01.06.2023, 16:42
01.06.2023, 16:46
(01.06.2023, 16:42)lucatoni schrieb:(01.06.2023, 16:38)Corvus schrieb: Das war 29 I ZPO denke ich. Für Antrag 2 war der Erfüllungsort nach 269 BGB der Ort des Grundstücks.Das Grundstück lag doch aber gerade nicht im Gerichtsbezirk?
Ich meine doch. Lag nicht das Grundstück von Antrag 2 in Eisenach und lag nicht Eisenach im Bezirk des LG Meiningen? Ich dachte nur Gera als neuer Wohnsitz sei außerhalb. Laut Wikipedia gehört Eisenach zum Bezirk des LG Meiningen https://de.m.wikipedia.org/wiki/Landgericht_Meiningen
Der Witz war glaube ich nur zu sehen, dass 24 nicht mehr geht und 12,13 auch nicht.
01.06.2023, 16:49
(01.06.2023, 16:46)Corvus schrieb:(01.06.2023, 16:42)lucatoni schrieb:(01.06.2023, 16:38)Corvus schrieb: Das war 29 I ZPO denke ich. Für Antrag 2 war der Erfüllungsort nach 269 BGB der Ort des Grundstücks.Das Grundstück lag doch aber gerade nicht im Gerichtsbezirk?
Ich meine doch. Lag nicht das Grundstück von Antrag 2 in Eisenach und lag nicht Eisenach im Bezirk des LG Meiningen? Ich dachte nur Gera als neuer Wohnsitz sei außerhalb. Laut Wikipedia gehört Eisenach zum Bezirk des LG Meiningen https://de.m.wikipedia.org/wiki/Landgericht_Meiningen
Der Witz war glaube ich nur zu sehen, dass 24 nicht mehr geht und 12,13 auch nicht.
Ah ok, true! Wsh egal ob man sagt Leistungsort da wo das Grundstück ist oder mit der Zweifelsregelung des § 269 I da wo Beklagte damals gewohnt hat.
01.06.2023, 16:59
(01.06.2023, 16:56)juristen_fisten schrieb: Wie kommt ihr denn auf den Hilfsantrag, habt ihr den Klageantrag zu 2) dahingehend ergänzend ausgelegt? In der Klageschrift wurde nach meiner Erinnerung "höchst hilfsweise" begründet dass jedenfalls Anspruch auf Abschluss eines KV besteht, konnte man das dann als Hilfsantrag auslegen?Bei uns wurde ausdrücklich in der Klageschrift ein ausformulierter Hilfsantrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen, ein von der Klägerin noch zu machendes Angebot für einen KV über das Grundstück zu einem Kaufpreis von 23.000 anzunehmen.
In Berlin lief die Klausur jedenfalls mit nur zwei Klageanträgen (Zustimmung Löschung Nießbrauch und Grundstücksübereignung); weitere Anträge wurden auch auf Hinweis des Gerichts hin ausdrücklich nicht gestellt...kann ich mich als Gericht darüber hinwegsetzen?
Grüße
01.06.2023, 17:00
Puuuuuh, danke, dass du das schreibst! Ich dachte schon, ich hätte den Sachverhalt (in Berlin) falsch gelesen!
01.06.2023, 17:01
(01.06.2023, 16:56)juristen_fn schrieb: Wie kommt ihr denn auf den Hilfsantrag, habt ihr den Klageantrag zu 2) dahingehend ergänzend ausgelegt? In der Klageschrift wurde nach meiner Erinnerung "höchst hilfsweise" begründet dass jedenfalls Anspruch auf Abschluss eines KV besteht, konnte man das dann als Hilfsantrag auslegen?In dem Fall könnte man ggf. sagen, dass Anspruch auf Abschluss ein "weniger" zum Antrag zu 2) ist (ist im Originalurteil angedeutet) und es daher im Einklang mit § 308 ausurteilen.
In Berlin lief die Klausur jedenfalls mit nur zwei Klageanträgen (Zustimmung Löschung Nießbrauch und Grundstücksübereignung); weitere Anträge wurden auch auf Hinweis des Gerichts hin ausdrücklich nicht gestellt...kann ich mich als Gericht darüber hinwegsetzen?
Grüße
01.06.2023, 17:48
GPA Bereich.
Was denkt ihr über § 1004 I 1 BGB? Ich meine Antrag nr.1
Was denkt ihr über § 1004 I 1 BGB? Ich meine Antrag nr.1
01.06.2023, 17:50
Folgender SV lief heute in BW - Wer Erinnerungslücken findet darf sie behalten oder ergänzen
Klägerin hat am 01.03.2023 Klage vor dem LG Konstanz erhoben.
