01.06.2023, 18:46
(01.06.2023, 18:06)Vollkornjurist schrieb: Aber wo ist die Unwirksamkeit i.S.v. § 888 I BGB? Nießbrauch hat der Bl. absolut wirksam erworben, solange sein Vater Eigentümer war und die Kl. wurde wieder Eigentümerin erst am 02.05.22.
Das ist ja der Gag der Vormerkung: du kannst vom Berechtigten (hier der Vater) wirksam Rechte (wie Nießbrauch) erhalten und das gilt auch gegenüber jedermann. Außer gegenüber einer einzigen Person auf der Welt: dem Vormerkungsberechtigten. Ihm gegenüber ist das relativ unwirksam und er kann nach § 888 I BGB vorgehen. Lies dazu mal § 883 II BGB, da wird es deutlich und ist auch im Grüneberg gut kommentiert. Die Idee dahinter ist, dass man durch die Eintragung der Vormerkung gewarnt ist. Der Erwerber des Rechts (hier des Nießbrauchs) kann im Grundbuch sehen, dass dort eine Vormerkung ist, die ihn verdrängen kann.
01.06.2023, 18:47
01.06.2023, 18:53
Gesichert durch Vormerkung war ausschließlich die Rückauflassung - nicht die lastenfreie Rückauflassung.
Diese Rückauflassung ist erfolgt; Eintragung des Nießbrauchs nicht unwirksam da nicht vormerkungswidrig.
Diese Rückauflassung ist erfolgt; Eintragung des Nießbrauchs nicht unwirksam da nicht vormerkungswidrig.
01.06.2023, 18:57
(01.06.2023, 18:46)Carlos1984 schrieb:(01.06.2023, 18:06)Vollkornjurist schrieb: Aber wo ist die Unwirksamkeit i.S.v. § 888 I BGB? Nießbrauch hat der Bl. absolut wirksam erworben, solange sein Vater Eigentümer war und die Kl. wurde wieder Eigentümerin erst am 02.05.22.
Das ist ja der Gag der Vormerkung: du kannst vom Berechtigten (hier der Vater) wirksam Rechte (wie Nießbrauch) erhalten und das gilt auch gegenüber jedermann. Außer gegenüber einer einzigen Person auf der Welt: dem Vormerkungsberechtigten. Ihm gegenüber ist das relativ unwirksam und er kann nach § 888 I BGB vorgehen. Lies dazu mal § 883 II BGB, da wird es deutlich und ist auch im Grüneberg gut kommentiert. Die Idee dahinter ist, dass man durch die Eintragung der Vormerkung gewarnt ist. Der Erwerber des Rechts (hier des Nießbrauchs) kann im Grundbuch sehen, dass dort eine Vormerkung ist, die ihn verdrängen kann.
Du argumentierst gut, aber scheint Dir nicht störend zu sein, dass nur die Rückgabe durch die Vormerkung gesichert wurde nicht aber die Rückgabe ohne Belastungen, dies war im Falle nur im Vertrag reingeschrieben.
P.S. Im Endergebnis egal, das haben wir hinter uns.
01.06.2023, 19:15
(01.06.2023, 18:06)Vollkornjurist schrieb: Aber wo ist die Unwirksamkeit i.S.v. § 888 I BGB? Nießbrauch hat der Bl. absolut wirksam erworben, solange sein Vater Eigentümer war und die Kl. wurde wieder Eigentümerin erst am 02.05.22.
Habe nicht mitgeschrieben.
Kann man es nicht darüber konstruieren, dass die Vormerkung den Rückübertragungsanspruch der K sichern sollte - losgelöst von der Eigentumslage - und dieser Anspruch dann „wertgemindert“ durch den Nießbrauch ist, wenn der Anspruch geltend gemacht wird?
01.06.2023, 19:25
(01.06.2023, 18:57)Vollkornjurist schrieb:(01.06.2023, 18:46)Carlos1984 schrieb:(01.06.2023, 18:06)Vollkornjurist schrieb: Aber wo ist die Unwirksamkeit i.S.v. § 888 I BGB? Nießbrauch hat der Bl. absolut wirksam erworben, solange sein Vater Eigentümer war und die Kl. wurde wieder Eigentümerin erst am 02.05.22.
Das ist ja der Gag der Vormerkung: du kannst vom Berechtigten (hier der Vater) wirksam Rechte (wie Nießbrauch) erhalten und das gilt auch gegenüber jedermann. Außer gegenüber einer einzigen Person auf der Welt: dem Vormerkungsberechtigten. Ihm gegenüber ist das relativ unwirksam und er kann nach § 888 I BGB vorgehen. Lies dazu mal § 883 II BGB, da wird es deutlich und ist auch im Grüneberg gut kommentiert. Die Idee dahinter ist, dass man durch die Eintragung der Vormerkung gewarnt ist. Der Erwerber des Rechts (hier des Nießbrauchs) kann im Grundbuch sehen, dass dort eine Vormerkung ist, die ihn verdrängen kann.
