02.06.2023, 18:38
02.06.2023, 18:44
Nochmal zur GoA heute - bei einer berechtigten Goa ist es doch so, dass dies den Rechtsgrund isd 812 darstellt oder?
Also wäre klausurtaktisch möglicherweise eine unberechtigte Goa gewollt gewesen?
Also wäre klausurtaktisch möglicherweise eine unberechtigte Goa gewollt gewesen?
02.06.2023, 19:01
(02.06.2023, 17:16)JuristAmAbkratzen_GJPA schrieb: Um mal für ein wenig mehr Realität reinzubringen:
Was waren das bitte für Zivilrechtsklausuren?! Ein schlechter Scherz bisher!!! Da steckt man 1,5 Jahre seines Lebens in diese Ausbildung und wird mit so etwas bestraft. Unglaublich.
Man hätte sich die gesamte Lernerei und knapp 1,5 jährige Ausbildung sparen können, da die Themen ohnehin nicht behandelt wurden!!!
Gestern: Ein Bereich den die gängigen Repetitoren ausklammern und zack. Immobiliarsachenrecht und Erbrecht vom Feinsten.
Heute: Absolute Rennfahrerklausur - in 5 Stunden schafft die Klausur noch nicht mal (Jura)Gott.
Ich frage mich langsam wirklich, ob die Klausur allen Ernstes von irgendwem zuvor unter Examensbedingungen per Hand geschrieben wird und ob diese Person im Stande ist, in der vorgegeben Zeit mit einer 18 Punkte Lösung fertig zu werden (wohlgemerkt ohne davor den Fall oder die Lösung zu lesen), sodass man sich dann dafür entscheidet uns diese Klausuren zuzumuten.
Absolute Frechheit, was die mit uns machen - aber dann jammern über Juristenmangel!!!
Ich dachte mir, dass es recht unmöglich alle Probleme dort zu bearbeiten. Zudem war der Sachverhalt so komisch konstruiert, dass man echt liest und denkt, was willst du echt von mir.
02.06.2023, 21:02
(02.06.2023, 16:25)Juragott-BaWü schrieb:Lösung ZR 2, BaWü
Meine Lösung dazu. 5 Stunden fand ich sehr knapp bemessen.Danke für den Sachverhalt Mo3BW
1) Zulässigkeit der Berufungen
Berufung von B1:Berufung von B2:
- Frist, 517 ZPO, lief ab am 24.5.23, Frist war versäumt
- Wiedereinsetzung; Problem: Ohne Verschulden.
Zurechnung der Mitarbeiterin (-)
- Aber Zurechnung des RA über § 85 ZPO
- Trifft den RA ein Verschulden? wohl (+/-) vertretbar.
- Dafür: kurz vor Fristablauf höhe Sorgfaltspflichten
- Dagegen: konkrete Einzelanweisung, Mitarbeiter bisher immer zuverlässig
2) was man gegen die Klageabweisung unternehmen kann
- Frist, 517 ZPO, lief eigentlich am 18.4.23 ab.
- War ein Feiertag! Deshalb fristgerecht.
Falls die Berufungen zulässig sind:Falls die Berufungen unzulässig sind:
- Anschlussberufung möglich, 524 ZPO
Falls das aber auch unzulässig sein sollte:
- Klägerin kann selbst noch Berufung einlegen.
Zweckmäßig: Anschlussberufung + Berufung + Anhörungsrüge aus anwaltlicher Vorsicht.
- Anhörungsrüge beim Amtsgericht, 321a ZPO
- Vortrag nach der mündl. Verh. wurde nicht beachtet = Verspätung nach § 296a ZPO (-), da eine Frist nach 139 Abs. 5 ZPO gesetzt wurde
3) Prüfung aller Ansprüche + besonders §§ 327 ff
Zulässigkeit von Klage und Widerklage war relativ unproblematisch.
