08.04.2023, 14:55
Hallo,
ich bin Berufsanfänger und als angestellter Rechtsanwalt tätig.
In letzter Zeit bekomme ich zunehmend Angst, dass ich für ggf. passierende Fehler haftbar gemacht werden könnte. Nun ist es ja so, dass die Kanzlei nach außen haftet.
Ich verstehe aber nicht ganz, wie die Haftung im Innenverhältnis geregelt ist? Für den Fall, dass ein Haftungsfall eintreten würde, würde der Anspruch der Kanzlei gegen mich ja wohl auf die Haftpflichtversicherung übergehen. Unter welchen Voraussetzungen kann die dann gegen mich vorgehen? Als angestellter RA ist man ja auch nach 51 BRAO versichert. Bin ich durch die Versicherung dann auch geschützt, wenn ich im Innenverhältnis in Regress genommen werden würde?
Kennt sich mit dem Thema jemand aus?
LG
ich bin Berufsanfänger und als angestellter Rechtsanwalt tätig.
In letzter Zeit bekomme ich zunehmend Angst, dass ich für ggf. passierende Fehler haftbar gemacht werden könnte. Nun ist es ja so, dass die Kanzlei nach außen haftet.
Ich verstehe aber nicht ganz, wie die Haftung im Innenverhältnis geregelt ist? Für den Fall, dass ein Haftungsfall eintreten würde, würde der Anspruch der Kanzlei gegen mich ja wohl auf die Haftpflichtversicherung übergehen. Unter welchen Voraussetzungen kann die dann gegen mich vorgehen? Als angestellter RA ist man ja auch nach 51 BRAO versichert. Bin ich durch die Versicherung dann auch geschützt, wenn ich im Innenverhältnis in Regress genommen werden würde?
Kennt sich mit dem Thema jemand aus?
LG
08.04.2023, 15:05
In den allermeisten Fällen gar nicht. Haften nach außen tut die Kanzlei. Haftung AG zu AN gibt es dann in der Regel nicht, weil Versicherung ja Schäden begleicht, also kein Schaden mehr besteht. Denkbar wäre dann nur noch ein etwaig ausgeblieben Anwaltshonorar deines AG, was der Mandant nicht begleichen muss/will.
08.04.2023, 16:02
Es gilt die normale Haftung wie bei allen Arbeitnehmern: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit plus der Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs (§ 254 BGB). Bei leichter Fahrlässigkeit haftest du gar nicht.
Google liefert dir mit den Stichworten "Arbeitnehmer" und "Haftung" sehr gute Ergebnisse. Ergebnis: keine Sorge. Zudem ist es sehr, sehr selten, dass man einen Fehler macht, den man nicht mehr korrigieren kann.
Google liefert dir mit den Stichworten "Arbeitnehmer" und "Haftung" sehr gute Ergebnisse. Ergebnis: keine Sorge. Zudem ist es sehr, sehr selten, dass man einen Fehler macht, den man nicht mehr korrigieren kann.
08.04.2023, 19:14
Da die Haftpflicht, mit Ausnahme von vors. Pflichtverletzungen, idR auch den Schaden des Mandanten reguliert, hat der AG bereits keinen Schaden, den er ggü dem AN geltend machen kann.
09.04.2023, 09:59
Dadurch geht aber doch der Anspruch nur auf den Versicherer über? Helfen wird hier § 254 BGB analog sowie die Tatsache, dass erfahrenere Anwälte über Sachen (halbwegs) informiert sind und es oft kein richtig/falsch gibt.
09.04.2023, 10:47
Zum Anspruchsübergang: wie ist denn die Konstellation? Versichert hier der Arbeitgeber nur seine eigene Haftung, oder doch nicht auch die des angestellten Anwalts? Wenn der Angestellte versicherte Person ist, wird es wohl keinen Übergang des Anspruchs geben können...
09.04.2023, 11:12
Es kommt ja schon auf Mandatsverhältnis und Kanzleiform an, ob hier die Versicherung des angestellten Anwalts, des Partners oder der Kanzlei greift.
Einzig denkbarer Schaden wären erhöhte Versicherungsprämien in der Zukunft. Ein zu vernachlässigender Schaden und daneben ist der Angestellte wohl durch die Schadensprivilegierung im Innenverhältnis in den meisten Fällen davon freigestellt (mein Bauchgefühl).
Einzig denkbarer Schaden wären erhöhte Versicherungsprämien in der Zukunft. Ein zu vernachlässigender Schaden und daneben ist der Angestellte wohl durch die Schadensprivilegierung im Innenverhältnis in den meisten Fällen davon freigestellt (mein Bauchgefühl).
09.04.2023, 11:46
Es handelt sich um eine PartGmbB.
Ich verstehe halt nicht, was mir meine Pflichtversicherung nach § 51 BRAO bringt, wenn ich eh nicht im Außenverhältnis hafte, aber der Anspruch dann auf die Versicherung des AG übergeht und die mich dann in Anspruch nehmen kann?
Ich verstehe halt nicht, was mir meine Pflichtversicherung nach § 51 BRAO bringt, wenn ich eh nicht im Außenverhältnis hafte, aber der Anspruch dann auf die Versicherung des AG übergeht und die mich dann in Anspruch nehmen kann?
09.04.2023, 11:52
(09.04.2023, 11:46)Liupoli schrieb: Es handelt sich um eine PartGmbB.
Ich verstehe halt nicht, was mir meine Pflichtversicherung nach § 51 BRAO bringt, wenn ich eh nicht im Außenverhältnis hafte, aber der Anspruch dann auf die Versicherung des AG übergeht und die mich dann in Anspruch nehmen kann?
Dann nimmt im Zweifel halt die Versicherung der PartGmbB deine Versicherung in Anspruch. Das wird in 98% der Fällen dieselbe Versicherung sein, also tut sich da sowieso nichts.
Nochmal zur Klarstellung: Du bist vom Schaden nicht betroffen, dafür gibt es ja die Pflichtversicherung…
09.04.2023, 11:57
(09.04.2023, 11:46)Liupoli schrieb: Es handelt sich um eine PartGmbB.
Ich verstehe halt nicht, was mir meine Pflichtversicherung nach § 51 BRAO bringt, wenn ich eh nicht im Außenverhältnis hafte, aber der Anspruch dann auf die Versicherung des AG übergeht und die mich dann in Anspruch nehmen kann?
Du brauchst eine eigene Versicherung, weil du theoretisch auch neben deiner Tätigkeit als angestellter RA weiterhin RA bist und auch daneben theoretisch Mandate annehmen könntest. Deshalb schreibt das Berufsrecht eine eigene Versicherung vor.