Mit Klageantrag Ziff 1 begehrte die Klägerin Bewilligung der Löschung eines Nießbrauchs des Beklagten.
Dem lag folgender SV zu Grunde:
K hat 2018 ein Grundstück in Konstanz im Wert von 800.000 € geerbt. Da sie hierfür erstmal keine Verwendung hatte, hat sie es ihrem Bruder H unentgeltlich überlassen. Sie hat mit ihm am 07.07.21 eine notarielle Vereinbarung mit folgendem Inhalt geschlossen:
· Wenn der Bruder H in Zahlungsschwierigkeiten gerät, hat sie einen Anspruch auf Rückübertragung.
· Bei der Rückübertragung soll das Grundstück nur mit denjenigen Rechten belastet sein, die beim Abschluss der notariellen Vereinbarung bestanden haben.
· Zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs wird eine Vormerkung eingetragen.
Im August 21 wird H als Eigentümer ins GB eingetragen, die Vormerkung auch.
H lässt im September 21 einen Nießbrauch zu Gunsten seines Sohnes eintragen.
H gerät in Zahlungsschwierigkeiten, so dass die Klägerin ihren Rückübertragungsanspruch geltend macht.
In einem Prozess (anderes Verfahren) erstreitet sie sich die Eintragungsbewilligung und wird wieder als Eigentümerin eingetragen.
Nießbrauch ist aber weiterhin im Grundbuch; K möchte, dass er ebenfalls gelöscht wird.
Die Beklagtenseite rügt die örtliche Zuständigkeit, weil der Beklagte in Ravensburg wohne. Sie macht weiterhin geltend, K habe von der Nießbrauchbestellung gewusst und dem nicht widersprochen.
K erwidert darauf, solange H Eigentümer gewesen sei, habe sie das ja auch nicht gestört. Das Grundstück sei durch den Nießbrauch 300.000 € weniger wert.
In der mündlichen Verhandlung werden die Anträge gestellt und Verkündungstermin bestimmt.
Zwei Wochen vor Verkündungstermin geht Schriftsatz der Beklagtenseite ein, in dem das Protokoll des anderen Verfahrens beigelegt ist, wonach die Klägerin erklärt hat, sie sei mit dem Nießbrauch einverstanden.
Mit Klageantrag Ziff 2 begehrt die Klägerin, dass ein Grundstück auf der Gemarkung Überlingen an sie aufgelassen werden und die Eintragung als Eigentümerin bewilligt werden soll Zug um Zug gegen Zahlung von 230.000 €. Hilfsweise soll der Beklagte verurteilt werden, ein von ihr noch zu stellendes notarielles Angebot zum Abschluss eines KV über jenes Grundstück anzunehmen.
Dem lag folgender SV zu Grunde:
Die Schwester der Klägerin S war Eigentümerin des Grundstücks. Sie wollte es loswerden und nichts mehr damit zu tun haben. Es war ihr aber wichtig, dass es in der Familie bleibt. Sie hat es deshalb mit notariellem KV an ihren Neffen, dem B für 250.000 € verkauft. Allerdings wollte sie, dass ihre Schwester die Möglichkeit hat, sich noch zu überlegen, ob sie das Grundstück nicht doch haben will. Deshalb hat sie ihr ein „Ankaufrecht“ eingeräumt, wonach die K das Recht haben sollte, bis zum 30.06.2022 das Grundstück von B für 230.000 € zu erwerben.
Am 15.06.22 übt die K ihr „Ankaufrecht“ aus. B will ihr das Grundstück aber nicht übertragen. Er selbst habe 250.000 € gezahlt. Außerdem habe die K ihr Recht nicht in notarieller Form geltend gemacht, weshalb es unwirksam sein.
Die Beklagtenseite hat sich auch zum Hilfsantrag geäußert. Dieser sei zu unbestimmt, da ein KV auf Mängelrechte und Zahlungsmodalitäten regeln müsse, was ja aber nicht in dem Antrag stünde. Außerdem habe die Klägerin noch kein notarielles Angebot abgegeben und man wisse nicht, ob sie das noch tun würde. Deshalb bestünde kein RSB.
Man musste die Entscheidungsform benennen, den Tenor und die Kostenentscheidung machen. Der Rest war erlassen.
Klägerin hat am 01.03.2023 Klage vor dem LG Konstanz erhoben.
Mit Klageantrag Ziff 1 begehrte die Klägerin Bewilligung der Löschung eines Nießbrauchs des Beklagten.