Fehlende Konnexität jedenfalls nicht gerügt, § 295 ZPO. (War mE uneindeutig, ob man das überhaupt prüfen sollte)
E Bike:PC mit Software:
- Anspruch aus 128 HGB, 426 BGB wohl (-), keine Verpflichtung der OHG sondern der Beklagten persönlich
- Anspruch aus 677, 683, 670 BGB (+):
- Zahlung ist für Klägerin fremdes Geschäft, da nicht OHG, sondern Bekl verpflichtet sind
- Ohne AuftragFGW liegt vor, da die Kl. wusste dass es sich um eine fremde Schuld handelt und sie bewusst darauf zahlte
- Interesse = Befreiung der Beklagten von Verbindlichkeit
- mutmaßlicher Wille der Beklagten (+)
- § 812 I 1 Alt 2 BGB (-): Vorrang der Leistungsbeziehungen
- § 812 I 1 Alt 1 BGB (-): Keine Leistung der Klägerin an Beklagte, sondern an Verkäuferin des E Bikes
Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB (Rücktritt):Videoanlage (Widerklage):
- Kaufvertrag
- Sachmangel
Sind die 327 ff BGB anwendbar? Nein, da Beklagte nicht Unternehmer. Sie verkauften privat und nicht als OHG
- Sachmangel normal nach § 434 BGB (+), da nicht die vereinbarte Beschafffenheit
- Rücktrittserklärung
- Fristsetzung?
Vortrag vor AG wurde nicht beachtet.Ist das bei Berufung zu berücksichtigen? -> 531 ZPO, Ja, da zu Unrecht zurückgewiesen: Verspätung nach § 296a ZPO (-), da eine Frist nach 139 Abs. 5 ZPO gesetzt wurde
- Mangel ist erheblich
4) Kann man die Aufrechnung mit den 2.000 € geltend machen?
- Anspruch aus §§ 280, 283, 604 BGB mE eher (-), da Unmöglichkeit nicht vorgetragen wurde
- §§ 989, 990 BGB (-), keine Vindikationslage bei Veräußerung, da RzB aus Leihe
- § 816 BGB (+)
- Anspruch aus Gesamtschuldnerausgleich §§ 182 HGB, 426 BGB
- Beklagter mein Anspruch bestünde nicht -> Interventionswirkung § 74, 68 ZPO, Streitverkündung im Vorprozess war zulässig.
- Aufrechnung in Berufung richtet sich nach 533 ZPO:
Sachdienlichkeit (+/-) UND neue Tatsachen die nach 529, 531 ZPO berücksichtigt werden können? Nein, da Nachlässigkeit der Klägerin. Sie hätte auch im ersten Rechtszug hilfsweise bei Widerklage aufrechnen können.
5) Fristen hinweisen + Anträge ausformulieren...
Ich habe das mit der Streitverkündung nicht ganz verstanden. Die drei, also Klägerin, B1 und B2 waren in dem besagten Urteil doch alle Beschuldigte und eben keine Streithelfer. Darüber hinaus wurden sie doch gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 3000 Euro verurteilt. Damit kam es doch auf eine Streitverkündung gar nicht an.
02.06.2023, 21:12
(02.06.2023, 21:02)LegalEagel schrieb:(02.06.2023, 16:25)Juragott-BaWü schrieb:Lösung ZR 2, BaWü
Meine Lösung dazu. 5 Stunden fand ich sehr knapp bemessen.Danke für den Sachverhalt Mo3BW
1) Zulässigkeit der Berufungen
Berufung von B1:Berufung von B2:
- Frist, 517 ZPO, lief ab am 24.5.23, Frist war versäumt
- Wiedereinsetzung; Problem: Ohne Verschulden.
Zurechnung der Mitarbeiterin (-)
- Aber Zurechnung des RA über § 85 ZPO
- Trifft den RA ein Verschulden? wohl (+/-) vertretbar.
- Dafür: kurz vor Fristablauf höhe Sorgfaltspflichten
- Dagegen: konkrete Einzelanweisung, Mitarbeiter bisher immer zuverlässig
2) was man gegen die Klageabweisung unternehmen kann
- Frist, 517 ZPO, lief eigentlich am 18.4.23 ab.
- War ein Feiertag! Deshalb fristgerecht.
Falls die Berufungen zulässig sind:Falls die Berufungen unzulässig sind:
- Anschlussberufung möglich, 524 ZPO
Falls das aber auch unzulässig sein sollte:
- Klägerin kann selbst noch Berufung einlegen.
Zweckmäßig: Anschlussberufung + Berufung + Anhörungsrüge aus anwaltlicher Vorsicht.
- Anhörungsrüge beim Amtsgericht, 321a ZPO
- Vortrag nach der mündl. Verh. wurde nicht beachtet = Verspätung nach § 296a ZPO (-), da eine Frist nach 139 Abs. 5 ZPO gesetzt wurde
3) Prüfung aller Ansprüche + besonders §§ 327 ff
Zulässigkeit von Klage und Widerklage war relativ unproblematisch.
