16.03.2023, 21:43
Hab eine blöde Frage: Mein AG-Leiter hat folgendes Prüfungschema/Prüfungsaufbau genannt:
"1. Wahrscheinlichkeit einer strafbaren Handlung
2. Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung
3. keine Einstellung aus Gründen der Opportunität"
Meine Frage wäre, ob dieses Prüfungsschema das Prüfungsschema einer Anklage ist (=ob Anklage erhoben wird) oder das Prüfungsschema eines hinreichenden Tatverdachts ist? Ich habe als Überschrift "Überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit".
"1. Wahrscheinlichkeit einer strafbaren Handlung
2. Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung
3. keine Einstellung aus Gründen der Opportunität"
Meine Frage wäre, ob dieses Prüfungsschema das Prüfungsschema einer Anklage ist (=ob Anklage erhoben wird) oder das Prüfungsschema eines hinreichenden Tatverdachts ist? Ich habe als Überschrift "Überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit".

16.03.2023, 22:01
(16.03.2023, 21:43)vorletzteInstanz schrieb: Hab eine blöde Frage: Mein AG-Leiter hat folgendes Prüfungschema/Prüfungsaufbau genannt:
"1. Wahrscheinlichkeit einer strafbaren Handlung
2. Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung
3. keine Einstellung aus Gründen der Opportunität"
Meine Frage wäre, ob dieses Prüfungsschema das Prüfungsschema einer Anklage ist (=ob Anklage erhoben wird) oder das Prüfungsschema eines hinreichenden Tatverdachts ist? Ich habe als Überschrift "Überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit".
Ist irgendwie nichts von Beidem, aber würde das mal wie folgt übersetzen:
1. Frage nach dem Anfangsverdacht, also Frage danach, ob du in dein Ermittlungsverfshren starten darfst
2. Frage nach dem hinreichenden TV, also danach ob du Anklage erheben kannst
3. 153 ff. StGB - also insb Einstellung bei Vergehen und geringer Schuld/fehlenden öff Interesse, 153a StPO - dan kannst du halt noch Erhebung der Anklage absehen
16.03.2023, 22:11
(16.03.2023, 21:43)vorletzteInstanz schrieb: Hab eine blöde Frage: Mein AG-Leiter hat folgendes Prüfungschema/Prüfungsaufbau genannt:
"1. Wahrscheinlichkeit einer strafbaren Handlung
2. Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung
3. keine Einstellung aus Gründen der Opportunität"
Meine Frage wäre, ob dieses Prüfungsschema das Prüfungsschema einer Anklage ist (=ob Anklage erhoben wird) oder das Prüfungsschema eines hinreichenden Tatverdachts ist? Ich habe als Überschrift "Überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit".
Ohne Deinen AG Leiter in Frage zu stellen. Ich kann mit dem Schema überhaupt nichts anfangen.
Für eine StA als auch Revisionsklausur ist es mE nicht zu gebrauchen. Wo arbeiten wir, außer bei den paar stpo Normen, denn mit dem Anfangsverdacht?
16.03.2023, 22:30
(16.03.2023, 22:01)Chill3r schrieb:(16.03.2023, 21:43)vorletzteInstanz schrieb: Hab eine blöde Frage: Mein AG-Leiter hat folgendes Prüfungschema/Prüfungsaufbau genannt:
"1. Wahrscheinlichkeit einer strafbaren Handlung
2. Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung
3. keine Einstellung aus Gründen der Opportunität"
Meine Frage wäre, ob dieses Prüfungsschema das Prüfungsschema einer Anklage ist (=ob Anklage erhoben wird) oder das Prüfungsschema eines hinreichenden Tatverdachts ist? Ich habe als Überschrift "Überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit".
Ist irgendwie nichts von Beidem, aber würde das mal wie folgt übersetzen:
1. Frage nach dem Anfangsverdacht, also Frage danach, ob du in dein Ermittlungsverfshren starten darfst
2. Frage nach dem hinreichenden TV, also danach ob du Anklage erheben kannst
3. 153 ff. StGB - also insb Einstellung bei Vergehen und geringer Schuld/fehlenden öff Interesse, 153a StPO - dan kannst du halt noch Erhebung der Anklage absehen
Also bei "1." hat er noch zwei Unterpunkte genannt:
"a) auf welche Beweismittel darf ich zugreifen? (=Beweisverwertungsverbot)
b) welchen Wert hat das Beweismittel? (=Beweiswürdigung)"
16.03.2023, 22:33
(16.03.2023, 22:11)GPAMember schrieb:(16.03.2023, 21:43)vorletzteInstanz schrieb: Hab eine blöde Frage: Mein AG-Leiter hat folgendes Prüfungschema/Prüfungsaufbau genannt:
"1. Wahrscheinlichkeit einer strafbaren Handlung
2. Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung
3. keine Einstellung aus Gründen der Opportunität"
Meine Frage wäre, ob dieses Prüfungsschema das Prüfungsschema einer Anklage ist (=ob Anklage erhoben wird) oder das Prüfungsschema eines hinreichenden Tatverdachts ist? Ich habe als Überschrift "Überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit".
Ohne Deinen AG Leiter in Frage zu stellen. Ich kann mit dem Schema überhaupt nichts anfangen.
Für eine StA als auch Revisionsklausur ist es mE nicht zu gebrauchen. Wo arbeiten wir, außer bei den paar stpo Normen, denn mit dem Anfangsverdacht?
Für das Klageerzwingungsverfahren?
17.03.2023, 17:04
Das ist kein Schema, sondern der Ablauf des Ermittlungsverfahrens...