01.06.2023, 19:51
(01.06.2023, 18:57)Vollkornjurist schrieb:Irgendwo in 883 II stand meine ich auch dass die Beeinträchtigung des Anspruchs reicht und der würde durch die Belastung ja definitiv beeinträchtigt. Darunter habe ich subsummiert.(01.06.2023, 18:46)Carlos1984 schrieb:(01.06.2023, 18:06)Vollkornjurist schrieb: Aber wo ist die Unwirksamkeit i.S.v. § 888 I BGB? Nießbrauch hat der Bl. absolut wirksam erworben, solange sein Vater Eigentümer war und die Kl. wurde wieder Eigentümerin erst am 02.05.22.
Das ist ja der Gag der Vormerkung: du kannst vom Berechtigten (hier der Vater) wirksam Rechte (wie Nießbrauch) erhalten und das gilt auch gegenüber jedermann. Außer gegenüber einer einzigen Person auf der Welt: dem Vormerkungsberechtigten. Ihm gegenüber ist das relativ unwirksam und er kann nach § 888 I BGB vorgehen. Lies dazu mal § 883 II BGB, da wird es deutlich und ist auch im Grüneberg gut kommentiert. Die Idee dahinter ist, dass man durch die Eintragung der Vormerkung gewarnt ist. Der Erwerber des Rechts (hier des Nießbrauchs) kann im Grundbuch sehen, dass dort eine Vormerkung ist, die ihn verdrängen kann.
Du argumentierst gut, aber scheint Dir nicht störend zu sein, dass nur die Rückgabe durch die Vormerkung gesichert wurde nicht aber die Rückgabe ohne Belastungen, dies war im Falle nur im Vertrag reingeschrieben.
P.S. Im Endergebnis egal, das haben wir hinter uns.
01.06.2023, 19:53
(01.06.2023, 19:25)Carlos1984 schrieb:(01.06.2023, 18:57)Vollkornjurist schrieb:(01.06.2023, 18:46)Carlos1984 schrieb:(01.06.2023, 18:06)Vollkornjurist schrieb: Aber wo ist die Unwirksamkeit i.S.v. § 888 I BGB? Nießbrauch hat der Bl. absolut wirksam erworben, solange sein Vater Eigentümer war und die Kl. wurde wieder Eigentümerin erst am 02.05.22.
Das ist ja der Gag der Vormerkung: du kannst vom Berechtigten (hier der Vater) wirksam Rechte (wie Nießbrauch) erhalten und das gilt auch gegenüber jedermann. Außer gegenüber einer einzigen Person auf der Welt: dem Vormerkungsberechtigten. Ihm gegenüber ist das relativ unwirksam und er kann nach § 888 I BGB vorgehen. Lies dazu mal § 883 II BGB, da wird es deutlich und ist auch im Grüneberg gut kommentiert. Die Idee dahinter ist, dass man durch die Eintragung der Vormerkung gewarnt ist. Der Erwerber des Rechts (hier des Nießbrauchs) kann im Grundbuch sehen, dass dort eine Vormerkung ist, die ihn verdrängen kann.
Du argumentierst gut, aber scheint Dir nicht störend zu sein, dass nur die Rückgabe durch die Vormerkung gesichert wurde nicht aber die Rückgabe ohne Belastungen, dies war im Falle nur im Vertrag reingeschrieben.
P.S. Im Endergebnis egal, das haben wir hinter uns.
Guter Punkt, der sicherlich auch gut vertretbar ist. Aber: praktisch ist es ja so, soweit ich weiß: Im Grundbuch steht nicht die schuldrechtliche Vereinbarung drin, sondern zB bei einer Auflassungsvormerkung, dass diese zum Erwerb des Eigentums ist. Von "Pflicht zur Lastenfreiheit" usw. steht nichts im Grundbuch. Das heißt, was letztlich eine Vormerkung beeinträchtigt, ist nicht aus dem Grundbuch ablesbar, sondern muss unter Heranziehung der Vereinbarung ausgelegt werden (was ja gut mit der Akzessorietät der Vormerkung zu erklären ist). Hier war ja lastenfreie Rückgabe vereinbart. Das war der maßgebliche schuldrechtliche Anspruch, der gesichert wurde. Ich muss aber sagen, dass die Kommentarliteratur (gerade mal bei Beck geschaut) nicht sehr ergiebig ist. Ich kann mir vorstellen, dass hier beides gut vertretbar war.
