16.03.2023, 16:48
(16.03.2023, 16:38)Refnrw7 schrieb:War es eine normal VK oder 123?(16.03.2023, 16:26)MrKutty schrieb:(16.03.2023, 16:08)ref12345 schrieb: V1 NRW:
Sachverhalt:
Klägerin (K) war als Lehrerin verbeamtet auf Lebenszeit. Nachdem sie 2018 einen Arbeitsunfall hat, wird sie dienstunfähig und wird im Juli 2020 in den Ruhestand versetzt. Mitte 2021 fordert sie die zuständige Bezirksregierung auf, ihre offenen, durch die Dienstunfähigkeit nicht genutzten Urlaubstage finanziell abzugelten. Die Behörde reagiert mit Bescheid, der eine Abgeltung für die Jahre 2019 und 2020 gewährt. Das Jahr 2018 bleibt unberücksichtigt. Der Bescheid hatte keine Rechtsbehelfsbelehrung. Diese wird kurz danach nachgereicht. K erhebt Klage mit dem Antrag, den Bescheid teilweise aufzuheben und die Behörde zur Abgeltung für das Urlaubsjahr 2018 zu verpflichten.
K meint, sie habe einen Anspruch auf Abgeltung. Das beklagte Land (B) verneint dies mit Verweis darauf, dass ihre Urlaubsansprüche nach 19 II FrUrlV NRW verfallen seien. K meint, die Verfallregel sei unionsrechtswidrig (Verweis auf EuGH und Art. 7 RL 2003/88/EG). Außerdem habe B sie nicht über ihren offenen Urlaubsanspruch informiert, wie es 19 VI FrUrlV NRW aber vorsehe. B entgegnet, dass das Gesetz nicht anwendbar sei, weil es erst nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst in Kraft getreten ist. Außerdem sei der Urlaubsanspruch von Lehrern erkennbar durch die Schulferien abgegolten (20 IV FrUrlV NRW).
Zum Termin der mündlichen Verhandlung erscheint die Klägerin zunächst. Der Beginn verzögert sich jedoch um 80 Minuten wegen eines vorher stattfindenden Verfahrens in anderer Sache. Wütend verlässt K das Gericht aus Empörung über die Verzögerung. Unmittelbar danach fragt ihr Anwalt, wann die Verhandlung etwa beginnen wird. Sie begann 15 Min später. Der Anwalt beantragte die Vertagung der Verhandlung, was das Gericht ablehnte. Im Anschluss an die Verhandlung beantragte K die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Abgedruckt waren §§ 19 und 19a FrUrlV NRW a.F. und Art. 7 der RL.
Meine Lösung:
A. Antrag auf Wiedereröffnung (-)
- wenn geladener, aber nicht zwingend notwendiger Beteiligter nicht erscheint, steht Fortsetzung oder Vertagung im Ermessen des Gerichts
- Pflicht zum Warten insb., wenn Beteiligter durch Verzögerung wichtigen Termin verpassen würde oder Rückkehr ankündigt
- Hier aber Verlassen aus Empörung und vor Nachfrage
- K hätte nichts relevantes mehr beitragen können
- iE darum Fortsetzung okay
B. Zulässigkeit Klage (+)
- Rechtsweg aus 54 BeamtStG
- Verpflichtungsklage (Suspension inkl.)