Fehlende Konnexität jedenfalls nicht gerügt, § 295 ZPO. (War mE uneindeutig, ob man das überhaupt prüfen sollte)
E Bike:PC mit Software:
- Anspruch aus 128 HGB, 426 BGB wohl (-), keine Verpflichtung der OHG sondern der Beklagten persönlich
- Anspruch aus 677, 683, 670 BGB (+):
- Zahlung ist für Klägerin fremdes Geschäft, da nicht OHG, sondern Bekl verpflichtet sind
- Ohne AuftragFGW liegt vor, da die Kl. wusste dass es sich um eine fremde Schuld handelt und sie bewusst darauf zahlte
- Interesse = Befreiung der Beklagten von Verbindlichkeit
- mutmaßlicher Wille der Beklagten (+)
- § 812 I 1 Alt 2 BGB (-): Vorrang der Leistungsbeziehungen
- § 812 I 1 Alt 1 BGB (-): Keine Leistung der Klägerin an Beklagte, sondern an Verkäuferin des E Bikes
Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB (Rücktritt):Videoanlage (Widerklage):
- Kaufvertrag
- Sachmangel
Sind die 327 ff BGB anwendbar? Nein, da Beklagte nicht Unternehmer. Sie verkauften privat und nicht als OHG
- Sachmangel normal nach § 434 BGB (+), da nicht die vereinbarte Beschafffenheit
- Rücktrittserklärung
- Fristsetzung?
Vortrag vor AG wurde nicht beachtet.Ist das bei Berufung zu berücksichtigen? -> 531 ZPO, Ja, da zu Unrecht zurückgewiesen: Verspätung nach § 296a ZPO (-), da eine Frist nach 139 Abs. 5 ZPO gesetzt wurde
- Mangel ist erheblich
4) Kann man die Aufrechnung mit den 2.000 € geltend machen?
- Anspruch aus §§ 280, 283, 604 BGB mE eher (-), da Unmöglichkeit nicht vorgetragen wurde
- §§ 989, 990 BGB (-), keine Vindikationslage bei Veräußerung, da RzB aus Leihe
- § 816 BGB (+)
- Anspruch aus Gesamtschuldnerausgleich §§ 182 HGB, 426 BGB
- Beklagter mein Anspruch bestünde nicht -> Interventionswirkung § 74, 68 ZPO, Streitverkündung im Vorprozess war zulässig.
- Aufrechnung in Berufung richtet sich nach 533 ZPO:
Sachdienlichkeit (+/-) UND neue Tatsachen die nach 529, 531 ZPO berücksichtigt werden können? Nein, da Nachlässigkeit der Klägerin. Sie hätte auch im ersten Rechtszug hilfsweise bei Widerklage aufrechnen können.
5) Fristen hinweisen + Anträge ausformulieren...
Ich habe das mit der Streitverkündung nicht ganz verstanden. Die drei, also Klägerin, B1 und B2 waren in dem besagten Urteil doch alle Beschuldigte und eben keine Streithelfer. Darüber hinaus wurden sie doch gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 3000 Euro verurteilt. Damit kam es doch auf eine Streitverkündung gar nicht an.
Die Rechtskraft wirkt nur zw. Den Beklagten und dem Kläger unter den Beklagten besteht kein prozessrechtsverhältnis
Vgl https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/...erkuendung
03.06.2023, 13:36
Eben! Aus Beklagtensicht ist es daher stets geboten, den anderen Beklagten den Streit zu verkünden, wenn gesamtschuldnerische Haftung im Raum steht.
Zu erörtern war hier nur, ob die Interventionswirkung neben klassischen „Folgeprozessen“ auch die Prozessaufrechnung erfasst und konkret § 533 ZPO.
Zu erörtern war hier nur, ob die Interventionswirkung neben klassischen „Folgeprozessen“ auch die Prozessaufrechnung erfasst und konkret § 533 ZPO.
03.06.2023, 13:48
(03.06.2023, 13:36)Jack Cantor schrieb: Eben! Aus Beklagtensicht ist es daher stets geboten, den anderen Beklagten den Streit zu verkünden, wenn gesamtschuldnerische Haftung im Raum steht.