Danke. Da ich in meiner Lösung auf § 1004 BGB kam, hab § 888 I BGB aus oben geschriebenen Gedanken nicht erwähnt, Urteilstil, daher mag ich Gerichtsklausuren nicht so gern, man kann nicht alles als zu prüfender Stoff darlegen.
01.06.2023, 20:04
(01.06.2023, 19:36)lucatoni schrieb:(01.06.2023, 18:57)Vollkornjurist schrieb:(01.06.2023, 18:46)Carlos1984 schrieb:(01.06.2023, 18:06)Vollkornjurist schrieb: Aber wo ist die Unwirksamkeit i.S.v. § 888 I BGB? Nießbrauch hat der Bl. absolut wirksam erworben, solange sein Vater Eigentümer war und die Kl. wurde wieder Eigentümerin erst am 02.05.22.
Das ist ja der Gag der Vormerkung: du kannst vom Berechtigten (hier der Vater) wirksam Rechte (wie Nießbrauch) erhalten und das gilt auch gegenüber jedermann. Außer gegenüber einer einzigen Person auf der Welt: dem Vormerkungsberechtigten. Ihm gegenüber ist das relativ unwirksam und er kann nach § 888 I BGB vorgehen. Lies dazu mal § 883 II BGB, da wird es deutlich und ist auch im Grüneberg gut kommentiert. Die Idee dahinter ist, dass man durch die Eintragung der Vormerkung gewarnt ist. Der Erwerber des Rechts (hier des Nießbrauchs) kann im Grundbuch sehen, dass dort eine Vormerkung ist, die ihn verdrängen kann.
Du argumentierst gut, aber scheint Dir nicht störend zu sein, dass nur die Rückgabe durch die Vormerkung gesichert wurde nicht aber die Rückgabe ohne Belastungen, dies war im Falle nur im Vertrag reingeschrieben.
P.S. Im Endergebnis egal, das haben wir hinter uns.
Was heißt ausdrücklich?
01.06.2023, 20:15
Ähnlich, wie Antrag 1 heute: Hemmer Life and Law Juli 2022 S 462
01.06.2023, 20:22
(01.06.2023, 20:04)lucatoni schrieb:Zudem folgt aus 433 I 2 BGB, dass die Sache immer frei von Sach- und Rechtsmängeln sein muss. Es musste folglich sowieso unbelastet zurückübereignet werden.(01.06.2023, 19:36)lucatoni schrieb:(01.06.2023, 18:57)Vollkornjurist schrieb:(01.06.2023, 18:46)Carlos1984 schrieb:(01.06.2023, 18:06)Vollkornjurist schrieb: Aber wo ist die Unwirksamkeit i.S.v. § 888 I BGB? Nießbrauch hat der Bl. absolut wirksam erworben, solange sein Vater Eigentümer war und die Kl. wurde wieder Eigentümerin erst am 02.05.22.
Das ist ja der Gag der Vormerkung: du kannst vom Berechtigten (hier der Vater) wirksam Rechte (wie Nießbrauch) erhalten und das gilt auch gegenüber jedermann. Außer gegenüber einer einzigen Person auf der Welt: dem Vormerkungsberechtigten. Ihm gegenüber ist das relativ unwirksam und er kann nach § 888 I BGB vorgehen. Lies dazu mal § 883 II BGB, da wird es deutlich und ist auch im Grüneberg gut kommentiert. Die Idee dahinter ist, dass man durch die Eintragung der Vormerkung gewarnt ist. Der Erwerber des Rechts (hier des Nießbrauchs) kann im Grundbuch sehen, dass dort eine Vormerkung ist, die ihn verdrängen kann.
Du argumentierst gut, aber scheint Dir nicht störend zu sein, dass nur die Rückgabe durch die Vormerkung gesichert wurde nicht aber die Rückgabe ohne Belastungen, dies war im Falle nur im Vertrag reingeschrieben.
P.S. Im Endergebnis egal, das haben wir hinter uns.
Was heißt ausdrücklich?