- Frist gewahrt, da Frist erst mit nachträglicher Zustellung der Rechtsbehelfsbelehrung beginnt
C. Begründetheit Klage (-)
I. AGL: 19a I 1 FrUrlV NRW; nicht direkt aus RL, weil diese erst durch Umsetzung Rechtswirkung entfaltet, nicht aber unmittelbar
II. Form.: Antrag zwar erfolgt, der war aber überflüssig, weil nach der AGL von Amts wegen entschieden wird (natürlich kein Problem)
III. Mat.: Anspruchsvoraussetzungen zwar grds. erfüllt, aber Urlaub verfallen gem. 19 II FrUrlV NRW aF
1. 19 II nicht unionsrechtswidrig
- zwar erkennt EuGH Abgeltungsanspruch an, EuGH akzeptiert aber Ausnahmen bei besonderen Umständen und auch Art. 7 der RL berücksichtigt ausdrücklich nationale Regelungen und Gepflogenheiten
- unbegrenztes Ansammeln von Urlaubstagen nur bei Kindesbetreuung möglich (abschließend geregelt), nicht bei Krankheit
- Ansammeln und spätere Abgeltung liefe Sinn des Urlaubs entgegen (Erholung), daher Fürsorgepflicht durch Verfall der Tage und so mittelbaren Zwang zum Einlegung einer Erholungspause
2. keine Mitteilungspflicht im Einzelfall
- zwar grds. gesetzlich vorgeschrieben (Gesetz anwendbar, weil bezogen auf Urlaubsanspruch und nicht auf Beschäftigung. Solange noch offene Urlaubstage existieren, anwendbar - das war kompletter Freestyle, aber irgendwie musste man klausurtaktisch zur Anwendbarkeit kommen)
- bei Lehrern steht Urlaub durch Ferien sowohl bzgl Zeit als auch Umfang fest. Extra-Tage nicht möglich, weil sonst Unterricht ausfällt (kleine Interessenabwägung)
- Ausnahme für Lehrer nicht rechtswidrig. 19 II ist zwar bzgl Verfall abschließend, aber die Ausnahme betrifft nicht den Verfall, sondern nur Umfang und zeitliche Planung
- Ausnahme nicht
Kosten aus 154 I
Rechtsbehelf: Berufung oder bei Nicht-Zulassung Antrag auf Zulassung
Einschätzung: Wie erwartet wollte das JPA nochmal Beamtenrecht nehmen, bevor es bald aus dem Prüfungsstoff fällt. Es waren zwei Fehler im SV, die durch das JPA nachträglich korrigiert wurden. Insgesamt eine Klausur, wo die Hauptschwierigkeit wahrscheinlich darin lag, die zahlreichen Informationen sinnvoll und geordnet zu verpacken. Der Sachverhalt hatte 15 Blatt, einen Kalender und 3 Blatt Gesetze. Eine Einschätzung fällt mir schwer, jedenfalls zeitlich okay.
Das Ganze dürfte auf VG Gelsenkirchen, 1 K 4290/20 beruhen. Das entspricht im wesentlichen meiner Lösung. Ein Anspruch unmittelbar aus der RL wurde aber als grds. möglich angenommen, aber dann mit dem Urlaubszweck abgelehnt. Bzgl. der Mitteilungspflicht sei das Gesetz zeitlich nicht anwendbar, das zugrundeliegende EuGH-Urteil hingegen schon.
Welche zwei Fehler im SV?
Im Bearbeitervermerk waren die Anlagen falsch nummeriert und auf einer Seite musste es statt 19a (…) 19 II heißen meine ich.
16.03.2023, 16:51
Weiß jemand, was in Hessen lief?
16.03.2023, 16:52
(16.03.2023, 16:48)Bln2022 schrieb:(16.03.2023, 16:38)Refnrw7 schrieb:War es eine normal VK oder 123?(16.03.2023, 16:26)MrKutty schrieb:(16.03.2023, 16:08)ref12345 schrieb: V1 NRW:
Sachverhalt:
Klägerin (K) war als Lehrerin verbeamtet auf Lebenszeit. Nachdem sie 2018 einen Arbeitsunfall hat, wird sie dienstunfähig und wird im Juli 2020 in den Ruhestand versetzt. Mitte 2021 fordert sie die zuständige Bezirksregierung auf, ihre offenen, durch die Dienstunfähigkeit nicht genutzten Urlaubstage finanziell abzugelten. Die Behörde reagiert mit Bescheid, der eine Abgeltung für die Jahre 2019 und 2020 gewährt. Das Jahr 2018 bleibt unberücksichtigt. Der Bescheid hatte keine Rechtsbehelfsbelehrung. Diese wird kurz danach nachgereicht. K erhebt Klage mit dem Antrag, den Bescheid teilweise aufzuheben und die Behörde zur Abgeltung für das Urlaubsjahr 2018 zu verpflichten.
