02.06.2023, 17:41
(02.06.2023, 17:30)Juragott-BaWü schrieb:(02.06.2023, 16:54)JurinatorBW schrieb: Weitestgehend d'accord.
Eigene Berufung der Klägerin aus 1. Instanz dürfte aber an fehlender Beschwer > 600 € scheitern, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Sie war nur durch die Klageabweisung bzgl. des PCs "beschwert", mithin iHv. 500 €.
Und das mit der NLK ist doch auch sehr umstritten, oder? Die Beklagten sind doch an der Zahlung der Klägerin an die Verkäuferin des Bikes völlig unbeteiligt. Dementsprechend erlangen diese in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin Befreiung von der Verbindlichkeit. Es ist gerade kein Fall des Veranlassungsprinzips, in dem die Leistung der Klägerin als eine solche der Beklagten gewürdigt werden müsste. Also dürfte NLK gehen.
Hast du das in den 5h auch alles hingeschrieben bekommen?
Ja, alles in 5 Stunden geschafft, aber es war schon knapp. So wie ich das mitbekommen habe hatte jeder Zeitprobleme
Das waren ja nur 500€. Habe ich leider übersehen. Dann stimmt es: Die Berufung der Klägerin wäre unzulässig. Es geht nur Anschlussberufung + Anhörungsrüge. Für die Anschlussberufung braucht man die Beschwer nicht.
BereicherungsR kann ich nicht mehr. Haha. Die GoA war bei Palandt, 267 BGB kommentiert.
Was das BereicherungsR betrifft, findet sich genau das auch an der von dir genannten Stelle kommentiert. Es heißt im Palandt "Bei einer rechtsgrundlosen Drittleistung ist zu unterscheiden: "aa) kein gültiges Rechtsverhältnis zwischen Drittem und Schuldner. Der Bereicherungsanspruch richtet sich gegen den Schuldner".
02.06.2023, 17:44
[quote pid='212051' dateline='1685720359']
Das die Anschlussberufung vorrangig ist steht im Thomas/Putzo bei § 321a. Mein Problem war eher, dass die Anhörungsrüge fristgebunden ist und wenn die Anschlussberufung wirkungslos wird, ist die Frist abgelaufen. Ohne Antrag mach das Ausgangsgericht auch nichts. Man konnte so zwischen den Zeilen der Kommentierung entnehmen (wenn man wollte), dass es zulässig ist § 321a quasi bedingt durch die Wirkungslosigkeit der Anschlussberufung einzulegen. Ich hab das dann gemacht
[/quote]
Und wie verstehst du die Formulierung bei T/P, § 321a Rn. 2: "Verliert die Anschließung ihre Wirkung, ist vom Gericht der unteren Instanz das Verfahren gem. § 312a Abs. 4, 5 durchzuführen."?
Ich habe das - vielleicht auch fälschlicherweise - dergestalt verstanden, dass es sich um einen Automatismus handelt, sodass die Anschlussberufung nicht einfach "entfällt".
Das die Anschlussberufung vorrangig ist steht im Thomas/Putzo bei § 321a. Mein Problem war eher, dass die Anhörungsrüge fristgebunden ist und wenn die Anschlussberufung wirkungslos wird, ist die Frist abgelaufen. Ohne Antrag mach das Ausgangsgericht auch nichts. Man konnte so zwischen den Zeilen der Kommentierung entnehmen (wenn man wollte), dass es zulässig ist § 321a quasi bedingt durch die Wirkungslosigkeit der Anschlussberufung einzulegen. Ich hab das dann gemacht
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Und wie verstehst du die Formulierung bei T/P, § 321a Rn. 2: "Verliert die Anschließung ihre Wirkung, ist vom Gericht der unteren Instanz das Verfahren gem. § 312a Abs. 4, 5 durchzuführen."?
Ich habe das - vielleicht auch fälschlicherweise - dergestalt verstanden, dass es sich um einen Automatismus handelt, sodass die Anschlussberufung nicht einfach "entfällt".