01.06.2023, 20:24
01.06.2023, 20:29
433 BGB - ja. Aber wir hatten hier ja keinen Kaufvertrag sondern eine Rückauflassung nach Rücktritt. Da hat doch 433 nichts zu suchen oder? Kann auch sein, dass es alles Unfug ist was mein Hirn fabriziert hat. Die Mehrheit von euch hat es ja anders - das wird dann eher stimmen als meine Lösung. Hatte das geschrieben weil ich gehofft hatte, dass es vielleicht noch jemand so hat und nicht weil ich auf meiner Einschätzung beharren wollte. Viel Erfolg für morgen.
01.06.2023, 20:30
(01.06.2023, 19:36)lucatoni schrieb:(01.06.2023, 18:57)Vollkornjurist schrieb:(01.06.2023, 18:46)Carlos1984 schrieb:(01.06.2023, 18:06)Vollkornjurist schrieb: Aber wo ist die Unwirksamkeit i.S.v. § 888 I BGB? Nießbrauch hat der Bl. absolut wirksam erworben, solange sein Vater Eigentümer war und die Kl. wurde wieder Eigentümerin erst am 02.05.22.
Das ist ja der Gag der Vormerkung: du kannst vom Berechtigten (hier der Vater) wirksam Rechte (wie Nießbrauch) erhalten und das gilt auch gegenüber jedermann. Außer gegenüber einer einzigen Person auf der Welt: dem Vormerkungsberechtigten. Ihm gegenüber ist das relativ unwirksam und er kann nach § 888 I BGB vorgehen. Lies dazu mal § 883 II BGB, da wird es deutlich und ist auch im Grüneberg gut kommentiert. Die Idee dahinter ist, dass man durch die Eintragung der Vormerkung gewarnt ist. Der Erwerber des Rechts (hier des Nießbrauchs) kann im Grundbuch sehen, dass dort eine Vormerkung ist, die ihn verdrängen kann.
Du argumentierst gut, aber scheint Dir nicht störend zu sein, dass nur die Rückgabe durch die Vormerkung gesichert wurde nicht aber die Rückgabe ohne Belastungen, dies war im Falle nur im Vertrag reingeschrieben.
P.S. Im Endergebnis egal, das haben wir hinter uns.
Was heißt ausdrücklich?
01.06.2023, 21:07
(01.06.2023, 20:29)ReferendarBWA schrieb: 433 BGB - ja. Aber wir hatten hier ja keinen Kaufvertrag sondern eine Rückauflassung nach Rücktritt. Da hat doch 433 nichts zu suchen oder? Kann auch sein, dass es alles Unfug ist was mein Hirn fabriziert hat. Die Mehrheit von euch hat es ja anders - das wird dann eher stimmen als meine Lösung. Hatte das geschrieben weil ich gehofft hatte, dass es vielleicht noch jemand so hat und nicht weil ich auf meiner Einschätzung beharren wollte. Viel Erfolg für morgen.Ja aber es geht ja trotzdem um den Anspruch der gesichert ist. Die Vormerkung ist ja streng akzessorisch zum Anspruch. Und der Anspruch ist Rückübereignung. Aber ka ?
01.06.2023, 21:22
Eine Frage hätte ich,
ich habe in BW geschrieben. Es lag ja noch ein weiteres Urteil vor, in dem die Klägerin mündlich erklärte: ich will mein Grundstück zurück, der Nießbrauch ist mir egal oder so ähnlich.
Das wurde dann auch vom
Beklagten nach der mündlichen Verhandlung nochmal schriftlich vorgetragen. Eine Erwiderung durch die Klägerin erfolgte dann nicht mehr.
Konnte man das bzgl des Nießbrauches als rückwirkende Genehmigung auslegen?
ich habe in BW geschrieben. Es lag ja noch ein weiteres Urteil vor, in dem die Klägerin mündlich erklärte: ich will mein Grundstück zurück, der Nießbrauch ist mir egal oder so ähnlich.
Das wurde dann auch vom
Beklagten nach der mündlichen Verhandlung nochmal schriftlich vorgetragen. Eine Erwiderung durch die Klägerin erfolgte dann nicht mehr.
Konnte man das bzgl des Nießbrauches als rückwirkende Genehmigung auslegen?