K meint, sie habe einen Anspruch auf Abgeltung. Das beklagte Land (B) verneint dies mit Verweis darauf, dass ihre Urlaubsansprüche nach 19 II FrUrlV NRW verfallen seien. K meint, die Verfallregel sei unionsrechtswidrig (Verweis auf EuGH und Art. 7 RL 2003/88/EG). Außerdem habe B sie nicht über ihren offenen Urlaubsanspruch informiert, wie es 19 VI FrUrlV NRW aber vorsehe. B entgegnet, dass das Gesetz nicht anwendbar sei, weil es erst nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst in Kraft getreten ist. Außerdem sei der Urlaubsanspruch von Lehrern erkennbar durch die Schulferien abgegolten (20 IV FrUrlV NRW).
Zum Termin der mündlichen Verhandlung erscheint die Klägerin zunächst. Der Beginn verzögert sich jedoch um 80 Minuten wegen eines vorher stattfindenden Verfahrens in anderer Sache. Wütend verlässt K das Gericht aus Empörung über die Verzögerung. Unmittelbar danach fragt ihr Anwalt, wann die Verhandlung etwa beginnen wird. Sie begann 15 Min später. Der Anwalt beantragte die Vertagung der Verhandlung, was das Gericht ablehnte. Im Anschluss an die Verhandlung beantragte K die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Abgedruckt waren §§ 19 und 19a FrUrlV NRW a.F. und Art. 7 der RL.
Meine Lösung:
A. Antrag auf Wiedereröffnung (-)
- wenn geladener, aber nicht zwingend notwendiger Beteiligter nicht erscheint, steht Fortsetzung oder Vertagung im Ermessen des Gerichts
- Pflicht zum Warten insb., wenn Beteiligter durch Verzögerung wichtigen Termin verpassen würde oder Rückkehr ankündigt
- Hier aber Verlassen aus Empörung und vor Nachfrage
- K hätte nichts relevantes mehr beitragen können
- iE darum Fortsetzung okay
B. Zulässigkeit Klage (+)
- Rechtsweg aus 54 BeamtStG
- Verpflichtungsklage (Suspension inkl.)
- Frist gewahrt, da Frist erst mit nachträglicher Zustellung der Rechtsbehelfsbelehrung beginnt
C. Begründetheit Klage (-)
I. AGL: 19a I 1 FrUrlV NRW; nicht direkt aus RL, weil diese erst durch Umsetzung Rechtswirkung entfaltet, nicht aber unmittelbar
II. Form.: Antrag zwar erfolgt, der war aber überflüssig, weil nach der AGL von Amts wegen entschieden wird (natürlich kein Problem)
III. Mat.: Anspruchsvoraussetzungen zwar grds. erfüllt, aber Urlaub verfallen gem. 19 II FrUrlV NRW aF
1. 19 II nicht unionsrechtswidrig
- zwar erkennt EuGH Abgeltungsanspruch an, EuGH akzeptiert aber Ausnahmen bei besonderen Umständen und auch Art. 7 der RL berücksichtigt ausdrücklich nationale Regelungen und Gepflogenheiten
- unbegrenztes Ansammeln von Urlaubstagen nur bei Kindesbetreuung möglich (abschließend geregelt), nicht bei Krankheit
- Ansammeln und spätere Abgeltung liefe Sinn des Urlaubs entgegen (Erholung), daher Fürsorgepflicht durch Verfall der Tage und so mittelbaren Zwang zum Einlegung einer Erholungspause
2. keine Mitteilungspflicht im Einzelfall
- zwar grds. gesetzlich vorgeschrieben (Gesetz anwendbar, weil bezogen auf Urlaubsanspruch und nicht auf Beschäftigung. Solange noch offene Urlaubstage existieren, anwendbar - das war kompletter Freestyle, aber irgendwie musste man klausurtaktisch zur Anwendbarkeit kommen)
- bei Lehrern steht Urlaub durch Ferien sowohl bzgl Zeit als auch Umfang fest. Extra-Tage nicht möglich, weil sonst Unterricht ausfällt (kleine Interessenabwägung)
- Ausnahme für Lehrer nicht rechtswidrig. 19 II ist zwar bzgl Verfall abschließend, aber die Ausnahme betrifft nicht den Verfall, sondern nur Umfang und zeitliche Planung
- Ausnahme nicht
Kosten aus 154 I
Rechtsbehelf: Berufung oder bei Nicht-Zulassung Antrag auf Zulassung
Einschätzung: Wie erwartet wollte das JPA nochmal Beamtenrecht nehmen, bevor es bald aus dem Prüfungsstoff fällt. Es waren zwei Fehler im SV, die durch das JPA nachträglich korrigiert wurden. Insgesamt eine Klausur, wo die Hauptschwierigkeit wahrscheinlich darin lag, die zahlreichen Informationen sinnvoll und geordnet zu verpacken. Der Sachverhalt hatte 15 Blatt, einen Kalender und 3 Blatt Gesetze. Eine Einschätzung fällt mir schwer, jedenfalls zeitlich okay.
