30.05.2023, 13:43
Hallo Leute,
ich habe eine Frage.
Und zwar geht es um den Herausgabeanspruch eines zu viel gezahlten Gehaltes (im öffentlichen Dienst/Beamte).
Die Behörde möchte die Überzahlung aus 2 Jahren (der Fehler lag auch bei der Behörde) zurück.
Der Zahlungsempfänger allerdings sagt, dass er das Geld in gutem Glaube für eine Küche und ein Auto ausgegeben habe.
Diese Anschaffungen sind auch nötig gewesen, weil die beide nicht mehr funktioniert haben.
Ich bin der Meinung, dass eine ersparte Aufwendung hier vorliegt und er deshalb seine Entreicherung nicht erfolgreich glaubhaft machen kann.
Eine Bereicherung liegt weiterhin vor, wenn zwar das ursprünglich Erlangte nicht mehr vorhanden ist, dennoch aber in Form von ersparter Aufwendungen, also Aufwendungen, die der Schuldner so oder so hätte tätigen müssen, vorliegt.
Wie sieht ihr das?
Finde das Ergebnis auch etwas ungerecht.
Vielen Dank für eure Hilfe
ich habe eine Frage.
Und zwar geht es um den Herausgabeanspruch eines zu viel gezahlten Gehaltes (im öffentlichen Dienst/Beamte).
Die Behörde möchte die Überzahlung aus 2 Jahren (der Fehler lag auch bei der Behörde) zurück.
Der Zahlungsempfänger allerdings sagt, dass er das Geld in gutem Glaube für eine Küche und ein Auto ausgegeben habe.
Diese Anschaffungen sind auch nötig gewesen, weil die beide nicht mehr funktioniert haben.
Ich bin der Meinung, dass eine ersparte Aufwendung hier vorliegt und er deshalb seine Entreicherung nicht erfolgreich glaubhaft machen kann.
Eine Bereicherung liegt weiterhin vor, wenn zwar das ursprünglich Erlangte nicht mehr vorhanden ist, dennoch aber in Form von ersparter Aufwendungen, also Aufwendungen, die der Schuldner so oder so hätte tätigen müssen, vorliegt.
Wie sieht ihr das?
Finde das Ergebnis auch etwas ungerecht.
Vielen Dank für eure Hilfe
30.05.2023, 14:34
Wenn beides notwendig war würde ich das auch so sehen. Zumindest wenn der SV keine weiteren Anhaltspunkte bietet, dass wegen des extra Geldes bewusst etwas teures gewählt wurde.
30.05.2023, 15:07
(30.05.2023, 14:34)RefGießen schrieb: Wenn beides notwendig war würde ich das auch so sehen. Zumindest wenn der SV keine weiteren Anhaltspunkte bietet, dass wegen des extra Geldes bewusst etwas teures gewählt wurde.
Genau. Also er hat in der E-Mail sich darauf berufen, dass er die Sachen gebraucht hat.
Also würdest du auch sagen, dass nicht Entreichert ist und der Anspruch aus § 812 fortbesteht?
LG
30.05.2023, 16:13
Grundsätzlich müsste man meines Erachtens dogmatisch sagen, dass er noch nicht einmal entreichert ist, solange er Küche und Auto noch im Eigentum hat und diese auch noch so viel wert sind, wie beim Einkauf dafür gezahlt worden ist.
Es gibt allerdings bei Überbezahlung von Gehalt und Lohn wohl Sonderrechtsprechung, die dem Umstand Rechnung trägt, dass man den Lebensunterhalt eben mit dem Geld bestreitet das man zur Verfügung hat und da auch nicht auf den Cent schaut, sondern sein Gehalt normalerweise eben ausgibt.
Vielleicht hilft dir die Kommentierung im MüKo: MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 818 Rn. 201ff. weiter.
Es gibt allerdings bei Überbezahlung von Gehalt und Lohn wohl Sonderrechtsprechung, die dem Umstand Rechnung trägt, dass man den Lebensunterhalt eben mit dem Geld bestreitet das man zur Verfügung hat und da auch nicht auf den Cent schaut, sondern sein Gehalt normalerweise eben ausgibt.
Vielleicht hilft dir die Kommentierung im MüKo: MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 818 Rn. 201ff. weiter.
30.05.2023, 16:25
(30.05.2023, 16:13)Paul Klee schrieb: Grundsätzlich müsste man meines Erachtens dogmatisch sagen, dass er noch nicht einmal entreichert ist, solange er Küche und Auto noch im Eigentum hat und diese auch noch so viel wert sind, wie beim Einkauf dafür gezahlt worden ist.
Es gibt allerdings bei Überbezahlung von Gehalt und Lohn wohl Sonderrechtsprechung, die dem Umstand Rechnung trägt, dass man den Lebensunterhalt eben mit dem Geld bestreitet das man zur Verfügung hat und da auch nicht auf den Cent schaut, sondern sein Gehalt normalerweise eben ausgibt.
Vielleicht hilft dir die Kommentierung im MüKo: MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 818 Rn. 201ff. weiter.
Vielen DANK!
Das hilft mir schon sehr!
Also würde man dann nach der Rechtsprechung sagen, dass er tatsächlich entreichert ist, weil er die Gegenstände mithilfe seines Gehaltes bezahlt hat?
30.05.2023, 21:54
Übrigens gibt es teils öffentlich-rechtliche Sonderregelungen in den Besoldungsgesetzen, schau sicherheitshalber da noch rein...
31.05.2023, 09:31
(30.05.2023, 21:54)Praktiker schrieb: Übrigens gibt es teils öffentlich-rechtliche Sonderregelungen in den Besoldungsgesetzen, schau sicherheitshalber da noch rein...
Ich meine mal gelesen zu haben, dass aufgrund des bes. Treuverhältnisses des Beamten zu seinem Dienstherren, ein Beamter zuvielgezahlte Dienstbezüge seinem Dienstherren unaufgefordert mitzuteilen hat. Ein Beamter weiß ja normalerweise wieviel er verdient. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wäre vielleicht, wenn er in eine neue Besoldungsgruppe fällt und dann mehr erhält, als ihm zusteht.
31.05.2023, 13:12
(31.05.2023, 09:31)Ref.HH schrieb:(30.05.2023, 21:54)Praktiker schrieb: Übrigens gibt es teils öffentlich-rechtliche Sonderregelungen in den Besoldungsgesetzen, schau sicherheitshalber da noch rein...
Ich meine mal gelesen zu haben, dass aufgrund des bes. Treuverhältnisses des Beamten zu seinem Dienstherren, ein Beamter zuvielgezahlte Dienstbezüge seinem Dienstherren unaufgefordert mitzuteilen hat. Ein Beamter weiß ja normalerweise wieviel er verdient. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wäre vielleicht, wenn er in eine neue Besoldungsgruppe fällt und dann mehr erhält, als ihm zusteht.
Richtig, über Bösgläubigkeit müsste man auch noch reden.