Zu erörtern war hier nur, ob die Interventionswirkung neben klassischen „Folgeprozessen“ auch die Prozessaufrechnung erfasst und konkret § 533 ZPO.
Soweit so gut.
Was ich aber nicht so ganz verstehe, ist
1. Wenn die Aufrechnung schon prozessual (wg. des Fehlens der Voraussetzungen des § 533 Nr. 2) unzulässig ist, dann kommt es doch darauf, ob die Forderung materiell-rechtlich besteht, gar nicht mehr an. Klar, kann man dann wg. Anwaltsklausur dennoch prüfen, wobei die Frage dann immer ist, welche Abwegigkeiten man noch prüfen will.
2. Materiell-rechtlich besteht der Anspruch entweder, oder eben nicht. Wenn er besteht, kann (theoretisch - siehe dazu unter 1.) auch damit aufgerechnet werden. Ob er sich dann aus einem rechtskräftigen Urteil, das wg. der entsprechenden Streitverkündung in den entsprechenden Rechtsverhältnissen materielle Rechtskraft entfaltet, resultiert oder nicht, ist doch - jedenfalls im präsenten Kontext - völlig egal?
03.06.2023, 14:28
(03.06.2023, 13:48)JurinatorBW schrieb:(03.06.2023, 13:36)Jack Cantor schrieb: Eben! Aus Beklagtensicht ist es daher stets geboten, den anderen Beklagten den Streit zu verkünden, wenn gesamtschuldnerische Haftung im Raum steht.
Zu erörtern war hier nur, ob die Interventionswirkung neben klassischen „Folgeprozessen“ auch die Prozessaufrechnung erfasst und konkret § 533 ZPO.
Soweit so gut.
Was ich aber nicht so ganz verstehe, ist
1. Wenn die Aufrechnung schon prozessual (wg. des Fehlens der Voraussetzungen des § 533 Nr. 2) unzulässig ist, dann kommt es doch darauf, ob die Forderung materiell-rechtlich besteht, gar nicht mehr an. Klar, kann man dann wg. Anwaltsklausur dennoch prüfen, wobei die Frage dann immer ist, welche Abwegigkeiten man noch prüfen will.
2. Materiell-rechtlich besteht der Anspruch entweder, oder eben nicht. Wenn er besteht, kann (theoretisch - siehe dazu unter 1.) auch damit aufgerechnet werden. Ob er sich dann aus einem rechtskräftigen Urteil, das wg. der entsprechenden Streitverkündung in den entsprechenden Rechtsverhältnissen materielle Rechtskraft entfaltet, resultiert oder nicht, ist doch - jedenfalls im präsenten Kontext - völlig egal?
Absolut! Ich selbst habe schon recht knapp auf 533 abgestellt - der Stoff war in der Berufung einfach nicht einzuführen. Die Bindungswirkung des Gerichts für den laufenden Prozess habe ich jedenfalls nur in einem Halbsatz erwähnt. - Streng genommen wäre es nach BearV sogar verfehlt, groß zur materiellen Lage dieses Anspruchs zu schreiben, denn der RAKollege bat nur um umfassende materielle Prüfung des schon eingeführten (!) Stoffs!
Ob ich noch die einzige Möglichkeit der selbstständigen Klage in nem Satz erwähnte, weiß ich nicht mehr. - Ist wohl auch redundant.
Hinsichtlich des Anspruchs, der als Widerklage geltend gemacht wurde, war es ja auch abwegig, zB die Haftung aus 280 I, III, 283, 604 oder wegen Aufschwingens zur Eigenbesitzerin 989, 990 (ging an sich nach BGH glatt durch) auszuführen, denn dafür gabs lediglich den SE als Wertersatz, der den Antrag der Widerklage nicht ausfüllte.
Da durfte wohl knapp 816 ausgereicht haben.
Bei dem E-Bike war ja noch der Hinweis zu bewerten, dass die Beklagten der Verkäuferin erklärten, die OHG hafte jetzt easy für die Rechnung —-> Schuldbeitritt, da sie Einzelvertretung vereinbarten?
03.06.2023, 18:52
(03.06.2023, 13:48)JurinatorBW schrieb:(03.06.2023, 13:36)Jack Cantor schrieb: Eben! Aus Beklagtensicht ist es daher stets geboten, den anderen Beklagten den Streit zu verkünden, wenn gesamtschuldnerische Haftung im Raum steht.