Das Ganze dürfte auf VG Gelsenkirchen, 1 K 4290/20 beruhen. Das entspricht im wesentlichen meiner Lösung. Ein Anspruch unmittelbar aus der RL wurde aber als grds. möglich angenommen, aber dann mit dem Urlaubszweck abgelehnt. Bzgl. der Mitteilungspflicht sei das Gesetz zeitlich nicht anwendbar, das zugrundeliegende EuGH-Urteil hingegen schon.
Welche zwei Fehler im SV?
Im Bearbeitervermerk waren die Anlagen falsch nummeriert und auf einer Seite musste es statt 19a (…) 19 II heißen meine ich.
Normale VK.
16.03.2023, 16:53
(16.03.2023, 16:48)Bln2022 schrieb:(16.03.2023, 16:38)Refnrw7 schrieb:.(16.03.2023, 16:26)MrKutty schrieb:(16.03.2023, 16:08)ref12345 schrieb: V1 NRW:
Sachverhalt:
Klägerin (K) war als Lehrerin verbeamtet auf Lebenszeit. Nachdem sie 2018 einen Arbeitsunfall hat, wird sie dienstunfähig und wird im Juli 2020 in den Ruhestand versetzt. Mitte 2021 fordert sie die zuständige Bezirksregierung auf, ihre offenen, durch die Dienstunfähigkeit nicht genutzten Urlaubstage finanziell abzugelten. Die Behörde reagiert mit Bescheid, der eine Abgeltung für die Jahre 2019 und 2020 gewährt. Das Jahr 2018 bleibt unberücksichtigt. Der Bescheid hatte keine Rechtsbehelfsbelehrung. Diese wird kurz danach nachgereicht. K erhebt Klage mit dem Antrag, den Bescheid teilweise aufzuheben und die Behörde zur Abgeltung für das Urlaubsjahr 2018 zu verpflichten.
K meint, sie habe einen Anspruch auf Abgeltung. Das beklagte Land (B) verneint dies mit Verweis darauf, dass ihre Urlaubsansprüche nach 19 II FrUrlV NRW verfallen seien. K meint, die Verfallregel sei unionsrechtswidrig (Verweis auf EuGH und Art. 7 RL 2003/88/EG). Außerdem habe B sie nicht über ihren offenen Urlaubsanspruch informiert, wie es 19 VI FrUrlV NRW aber vorsehe. B entgegnet, dass das Gesetz nicht anwendbar sei, weil es erst nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst in Kraft getreten ist. Außerdem sei der Urlaubsanspruch von Lehrern erkennbar durch die Schulferien abgegolten (20 IV FrUrlV NRW).
Zum Termin der mündlichen Verhandlung erscheint die Klägerin zunächst. Der Beginn verzögert sich jedoch um 80 Minuten wegen eines vorher stattfindenden Verfahrens in anderer Sache. Wütend verlässt K das Gericht aus Empörung über die Verzögerung. Unmittelbar danach fragt ihr Anwalt, wann die Verhandlung etwa beginnen wird. Sie begann 15 Min später. Der Anwalt beantragte die Vertagung der Verhandlung, was das Gericht ablehnte. Im Anschluss an die Verhandlung beantragte K die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Abgedruckt waren §§ 19 und 19a FrUrlV NRW a.F. und Art. 7 der RL.
