
Antrag zu 7 (+). SL muss nicht erbracht werden, insb. ist Aufrechnung nicht nach 390 ausgeschlossen, weil dieser nur materielle Einreden und nicht die prozessuale der nicht erbrachten SiL erfasst. Auch dass Urteil auf dem KFB der Gegnforderung noch nicht rechtskräftig ist, ist egal, das Anspruch auflösend bedingt besteht.
In HH gab es noch ein Problem mit 174 BGB wobei das ein Scheinproblem war, weil dieser nur für rechtsgeschäftliche vollmacht gilt und nicht für organschriftliche Vertretungsmacht.
Benennung der Entscheidungsform, Tenor (ohne Kosten, Streitwert, vV) und Entscheidungsgründe waren zu fertigen.
05.06.2023, 15:27
05.06.2023, 15:36
Danke für den Sachverhalt Mo3.
Zulässigkeit
Antrag 1:
Antrag 3, 5, 7:
Antrag 1, 2:
Antrag 3, 4:
Lösung BW ZR3
Zulässigkeit
Antrag 1:
- Problem: Auslegung ob Vollstreckungsabwehrkl., DWK oder Erinnerung
- DWK (-), Gericht ist unzuständig, Rügelose Einlassung nicht möglich, Antrag auf Verweisung nicht gestellt
- Erinnerung (-), Gericht ist unzuständig
- Vollstreckungsabwehrkl war von Kläger gemeint! Wahlweise hier Prozessführungsbefugnis (-), da Titel nur gg OHG; oder später Sachbefugnis (-)
- Wie Antrag 1 wegen Prozessführungsbefugnis (-)
Antrag 3, 5, 7:
- Vollstreckungsabwehrkl statthaft
- Gericht zuständig
- RSB besteht
- Bekl kann Einlassung nicht verweigern nach § 269 VI ZPO, denn Forderung ist unstreitig. Dann muss man nicht vorher zahlen.
- Ist laut T/P Rn. 24 eine Frage der Zulässigkeit
- Als LK auf Herausgabe statthaft
- Zuständigkeit als Annex zu Vollstreckungsabwehrkl
- RSB besteht
Antrag 1, 2:
- unbegründet, da Sachbefugnis fehlt (oder schon unzulässig, s.o.)
Antrag 3, 4:
- Einwendung = Aufrechnung geht glatt durch. Forderung ist unstreitig.
- Herausgabeanspruch §371 BGB analog (+)
- Einwendung = Aufrechnung (+)
- Aufrechnungslage (+) Forderung besteht aus 812 I 1 Alt. 1BGB
- Zahlung war ohne RG
- Kein Anspruch aus § 652 BGB, denn das gilt nur bei Vertrag, nicht bei Zwangsversteigerung
- AGB war unwirksam nach § 307 I BGB
- (Alternativ Anspruch aus § 280 I, 241 II BGB: Verwendung unwirksamer AGB kann Nebenpflichtverletzung sein)
- Die Aufrechnung vom Bruder wirkt auch für Kläger, 422 BGB
- Einwendung war nicht präkludiert, denn Präklusion gilt nicht für KFB, Arg: im Kostenfestsetzungsverfahren werden mat. Einwendungen nicht geprüft.
- Herausgabeanspruch §371 BGB analog; gemäß § 428 BGB (?) Herausgabe an den Kläger möglich
- Einwendung = Aufrechnung (+)
- Aufrechnungserklärung kann nicht nach 174 BGB zurückgewiesen werden. Das gilt nur für Vollmacht, nicht für gesetzliche Vertretungsmacht.
- Aufrechnungslage (+) Forderung aus KFB besteht
- KFB war zwar nicht rechtskräftig, aber nach Grund und Höhe unbestitten. Dann kann man damit aufrechnen.
- Vorläufige Vollstreckbark. des KFB ist für Aufrechnung irrelevant.
- Herausgabeanspruch §371 BGB analog; gemäß § 428 BGB (?) Herausgabe an den Kläger möglich
05.06.2023, 15:53
Bzgl „Am 6.10.22 rechnet K mit dem Rückzahlungsanspruch seines Bruders auf, da die Klausel unwirksam gewesen sei.“
Ist da nicht 422 II einschlägig. Die Forderung (812 I 1 ) stand doch nur dem Bruder zu?
Hinsichtlich der Aufrechnung ist allerdings § 422 Abs. 2 BGB zu beachten, wonach eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden kann.
Oder habe ich da gerade einen Denkfehler ?
Ist da nicht 422 II einschlägig. Die Forderung (812 I 1 ) stand doch nur dem Bruder zu?
Hinsichtlich der Aufrechnung ist allerdings § 422 Abs. 2 BGB zu beachten, wonach eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden kann.
Oder habe ich da gerade einen Denkfehler ?
05.06.2023, 15:55
Der Bruder erklärte bereits die Aufrechnung. Somit § 422 I 2, oder besser iVm 100 IV 2 ZPO. Kl konnte sich darauf berufen.
Jedenfalls war die Akte in HH so gebaut.
Jedenfalls war die Akte in HH so gebaut.