Du argumentierst gut, aber scheint Dir nicht störend zu sein, dass nur die Rückgabe durch die Vormerkung gesichert wurde nicht aber die Rückgabe ohne Belastungen, dies war im Falle nur im Vertrag reingeschrieben.
P.S. Im Endergebnis egal, das haben wir hinter uns.
Guter Punkt, der sicherlich auch gut vertretbar ist. Aber: praktisch ist es ja so, soweit ich weiß: Im Grundbuch steht nicht die schuldrechtliche Vereinbarung drin, sondern zB bei einer Auflassungsvormerkung, dass diese zum Erwerb des Eigentums ist. Von "Pflicht zur Lastenfreiheit" usw. steht nichts im Grundbuch. Das heißt, was letztlich eine Vormerkung beeinträchtigt, ist nicht aus dem Grundbuch ablesbar, sondern muss unter Heranziehung der Vereinbarung ausgelegt werden (was ja gut mit der Akzessorietät der Vormerkung zu erklären ist). Hier war ja lastenfreie Rückgabe vereinbart. Das war der maßgebliche schuldrechtliche Anspruch, der gesichert wurde. Ich muss aber sagen, dass die Kommentarliteratur (gerade mal bei Beck geschaut) nicht sehr ergiebig ist. Ich kann mir vorstellen, dass hier beides gut vertretbar war.
01.06.2023, 19:30
Mir ist unverständlich, wieso eine Belastung mit Rechten Dritter den konkreten (Rück-)Auflassungsanspruch nicht beeinträchtigen iSv § 883 II 1 Fall 2 BGB soll. Das käme doch allenfalls in Betracht, wenn derartige Fremdrechte schon vertraglich vorgesehen wären oder sonst dem vormerkungsgesicherten Anspruch vorgehen würden (vgl. auch Grüneberg, § 883 Rn. 20 mwN zur BGH-Rspr. - Rn. kann abweichen, habe nur die 2018er Aufl. zur Hand). Soweit ich den Fall verstehe, war dies jedoch nicht vereinbart - ganz im Gegenteil.
01.06.2023, 19:35
Gesichert war laut Sachverhalt nur die vertragliche Abrede über die Rückauflassung. Die vertragliche Abrede über Lastenfreiheit ( die es auch gab) war ausdrücklich nicht von der Vormerkung gesichert. Angelegt waren im Sachverhalt außerdem „Gutgläubigkeit/ Duldung“ und lastenfreier Erwerb. Ich habe also 888 BGB abgelehnt und bin dann zu 936 BGB und zu 1004 BGB.
01.06.2023, 19:36
(01.06.2023, 18:57)Vollkornjurist schrieb:(01.06.2023, 18:46)Carlos1984 schrieb:(01.06.2023, 18:06)Vollkornjurist schrieb: Aber wo ist die Unwirksamkeit i.S.v. § 888 I BGB? Nießbrauch hat der Bl. absolut wirksam erworben, solange sein Vater Eigentümer war und die Kl. wurde wieder Eigentümerin erst am 02.05.22.
Das ist ja der Gag der Vormerkung: du kannst vom Berechtigten (hier der Vater) wirksam Rechte (wie Nießbrauch) erhalten und das gilt auch gegenüber jedermann. Außer gegenüber einer einzigen Person auf der Welt: dem Vormerkungsberechtigten. Ihm gegenüber ist das relativ unwirksam und er kann nach § 888 I BGB vorgehen. Lies dazu mal § 883 II BGB, da wird es deutlich und ist auch im Grüneberg gut kommentiert. Die Idee dahinter ist, dass man durch die Eintragung der Vormerkung gewarnt ist. Der Erwerber des Rechts (hier des Nießbrauchs) kann im Grundbuch sehen, dass dort eine Vormerkung ist, die ihn verdrängen kann.
Du argumentierst gut, aber scheint Dir nicht störend zu sein, dass nur die Rückgabe durch die Vormerkung gesichert wurde nicht aber die Rückgabe ohne Belastungen, dies war im Falle nur im Vertrag reingeschrieben.
P.S. Im Endergebnis egal, das haben wir hinter uns.
01.06.2023, 19:41
(01.06.2023, 19:35)ReferendarBWA schrieb: Gesichert war laut Sachverhalt nur die vertragliche Abrede über die Rückauflassung. Die vertragliche Abrede über Lastenfreiheit ( die es auch gab) war ausdrücklich nicht von der Vormerkung gesichert. Angelegt waren im Sachverhalt außerdem „Gutgläubigkeit/ Duldung“ und lastenfreier Erwerb. Ich habe also 888 BGB abgelehnt und bin dann zu 936 BGB und zu 1004 BGB.
Es scheint mir, dass der Sachverhalt bei euch anders war