Meine Lösung:
A. Antrag auf Wiedereröffnung (-)
- wenn geladener, aber nicht zwingend notwendiger Beteiligter nicht erscheint, steht Fortsetzung oder Vertagung im Ermessen des Gerichts
- Pflicht zum Warten insb., wenn Beteiligter durch Verzögerung wichtigen Termin verpassen würde oder Rückkehr ankündigt
- Hier aber Verlassen aus Empörung und vor Nachfrage
- K hätte nichts relevantes mehr beitragen können
- iE darum Fortsetzung okay
B. Zulässigkeit Klage (+)
- Rechtsweg aus 54 BeamtStG
- Verpflichtungsklage (Suspension inkl.)
- Frist gewahrt, da Frist erst mit nachträglicher Zustellung der Rechtsbehelfsbelehrung beginnt
C. Begründetheit Klage (-)
I. AGL: 19a I 1 FrUrlV NRW; nicht direkt aus RL, weil diese erst durch Umsetzung Rechtswirkung entfaltet, nicht aber unmittelbar
II. Form.: Antrag zwar erfolgt, der war aber überflüssig, weil nach der AGL von Amts wegen entschieden wird (natürlich kein Problem)
III. Mat.: Anspruchsvoraussetzungen zwar grds. erfüllt, aber Urlaub verfallen gem. 19 II FrUrlV NRW aF
1. 19 II nicht unionsrechtswidrig
- zwar erkennt EuGH Abgeltungsanspruch an, EuGH akzeptiert aber Ausnahmen bei besonderen Umständen und auch Art. 7 der RL berücksichtigt ausdrücklich nationale Regelungen und Gepflogenheiten
- unbegrenztes Ansammeln von Urlaubstagen nur bei Kindesbetreuung möglich (abschließend geregelt), nicht bei Krankheit
- Ansammeln und spätere Abgeltung liefe Sinn des Urlaubs entgegen (Erholung), daher Fürsorgepflicht durch Verfall der Tage und so mittelbaren Zwang zum Einlegung einer Erholungspause
2. keine Mitteilungspflicht im Einzelfall
- zwar grds. gesetzlich vorgeschrieben (Gesetz anwendbar, weil bezogen auf Urlaubsanspruch und nicht auf Beschäftigung. Solange noch offene Urlaubstage existieren, anwendbar - das war kompletter Freestyle, aber irgendwie musste man klausurtaktisch zur Anwendbarkeit kommen)
- bei Lehrern steht Urlaub durch Ferien sowohl bzgl Zeit als auch Umfang fest. Extra-Tage nicht möglich, weil sonst Unterricht ausfällt (kleine Interessenabwägung)
- Ausnahme für Lehrer nicht rechtswidrig. 19 II ist zwar bzgl Verfall abschließend, aber die Ausnahme betrifft nicht den Verfall, sondern nur Umfang und zeitliche Planung
- Ausnahme nicht
Kosten aus 154 I
Rechtsbehelf: Berufung oder bei Nicht-Zulassung Antrag auf Zulassung
Einschätzung: Wie erwartet wollte das JPA nochmal Beamtenrecht nehmen, bevor es bald aus dem Prüfungsstoff fällt. Es waren zwei Fehler im SV, die durch das JPA nachträglich korrigiert wurden. Insgesamt eine Klausur, wo die Hauptschwierigkeit wahrscheinlich darin lag, die zahlreichen Informationen sinnvoll und geordnet zu verpacken. Der Sachverhalt hatte 15 Blatt, einen Kalender und 3 Blatt Gesetze. Eine Einschätzung fällt mir schwer, jedenfalls zeitlich okay.