02.06.2023, 17:47
02.06.2023, 17:49
Ich fand die Stelle auch nicht eindeutig, aber irgendwie ist es doch komisch, dass ein Rechtsbehelf, der eigentlich einen fristgebundenen Antrag voraussetzt, dann einfach so durchgeführt wird, oder ? Zumal unterschiedliche Gerichte zuständig sind. Natürlich macht es die Sache mit der Bedingung nicht besser, weil man Rechtsbehelfe nicht bedingt einlegen kann und das dann eine außerprozessuale Bedingung (?) wäre.
Ich muss sagen, ich hatte einfach nicht die Zeit mir da groß Gedanken zu machen und das ist schon ein sehr exotisches Problem.
Ich muss sagen, ich hatte einfach nicht die Zeit mir da groß Gedanken zu machen und das ist schon ein sehr exotisches Problem.
02.06.2023, 17:50
02.06.2023, 17:54
(02.06.2023, 17:50)KeinAnwaltBE schrieb:(02.06.2023, 17:47)JurinatorBW schrieb:(02.06.2023, 17:40)KeinAnwaltBE schrieb: Was ist mit § 156 ZPO?
Was genau soll da deiner Meinung nach einschlägig sein?
§ 156 II Nr. 1 ZPO. Der Berliner SV hat die Verletzung des rechtlichen Gehörs angedeutet.
Ohne es jetzt nachgeschaut zu haben: Funktioniert Wiedereröffnung nicht nur bis zum Urteil?
02.06.2023, 17:57
(02.06.2023, 17:49)GastBW234 schrieb: Ich fand die Stelle auch nicht eindeutig, aber irgendwie ist es doch komisch, dass ein Rechtsbehelf, der eigentlich einen fristgebundenen Antrag voraussetzt, dann einfach so durchgeführt wird, oder ? Zumal unterschiedliche Gerichte zuständig sind. Natürlich macht es die Sache mit der Bedingung nicht besser, weil man Rechtsbehelfe nicht bedingt einlegen kann und das dann eine außerprozessuale Bedingung (?) wäre.
Ich muss sagen, ich hatte einfach nicht die Zeit mir da groß Gedanken zu machen und das ist schon ein sehr exotisches Problem.
Es wird wohl genau deshalb auch vertreten, dass in dem Fall keine Subsidiarität gälte.
Aber T/P scheint das Ernst zu meinen was da steht und verlangt einen entsprechenden Automatismus. Eben weil es auch nicht sein kann, dass die Rüge nicht erhoben werden kann, wenn die Anschlussberufung erhoben werden kann, der Betroffene aber auch nicht durch die Anschlussberufung um seine Rüge gebracht werden soll.
Selbiges wollen diejenigen, die eine Ausnahme von der Subsidiarität fordern, eben auf anderem Wege erreichen.
02.06.2023, 18:02
(02.06.2023, 17:54)JurinatorBW schrieb:(02.06.2023, 17:50)KeinAnwaltBE schrieb:(02.06.2023, 17:47)JurinatorBW schrieb:(02.06.2023, 17:40)KeinAnwaltBE schrieb: Was ist mit § 156 ZPO?
Was genau soll da deiner Meinung nach einschlägig sein?
§ 156 II Nr. 1 ZPO. Der Berliner SV hat die Verletzung des rechtlichen Gehörs angedeutet.
Ohne es jetzt nachgeschaut zu haben: Funktioniert Wiedereröffnung nicht nur bis zum Urteil?
Ja, stimmt. Verkündung müsste schon passiert sein.
02.06.2023, 18:06
Die beiden ZR Klausuren bisher waren auf jeden Fall sehr krass. Ich hatte bisher fast nie bei Klausuren Zeitprobleme, Berliner Probeexamen (Originalexamensklausuren von 2-3 Jahren): da hatte ich bei einer Klausur nur ernste Zeitprobleme. Heute erstmals in meinem Leben nicht fertig geworden mit einer Klausur. Dass mal was exotisch läuft, ist klar, dass gleich die ersten beiden Klausuren eher exotische Probleme bzw. exotische Einkleidungen haben und dann noch so umfangreich sind, ist schon ganz schön Pech. Mal sehen, was die nächsten Klausuren so bringen.
02.06.2023, 18:21
Montag Dienstag Zwangsvollstreckung