Dem lag folgender SV zu Grunde:
K hat 2018 ein Grundstück in Konstanz im Wert von 800.000 € geerbt. Da sie hierfür erstmal keine Verwendung hatte, hat sie es ihrem Bruder H unentgeltlich überlassen. Sie hat mit ihm am 07.07.21 eine notarielle Vereinbarung mit folgendem Inhalt geschlossen:
· Wenn der Bruder H in Zahlungsschwierigkeiten gerät, hat sie einen Anspruch auf Rückübertragung.
· Bei der Rückübertragung soll das Grundstück nur mit denjenigen Rechten belastet sein, die beim Abschluss der notariellen Vereinbarung bestanden haben.
· Zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs wird eine Vormerkung eingetragen.
Im August 21 wird H als Eigentümer ins GB eingetragen, die Vormerkung auch.
H lässt im September 21 einen Nießbrauch zu Gunsten seines Sohnes eintragen.
H gerät in Zahlungsschwierigkeiten, so dass die Klägerin ihren Rückübertragungsanspruch geltend macht.
In einem Prozess (anderes Verfahren) erstreitet sie sich die Eintragungsbewilligung und wird wieder als Eigentümerin eingetragen.
Nießbrauch ist aber weiterhin im Grundbuch; K möchte, dass er ebenfalls gelöscht wird.
Die Beklagtenseite rügt die örtliche Zuständigkeit, weil der Beklagte in Ravensburg wohne. Sie macht weiterhin geltend, K habe von der Nießbrauchbestellung gewusst und dem nicht widersprochen.
K erwidert darauf, solange H Eigentümer gewesen sei, habe sie das ja auch nicht gestört. Das Grundstück sei durch den Nießbrauch 300.000 € weniger wert.
In der mündlichen Verhandlung werden die Anträge gestellt und Verkündungstermin bestimmt.
Zwei Wochen vor Verkündungstermin geht Schriftsatz der Beklagtenseite ein, in dem das Protokoll des anderen Verfahrens beigelegt ist, wonach die Klägerin erklärt hat, sie sei mit dem Nießbrauch einverstanden.
Mit Klageantrag Ziff 2 begehrt die Klägerin, dass ein Grundstück auf der Gemarkung Überlingen an sie aufgelassen werden und die Eintragung als Eigentümerin bewilligt werden soll Zug um Zug gegen Zahlung von 230.000 €. Hilfsweise soll der Beklagte verurteilt werden, ein von ihr noch zu stellendes notarielles Angebot zum Abschluss eines KV über jenes Grundstück anzunehmen.
Dem lag folgender SV zu Grunde:
Die Schwester der Klägerin S war Eigentümerin des Grundstücks. Sie wollte es loswerden und nichts mehr damit zu tun haben. Es war ihr aber wichtig, dass es in der Familie bleibt. Sie hat es deshalb mit notariellem KV an ihren Neffen, dem B für 250.000 € verkauft. Allerdings wollte sie, dass ihre Schwester die Möglichkeit hat, sich noch zu überlegen, ob sie das Grundstück nicht doch haben will. Deshalb hat sie ihr ein „Ankaufrecht“ eingeräumt, wonach die K das Recht haben sollte, bis zum 30.06.2022 das Grundstück von B für 230.000 € zu erwerben.
Am 15.06.22 übt die K ihr „Ankaufrecht“ aus. B will ihr das Grundstück aber nicht übertragen. Er selbst habe 250.000 € gezahlt. Außerdem habe die K ihr Recht nicht in notarieller Form geltend gemacht, weshalb es unwirksam sein.
Die Beklagtenseite hat sich auch zum Hilfsantrag geäußert. Dieser sei zu unbestimmt, da ein KV auf Mängelrechte und Zahlungsmodalitäten regeln müsse, was ja aber nicht in dem Antrag stünde. Außerdem habe die Klägerin noch kein notarielles Angebot abgegeben und man wisse nicht, ob sie das noch tun würde. Deshalb bestünde kein RSB.
Man musste die Entscheidungsform benennen, den Tenor und die Kostenentscheidung machen. Der Rest war erlassen.
01.06.2023, 18:02
(01.06.2023, 17:48)Vollkornjurist schrieb: GPA Bereich.
Was denkt ihr über § 1004 I 1 BGB? Ich meine Antrag nr.1
Grds. auch möglich, wird zT aber als von § 888 I (lex Specials) verdrängt angesehen. Aber sofern man inhaltlich das gleiche prüft (relative Unwirksamkeit wg. Vormerkung) sollte das mE iO sein.
01.06.2023, 18:06
Aber wo ist die Unwirksamkeit i.S.v. § 888 I BGB? Nießbrauch hat der Bl. absolut wirksam erworben, solange sein Vater Eigentümer war und die Kl. wurde wieder Eigentümerin erst am 02.05.22.