Das Ganze dürfte auf VG Gelsenkirchen, 1 K 4290/20 beruhen. Das entspricht im wesentlichen meiner Lösung. Ein Anspruch unmittelbar aus der RL wurde aber als grds. möglich angenommen, aber dann mit dem Urlaubszweck abgelehnt. Bzgl. der Mitteilungspflicht sei das Gesetz zeitlich nicht anwendbar, das zugrundeliegende EuGH-Urteil hingegen schon.
Welche zwei Fehler im SV?
Im Bearbeitervermerk waren die Anlagen falsch nummeriert und auf einer Seite musste es statt 19a (…) 19 II heißen meine ich.
16.03.2023, 17:17
Wäre für mich eine 0 - 2 Punkte Klausur geworden.
Welches Skript musste man sich angesehen haben, um halbwegs was zu Papieren zu bringen? Beamtenrecht? Aber mit EU Einschlag.. mies
Welches Skript musste man sich angesehen haben, um halbwegs was zu Papieren zu bringen? Beamtenrecht? Aber mit EU Einschlag.. mies
16.03.2023, 17:29
(16.03.2023, 17:17)Lost_in_Pages schrieb: Wäre für mich eine 0 - 2 Punkte Klausur geworden.
Welches Skript musste man sich angesehen haben, um halbwegs was zu Papieren zu bringen? Beamtenrecht? Aber mit EU Einschlag.. mies
Also die meisten Argumente standen im SV. Auch die Rechtsprechung des EuGH wurde wiedergegeben. So viel Beamtenrecht war es nicht und durch den Abdruck der Normen wusste man zumindest schon einmal die AGL. Fand ich eigentlich ganz fair.
16.03.2023, 17:33
(16.03.2023, 17:17)Lost_in_Pages schrieb: Wäre für mich eine 0 - 2 Punkte Klausur geworden.Mist... ist halt leider wirklich ein spezielles Feld.
Welches Skript musste man sich angesehen haben, um halbwegs was zu Papieren zu bringen? Beamtenrecht? Aber mit EU Einschlag.. mies
Man musste eben in der Begründetheit irgendwie einen roten Faden basteln. Ich glaube, konkretes Vorwissen (außer natürlich das Urteil selbst, aber wer kennt das schon...) hätte einem hier auch nur wenig geholfen, weil sich alles um den ganz begrenzten Einzelfall dreht. Auch der Wiedereröffnungsantrag ist sicher eher ungewöhnlich. Vielleicht ist das LJPA ja morgen gnädig und nimmt was Altbekanntes dran.
ÖffR lebt aber ja irgendwo davon, dass was Unbekanntes drankommt und man mehr Zeit mit der Lösung verbringt, als zB im StrafR, wo es mehr darum geht, das Bekannte auszuformulieren
16.03.2023, 17:43
Lief in Hessen (mal wieder) 1:1 wie in NRW. Abweichungen im Sachverhalt sehe ich hier auf den ersten Blick nicht.
ME hatte das auch nicht viel mit Beamtenrecht zu tun, von der Sonderzuweisung abgesehen, war das ne normale VK. Inhaltlich war der Sachverhalt für mein Gefühl ganz gut, man hatte ordentlich Masse zum Argumentieren. Mir fiel es auch nur etwas schwer das in geordnete Bahnen zu bringen. In Summe aber eine faire Klausur.
ME hatte das auch nicht viel mit Beamtenrecht zu tun, von der Sonderzuweisung abgesehen, war das ne normale VK. Inhaltlich war der Sachverhalt für mein Gefühl ganz gut, man hatte ordentlich Masse zum Argumentieren. Mir fiel es auch nur etwas schwer das in geordnete Bahnen zu bringen. In Summe aber eine faire Klausur.
16.03.2023, 17:47
Was denkt ihr, wie die Bewertung wohl ausfallen wird, wenn man nicht die Linie der Entscheidung des VG Gelsenkirchen getroffen hat, sondern der Klage stattgegeben hat? Sind da noch 8 Punkte drin oder eher unwahrscheinlich?
16.03.2023, 17:52
Hat jemand an eine AK mit Antrag nach 113 II gedacht?