Zu erörtern war hier nur, ob die Interventionswirkung neben klassischen „Folgeprozessen“ auch die Prozessaufrechnung erfasst und konkret § 533 ZPO.
Soweit so gut.
Was ich aber nicht so ganz verstehe, ist
1. Wenn die Aufrechnung schon prozessual (wg. des Fehlens der Voraussetzungen des § 533 Nr. 2) unzulässig ist, dann kommt es doch darauf, ob die Forderung materiell-rechtlich besteht, gar nicht mehr an. Klar, kann man dann wg. Anwaltsklausur dennoch prüfen, wobei die Frage dann immer ist, welche Abwegigkeiten man noch prüfen will.
2. Materiell-rechtlich besteht der Anspruch entweder, oder eben nicht. Wenn er besteht, kann (theoretisch - siehe dazu unter 1.) auch damit aufgerechnet werden. Ob er sich dann aus einem rechtskräftigen Urteil, das wg. der entsprechenden Streitverkündung in den entsprechenden Rechtsverhältnissen materielle Rechtskraft entfaltet, resultiert oder nicht, ist doch - jedenfalls im präsenten Kontext - völlig egal?
03.06.2023, 18:56
(03.06.2023, 14:28)Jack Cantor schrieb:(03.06.2023, 13:48)JurinatorBW schrieb:(03.06.2023, 13:36)Jack Cantor schrieb: Eben! Aus Beklagtensicht ist es daher stets geboten, den anderen Beklagten den Streit zu verkünden, wenn gesamtschuldnerische Haftung im Raum steht.
Zu erörtern war hier nur, ob die Interventionswirkung neben klassischen „Folgeprozessen“ auch die Prozessaufrechnung erfasst und konkret § 533 ZPO.
Soweit so gut.
Was ich aber nicht so ganz verstehe, ist
1. Wenn die Aufrechnung schon prozessual (wg. des Fehlens der Voraussetzungen des § 533 Nr. 2) unzulässig ist, dann kommt es doch darauf, ob die Forderung materiell-rechtlich besteht, gar nicht mehr an. Klar, kann man dann wg. Anwaltsklausur dennoch prüfen, wobei die Frage dann immer ist, welche Abwegigkeiten man noch prüfen will.
2. Materiell-rechtlich besteht der Anspruch entweder, oder eben nicht. Wenn er besteht, kann (theoretisch - siehe dazu unter 1.) auch damit aufgerechnet werden. Ob er sich dann aus einem rechtskräftigen Urteil, das wg. der entsprechenden Streitverkündung in den entsprechenden Rechtsverhältnissen materielle Rechtskraft entfaltet, resultiert oder nicht, ist doch - jedenfalls im präsenten Kontext - völlig egal?
Absolut! Ich selbst habe schon recht knapp auf 533 abgestellt - der Stoff war in der Berufung einfach nicht einzuführen. Die Bindungswirkung des Gerichts für den laufenden Prozess habe ich jedenfalls nur in einem Halbsatz erwähnt. - Streng genommen wäre es nach BearV sogar verfehlt, groß zur materiellen Lage dieses Anspruchs zu schreiben, denn der RAKollege bat nur um umfassende materielle Prüfung des schon eingeführten (!) Stoffs!
Ob ich noch die einzige Möglichkeit der selbstständigen Klage in nem Satz erwähnte, weiß ich nicht mehr. - Ist wohl auch redundant.
Hinsichtlich des Anspruchs, der als Widerklage geltend gemacht wurde, war es ja auch abwegig, zB die Haftung aus 280 I, III, 283, 604 oder wegen Aufschwingens zur Eigenbesitzerin 989, 990 (ging an sich nach BGH glatt durch) auszuführen, denn dafür gabs lediglich den SE als Wertersatz, der den Antrag der Widerklage nicht ausfüllte.
Da durfte wohl knapp 816 ausgereicht haben.
Bei dem E-Bike war ja noch der Hinweis zu bewerten, dass die Beklagten der Verkäuferin erklärten, die OHG hafte jetzt easy für die Rechnung —-> Schuldbeitritt, da sie Einzelvertretung vereinbarten?
Ich habe Vertragsübernahme, Schuldbeitritt und Erfüllungsübernahme angeprüft, aE jedoch alles nach Auslegung abgelehnt wg. fehlendem Geschäftswille, hab gesagt letztlich liegt darin nach 133 157 keine Erklärung mit RBW